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Wiener Zeitung. Nr. 255. [Wien], 25. Oktober 1850.

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[Beginn Spaltensatz] thümer Schleswig=Holstein genöthigt sei, aus der Ver-
sammlung auszuscheiden, jedoch alle Rechte seines Hofes
sowohl wegen des Herzogthums Schleswig als der Her-
zogthümer Holstein und Lauenburg feierlich verwahre.
Nachdem die militärischen Operationen unter Leitung des
mit Ermächtigung der Bundesversammlung von der königl.
Preußischen Regierung ernannten Oberfeldherrn begon-
nen hatten, erfolgte eine Erklärung der königl. Großbri-
tanischen Regierung, durch welche gegen den Einmarsch
in Schleswig Einsprache erhoben und die königl. Preußi-
sche Regierung aufgefordert ward, der Englischen Ga-
rantie vom Jahre 1720 Rechnung zu tragen. Es ward
diese in einer Note des königl. Englischen Gesandten am
Berliner Hofe enthaltene Erklärung, nebst der Antwort-
note des königl. Preußischen Ministers der auswärtigen
Angelegenheiten am 22. April der Bundesversammlung
vorgelegt. ( Sep.=Prot. S. 254. ) Jn letzterer wird er-
widert: Preußen handle in dieser Angelegenheit nicht iso-
lirt, sondern nur im Verein mit seinen Bundesgenossen,
Namens und in Vollmacht des Deutschen Bundes, und
daß es daher die wegen Schleswig beschlossenen Maß-
regeln einseitig zu sistiren oder zu ändern keine Befug-
niß habe. Am Schlusse der Note heißt es:

" Si le Gouvernement Britannique voulait, par son
influence sur le Gouvernement Donais, contribuer a
cette pacification, la Diete Germanique reconnaitrait
sans doute volontiers les bons offices d'un allie bien-
veillant et impartial l'interet commun de la paix et de
l'ordre
."

Der sofort gefaßte Beschluß ging dahin: 1 ) daß an den
Bundesbeschlüssen vom 4. und 12. April festzuhalten sei,
2 ) daß unter dieser Voraussetzung und insofern eine Ab-
kürzung der Feindseligkeiten und Vermeidung ferneren
Blutvergießens davon zu hoffen stände, die bona officia
Englands zur Ausgleichung der Differenz zwischen Däne-
mark und dem Deutschen Bunde angenommen werden und
3 ) daß Preußen zu ermächtigen sei, Namens des Bun-
des hiernach zu verfahren. -- Jndessen hatten die Feind-
seligkeiten ihren Fortgang und trafen besonders auch die
Deutsche Schifffahrt; denn ehe noch, nach Maßgabe des
Bundesbeschlusses vom 12. April, Deutsche Truppen in
Schleswig einrückten, waren allein 40 bis 50 Preußische
Schiffe mit Embargo belegt worden. Die königl. Preu-
ßische Regierung beantragte daher am 29. April ( Sep. -
Prot. der 43sten Sitzung ) , daß, da ein auf Dänische
Schiffe in Deutschen Häfen gelegter Embargo nicht ein-
mal annäherungsweise den verursachten Schaden decken
werde, eine solche Occupation des Dänischen Gebietes
Platz greifen möge, als, nach Lage der Dinge thunlich und
geeignet erscheinen werde, um ein hinreichendes Unter-
pfand in den Händen zu haben. Hiermit erklärte sich die
Bundesversammlung einverstanden. Auf einen späteren,
diese Angelegenheit betreffenden, am 4. Mai gestellten An-
trag, daß die Beschlagnahme aller Dänischen Schiffe in
allen Deutschen Häfen durch Bundesbeschluß verfügt und
Sicherstellung des Schadenersatzes für die durch Däne-
mark in Beschlag genommenen Deutschen Schiffe ausge-
sprochen werden möge, ist ein Beschluß nicht gefaßt wor-
den. Hiermit endet im Wesentlichen die Thätigkeit der
Bundesversammlung, so weit sie hier in Betracht kommt,
denn es wurden von ihr keine weiteren Beschlüsse ge-
faßt die Einfluß auf die rechtliche Beschaffenheit der
mit der Krone Dänemark entstandenen Differenz haben.
Zwar ward Seitens des Gesandten der provisorischen
Regierung zu Rendsburg der Antrag auf Aufnahme
Schleswigs in den Bund schon am 27. April erneuert;
es erfolgte aber hierüber kein Beschluß. Erwähnt muß
aber noch werden, daß am 29. April der noch in Frank-
furt a. M. anwesende Freiherr v. Pechlin eine umständ-
liche Denkschrift an die Bundesversammlung überreichte,
welche jedoch einfach zu den Acten genommen ward. Um
so nothwendiger wird es sein, den Jnhalt derselben hier
im Wesentlichen anzuführen:

Gegen die Aufnahme des Herzogthums Schleswig in
den Deutschen Bund wird unter Bezugnahme auf Art. 6
und 13 der Schluß=Acte, protestirt; sie sei unthunlich,
da Se. Majestät der König von Dänemark als Herzog von
Holstein und Lauenburg seine Zustimmung auf das Ent-
schiedenste versage. Aus der Fortdauer der Verbindung
des Herzogthums Holstein mit Schleswig könne dem Bunde
ein Recht der Einmischung in die inneren Angelegenheiten
Schleswigs nicht erwachsen, da dann folgerecht bei der
garantiemäßigen Verbindung Schleswigs mit Dänemark
ein gleicher Einfluß auf dieses und dessen Einverleibung in
den Bund gefordert werden könne. Solche Einmischung
sei auch nie, weder 1823 bei Gelegenheit der Bundesver-
handlungen über Wiederherstellung der landständischen
Verfassung in Holstein, nach 1846 bei dem Beschlusse vom
17. September, als in der Competenz des Bundes begrün-
det angesehen worden. Die Verbindung Schleswigs mit
Dänemark sei von England, Frankreich, Rußland und
Oesterreich garantirt. Der König von Dänemark sei also
völlig befugt, sie aufrecht zu erhalten, wolle dabei aber die
[Spaltenumbruch] Selbstständigkeit Schleswigs möglichst schützen. Ueber die
Erbfolge in Holstein walteten allerdings Zweifel ob, die
eine dereinstige Trennung dieses Herzogthums von Schles-
wig herbeiführen könnten, deshalb sei es unmöglich, durch
einen Machtspruch die ewige Unzertrennlichkeit beider
Herzogthümer auszusprechen. Wenn von dem Bunde auf
Wiederherstellung des Status quo ante gedrungen werde,
so könne damit nur die Wiederherstellung der rechtmäßi-
gen Ordnung und inneren Ruhe gemeint sein, es sei bun-
desgesetzlicher Beruf des Bundes, hierfür zu sorgen;
wäre ein solcher Status quo ante hergestellt, dann könn-
ten vermittelnde Verhandlungen, zu welchen die Hand
geboten werde, erst Erfolg haben. Königlich Dänischer
Seits habe man -- so schließt diese Erklärung -- nichts ver-
säumt, um eine gütliche Verständigung herbeizuführen,
allein alle Bestrebungen und Vorschläge seien königlich
Preußischer Seits unberücksichtigt und unbeantwortet ge-
blieben. Sollte, gerechtester Erwartung zuwider, Preu-
ßen und der Bund bei dem bisherigen Verfahren behar-
ren, so bleibe der königlichen Regierung nichts übrig, als
ihr gutes Recht mit allen Mitteln, worüber sie verfü-
gen könne, zu vertheidigen. Würde nun gar noch der
Bund die Einverleibung Schleswigs aussprechen, oder
auch nur Bundestruppen in dieses Herzogthum einrücken
lassen, so müßte die königliche Regierung dies wie ein
offenbar feindseliges Einschreiten betrachten.

