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Wiener Zeitung. Nr. 255. [Wien], 25. Oktober 1850.

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[Beginn Spaltensatz] eigens errichteten Säule aus Holz oder Stein angebracht
sein.

-- Um den Wirkungskreis der Bezirks=Exposituren
genau abzugränzen, hat die Statthalterei den exponirten
Commissären eine eigene Jnstruction herausgegeben. Der
exponirte Commissär bleibt für seine Amtshandlungen
innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises verant-
wortlich, und ist im Namen und für die Bekirkshaupt-
mannschaft in seinem Bezirke thätig, ohne jedoch ein
selbstständiges Amt und ein neues Mitglied in der Ver-
waltung zu bilden. Die Manipulation beruht auf der
möglichsten Vereinfachung.

-- Bei der Wahl für die provisorische Handels= und
Gewerbekammer haben ihre Stimmen abgegeben: vom
Fabrikantenstand in Prag 45, auf dem Lande 9; vom
Handelsstande in Prag 263, auf dem Lande 173; vom
Gewerbstande in Prag 292, auf dem Lande 446; im
Ganzen 1228.

Olmütz, 20. October. Seit gestern sind die christ-
liche und die Preßnitzer israelitische Gemeinde organisirt.
Gestern erfolgte die Wahl des Bürgermeisters und seiner
5 Räthe. Zum Bürgermeister war Anton Fikert aus
dem dritten Wahlkörper gewahlt. -- Die israelitische
Gemeinde wählte aus ihren drei Wahlkörpern zusam-
men 18 Ausschußmänner und aus der Vorstandswahl-
urne ging gestern Abend Herr Jgnaz Lewin als Bür-
germeister hervor. Die Beeidigung des christlichen Ge-
meindevorstandes geschah heute unter angemessener kirch-
licher Feierlichkeit; jene des israelitischen Gemeindevor-
standes jedoch bleibt eines inzwischen eingetretenen Zwei-
fels wegen aufgeschoben. Hr. Lewin nämlich, der zuerst
in den Ausschuß und dann als Bürgermeister erwählt
worden war, hat sein Domicil nicht in Proßnitz und
zahlt seine directe Steuer auch nicht dahin, es geht ihm
demnach die in den §§. 8 und 34 des prov. Gemeinde-
gesetzes geforderte Eigenschaft der Wählbarkeit ab, und
seine Wahl wird der Bestätigung höherer Behörden, viel-
leicht jener des Ministeriums des Jnnern, selbst anheim-
gestellt bleiben müssen. Jndeß hat die ganze israelitische
Gemeinde den einstimmigen Wunsch, Herrn Lewin zum
Vorstande zu besitzen.     ( C. Bl. v. B. )

Salzburg. Donnerstag, den 24sten d. M., wird
die Wahl des neuen Fürst=Erzbischofes von Seite des
hiesigen Metropolitan=Domcapitels Statt finden.

Diesem hochwichtigen Wahl=Acte wird ein feierliches
heil. Geistamt, welches durch den hochwürdigsten Herrn
Abten des Stiftes von St. Peter um 8 Uhr Morgens
in der hiesigen Domkirche celebrirt wird, vorhergehen.

Als landesfürstlichere Commissär ist von Sr. Majestät
dem Kaiser der Herr Statthalter bestimmt worden.

    ( S. P. )



Deutschland.

Frankfurt, 15. October. Protokoll der vierten
Sitzung der Bundesversammlung. ( Fortsetzung. )

§. 11. Ratification des Friedensvertrags
mit Dänemark.

Der königl. Sächsische Gesande trägt im Namen des
in der Sitzung vom 2. September d. J. wegen Ratifi-
cation des Friedensvertrages mit Dänemark niedergesetz-
ten Ausschusses vor:

