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Olearius, Johann: Vorzeichnis mehr denn zwey-hundert calvinischer Irrthumb, lügen, und lesterung wider alle Artickel Augspurgischer Confession, unnd Stück des heiligen Catechismi D. Luthers. Halle, 1597.

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krafftlosen Zeichen gemacht werden / ist klar gnung droben augezeiget fol. 63 66. Artic. 9. vnd 10.

Sie leugnen zwar solchs hefftig / wie Rod. Gualth. fol. 400. fol. 13. B. in der Eisenb. Postill / Vnd D. Pezelius oder Menso Alting im Embdischen Büchlin Cap. 9. So hais auch Zwinglius selbs dürffen leugnen / Tom. 2. fol. 556. ad Regem Calliae. Es ist aber protestatio contrario facto, wie die Juristen reden.

Weil aber D. Pezel mit so vollem Maul offentlich liegen darff / vnd sieh auff ALLE Bekentnissen der Zwinglischen Kirchen beruffen / so in Behemen / Engeland / Franckreich / Deutschland / Schottland / Schweitz vnd Niderland ausgangen. Führet auch zum beweis wol vier Argument / die ware gegenwart zubeweisen / vnd die beschuldigung von blossen Zeichen abzulehnen / mus ich dem frechen Mann dieses noch zur Antwort geben.

Eine grewliche vielfaltige Lügen begehet allhie Doct. Pezel. Denn es ligen davor Augen die Bekentnissen / darauff sich Doct. Pezel berufft / welche jhn der Lügen vberfündig / vnd billich für aller Welt schamroth machen.

1. Erstlich in Zwinglij Bekentnis / welchs er Anno 1530. gen Augspurg dem Keiser Carolo V. vnd deutschen Fürsten zugeschickt / nach dem er vnser Bekintnis / die Augspurgische Confession (vnd Papistische refutation derselbigen) laut seiner Vorrede / schon gelesen / aber keines weges angenommen / sondern sein eigen Confession machen wollen / vnd in vielen Articuln (die er doch binnen Jahrs zu Marpurg Anno 1529. vnterschrieben) von den vnsern wider abgefallen / da lauten seine wort also / Tom. 2. fol. 442. b. Verbum Dei nequaquam ferre vel admittere potest, ut Christi cor -

krafftlosen Zeichen gemacht werden / ist klar gnung droben augezeiget fol. 63 66. Artic. 9. vnd 10.

Sie leugnen zwar solchs hefftig / wie Rod. Gualth. fol. 400. fol. 13. B. in der Eisenb. Postill / Vnd D. Pezelius oder Menso Alting im Embdischen Büchlin Cap. 9. So hais auch Zwinglius selbs dürffen leugnen / Tom. 2. fol. 556. ad Regem Calliae. Es ist aber protestatio contrario facto, wie die Juristen reden.

Weil aber D. Pezel mit so vollem Maul offentlich liegen darff / vnd sieh auff ALLE Bekentnissen der Zwinglischen Kirchen beruffen / so in Behemen / Engeland / Franckreich / Deutschland / Schottland / Schweitz vnd Niderland ausgangen. Führet auch zum beweis wol vier Argument / die ware gegenwart zubeweisen / vnd die beschuldigung von blossen Zeichen abzulehnen / mus ich dem frechen Mann dieses noch zur Antwort geben.

Eine grewliche vielfaltige Lügen begehet allhie Doct. Pezel. Denn es ligen davor Augen die Bekentnissen / darauff sich Doct. Pezel berufft / welche jhn der Lügen vberfündig / vnd billich für aller Welt schamroth machen.

1. Erstlich in Zwinglij Bekentnis / welchs er Anno 1530. gen Augspurg dem Keiser Carolo V. vnd deutschen Fürsten zugeschickt / nach dem er vnser Bekintnis / die Augspurgische Confession (vnd Papistische refutation derselbigen) laut seiner Vorrede / schon gelesen / aber keines weges angenommen / sondern sein eigen Confession machen wollen / vnd in vielen Articuln (die er doch binnen Jahrs zu Marpurg Anno 1529. vnterschrieben) von den vnsern wider abgefallen / da lauten seine wort also / Tom. 2. fol. 442. b. Verbum Dei nequaquam ferre vel admittere potest, ut Christi cor -