Die inmittelst ausgebrochenen Feindseligkeiten wurden
indessen in steigender Lebhaftigkeit fortgesetzt. General
von Wrangel rückte in Schleswig und Jütland vor und
in den Protokollen der Bundesversammlung finden sich
zahlreiche Berichte, die derselbe, als Oberfeldherr, über
den Fortgang seiner Operationen erstattete. So kam die
Zeit heran, in welcher Se. kaiserl. Hoheit der Erzherzog
Johann als Reichsverweser die Leitung der Deutschen
Angelegenheiten übernahm. Mit Zustimmung der ver-
einigten Schleswig=Holstein'schen Ständeversammlung
war namals durch ein von der provisorischen Regierung
erlassenes Wahlgesetz eine constituirende Landesversamm-
lung berufen wurden. Diese trat am 15. August zusam-
men und brachte schon am 15. September ein Staats-
grundgesetz für die Herzogthumer Schleswig=Holstein zu
Stande, welches von der provisorischen Regierung, Na-
mens des Landesherrn sanctionirt und veröffentlicht wurde.
Namens des Deutschen Reichs ward dann die provisori-
sche Regierung als Statthalterschaft für die Herzogthü-
mer Schleswig und Holstein eingesetzt, dabei wurden
aber die Rechte des Landesherrn ausdrücklich vorbehal-
ten. Näher auf den Verlauf des fortgesetzten Kam-
pfes hier einzugehen, wäre überflüssig er ward mit
abwechselndem Glücke fortgeführt, ohne daß ein
wirklich entscheidender Erfolg ihm ein Ziel setzte.
Um dem für beide Theile höchst nachtheiligen
und lästigen Zustand ein Ende zu machen, fand sich
die königlich Preußische Regierung bewogen, gegen Ende
des Monats August den Waffenstillstand zu Malmoe ein-
zugehen, welcher vom Bunde bestätigt werden sollte. Die
Aufregung, welche durch diesen Waffenstillstand, dessen
Stipulationen anzuführen unnöthig sein möchte, in der
damaligen National=Versammlung hervorgerufen wurde,
die dadurch veranlaßte Veränderung im Reichs=Ministe-
rio, die Straßenkämpfe in Frankfurt, sind bekannt ge-
nug, um hier nur angedeutet zu werden, zumal die Feind-
seligkeiten bald wieder ausbrachen und erst durch den
Schluß der Verhandlungen in Berlin im Juli 1849 un-
terbrochen wurden. Diese Verhandlungen führten, unter
Englischer Vermittelung, zu dem Uebereinkommen vom
10. Juli 1849, welches in Präliminar=Friedensartikeln,
einer offenen Waffenstillstands=Convention und vier ge-
heimen Artikeln bestand. Zweck dieser verschiedenen Ver-
träge war, Anbahnung eines definitiven Friedens und
Verhinderung ferneren Blutvergießens bis derselbe er-
reicht sein würde. Es wurden die Deutschen Truppen aus
Jütland und in Schleswig bis zu einer festgesetzten De-
marcationslinie zurückgezogen, die Zahl der zur Besetzung
des abgegränzten Theils von Schleswig zu verwendenden
Preußischen Truppen ward festgesetzt und stipulirt, daß
der nördliche an die Demarcationslinie gränzende Theil
des Landes von neutralen ( Schwedischen ) Truppen besetzt
werden solle. Für Schleswig ward eine besondere aus
beiderseitigen Commissarien zusammengesetzte Behörde
unter dem Namen der Landesverwaltung eingesetzt. Ra-
tificirt wurden diese Friedens=Präliminarien nicht, der
Waffenstillstand trat indessen in Wirksamkeit und in die-
ser Lage fand die, durch den Vertrag vom 30. Septem-
ber eingesetzte, Bundes=Commission diese Angelegenheit.
-- Wie aus den weiter unten mitzutheilenden Urkunden
erhellt, so fand sie sich durch ihre auf die Befugnisse des
engeren Rathes der Bundesversammlung beschränkte Com-
petenz, so wie durch die mit dem Bundesbeschlusse vom
17. September 1846 nicht ganz in Einklang zu bringen-
den Stipulationen des Uebereinkommens vom 10. Juli
1849 behindert, ihre Genehmigung derselben auszuspre-
chen. Sie erkannte die Statthalterschaft auch nicht wei-
[Spaltenumbruch] ter als eine Schleswig=Holsteinische Behörde an, da
Schleswig kein Deutsches Bundesland ist, und trat zu der-
selben nur unter dem Titel der Statthalterschaft in Kiel
in Beziehungen, welche durch einen in Frankfurt anwe-
senden Agenten der letzteren vermittelt ward, ohne, daß
eine officielle Eigenschaft desselben anerkannt worden wäre.
