(die Zäune) die Wasserfurchen, kurz, eine voll- ständige Beschreibung mit allen Rechten und Be- schwerden müsse angezeigt werden; und daß, wer immer ein Recht auf des andern Gut besizt, dem- selben die Richtigkeit dieses Rechts, und wie weit daßelbe gehe, bescheinen lassen, und in seinem Hausbuch anerkennen müsse. Auf gleiche Weise müßten alle Marchen, Unterscheidungszeichen, und die Breite und Länge eines Stück Lands von den Anstößern, mit Zuzug des Gassenaufsehers und noch eines Zeugen, gegenseitig in diesen Hausbü- chern unterschrieben werden. --
Aber wie gesagt, er meynte nichts weniger, als daß diese Einrichtungen blos durch seinen Be- fehl richtig werden; er hielt vielmehr diesen Befehl für eine wahre Nebensache, von der Arbeit und Mühe, die er erfodere, bis er könne ausgeführt werden.
Und gab seinen Bonnalern erstlich Jahr und Tag Zeit, sich mit dieser neuen Ordnung bekannt zu machen. --
Zweytens, ließ er sie dieses ganze Jahr durch, alle Donnstag und Sonntag Abends von 4 Uhr bis zu dem Nachtessen, durch den Lieutenant, in der Kunst diese Bücher in allen ihren Theilen recht zu führen, und sich auf dem Land und in dem Haus in allen Stücken so einzurichten, wie es die
(die Zaͤune) die Waſſerfurchen, kurz, eine voll- ſtaͤndige Beſchreibung mit allen Rechten und Be- ſchwerden muͤſſe angezeigt werden; und daß, wer immer ein Recht auf des andern Gut beſizt, dem- ſelben die Richtigkeit dieſes Rechts, und wie weit daßelbe gehe, beſcheinen laſſen, und in ſeinem Hausbuch anerkennen muͤſſe. Auf gleiche Weiſe muͤßten alle Marchen, Unterſcheidungszeichen, und die Breite und Laͤnge eines Stuͤck Lands von den Anſtoͤßern, mit Zuzug des Gaſſenaufſehers und noch eines Zeugen, gegenſeitig in dieſen Hausbuͤ- chern unterſchrieben werden. —
Aber wie geſagt, er meynte nichts weniger, als daß dieſe Einrichtungen blos durch ſeinen Be- fehl richtig werden; er hielt vielmehr dieſen Befehl fuͤr eine wahre Nebenſache, von der Arbeit und Muͤhe, die er erfodere, bis er koͤnne ausgefuͤhrt werden.
Und gab ſeinen Bonnalern erſtlich Jahr und Tag Zeit, ſich mit dieſer neuen Ordnung bekannt zu machen. —
Zweytens, ließ er ſie dieſes ganze Jahr durch, alle Donnſtag und Sonntag Abends von 4 Uhr bis zu dem Nachteſſen, durch den Lieutenant, in der Kunſt dieſe Buͤcher in allen ihren Theilen recht zu fuͤhren, und ſich auf dem Land und in dem Haus in allen Stuͤcken ſo einzurichten, wie es die
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0289"n="271"/>
(die Zaͤune) die Waſſerfurchen, kurz, eine voll-<lb/>ſtaͤndige Beſchreibung mit allen Rechten und Be-<lb/>ſchwerden muͤſſe angezeigt werden; und daß, wer<lb/>
immer ein Recht auf des andern Gut beſizt, dem-<lb/>ſelben die Richtigkeit dieſes Rechts, und wie weit<lb/>
daßelbe gehe, beſcheinen laſſen, und in ſeinem<lb/>
Hausbuch anerkennen muͤſſe. Auf gleiche Weiſe<lb/>
muͤßten alle Marchen, Unterſcheidungszeichen, und<lb/>
die Breite und Laͤnge eines Stuͤck Lands von den<lb/>
Anſtoͤßern, mit Zuzug des Gaſſenaufſehers und<lb/>
noch eines Zeugen, gegenſeitig in dieſen Hausbuͤ-<lb/>
chern unterſchrieben werden. —</p><lb/><p>Aber wie geſagt, er meynte nichts weniger,<lb/>
als daß dieſe Einrichtungen blos durch ſeinen Be-<lb/>
fehl richtig werden; er hielt vielmehr dieſen Befehl<lb/>
fuͤr eine wahre Nebenſache, von der Arbeit und<lb/>
Muͤhe, die er erfodere, bis er koͤnne ausgefuͤhrt<lb/>
werden.</p><lb/><p>Und gab ſeinen Bonnalern erſtlich Jahr und<lb/>
Tag Zeit, ſich mit dieſer neuen Ordnung bekannt<lb/>
zu machen. —</p><lb/><p>Zweytens, ließ er ſie dieſes ganze Jahr durch,<lb/>
alle Donnſtag und Sonntag Abends von 4 Uhr<lb/>
bis zu dem Nachteſſen, durch den Lieutenant, in<lb/>
der Kunſt dieſe Buͤcher in allen ihren Theilen recht<lb/>
zu fuͤhren, und ſich auf dem Land und in dem<lb/>
Haus in allen Stuͤcken ſo einzurichten, wie es die<lb/></p></div></body></text></TEI>
[271/0289]
(die Zaͤune) die Waſſerfurchen, kurz, eine voll-
ſtaͤndige Beſchreibung mit allen Rechten und Be-
ſchwerden muͤſſe angezeigt werden; und daß, wer
immer ein Recht auf des andern Gut beſizt, dem-
ſelben die Richtigkeit dieſes Rechts, und wie weit
daßelbe gehe, beſcheinen laſſen, und in ſeinem
Hausbuch anerkennen muͤſſe. Auf gleiche Weiſe
muͤßten alle Marchen, Unterſcheidungszeichen, und
die Breite und Laͤnge eines Stuͤck Lands von den
Anſtoͤßern, mit Zuzug des Gaſſenaufſehers und
noch eines Zeugen, gegenſeitig in dieſen Hausbuͤ-
chern unterſchrieben werden. —
Aber wie geſagt, er meynte nichts weniger,
als daß dieſe Einrichtungen blos durch ſeinen Be-
fehl richtig werden; er hielt vielmehr dieſen Befehl
fuͤr eine wahre Nebenſache, von der Arbeit und
Muͤhe, die er erfodere, bis er koͤnne ausgefuͤhrt
werden.
Und gab ſeinen Bonnalern erſtlich Jahr und
Tag Zeit, ſich mit dieſer neuen Ordnung bekannt
zu machen. —
Zweytens, ließ er ſie dieſes ganze Jahr durch,
alle Donnſtag und Sonntag Abends von 4 Uhr
bis zu dem Nachteſſen, durch den Lieutenant, in
der Kunſt dieſe Buͤcher in allen ihren Theilen recht
zu fuͤhren, und ſich auf dem Land und in dem
Haus in allen Stuͤcken ſo einzurichten, wie es die
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Pestalozzi, Johann Heinrich]: Lienhard und Gertrud. Bd. 4. Frankfurt (Main) u. a., 1787, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/pestalozzi_lienhard04_1787/289>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.