Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721.II. Abth. IV. Cap. Von der Person nicht verändert/ welche ausserordentlicher Weisezu solcher gezogen wird c). Wenn sich aber jemand vor ei- nen Priester und Beicht-Vater ausgiebt/ und ist es doch nicht/ wie wird es sodann gehalten? Die Canonisten ma- chen einen Unterscheid/ ob das Beicht-Kind gewust/ der Kerl sey ein Betrüger oder nicht? Weiß er es/ so mag er sich es zumessen/ daß er einem solchen etwas gebeichtet/ und dieser es wiederum ausgeschwatzt. Ein anders aber wäre es/ wenn der Beichtende nichts von dem Betrug gewust/ und aus Jrthum hintergangen worden d). Unterschiedunter ver- §. IX. Diesemnach so folget/ daß alles dasjenige/ die c) Ein Laye, dem man gebeich- tet, soll alles geheim halten.Conf. Vinc. Caroc qu. 3. n. 4. & 20. Aber daß eine solche Hand- lung gültig sey, so wollen die Catholicken, es sey nicht genug, wenn jemand sagte: Jch sage dir dieses als in einer Beichte. Es sey nicht genug, wenn man es auch mit gebogenen Knien thäte etc. Es müste alles sacramentirlich geschehen. Sodann könnte man einen Layen, welchem man gebeichtet, zu keinen Zeu- gen wider denjenigen, der ihm gebeichtet, brauchen. Es müste der- selbe alles und jedes geheim halten. Sie setzen dazu: Ein solcher Läye wüste das Gebeichtetete ebenfalls nicht als ein Mensch, sondern als GOTT. Es hätte hier mit ihm und einem Priester einerley Bewandnüß. Allein diese Ursache habe schon im vor- hergehenden wiederleget. d) Straff derjeni-
gen, so sich vor Beicht-Väter ausgeben.Sodann sagen sie, wäre eben dasjenige zu beobachten, was man von der Geheimhaltung der Beichte lehrete. Sie wollen es auch solchen Betrügern nicht ungenossen hingehen lassen, wenn sie hernach etwas ausschwatzen. Sie nehmen ihre Gründe von denen bürgerlichen Gesetzen her. Diese hätten solche Betrüger angehalten, dasjenige zu erfüllen, was derjenige thun sollen, vor welchen sie sich ausgegeben. Tit. ff. quod fals. tut. L. 1. pr. & L. 4. ff. de eo qui pro tut. a) Der II. Abth. IV. Cap. Von der Perſon nicht veraͤndert/ welche auſſerordentlicher Weiſezu ſolcher gezogen wird c). Wenn ſich aber jemand vor ei- nen Prieſter und Beicht-Vater ausgiebt/ und iſt es doch nicht/ wie wird es ſodann gehalten? Die Canoniſten ma- chen einen Unterſcheid/ ob das Beicht-Kind gewuſt/ der Kerl ſey ein Betruͤger oder nicht? Weiß er es/ ſo mag er ſich es zumeſſen/ daß er einem ſolchen etwas gebeichtet/ und dieſer es wiederum ausgeſchwatzt. Ein anders aber waͤre es/ wenn der Beichtende nichts von dem Betrug gewuſt/ und aus Jrthum hintergangen worden d). Unterſchiedunter ver- §. IX. Dieſemnach ſo folget/ daß alles dasjenige/ die c) Ein Laye, dem man gebeich- tet, ſoll alles geheim halten.Conf. Vinc. Caroc qu. 3. n. 4. & 20. Aber daß eine ſolche Hand- lung guͤltig ſey, ſo wollen die Catholicken, es ſey nicht genug, wenn jemand ſagte: Jch ſage dir dieſes als in einer Beichte. Es ſey nicht genug, wenn man es auch mit gebogenen Knien thaͤte ꝛc. Es muͤſte alles ſacramentirlich geſchehen. Sodann koͤnnte man einen Layen, welchem man gebeichtet, zu keinen Zeu- gen wider denjenigen, der ihm gebeichtet, brauchen. Es muͤſte der- ſelbe alles und jedes geheim halten. Sie ſetzen dazu: Ein ſolcher Laͤye wuͤſte das Gebeichtetete ebenfalls nicht als ein Menſch, ſondern als GOTT. Es haͤtte hier mit ihm und einem Prieſter einerley Bewandnuͤß. Allein dieſe Urſache habe ſchon im vor- hergehenden wiederleget. d) Straff derjeni-
