Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721.II. Abth. III. Cap. Von dem den/ daß man denenjenigen die Straffe der Absetzung di-ctiret/ welche sich unterstanden/ den Beicht-Pfennig von denen Zuhörern als eine Schuldigkeit zu fordern b). §. XXXII. würdigen Sacraments der Tauffe, und des Nachtmahls des HErrn, dem Kirchen-Diener etwas zu geben schuldig seyn. Da ihnen aber jemand etwas freywillig und unge- fordert zu geben gesonnen ist, das soll ihnen zu nehmen unverboten seyn. Die Kirchen-Ordnung des Fürstenthums Altenburg hat §. 15. folgendes gesetzet: Ob wohl an allen Or- ten die Beicht-Pfennige nicht üblich, nachdem aber die Zeit sehr schwer, und denen Priestern mit dem Information Werck viel neue labores zuwachsen, auch alles was gekaufft wird, zwey drey und mehrmahl theurer, als in vorigen alten Zeiten bezahlet werden muß; als werden Christliche ein- gepfarrte sich dißfalls bescheiden, und gegen ihre Seelsor- ger vor die unschätzbare Wohlthat gesprochener absolution, sich mit einem gewissen Beicht Pfennige danckbar zu bezeu- gen wissen. Nicht viel anders lautet das Fürstl. Weimarische Rescript bey Dedekenno Vol. I. consil. Ob zwar niemand von der Reichung der hochwürdigen Sacramente, der Tauff und des Heil. Nachmahls des HErrn den Kirchen-Dienern etwas zu geben schuldig; So versehen wir das doch gnä- digst, es werden die Vermögende eingepfarrete, in diesen und dergleichen Fällen, gegen ihre Seelsorger, aus freyge- biger Mildigkeit guttäthig zu erweisen, von sich selbst ge- neigt seyn. b) Wer den
Beicht; Pfen- nig sordert, ver- dienet die Re- motion.So hat das Ober-Consistorium in Dreßden unter andern ein- mahl rescribiret: Wir haben euren eingeschickten Bericht, die Jrrungen, so zwischen dem Pfarrer, Substituten zu Loß- dorff, und denen Eingepfarrten zu Leindorff, Loßdorff und Wentzendorff, wegen des geforderten Beicht-Pfennigs, und allerhand Neuerung sich bißhero enthalten, betreffen- de, verlesen hören. Wiewohl nun dem Pfarrer die Beicht- Pfennige von denen, so sie freywillig ungefordert reichen, anzunehmen unverbothen. etc. Wollet unterdessen dem Sub- II. Abth. III. Cap. Von dem den/ daß man denenjenigen die Straffe der Abſetzung di-ctiret/ welche ſich unterſtanden/ den Beicht-Pfennig von denen Zuhoͤrern als eine Schuldigkeit zu fordern b). §. XXXII. wuͤrdigen Sacraments der Tauffe, und des Nachtmahls des HErrn, dem Kirchen-Diener etwas zu geben ſchuldig ſeyn. Da ihnen aber jemand etwas freywillig und unge- fordert zu geben geſonnen iſt, das ſoll ihnen zu nehmen unverboten ſeyn. Die Kirchen-Ordnung des Fuͤrſtenthums Altenburg hat §. 15. folgendes geſetzet: Ob wohl an allen Or- ten die Beicht-Pfennige nicht uͤblich, nachdem aber die Zeit ſehr ſchwer, und denen Prieſtern mit dem Information Werck viel neue labores zuwachſen, auch alles was gekaufft wird, zwey drey und mehrmahl theurer, als in vorigen alten Zeiten bezahlet werden muß; als werden Chriſtliche ein- gepfarrte ſich dißfalls beſcheiden, und gegen ihre Seelſor- ger vor die unſchaͤtzbare Wohlthat geſprochener abſolution, ſich mit einem gewiſſen Beicht Pfennige danckbar zu bezeu- gen wiſſen. Nicht viel anders lautet das Fuͤrſtl. Weimariſche Reſcript bey Dedekenno Vol. I. conſil. Ob zwar niemand von der Reichung der hochwuͤrdigen Sacramente, der Tauff und des Heil. Nachmahls des HErrn den Kirchen-Dienern etwas zu geben ſchuldig; So verſehen wir das doch gnaͤ- digſt, es werden die Vermoͤgende eingepfarrete, in dieſen und dergleichen Faͤllen, gegen ihre Seelſorger, aus freyge- biger Mildigkeit guttaͤthig zu erweiſen, von ſich ſelbſt ge- neigt ſeyn. b) Wer den