Ueber die Entgegennahme der Vollmachten des von dem
Könige von Dänemark als Herzog von Holstein=Lauen-
burg bei der Central=Commission beglaubigten Herrn
Bevollmächtigten fanden Meinungsverschiedenheiten un-
ter den beiderseitigen Herren Commissären Statt, die
nicht ausgeglichen worden sind. Es ward zwar die recht-
liche Zulässigkeit desselben zugestanden, doch trat die
Commission mit ihm nur in officiösen Verkehr, da
die förmliche Anerkennung desselben mit Rücksicht auf
den noch nicht bewirkten Friedensstand zwischen Deutsch-
land und Dänemark von der einen Seite verwei-
gert ward. Die Bundes=Commission mußte es aber
als ihre Befugniß und ihre Pflicht erkennen, die Vor-
bereitungen zur endlichen definitiven Beilegung dieser
unseligen Streitigkeiten zu treffen. Schon in den Ein-
gangs erwähnten Bundesbeschlüssen von dem Jahre 1848
war die königl. Preußische Regierung sowohl zu den mi-
litärischen Operationen als zu Verhandlungen und Bei-
legung des Streites mit Auftrag versehen. Hieran an-
knüpfend ertheilte die Bundes=Commission der königlich
Preußischen Regierung förmliche Vollmacht, so wie Jnstruc-
tionen zur Unterhandlung eines Friedens mit Dänemark im
Namen des Deutschen Bundes. Diese beiden Urkunden be-
ehrt sich der Ausschuß vollständig vorzulegen. ( Beilage I
und II. ) -- Zu bemerken möchte hierbei sein, daß der
von der Bundes=Commission in ihrer Vollmacht ge-
machte Vorbehalt "der von sämmtlichen Deutschen Bun-
desstaaten einzuholenden schließlichen Genehmigung" zu
Mißverständnissen Anlaß gegeben hat. Zur Vollmachts-
ertheilung war die Bundes=Commission gewiß competent,
denn diese gehört zu den Vorbereitungen des Friedens,
welche innerhalb der Befugnisse des engern Rathes fal-
len. Die Genehmigung, Ratificirung des Friedens selbst,
mußte, nach den bekannten Vorschriften der Bundes-
gesetze, dem Pleno der Bundesversammlung vindicirt
werden. Wäre nun der Abschluß des Friedens in die
Zeit vor dem 1. Mai d. J. gefallen, so hatte die Bun-
des=Commission, indem sie die Befugnisse des engeren
Rathes der Bundesversammlung hatte, von ihrem
Standpuncte aus, kaum anders gekonnt, als ein Mittel
zu suchen, den Mangel des Pleni zu ersetzen. Sie
konnte sich als Einigungspunct auch für das Plenum be-
trachten, da sie mit Zustimmung aller Bundesregierun-
gen functionirte und die bei ihr abgegebenen und durch
sie weiter kund gemachten Erklärungen aller einzelnen
Bundesstaaten hätten, da sie in diesem Einigungspunct
gesammelt, als eine Gesammterklärung erschienen und
sich manifestirt hätten, einen Plenarbeschluß ersetzen
können. Mit dem Erlöschen der Vollmacht der Bun-
des=Commission verschwand aber diese Füglichkeit, die
immerhin nur eine Aushilfe gewesen sein und den
Mangel eines vollberechtigten Centralorgans beurkun-
det haben würde. -- Die königlich Preußische Regie-
rung nahm die ihr, Namens des Bundes, über-
tragene Vollmacht an und erkannte es auch ihrer-
seits als Aufgabe, die dem Bunde zustehenden
Rechte nach Maßgabe des Bundesbeschlusses vom
17. September 1846 zu wahren, erklärte aber dabei,
daß die Uebereinkunft vom 10. Juli 1849, auf deren
Basis die Unterhandlungen zu führen sein würden, nicht
im Widerspruch mit diesem Bundesbeschlusse ständen; sie
theilte die Ansicht, daß die Bestätigung eines Friedens-
vertrages außerhalb der Competenz der Bundes=Commis-
sion liege. Das königliche Ministerium erklärte sich auch
bereit, dem Ersuchen ein die Waffenruhe sicherndes Provi-
sorium in Vorschlag zu bringen, zu genügen, behielt sich
die nähere Aeußerung hierüber jedoch bis nach Einziehung
der nothwendigen Erhebungen vor, sagte jedoch zu, daß
sie die Statthalterschaft von Bundeswegen von jedem
thatsächlichen Vorgehen abmahnen und sie für Auf-
rechterhaltung der Waffenruhe und der öffentli-
chen Ordnung verantwortlich machen werde. Letzteres
ist auch geschehen, mindestens ist bekannt, daß am 12ten
April d. J. der bestimmte Auftrag an die Statthalter-
schaft in Kiel erlassen worden ist, sich jeder Ausdehnung
ihrer factischen Wirksamkeit zu enthalten und die Waffen-
ruhe aufrecht zu erhalten. Daß es aber nicht gelungen
ist, diese Waffenruhe so zu sichern, wie es die Bundes=Com-
mission gewünscht hatte, ist leider durch die neueren blu-
tigen Vorgänge dargethan. Während die Friedensver-
handlungen unter Englischer Vermittelung zwischen der
königlich Preußischen und königlich Dänischen Regierung
fortgesetzt wurde, waren auch Vertrauensmänner aus
Holstein nach Kopenhagen gesendet, um dort ein Ueber-
einkommen zu Stande zu bringen, einen Erfolg hatte
diese Sendung aber nicht.

Wendet sich der Ausschuß nun zu dem seiner Begutach-
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] thümer Schleswig=Holstein genöthigt sei, aus der Ver-
sammlung auszuscheiden, jedoch alle Rechte seines Hofes
sowohl wegen des Herzogthums Schleswig als der Her-
zogthümer Holstein und Lauenburg feierlich verwahre.
Nachdem die militärischen Operationen unter Leitung des
mit Ermächtigung der Bundesversammlung von der königl.
