Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.II. Mittl. Zeiten a) 888-1235. 12) Frdr. II. trag der Sache ersucht hatte, wenn er sich nicht dar-auf einlassen wollte. War aber einmal die Sache würklich zum Austrag gediehen, so würde man es beynahe für ehrlos gehalten haben, wenn man als- dann den Austragsweise erfolgten Spruch nicht befol- gen wollte. So läßt sichs begreifen, wie daraus ein Recht erwachsen können, das bis auf den heu- tigen Tag als ein Kleinod des Fürstenstandes und derer, die es hergebracht haben, angesehen wird; daß nehmlich ein solcher Beklagter ordentlicher Weise nicht gleich bey einem der höchsten Reichs- gerichte belanget werden kann, sondern erst vom Kläger ersucht werden muß, vor einem von bei- den Theilen zu vergleichenden dritten Fürsten oder andern Schiedsrichter zu Recht zu stehen. Das heißt noch jetzt das Recht der Austräge oder Austrägalinstanz Teutscher Fürsten. Drit-
II. Mittl. Zeiten a) 888-1235. 12) Frdr. II. trag der Sache erſucht hatte, wenn er ſich nicht dar-auf einlaſſen wollte. War aber einmal die Sache wuͤrklich zum Austrag gediehen, ſo wuͤrde man es beynahe fuͤr ehrlos gehalten haben, wenn man als- dann den Austragsweiſe erfolgten Spruch nicht befol- gen wollte. So laͤßt ſichs begreifen, wie daraus ein Recht erwachſen koͤnnen, das bis auf den heu- tigen Tag als ein Kleinod des Fuͤrſtenſtandes und derer, die es hergebracht haben, angeſehen wird; daß nehmlich ein ſolcher Beklagter ordentlicher Weiſe nicht gleich bey einem der hoͤchſten Reichs- gerichte belanget werden kann, ſondern erſt vom Klaͤger erſucht werden muß, vor einem von bei- den Theilen zu vergleichenden dritten Fuͤrſten oder andern Schiedsrichter zu Recht zu ſtehen. Das heißt noch jetzt das Recht der Austraͤge oder Auſtraͤgalinſtanz Teutſcher Fuͤrſten. Drit-
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II. Mittl. Zeiten a) 888-1235. 12) Frdr. II.
trag der Sache erſucht hatte, wenn er ſich nicht dar-
auf einlaſſen wollte. War aber einmal die Sache
wuͤrklich zum Austrag gediehen, ſo wuͤrde man es
beynahe fuͤr ehrlos gehalten haben, wenn man als-
dann den Austragsweiſe erfolgten Spruch nicht befol-
gen wollte. So laͤßt ſichs begreifen, wie daraus
ein Recht erwachſen koͤnnen, das bis auf den heu-
tigen Tag als ein Kleinod des Fuͤrſtenſtandes und
derer, die es hergebracht haben, angeſehen wird;
daß nehmlich ein ſolcher Beklagter ordentlicher
Weiſe nicht gleich bey einem der hoͤchſten Reichs-
gerichte belanget werden kann, ſondern erſt vom
Klaͤger erſucht werden muß, vor einem von bei-
den Theilen zu vergleichenden dritten Fuͤrſten oder
andern Schiedsrichter zu Recht zu ſtehen. Das
heißt noch jetzt das Recht der Austraͤge oder
Auſtraͤgalinſtanz Teutſcher Fuͤrſten.
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Zitationshilfe: | Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/248>, abgerufen am 22.07.2024. |