Beicht; Pfen- nig ſordert, ver- dienet die Re- motion.So hat das Ober-Conſiſtorium in Dreßden unter andern ein- mahl reſcribiret: Wir haben euren eingeſchickten Bericht, die Jrrungen, ſo zwiſchen dem Pfarrer, Subſtituten zu Loß- dorff, und denen Eingepfarrten zu Leindorff, Loßdorff und Wentzendorff, wegen des geforderten Beicht-Pfennigs, und allerhand Neuerung ſich bißhero enthalten, betreffen- de, verleſen hoͤren. Wiewohl nun dem Pfarrer die Beicht- Pfennige von denen, ſo ſie freywillig ungefordert reichen, anzunehmen unverbothen. etc. Wollet unterdeſſen dem Sub- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0315" n="296"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Abth. <hi rendition="#aq">III.</hi> Cap. Von dem</hi></fw><lb/> den/ daß man denenjenigen die Straffe der <hi rendition="#fr">Abſetzung</hi> <hi rendition="#aq">di-<lb/> cti</hi>ret/ welche ſich unterſtanden/ den Beicht-Pfennig von<lb/> denen Zuhoͤrern als eine Schuldigkeit zu fordern <note xml:id="h92" next="#h93" place="foot" n="b)"><note place="left">Wer den<lb/> Beicht; Pfen-<lb/> nig ſordert, ver-<lb/> dienet die <hi rendition="#aq">Re-<lb/> motion.</hi></note>So hat das Ober-<hi rendition="#aq">Conſiſtorium</hi> in Dreßden unter andern ein-<lb/> mahl <hi rendition="#aq">reſcribi</hi>ret: <hi rendition="#fr">Wir haben euren eingeſchickten Bericht,<lb/> die Jrrungen, ſo zwiſchen dem Pfarrer,</hi> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Subſtitut</hi></hi><hi rendition="#fr">en zu Loß-<lb/> dorff, und denen Eingepfarrten zu Leindorff, Loßdorff und<lb/> Wentzendorff, wegen des geforderten Beicht-Pfennigs,<lb/> und allerhand Neuerung ſich bißhero enthalten, betreffen-<lb/> de, verleſen hoͤren. Wiewohl nun dem Pfarrer die Beicht-<lb/> Pfennige von denen, ſo ſie freywillig ungefordert reichen,<lb/> anzunehmen unverbothen. etc. Wollet unterdeſſen dem</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Sub-</hi></hi></fw></note>.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. <hi rendition="#aq">XXXII.</hi></fw><lb/> <p> <note xml:id="h91" prev="#h90" place="foot" n="(a)"><hi rendition="#fr">wuͤrdigen Sacraments der Tauffe, und des Nachtmahls<lb/> des HErrn, dem Kirchen-Diener etwas zu geben ſchuldig<lb/> ſeyn. Da ihnen aber jemand etwas freywillig und unge-<lb/> fordert zu geben geſonnen iſt, das ſoll ihnen zu nehmen<lb/> unverboten ſeyn.</hi> Die Kirchen-Ordnung des Fuͤrſtenthums<lb/> Altenburg hat §. <hi rendition="#i">15.