Preußischen Regierung ernannten Oberfeldherrn begon-
nen hatten, erfolgte eine Erklärung der königl. Großbri-
tanischen Regierung, durch welche gegen den Einmarsch
in Schleswig Einsprache erhoben und die königl. Preußi-
sche Regierung aufgefordert ward, der Englischen Ga-
rantie vom Jahre 1720 Rechnung zu tragen. Es ward
diese in einer Note des königl. Englischen Gesandten am
Berliner Hofe enthaltene Erklärung, nebst der Antwort-
note des königl. Preußischen Ministers der auswärtigen
Angelegenheiten am 22. April der Bundesversammlung
vorgelegt. ( Sep.=Prot. S. 254. ) Jn letzterer wird er-
widert: Preußen handle in dieser Angelegenheit nicht iso-
lirt, sondern nur im Verein mit seinen Bundesgenossen,
Namens und in Vollmacht des Deutschen Bundes, und
daß es daher die wegen Schleswig beschlossenen Maß-
regeln einseitig zu sistiren oder zu ändern keine Befug-
niß habe. Am Schlusse der Note heißt es:

Si le Gouvernement Britannique voulait, par son
influence sur le Gouvernement Donais, contribuer à
cette pacification, la Diète Germanique reconnaitrait
sans doute volontiers les bons offices d'un allié bien-
veillant et impartial l'interêt commun de la paix et de
l'ordre
.“

Der sofort gefaßte Beschluß ging dahin: 1 ) daß an den
Bundesbeschlüssen vom 4. und 12. April festzuhalten sei,
2 ) daß unter dieser Voraussetzung und insofern eine Ab-
kürzung der Feindseligkeiten und Vermeidung ferneren
Blutvergießens davon zu hoffen stände, die bona officia
Englands zur Ausgleichung der Differenz zwischen Däne-
mark und dem Deutschen Bunde angenommen werden und
3 ) daß Preußen zu ermächtigen sei, Namens des Bun-
des hiernach zu verfahren. — Jndessen hatten die Feind-
seligkeiten ihren Fortgang und trafen besonders auch die
Deutsche Schifffahrt; denn ehe noch, nach Maßgabe des
Bundesbeschlusses vom 12. April, Deutsche Truppen in
Schleswig einrückten, waren allein 40 bis 50 Preußische
Schiffe mit Embargo belegt worden. Die königl. Preu-
ßische Regierung beantragte daher am 29. April ( Sep. -
Prot. der 43sten Sitzung ) , daß, da ein auf Dänische
Schiffe in Deutschen Häfen gelegter Embargo nicht ein-
mal annäherungsweise den verursachten Schaden decken
werde, eine solche Occupation des Dänischen Gebietes
Platz greifen möge, als, nach Lage der Dinge thunlich und
geeignet erscheinen werde, um ein hinreichendes Unter-
pfand in den Händen zu haben. Hiermit erklärte sich die
Bundesversammlung einverstanden. Auf einen späteren,
diese Angelegenheit betreffenden, am 4. Mai gestellten An-
trag, daß die Beschlagnahme aller Dänischen Schiffe in
allen Deutschen Häfen durch Bundesbeschluß verfügt und
Sicherstellung des Schadenersatzes für die durch Däne-
mark in Beschlag genommenen Deutschen Schiffe ausge-
sprochen werden möge, ist ein Beschluß nicht gefaßt wor-
den. Hiermit endet im Wesentlichen die Thätigkeit der
Bundesversammlung, so weit sie hier in Betracht kommt,
denn es wurden von ihr keine weiteren Beschlüsse ge-
faßt die Einfluß auf die rechtliche Beschaffenheit der
mit der Krone Dänemark entstandenen Differenz haben.
Zwar ward Seitens des Gesandten der provisorischen
Regierung zu Rendsburg der Antrag auf Aufnahme
Schleswigs in den Bund schon am 27. April erneuert;
es erfolgte aber hierüber kein Beschluß. Erwähnt muß
aber noch werden, daß am 29. April der noch in Frank-
furt a. M. anwesende Freiherr v. Pechlin eine umständ-
liche Denkschrift an die Bundesversammlung überreichte,
welche jedoch einfach zu den Acten genommen ward. Um
so nothwendiger wird es sein, den Jnhalt derselben hier
im Wesentlichen anzuführen:

Gegen die Aufnahme des Herzogthums Schleswig in
den Deutschen Bund wird unter Bezugnahme auf Art. 6
und 13 der Schluß=Acte, protestirt; sie sei unthunlich,
da Se. Majestät der König von Dänemark als Herzog von
Holstein und Lauenburg seine Zustimmung auf das Ent-
schiedenste versage. Aus der Fortdauer der Verbindung
des Herzogthums Holstein mit Schleswig könne dem Bunde
ein Recht der Einmischung in die inneren Angelegenheiten
Schleswigs nicht erwachsen, da dann folgerecht bei der
garantiemäßigen Verbindung Schleswigs mit Dänemark
ein gleicher Einfluß auf dieses und dessen Einverleibung in
den Bund gefordert werden könne. Solche Einmischung
sei auch nie, weder 1823 bei Gelegenheit der Bundesver-
handlungen über Wiederherstellung der landständischen
Verfassung in Holstein, nach 1846 bei dem Beschlusse vom
17. September, als in der Competenz des Bundes begrün-
det angesehen worden. Die Verbindung Schleswigs mit
Dänemark sei von England, Frankreich, Rußland und
Oesterreich garantirt. Der König von Dänemark sei also
völlig befugt, sie aufrecht zu erhalten, wolle dabei aber die
[Spaltenumbruch] Selbstständigkeit Schleswigs möglichst schützen. Ueber die
Erbfolge in Holstein walteten allerdings Zweifel ob, die
eine dereinstige Trennung dieses Herzogthums von Schles-
wig herbeiführen könnten, deshalb sei es unmöglich, durch
einen Machtspruch die ewige Unzertrennlichkeit beider
Herzogthümer auszusprechen. Wenn von dem Bunde auf
Wiederherstellung des Status quo ante gedrungen werde,
so könne damit nur die Wiederherstellung der rechtmäßi-
gen Ordnung und inneren Ruhe gemeint sein, es sei bun-
desgesetzlicher Beruf des Bundes, hierfür zu sorgen;
wäre ein solcher Status quo ante hergestellt, dann könn-
ten vermittelnde Verhandlungen, zu welchen die Hand
geboten werde, erst Erfolg haben. Königlich Dänischer
Seits habe man — so schließt diese Erklärung — nichts ver-
säumt, um eine gütliche Verständigung herbeizuführen,
allein alle Bestrebungen und Vorschläge seien königlich
Preußischer Seits unberücksichtigt und unbeantwortet ge-
blieben. Sollte, gerechtester Erwartung zuwider, Preu-
ßen und der Bund bei dem bisherigen Verfahren behar-
ren, so bleibe der königlichen Regierung nichts übrig, als
ihr gutes Recht mit allen Mitteln, worüber sie verfü-
gen könne, zu vertheidigen. Würde nun gar noch der
Bund die Einverleibung Schleswigs aussprechen, oder
auch nur Bundestruppen in dieses Herzogthum einrücken
lassen, so müßte die königliche Regierung dies wie ein
offenbar feindseliges Einschreiten betrachten.

Die inmittelst ausgebrochenen Feindseligkeiten wurden
indessen in steigender Lebhaftigkeit fortgesetzt. General
von Wrangel rückte in Schleswig und Jütland vor und
in den Protokollen der Bundesversammlung finden sich
zahlreiche Berichte, die derselbe, als Oberfeldherr, über
den Fortgang seiner Operationen erstattete. So kam die
Zeit heran, in welcher Se. kaiserl. Hoheit der Erzherzog
Johann als Reichsverweser die Leitung der Deutschen
Angelegenheiten übernahm. Mit Zustimmung der ver-
einigten Schleswig=Holstein'schen Ständeversammlung
war namals durch ein von der provisorischen Regierung
erlassenes Wahlgesetz eine constituirende Landesversamm-
lung berufen wurden. Diese trat am 15. August zusam-
men und brachte schon am 15. September ein Staats-
grundgesetz für die Herzogthumer Schleswig=Holstein zu
Stande, welches von der provisorischen Regierung, Na-
mens des Landesherrn sanctionirt und veröffentlicht wurde.