gen, ſo ſich vor Beicht-Vaͤter ausgeben.Sodann ſagen ſie, waͤre eben dasjenige zu beobachten, was man von der Geheimhaltung der Beichte lehrete. Sie wollen es auch ſolchen Betruͤgern nicht ungenoſſen hingehen laſſen, wenn ſie hernach etwas ausſchwatzen. Sie nehmen ihre Gruͤnde von denen buͤrgerlichen Geſetzen her. Dieſe haͤtten ſolche Betruͤger angehalten, dasjenige zu erfuͤllen, was derjenige thun ſollen, vor welchen ſie ſich ausgegeben. Tit. ff. quod falſ. tut. L. 1. pr. & L. 4. ff. de eo qui pro tut. a) Der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0329" n="310"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Abth. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Cap. Von der</hi></fw><lb/> Perſon nicht veraͤndert/ welche auſſerordentlicher Weiſe<lb/> zu ſolcher gezogen wird <note place="foot" n="c)"><note place="left">Ein Laye, dem<lb/> man gebeich-<lb/> tet, ſoll alles<lb/> geheim halten.</note><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Conf.</hi> Vinc. Caroc <hi rendition="#i">qu. 3. n. 4. & 20.</hi></hi> Aber daß eine ſolche Hand-<lb/> lung guͤltig ſey, ſo wollen die Catholicken, es ſey nicht genug,<lb/> wenn jemand ſagte: <hi rendition="#fr">Jch ſage dir dieſes als in einer Beichte.</hi><lb/> Es ſey nicht genug, wenn man es auch mit gebogenen Knien<lb/> thaͤte ꝛc. Es muͤſte alles <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">ſacramen</hi></hi>tirlich geſchehen. Sodann<lb/> koͤnnte man einen Layen, welchem man gebeichtet, zu keinen Zeu-<lb/> gen wider denjenigen, der ihm gebeichtet, brauchen. Es muͤſte der-<lb/> ſelbe alles und jedes geheim halten. Sie ſetzen dazu: Ein ſolcher<lb/> Laͤye wuͤſte das Gebeichtetete ebenfalls nicht als ein Menſch,<lb/> ſondern als <hi rendition="#fr">GOTT.</hi> Es haͤtte hier mit ihm und einem Prieſter<lb/> einerley Bewandnuͤß. Allein dieſe Urſache habe ſchon im vor-<lb/> hergehenden wiederleget.</note>. Wenn ſich aber jemand vor ei-<lb/> nen Prieſter und Beicht-Vater ausgiebt/ und iſt es doch<lb/> nicht/ wie wird es ſodann gehalten? Die <hi rendition="#aq">Canoni</hi>ſten ma-<lb/> chen einen Unterſcheid/ ob das Beicht-Kind gewuſt/ der<lb/> Kerl ſey ein Betruͤger oder nicht? Weiß er es/ ſo mag er<lb/> ſich es zumeſſen/ daß er einem ſolchen etwas gebeichtet/ und<lb/> dieſer es wiederum ausgeſchwatzt. Ein anders aber waͤre<lb/> es/ wenn der Beichtende nichts von dem Betrug gewuſt/<lb/> und aus Jrthum hintergangen worden <note place="foot" n="d)"><note place="left">Straff derjeni-<lb/> gen, ſo ſich vor<lb/> Beicht-Vaͤter<lb/> ausgeben.