</hi> folgendes geſetzet: <hi rendition="#fr">Ob wohl an allen Or-<lb/> ten die Beicht-Pfennige nicht uͤblich, nachdem aber die<lb/> Zeit ſehr ſchwer, und denen Prieſtern mit dem</hi> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Information</hi></hi><lb/><hi rendition="#fr">Werck viel neue</hi> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">labores</hi></hi> <hi rendition="#fr">zuwachſen, auch alles was gekaufft<lb/> wird, zwey drey und mehrmahl theurer, als in vorigen alten<lb/> Zeiten bezahlet werden muß; als werden Chriſtliche ein-<lb/> gepfarrte ſich dißfalls beſcheiden, und gegen ihre Seelſor-<lb/> ger vor die unſchaͤtzbare Wohlthat geſprochener</hi> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">abſolution,</hi></hi><lb/><hi rendition="#fr">ſich mit einem gewiſſen Beicht Pfennige danckbar zu bezeu-<lb/> gen wiſſen.</hi> Nicht viel anders lautet das Fuͤrſtl. Weimariſche<lb/><hi rendition="#aq">Reſcript</hi> bey <hi rendition="#aq">Dedekenno <hi rendition="#i">Vol. I. conſil.</hi></hi> <hi rendition="#fr">Ob zwar niemand von<lb/> der Reichung der hochwuͤrdigen Sacramente, der Tauff<lb/> und des Heil. Nachmahls des HErrn den Kirchen-Dienern<lb/> etwas zu geben ſchuldig; So verſehen wir das doch gnaͤ-<lb/> digſt, es werden die Vermoͤgende eingepfarrete, in dieſen<lb/> und dergleichen Faͤllen, gegen ihre Seelſorger, aus freyge-<lb/> biger Mildigkeit guttaͤthig zu erweiſen, von ſich ſelbſt ge-<lb/> neigt ſeyn.</hi></note> </p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [296/0315]
II. Abth. III. Cap. Von dem
den/ daß man denenjenigen die Straffe der Abſetzung di-
ctiret/ welche ſich unterſtanden/ den Beicht-Pfennig von
denen Zuhoͤrern als eine Schuldigkeit zu fordern b).
§. XXXII.
(a)
b) So hat das Ober-Conſiſtorium in Dreßden unter andern ein-
mahl reſcribiret: Wir haben euren eingeſchickten Bericht,
die Jrrungen, ſo zwiſchen dem Pfarrer, Subſtituten zu Loß-
dorff, und denen Eingepfarrten zu Leindorff, Loßdorff und
Wentzendorff, wegen des geforderten Beicht-Pfennigs,
und allerhand Neuerung ſich bißhero enthalten, betreffen-
de, verleſen hoͤren. Wiewohl nun dem Pfarrer die Beicht-
Pfennige von denen, ſo ſie freywillig ungefordert reichen,
anzunehmen unverbothen. etc. Wollet unterdeſſen dem
Sub-
(a) wuͤrdigen Sacraments der Tauffe, und des Nachtmahls
des HErrn, dem Kirchen-Diener etwas zu geben ſchuldig
ſeyn. Da ihnen aber jemand etwas freywillig und unge-
fordert zu geben geſonnen iſt, das ſoll ihnen zu nehmen
unverboten ſeyn. Die Kirchen-Ordnung des Fuͤrſtenthums
Altenburg hat §. 15. folgendes geſetzet: Ob wohl an allen Or-
ten die Beicht-Pfennige nicht uͤblich, nachdem aber die
Zeit ſehr ſchwer, und denen Prieſtern mit dem Information
Werck viel neue labores zuwachſen, auch alles was gekaufft
wird, zwey drey und mehrmahl theurer, als in vorigen alten
Zeiten bezahlet werden muß; als werden Chriſtliche ein-
gepfarrte ſich dißfalls beſcheiden, und gegen ihre Seelſor-
ger vor die unſchaͤtzbare Wohlthat geſprochener abſolution,
ſich mit einem gewiſſen Beicht Pfennige danckbar zu bezeu-
gen wiſſen. Nicht viel anders lautet das Fuͤrſtl. Weimariſche
Reſcript bey Dedekenno Vol. I. conſil. Ob zwar niemand von
der Reichung der hochwuͤrdigen Sacramente, der Tauff
und des Heil. Nachmahls des HErrn den Kirchen-Dienern
etwas zu geben ſchuldig; So verſehen wir das doch gnaͤ-
digſt, es werden die Vermoͤgende eingepfarrete, in dieſen
und dergleichen Faͤllen, gegen ihre Seelſorger, aus freyge-
biger Mildigkeit guttaͤthig zu erweiſen, von ſich ſelbſt ge-
neigt ſeyn.
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