Namens des Deutschen Reichs ward dann die provisori-
sche Regierung als Statthalterschaft für die Herzogthü-
mer Schleswig und Holstein eingesetzt, dabei wurden
aber die Rechte des Landesherrn ausdrücklich vorbehal-
ten. Näher auf den Verlauf des fortgesetzten Kam-
pfes hier einzugehen, wäre überflüssig er ward mit
abwechselndem Glücke fortgeführt, ohne daß ein
wirklich entscheidender Erfolg ihm ein Ziel setzte.
Um dem für beide Theile höchst nachtheiligen
und lästigen Zustand ein Ende zu machen, fand sich
die königlich Preußische Regierung bewogen, gegen Ende
des Monats August den Waffenstillstand zu Malmoe ein-
zugehen, welcher vom Bunde bestätigt werden sollte. Die
Aufregung, welche durch diesen Waffenstillstand, dessen
Stipulationen anzuführen unnöthig sein möchte, in der
damaligen National=Versammlung hervorgerufen wurde,
die dadurch veranlaßte Veränderung im Reichs=Ministe-
rio, die Straßenkämpfe in Frankfurt, sind bekannt ge-
nug, um hier nur angedeutet zu werden, zumal die Feind-
seligkeiten bald wieder ausbrachen und erst durch den
Schluß der Verhandlungen in Berlin im Juli 1849 un-
terbrochen wurden. Diese Verhandlungen führten, unter
Englischer Vermittelung, zu dem Uebereinkommen vom
10. Juli 1849, welches in Präliminar=Friedensartikeln,
einer offenen Waffenstillstands=Convention und vier ge-
heimen Artikeln bestand. Zweck dieser verschiedenen Ver-
träge war, Anbahnung eines definitiven Friedens und
Verhinderung ferneren Blutvergießens bis derselbe er-
reicht sein würde. Es wurden die Deutschen Truppen aus
Jütland und in Schleswig bis zu einer festgesetzten De-
marcationslinie zurückgezogen, die Zahl der zur Besetzung
des abgegränzten Theils von Schleswig zu verwendenden
Preußischen Truppen ward festgesetzt und stipulirt, daß
der nördliche an die Demarcationslinie gränzende Theil
des Landes von neutralen ( Schwedischen ) Truppen besetzt
werden solle. Für Schleswig ward eine besondere aus
beiderseitigen Commissarien zusammengesetzte Behörde
unter dem Namen der Landesverwaltung eingesetzt. Ra-
tificirt wurden diese Friedens=Präliminarien nicht, der
Waffenstillstand trat indessen in Wirksamkeit und in die-
ser Lage fand die, durch den Vertrag vom 30. Septem-
ber eingesetzte, Bundes=Commission diese Angelegenheit.
— Wie aus den weiter unten mitzutheilenden Urkunden
erhellt, so fand sie sich durch ihre auf die Befugnisse des
engeren Rathes der Bundesversammlung beschränkte Com-
petenz, so wie durch die mit dem Bundesbeschlusse vom
17. September 1846 nicht ganz in Einklang zu bringen-
den Stipulationen des Uebereinkommens vom 10. Juli
1849 behindert, ihre Genehmigung derselben auszuspre-
chen. Sie erkannte die Statthalterschaft auch nicht wei-
[Spaltenumbruch] ter als eine Schleswig=Holsteinische Behörde an, da
Schleswig kein Deutsches Bundesland ist, und trat zu der-
selben nur unter dem Titel der Statthalterschaft in Kiel
in Beziehungen, welche durch einen in Frankfurt anwe-
senden Agenten der letzteren vermittelt ward, ohne, daß
eine officielle Eigenschaft desselben anerkannt worden wäre.
Ueber die Entgegennahme der Vollmachten des von dem
Könige von Dänemark als Herzog von Holstein=Lauen-
burg bei der Central=Commission beglaubigten Herrn
Bevollmächtigten fanden Meinungsverschiedenheiten un-
ter den beiderseitigen Herren Commissären Statt, die
nicht ausgeglichen worden sind. Es ward zwar die recht-
liche Zulässigkeit desselben zugestanden, doch trat die
Commission mit ihm nur in officiösen Verkehr, da
die förmliche Anerkennung desselben mit Rücksicht auf
den noch nicht bewirkten Friedensstand zwischen Deutsch-
land und Dänemark von der einen Seite verwei-
gert ward. Die Bundes=Commission mußte es aber
als ihre Befugniß und ihre Pflicht erkennen, die Vor-
bereitungen zur endlichen definitiven Beilegung dieser
unseligen Streitigkeiten zu treffen. Schon in den Ein-
gangs erwähnten Bundesbeschlüssen von dem Jahre 1848
war die königl. Preußische Regierung sowohl zu den mi-
litärischen Operationen als zu Verhandlungen und Bei-
legung des Streites mit Auftrag versehen. Hieran an-
knüpfend ertheilte die Bundes=Commission der königlich
Preußischen Regierung förmliche Vollmacht, so wie Jnstruc-
tionen zur Unterhandlung eines Friedens mit Dänemark im
Namen des Deutschen Bundes. Diese beiden Urkunden be-
ehrt sich der Ausschuß vollständig vorzulegen. ( Beilage I
und II. ) — Zu bemerken möchte hierbei sein, daß der
von der Bundes=Commission in ihrer Vollmacht ge-
machte Vorbehalt „der von sämmtlichen Deutschen Bun-
desstaaten einzuholenden schließlichen Genehmigung“ zu
Mißverständnissen Anlaß gegeben hat. Zur Vollmachts-
ertheilung war die Bundes=Commission gewiß competent,
denn diese gehört zu den Vorbereitungen des Friedens,
welche innerhalb der Befugnisse des engern Rathes fal-
len. Die Genehmigung, Ratificirung des Friedens selbst,
mußte, nach den bekannten Vorschriften der Bundes-
gesetze, dem Pleno der Bundesversammlung vindicirt
werden. Wäre nun der Abschluß des Friedens in die
Zeit vor dem 1. Mai d. J. gefallen, so hatte die Bun-
des=Commission, indem sie die Befugnisse des engeren
Rathes der Bundesversammlung hatte, von ihrem
Standpuncte aus, kaum anders gekonnt, als ein Mittel
zu suchen, den Mangel des Pleni zu ersetzen. Sie
konnte sich als Einigungspunct auch für das Plenum be-
trachten, da sie mit Zustimmung aller Bundesregierun-
gen functionirte und die bei ihr abgegebenen und durch
sie weiter kund gemachten Erklärungen aller einzelnen
Bundesstaaten hätten, da sie in diesem Einigungspunct
gesammelt, als eine Gesammterklärung erschienen und
sich manifestirt hätten, einen Plenarbeschluß ersetzen
können. Mit dem Erlöschen der Vollmacht der Bun-
des=Commission verschwand aber diese Füglichkeit, die