</note>Sodann ſagen ſie, waͤre eben dasjenige zu beobachten, was man<lb/> von der <hi rendition="#fr">Geheimhaltung der Beichte</hi> lehrete. Sie wollen es<lb/> auch ſolchen Betruͤgern nicht ungenoſſen hingehen laſſen, wenn<lb/> ſie hernach etwas ausſchwatzen. Sie nehmen ihre Gruͤnde von<lb/> denen buͤrgerlichen Geſetzen her. Dieſe haͤtten ſolche Betruͤger<lb/> angehalten, dasjenige zu erfuͤllen, was derjenige thun ſollen, vor<lb/> welchen ſie ſich ausgegeben. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Tit. ff. quod falſ. tut. L. 1. pr. & L. 4.<lb/> ff. de eo qui pro tut.</hi></hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#aq">a)</hi> Der</fw></note>.</p><lb/> <note place="left">Von dem<lb/> Unterſchiedunter ver-</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. <hi rendition="#aq">IX.</hi></head> <p>Dieſemnach ſo folget/ daß alles dasjenige/<lb/> was jemand in der Beichte geoffenbahret worden/ <hi rendition="#fr">ver-<lb/> ſchwiegen bleiben muͤſſe.</hi> Zwar ſind einige/ die da meinen/<lb/> <fw place="bottom" type="catch">die</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [310/0329]
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Perſon nicht veraͤndert/ welche auſſerordentlicher Weiſe
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nen Prieſter und Beicht-Vater ausgiebt/ und iſt es doch
nicht/ wie wird es ſodann gehalten? Die Canoniſten ma-
chen einen Unterſcheid/ ob das Beicht-Kind gewuſt/ der
Kerl ſey ein Betruͤger oder nicht? Weiß er es/ ſo mag er
ſich es zumeſſen/ daß er einem ſolchen etwas gebeichtet/ und
dieſer es wiederum ausgeſchwatzt. Ein anders aber waͤre
es/ wenn der Beichtende nichts von dem Betrug gewuſt/
und aus Jrthum hintergangen worden d).
§. IX. Dieſemnach ſo folget/ daß alles dasjenige/
was jemand in der Beichte geoffenbahret worden/ ver-
ſchwiegen bleiben muͤſſe. Zwar ſind einige/ die da meinen/
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c) Conf. Vinc. Caroc qu. 3. n. 4. & 20. Aber daß eine ſolche Hand-
lung guͤltig ſey, ſo wollen die Catholicken, es ſey nicht genug,
wenn jemand ſagte: Jch ſage dir dieſes als in einer Beichte.
Es ſey nicht genug, wenn man es auch mit gebogenen Knien
thaͤte ꝛc. Es muͤſte alles ſacramentirlich geſchehen. Sodann
koͤnnte man einen Layen, welchem man gebeichtet, zu keinen Zeu-
gen wider denjenigen, der ihm gebeichtet, brauchen. Es muͤſte der-
ſelbe alles und jedes geheim halten. Sie ſetzen dazu: Ein ſolcher
Laͤye wuͤſte das Gebeichtetete ebenfalls nicht als ein Menſch,
ſondern als GOTT. Es haͤtte hier mit ihm und einem Prieſter
einerley Bewandnuͤß. Allein dieſe Urſache habe ſchon im vor-
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d) Sodann ſagen ſie, waͤre eben dasjenige zu beobachten, was man
von der Geheimhaltung der Beichte lehrete. Sie wollen es
auch ſolchen Betruͤgern nicht ungenoſſen hingehen laſſen, wenn
ſie hernach etwas ausſchwatzen. Sie nehmen ihre Gruͤnde von
denen buͤrgerlichen Geſetzen her. Dieſe haͤtten ſolche Betruͤger
angehalten, dasjenige zu erfuͤllen, was derjenige thun ſollen, vor
welchen ſie ſich ausgegeben. Tit. ff. quod falſ. tut. L. 1. pr. & L. 4.
ff. de eo qui pro tut.
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