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krafftlosen Zeichen gemacht                      werden / ist klar gnung droben augezeiget fol. 63 66. Artic. 9. vnd 10.</p>
        <p>Sie leugnen zwar solchs hefftig / wie Rod. Gualth. fol. 400. fol. 13. B. in der                      Eisenb. Postill / Vnd D. Pezelius oder Menso Alting im Embdischen Büchlin Cap.                      9. So hais auch Zwinglius selbs dürffen leugnen / Tom. 2. fol. 556. ad Regem                      Calliae. Es ist aber protestatio contrario facto, wie die Juristen reden.</p>
        <p>Weil aber D. Pezel mit so vollem Maul offentlich liegen darff / vnd sieh auff                      ALLE Bekentnissen der Zwinglischen Kirchen beruffen / so in Behemen / Engeland /                      Franckreich / Deutschland / Schottland / Schweitz vnd Niderland ausgangen.                      Führet auch zum beweis wol vier Argument / die ware gegenwart zubeweisen / vnd                      die beschuldigung von blossen Zeichen abzulehnen / mus ich dem frechen Mann                      dieses noch zur Antwort geben.</p>
        <p>Eine grewliche vielfaltige Lügen begehet allhie Doct. Pezel. Denn es ligen davor                      Augen die Bekentnissen / darauff sich Doct. Pezel berufft / welche jhn der Lügen                      vberfündig / vnd billich für aller Welt schamroth machen.</p>
        <p>1. Erstlich in Zwinglij Bekentnis / welchs er Anno 1530. gen Augspurg dem Keiser                      Carolo V. vnd deutschen Fürsten zugeschickt / nach dem er vnser Bekintnis / die                      Augspurgische Confession (vnd Papistische refutation derselbigen) laut seiner                      Vorrede / schon gelesen / aber keines weges angenommen / sondern sein eigen                      Confession machen wollen / vnd in vielen Articuln (die er doch binnen Jahrs zu                      Marpurg Anno 1529. vnterschrieben) von den vnsern wider abgefallen / da lauten                      seine wort also / Tom. 2. fol. 442. b. Verbum Dei nequaquam ferre vel admittere                      potest, ut Christi cor -
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[90/0195] krafftlosen Zeichen gemacht werden / ist klar gnung droben augezeiget fol. 63 66. Artic. 9. vnd 10. Sie leugnen zwar solchs hefftig / wie Rod. Gualth. fol. 400. fol. 13. B. in der Eisenb. Postill / Vnd D. Pezelius oder Menso Alting im Embdischen Büchlin Cap. 9. So hais auch Zwinglius selbs dürffen leugnen / Tom. 2. fol. 556. ad Regem Calliae. Es ist aber protestatio contrario facto, wie die Juristen reden. Weil aber D. Pezel mit so vollem Maul offentlich liegen darff / vnd sieh auff ALLE Bekentnissen der Zwinglischen Kirchen beruffen / so in Behemen / Engeland / Franckreich / Deutschland / Schottland / Schweitz vnd Niderland ausgangen. Führet auch zum beweis wol vier Argument / die ware gegenwart zubeweisen / vnd die beschuldigung von blossen Zeichen abzulehnen / mus ich dem frechen Mann dieses noch zur Antwort geben. Eine grewliche vielfaltige Lügen begehet allhie Doct. Pezel. Denn es ligen davor Augen die Bekentnissen / darauff sich Doct. Pezel berufft / welche jhn der Lügen vberfündig / vnd billich für aller Welt schamroth machen. 1. Erstlich in Zwinglij Bekentnis / welchs er Anno 1530. gen Augspurg dem Keiser Carolo V. vnd deutschen Fürsten zugeschickt / nach dem er vnser Bekintnis / die Augspurgische Confession (vnd Papistische refutation derselbigen) laut seiner Vorrede / schon gelesen / aber keines weges angenommen / sondern sein eigen Confession machen wollen / vnd in vielen Articuln (die er doch binnen Jahrs zu Marpurg Anno 1529. vnterschrieben) von den vnsern wider abgefallen / da lauten seine wort also / Tom. 2. fol. 442. b. Verbum Dei nequaquam ferre vel admittere potest, ut Christi cor -

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Zitationshilfe: Olearius, Johann: Vorzeichnis mehr denn zwey-hundert calvinischer Irrthumb, lügen, und lesterung wider alle Artickel Augspurgischer Confession, unnd Stück des heiligen Catechismi D. Luthers. Halle, 1597, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/olearius_vorzeichnis_1597/195>, abgerufen am 22.11.2024.