immerhin nur eine Aushilfe gewesen sein und den
Mangel eines vollberechtigten Centralorgans beurkun-
det haben würde. — Die königlich Preußische Regie-
rung nahm die ihr, Namens des Bundes, über-
tragene Vollmacht an und erkannte es auch ihrer-
seits als Aufgabe, die dem Bunde zustehenden
Rechte nach Maßgabe des Bundesbeschlusses vom
17. September 1846 zu wahren, erklärte aber dabei,
daß die Uebereinkunft vom 10. Juli 1849, auf deren
Basis die Unterhandlungen zu führen sein würden, nicht
im Widerspruch mit diesem Bundesbeschlusse ständen; sie
theilte die Ansicht, daß die Bestätigung eines Friedens-
vertrages außerhalb der Competenz der Bundes=Commis-
sion liege. Das königliche Ministerium erklärte sich auch
bereit, dem Ersuchen ein die Waffenruhe sicherndes Provi-
sorium in Vorschlag zu bringen, zu genügen, behielt sich
die nähere Aeußerung hierüber jedoch bis nach Einziehung
der nothwendigen Erhebungen vor, sagte jedoch zu, daß
sie die Statthalterschaft von Bundeswegen von jedem
thatsächlichen Vorgehen abmahnen und sie für Auf-
rechterhaltung der Waffenruhe und der öffentli-
chen Ordnung verantwortlich machen werde. Letzteres
ist auch geschehen, mindestens ist bekannt, daß am 12ten
April d. J. der bestimmte Auftrag an die Statthalter-
schaft in Kiel erlassen worden ist, sich jeder Ausdehnung
ihrer factischen Wirksamkeit zu enthalten und die Waffen-
ruhe aufrecht zu erhalten. Daß es aber nicht gelungen
ist, diese Waffenruhe so zu sichern, wie es die Bundes=Com-
mission gewünscht hatte, ist leider durch die neueren blu-
tigen Vorgänge dargethan. Während die Friedensver-
handlungen unter Englischer Vermittelung zwischen der
königlich Preußischen und königlich Dänischen Regierung
fortgesetzt wurde, waren auch Vertrauensmänner aus
Holstein nach Kopenhagen gesendet, um dort ein Ueber-
einkommen zu Stande zu bringen, einen Erfolg hatte
diese Sendung aber nicht.

Wendet sich der Ausschuß nun zu dem seiner Begutach-
[Ende Spaltensatz]

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[3223/0003] 3223 thümer Schleswig=Holstein genöthigt sei, aus der Ver- sammlung auszuscheiden, jedoch alle Rechte seines Hofes sowohl wegen des Herzogthums Schleswig als der Her- zogthümer Holstein und Lauenburg feierlich verwahre. Nachdem die militärischen Operationen unter Leitung des mit Ermächtigung der Bundesversammlung von der königl. Preußischen Regierung ernannten Oberfeldherrn begon- nen hatten, erfolgte eine Erklärung der königl. Großbri- tanischen Regierung, durch welche gegen den Einmarsch in Schleswig Einsprache erhoben und die königl. Preußi- sche Regierung aufgefordert ward, der Englischen Ga- rantie vom Jahre 1720 Rechnung zu tragen. Es ward diese in einer Note des königl. Englischen Gesandten am Berliner Hofe enthaltene Erklärung, nebst der Antwort- note des königl. Preußischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten am 22. April der Bundesversammlung vorgelegt. ( Sep.=Prot. S. 254. ) Jn letzterer wird er- widert: Preußen handle in dieser Angelegenheit nicht iso- lirt, sondern nur im Verein mit seinen Bundesgenossen, Namens und in Vollmacht des Deutschen Bundes, und daß es daher die wegen Schleswig beschlossenen Maß- regeln einseitig zu sistiren oder zu ändern keine Befug- niß habe. Am Schlusse der Note heißt es: „ Si le Gouvernement Britannique voulait, par son influence sur le Gouvernement Donais, contribuer à cette pacification, la Diète Germanique reconnaitrait sans doute volontiers les bons offices d'un allié bien- veillant et impartial l'interêt commun de la paix et de l'ordre.“ Der sofort gefaßte Beschluß ging dahin: 1 ) daß an den Bundesbeschlüssen vom 4. und 12. April festzuhalten sei, 2 ) daß unter dieser Voraussetzung und insofern eine Ab- kürzung der Feindseligkeiten und Vermeidung ferneren Blutvergießens davon zu hoffen stände, die bona officia Englands zur Ausgleichung der Differenz zwischen Däne- mark und dem Deutschen Bunde angenommen werden und 3 ) daß Preußen zu ermächtigen sei, Namens des Bun- des hiernach zu verfahren. — Jndessen hatten die Feind- seligkeiten ihren Fortgang und trafen besonders auch die Deutsche Schifffahrt; denn ehe noch, nach Maßgabe des Bundesbeschlusses vom 12. April, Deutsche Truppen in Schleswig einrückten, waren allein 40 bis 50 Preußische Schiffe mit Embargo belegt worden. Die königl. Preu- ßische Regierung beantragte daher am 29. April ( Sep. - Prot. der 43sten Sitzung ) , daß, da ein auf Dänische Schiffe in Deutschen Häfen gelegter Embargo nicht ein- mal annäherungsweise den verursachten Schaden decken werde, eine solche Occupation des Dänischen Gebietes Platz greifen möge, als, nach Lage der Dinge thunlich und geeignet erscheinen werde, um ein hinreichendes Unter- pfand in den Händen zu haben. Hiermit erklärte sich die Bundesversammlung einverstanden. Auf einen späteren, diese Angelegenheit betreffenden, am 4. Mai gestellten An- trag, daß die Beschlagnahme aller Dänischen Schiffe in allen Deutschen Häfen durch Bundesbeschluß verfügt und Sicherstellung des Schadenersatzes für die durch Däne- mark in Beschlag genommenen Deutschen Schiffe ausge- sprochen werden möge, ist ein Beschluß nicht gefaßt wor- den. Hiermit endet im Wesentlichen die Thätigkeit der Bundesversammlung, so weit sie hier in Betracht kommt, denn es wurden von ihr keine weiteren Beschlüsse ge- faßt die Einfluß auf die rechtliche Beschaffenheit der mit der Krone Dänemark entstandenen Differenz haben. Zwar ward Seitens des Gesandten der provisorischen Regierung zu Rendsburg der Antrag auf Aufnahme Schleswigs in den Bund schon am 27. April erneuert; es erfolgte aber hierüber kein Beschluß. Erwähnt muß aber noch werden, daß am 29. April der noch in Frank- furt a. M. anwesende Freiherr v. Pechlin eine umständ- liche