§. 53. Arners Prozeßform für sein niederes Ge- richt in Bonnal, darinn auf Bauern- geist, Bauernordnung, und Art, und Dorfbedürfnisse, in Verbindung mit den Hauptendzwecken der Dorfregie- rung, Rücksicht genommen wird.
Wann dann alles dieses nichts half, und alle diese, so in stiller, einfacher Bewegung laufenden Triebräder der guten Ordnung, dennoch nicht im Stand waren, in einem besondern Fall das An- spinnen eines Streits, oder einer Rechtssache, zu verhüten, so gieng denn Arner in diesem Fall also zu Werk, daß er vor allem aus einen jeden, der glaubte, er habe das Recht, seinen Nachbar entwe- der rechtlich anzugreifen, oder ihm das abzuschla- gen, was jener an ihm suchte, vollkommen wohl erkalten, und zu sich selber kommen ließ, ehe er ihm erlaubte, gegen ihn ins Recht zu stehen, um auf diese Art der gegenseitigen Anfangs Wildböcke- rey, die fast immer das erste und gefährlichste Gift aller Rechtshändeln wird, vorzubiegen; zu diesem Ende ließ er Niemanden eine Rechtshandlung an- fangen, der nicht vorher zweymal, und beydemal
§. 53. Arners Prozeßform fuͤr ſein niederes Ge- richt in Bonnal, darinn auf Bauern- geiſt, Bauernordnung, und Art, und Dorfbeduͤrfniſſe, in Verbindung mit den Hauptendzwecken der Dorfregie- rung, Ruͤckſicht genommen wird.
Wann dann alles dieſes nichts half, und alle dieſe, ſo in ſtiller, einfacher Bewegung laufenden Triebraͤder der guten Ordnung, dennoch nicht im Stand waren, in einem beſondern Fall das An- ſpinnen eines Streits, oder einer Rechtsſache, zu verhuͤten, ſo gieng denn Arner in dieſem Fall alſo zu Werk, daß er vor allem aus einen jeden, der glaubte, er habe das Recht, ſeinen Nachbar entwe- der rechtlich anzugreifen, oder ihm das abzuſchla- gen, was jener an ihm ſuchte, vollkommen wohl erkalten, und zu ſich ſelber kommen ließ, ehe er ihm erlaubte, gegen ihn ins Recht zu ſtehen, um auf dieſe Art der gegenſeitigen Anfangs Wildboͤcke- rey, die faſt immer das erſte und gefaͤhrlichſte Gift aller Rechtshaͤndeln wird, vorzubiegen; zu dieſem Ende ließ er Niemanden eine Rechtshandlung an- fangen, der nicht vorher zweymal, und beydemal
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§. 53.
Arners Prozeßform fuͤr ſein niederes Ge-
richt in Bonnal, darinn auf Bauern-
geiſt, Bauernordnung, und Art, und
Dorfbeduͤrfniſſe, in Verbindung mit
den Hauptendzwecken der Dorfregie-
rung, Ruͤckſicht genommen wird.
Wann dann alles dieſes nichts half, und alle
dieſe, ſo in ſtiller, einfacher Bewegung laufenden
Triebraͤder der guten Ordnung, dennoch nicht im
Stand waren, in einem beſondern Fall das An-
ſpinnen eines Streits, oder einer Rechtsſache, zu
verhuͤten, ſo gieng denn Arner in dieſem Fall alſo
zu Werk, daß er vor allem aus einen jeden, der
glaubte, er habe das Recht, ſeinen Nachbar entwe-
der rechtlich anzugreifen, oder ihm das abzuſchla-
gen, was jener an ihm ſuchte, vollkommen wohl
erkalten, und zu ſich ſelber kommen ließ, ehe er
ihm erlaubte, gegen ihn ins Recht zu ſtehen, um
auf dieſe Art der gegenſeitigen Anfangs Wildboͤcke-
rey, die faſt immer das erſte und gefaͤhrlichſte Gift
aller Rechtshaͤndeln wird, vorzubiegen; zu dieſem
Ende ließ er Niemanden eine Rechtshandlung an-
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[Pestalozzi, Johann Heinrich]: Lienhard und Gertrud. Bd. 4. Frankfurt (Main) u. a., 1787, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/pestalozzi_lienhard04_1787/301>, abgerufen am 23.11.2024.
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