Denkschrift an die Bundesversammlung überreichte, welche jedoch einfach zu den Acten genommen ward. Um so nothwendiger wird es sein, den Jnhalt derselben hier im Wesentlichen anzuführen: Gegen die Aufnahme des Herzogthums Schleswig in den Deutschen Bund wird unter Bezugnahme auf Art. 6 und 13 der Schluß=Acte, protestirt; sie sei unthunlich, da Se. Majestät der König von Dänemark als Herzog von Holstein und Lauenburg seine Zustimmung auf das Ent- schiedenste versage. Aus der Fortdauer der Verbindung des Herzogthums Holstein mit Schleswig könne dem Bunde ein Recht der Einmischung in die inneren Angelegenheiten Schleswigs nicht erwachsen, da dann folgerecht bei der garantiemäßigen Verbindung Schleswigs mit Dänemark ein gleicher Einfluß auf dieses und dessen Einverleibung in den Bund gefordert werden könne. Solche Einmischung sei auch nie, weder 1823 bei Gelegenheit der Bundesver- handlungen über Wiederherstellung der landständischen Verfassung in Holstein, nach 1846 bei dem Beschlusse vom 17. September, als in der Competenz des Bundes begrün- det angesehen worden. Die Verbindung Schleswigs mit Dänemark sei von England, Frankreich, Rußland und Oesterreich garantirt. Der König von Dänemark sei also völlig befugt, sie aufrecht zu erhalten, wolle dabei aber die Selbstständigkeit Schleswigs möglichst schützen. Ueber die Erbfolge in Holstein walteten allerdings Zweifel ob, die eine dereinstige Trennung dieses Herzogthums von Schles- wig herbeiführen könnten, deshalb sei es unmöglich, durch einen Machtspruch die ewige Unzertrennlichkeit beider Herzogthümer auszusprechen. Wenn von dem Bunde auf Wiederherstellung des Status quo ante gedrungen werde, so könne damit nur die Wiederherstellung der rechtmäßi- gen Ordnung und inneren Ruhe gemeint sein, es sei bun- desgesetzlicher Beruf des Bundes, hierfür zu sorgen; wäre ein solcher Status quo ante hergestellt, dann könn- ten vermittelnde Verhandlungen, zu welchen die Hand geboten werde, erst Erfolg haben. Königlich Dänischer Seits habe man — so schließt diese Erklärung — nichts ver- säumt, um eine gütliche Verständigung herbeizuführen, allein alle Bestrebungen und Vorschläge seien königlich Preußischer Seits unberücksichtigt und unbeantwortet ge- blieben. Sollte, gerechtester Erwartung zuwider, Preu- ßen und der Bund bei dem bisherigen Verfahren behar- ren, so bleibe der königlichen Regierung nichts übrig, als ihr gutes Recht mit allen Mitteln, worüber sie verfü- gen könne, zu vertheidigen. Würde nun gar noch der Bund die Einverleibung Schleswigs aussprechen, oder auch nur Bundestruppen in dieses Herzogthum einrücken lassen, so müßte die königliche Regierung dies wie ein offenbar feindseliges Einschreiten betrachten. Die inmittelst ausgebrochenen Feindseligkeiten wurden indessen in steigender Lebhaftigkeit fortgesetzt. General von Wrangel rückte in Schleswig und Jütland vor und in den Protokollen der Bundesversammlung finden sich zahlreiche Berichte, die derselbe, als Oberfeldherr, über den Fortgang seiner Operationen erstattete. So kam die Zeit heran, in welcher Se. kaiserl. Hoheit der Erzherzog Johann als Reichsverweser die Leitung der Deutschen Angelegenheiten übernahm. Mit Zustimmung der ver- einigten Schleswig=Holstein'schen Ständeversammlung war namals durch ein von der provisorischen Regierung erlassenes Wahlgesetz eine constituirende Landesversamm- lung berufen wurden. Diese trat am 15. August zusam- men und brachte schon am 15. September ein Staats- grundgesetz für die Herzogthumer Schleswig=Holstein zu Stande, welches von der provisorischen Regierung, Na- mens des Landesherrn sanctionirt und veröffentlicht wurde. Namens des Deutschen Reichs ward dann die provisori- sche Regierung als Statthalterschaft für die Herzogthü- mer Schleswig und Holstein eingesetzt, dabei wurden aber die Rechte des Landesherrn ausdrücklich vorbehal- ten. Näher auf den Verlauf des fortgesetzten Kam- pfes hier einzugehen, wäre überflüssig er ward mit abwechselndem Glücke fortgeführt, ohne daß ein wirklich entscheidender Erfolg ihm ein Ziel setzte. Um dem für beide Theile höchst nachtheiligen und lästigen Zustand ein Ende zu machen, fand sich die königlich Preußische Regierung bewogen, gegen Ende des Monats August den Waffenstillstand zu Malmoe ein- zugehen, welcher vom Bunde bestätigt werden sollte. Die Aufregung, welche durch diesen Waffenstillstand, dessen Stipulationen anzuführen unnöthig sein möchte, in der damaligen National=Versammlung hervorgerufen wurde, die dadurch veranlaßte Veränderung im Reichs=Ministe- rio, die Straßenkämpfe in Frankfurt, sind bekannt ge- nug, um hier nur angedeutet zu werden, zumal die Feind- seligkeiten bald wieder ausbrachen und erst durch den Schluß der Verhandlungen in Berlin im Juli 1849 un- terbrochen wurden. Diese Verhandlungen führten, unter Englischer Vermittelung, zu dem Uebereinkommen vom 10. Juli 1849, welches in Präliminar=Friedensartikeln, einer offenen Waffenstillstands=Convention und vier ge- heimen Artikeln bestand. Zweck dieser verschiedenen Ver- träge war, Anbahnung eines definitiven Friedens und Verhinderung ferneren Blutvergießens bis derselbe er- reicht sein würde. Es wurden die Deutschen Truppen aus Jütland und in Schleswig bis zu einer festgesetzten De- marcationslinie zurückgezogen, die Zahl der zur Besetzung des abgegränzten Theils von Schleswig zu verwendenden Preußischen Truppen ward festgesetzt und stipulirt, daß der nördliche an die Demarcationslinie gränzende Theil des Landes von neutralen ( Schwedischen ) Truppen besetzt werden solle. Für Schleswig ward eine besondere aus beiderseitigen Commissarien zusammengesetzte Behörde unter dem Namen der Landesverwaltung eingesetzt. Ra- tificirt wurden diese Friedens=Präliminarien nicht, der Waffenstillstand trat indessen in Wirksamkeit und in die- ser Lage fand die, durch den Vertrag vom 30. Septem- ber eingesetzte, Bundes=Commission diese Angelegenheit. — Wie aus den weiter unten mitzutheilenden Urkunden erhellt, so fand sie sich durch ihre auf die Befugnisse des engeren Rathes der Bundesversammlung beschränkte Com- petenz, so wie durch die mit dem Bundesbeschlusse vom 17. September 1846 nicht ganz in Einklang zu bringen- den Stipulationen des Uebereinkommens vom 10. Juli 1849 behindert, ihre Genehmigung derselben auszuspre- chen. Sie erkannte die Statthalterschaft auch nicht wei- ter als eine Schleswig=Holsteinische Behörde an, da Schleswig kein Deutsches Bundesland ist, und trat zu der- selben nur unter dem Titel der Statthalterschaft in Kiel in Beziehungen, welche durch einen in Frankfurt anwe- senden Agenten der letzteren vermittelt ward, ohne, daß eine officielle Eigenschaft desselben anerkannt worden wäre. Ueber die Entgegennahme der Vollmachten des von dem Könige von Dänemark als Herzog von Holstein=Lauen- burg bei der Central=Commission beglaubigten Herrn Bevollmächtigten fanden Meinungsverschiedenheiten un- ter den beiderseitigen Herren Commissären Statt, die nicht ausgeglichen worden sind. Es ward zwar die recht- liche Zulässigkeit desselben zugestanden, doch trat die Commission mit ihm nur in officiösen Verkehr, da die förmliche Anerkennung desselben mit Rücksicht auf den noch nicht bewirkten Friedensstand zwischen Deutsch- land und Dänemark von der einen Seite verwei- gert ward. Die Bundes=Commission mußte es aber als ihre Befugniß und ihre Pflicht erkennen, die Vor- bereitungen zur endlichen definitiven Beilegung dieser unseligen Streitigkeiten zu treffen. Schon in den Ein- gangs erwähnten Bundesbeschlüssen von dem Jahre 1848 war die königl. Preußische Regierung sowohl zu den mi- litärischen Operationen als zu Verhandlungen und Bei- legung des Streites mit Auftrag versehen. Hieran an- knüpfend ertheilte die Bundes=Commission der königlich Preußischen Regierung förmliche Vollmacht, so wie Jnstruc- tionen zur Unterhandlung eines Friedens mit Dänemark im Namen des Deutschen Bundes. Diese beiden Urkunden be- ehrt sich der Ausschuß vollständig vorzulegen. ( Beilage I und II. ) — Zu bemerken möchte hierbei sein, daß der von der Bundes=Commission in ihrer Vollmacht ge- machte Vorbehalt „der von sämmtlichen Deutschen Bun- desstaaten einzuholenden schließlichen Genehmigung“ zu Mißverständnissen Anlaß gegeben hat. Zur Vollmachts- ertheilung war die Bundes=Commission gewiß competent, denn diese gehört zu den Vorbereitungen des Friedens, welche innerhalb der Befugnisse des engern Rathes fal- len. Die Genehmigung, Ratificirung des Friedens selbst, mußte, nach den bekannten Vorschriften der Bundes- gesetze, dem Pleno der Bundesversammlung vindicirt werden. Wäre nun der Abschluß des Friedens in die Zeit vor dem 1. Mai d. J. gefallen, so hatte die Bun- des=Commission, indem sie die Befugnisse des engeren Rathes der Bundesversammlung hatte, von ihrem Standpuncte aus, kaum anders gekonnt, als ein Mittel zu suchen, den Mangel des Pleni zu ersetzen. Sie konnte sich als Einigungspunct auch für das Plenum be- trachten, da sie mit Zustimmung aller Bundesregierun- gen functionirte und die bei ihr abgegebenen und durch sie weiter kund gemachten Erklärungen aller einzelnen Bundesstaaten hätten, da sie in diesem Einigungspunct gesammelt, als eine Gesammterklärung erschienen und sich manifestirt hätten, einen Plenarbeschluß ersetzen können. Mit dem Erlöschen der Vollmacht der Bun- des=Commission verschwand aber diese Füglichkeit, die immerhin nur eine Aushilfe gewesen sein und den Mangel eines vollberechtigten Centralorgans beurkun- det haben würde. — Die königlich Preußische Regie- rung nahm die ihr, Namens des Bundes, über- tragene Vollmacht an und erkannte es auch ihrer- seits als Aufgabe, die dem Bunde zustehenden Rechte nach Maßgabe des Bundesbeschlusses vom 17. September 1846 zu wahren, erklärte aber dabei, daß die Uebereinkunft vom 10. Juli 1849, auf deren Basis die Unterhandlungen zu führen sein würden, nicht im Widerspruch mit diesem Bundesbeschlusse ständen; sie theilte die Ansicht, daß die Bestätigung eines Friedens- vertrages außerhalb der Competenz der Bundes=Commis- sion liege. Das königliche Ministerium erklärte sich auch bereit, dem Ersuchen ein die Waffenruhe sicherndes Provi- sorium in Vorschlag zu bringen, zu genügen, behielt sich die nähere Aeußerung hierüber jedoch bis nach Einziehung der nothwendigen Erhebungen vor, sagte jedoch zu, daß sie die Statthalterschaft von Bundeswegen von jedem thatsächlichen Vorgehen abmahnen und sie für Auf- rechterhaltung der Waffenruhe und der öffentli- chen Ordnung verantwortlich machen werde. Letzteres ist auch geschehen, mindestens ist bekannt, daß am 12ten April d. J. der bestimmte Auftrag an die Statthalter- schaft in Kiel erlassen worden ist, sich jeder Ausdehnung ihrer factischen Wirksamkeit zu enthalten und die Waffen- ruhe aufrecht zu erhalten. Daß es aber nicht gelungen ist, diese Waffenruhe so zu sichern, wie es die Bundes=Com- mission gewünscht hatte, ist leider durch die neueren blu- tigen Vorgänge dargethan. Während die Friedensver- handlungen unter Englischer Vermittelung zwischen der königlich Preußischen und königlich Dänischen Regierung fortgesetzt wurde, waren auch Vertrauensmänner aus Holstein nach Kopenhagen gesendet, um dort ein Ueber- einkommen zu Stande zu bringen, einen Erfolg hatte diese Sendung aber nicht. Wendet sich der Ausschuß nun zu dem seiner Begutach-

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 255. [Wien], 25. Oktober 1850, S. 3223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener255_1850/3>, abgerufen am 24.11.2024.