Um die vorliegende hochwichtige Angelegenheit gründ-
lich beurtheilen zu können, wird es nöthig sein, sich die
Vorgänge zu vergegenwärtigen, welche Anlaß zu den trau-
rigen Mißständen gaben, die zwischen der Krone Däne-
mark und den Herzogthümern Schleswig und Holstein
entstanden sind und welche so unmittelbar auf den Deut-
schen Bund zurückwirkten; auch die Begebenheiten des
beklagenswerthen, hierdurch entstandenen Kampfes wer-
den kurz in's Gedächtniß zurückzurufen sein. Nur dann
wird man ermessen können, ob der vorliegende Vertrag
geeignet ist, den Anfangspunct eines befriedigenderen Zu-
standes der Dinge zu vermitteln und welche Maßnahmen
sich etwa als nothwendig herausstellen dürften, um ihm
diesen Erfolg zu sichern. Für diesen Zweck wird es genü-
gen, bei Darlegung der Ursachen dieser unheilvollen Miß-
helligkeiten auf das Jahr 1846 zurückzugehen. Am 8ten
Juli 1846 erschien der offene Brief Sr. Majestät des
damaligen Königs von Dänemark, in welchem im Wesent-
lichen erklärt ward: "daß Sr. Majestät das volle
Recht zustehe, gleicherweise wie über die Erbfolge
in dem Herzogthum Lauenburg, so auch über jene
in dem Herzogthum Schleswig zu verfügen, wo-
gegen in Beziehung auf das Herzogthum Holstein die
Erklärung beigefügt ward, daß Verhältnisse obwalten,
welche noch verhindern, sich mit gleicher Bestimmtheit
über das Erbrecht der sämmtlichen königlichen Erb=Suc-
cessoren an diesem Herzogthum auszusprechen." -- Ge-
gen den Jnhalt dieses offenen Briefes reichten die Pro-
vinzialstände des Herzogthums Holstein eine Beschwerde
bei der Bundesversammlung ein, und namentlich darüber,
[Spaltenumbruch] "daß Seine Majestät der König von Dänemark, Herzog
zu Schleswig und Lauenburg, ungeachtet einer von den
Ständen des Herzogthums Holstein eingereichten Rechts-
verwahrung gegen die in der Rothschilder Ständever-
sammlung im Jahre 1844 gegen die staatsrechtliche Stel-
lung der Herzogthümer Schleswig und Holstein gemach-
ten Anträge, in dem offenen Brief vom 8. Juli 1846
seine Absicht erklärt habe, den selbstständigen Bundesstaat
Holstein mit dem Dänischen Gesammtstaat zu vereinigen,
und daß der, zu den Rechten Holsteins gehörenden, un-
zertrennlichen Verbindung mit dem Herzogthum Schles-
wig eine Deutung gegeben sei, die einer völligen Auf-
hebung dieser Verbindung gleichgestellt werden müsse."

Es war aber der Bundesversammlung am 7. Sep-
tember 1846 in der 27sten Sitzung auch eine Erklärung
Seiner Majestät des Königs von Dänemark in Bezug
auf diese Beschwerde, über den wahren Sinn und die
Absicht des offenen Briefes vorgelegt worden. Diese Er-
klärung ward Grundlage des auf die gedachte Beschwerde
gefaßten Beschlusses vom 17. September 1846, in wel-
chem es wörtlich so heißt:

"Nachdem Se. Majestät der König von Dänemark,
Herzog von Holstein und Lauenburg, in Allerhöchstihrer
Erklärung vom 7. September d. J. auf die Eingabe der
Provinzialstände=Versammlung des Herzogthums Hol-
stein vom 3. August l. J. geäußert haben, daß es Jhnen
niemals in den Sinn gekommen ist, die Selbstständigkeit
des Herzogthums Holstein, dessen Verfassung und son-
stige auf Gesetz und Herkommen beruhende Beziehungen
zu beeinträchtigen, oder willkürlichen Veränderungen zu
unterwerfen, und die Versicherung hinzugefügt haben,
daß Allerhöchstdieselben bei Jhren Bestrebungen, die Suc-
cessions=Verhältnisse des gedachten Herzogthums zu ord-
nen, nicht Willens sind, wohlbegründeten Rechten der
Agnaten zu nahe zu treten, eben so auch die Absicht an
den Tag gelegt haben, das verfassungsmäßige Petitions-
recht der Stände ungeschmälert aufrecht zu erhalten; so
findet die Bundesversammlung sich in ihrer vertrauens-
vollen Erwartung bestärkt, daß Se. Majestät, bei endlicher
Feststellung der in dem offenen Briefe vom 8. Juli d. J.
besprochenen Verhältnisse, die Rechte Aller und Jeder,
insbesondere aber die des Deutschen Bundes, erbberech-
tigter Agnaten und der gesetzmäßigen Landesvertretung
Holsteins, beachten werden. Jndem die Bundesversamm-
lung, als Organ des Deutschen Bundes, sich die Gel-
tendmachung ihrer verfassungsmäßigen Competenz in vor-
kommenden Fällen vorbehält "

Mit dieser Erledigung schienen damals alle Theile be-
friedigt, denn gegen dieselbe kamen von keiner Seite Re-
clamationen ein. Das Jahr 1848 aber ließ auch die,
durch diesen Beschluß mindestens vorläufig beigelegten
Mißhelligkeiten neu aufleben und zu einem Grade heran-
wachsen, daß sie die beklagenswerthesten Folgen auch für
das übrige Deutschland hatten. Obwohl in dem königl.
Dänischen Verfassungs=Rescripte vom 28. Jänner 1848
die Bestimmung enthalten war, daß durch die beabsich-
tigte Einführung einer gemeinschaftlichen Ständever-
sammlung in den bestehenden provinzialständischen Ge-
setzen und Verordnungen, in der bestehenden Verbindung
der Herzogthümer Schleswig und Holstein, und in der
bestehenden Verbindung Holsteins und Lauenburgs mit
dem Deutschen Bunde nichts geändert werden solle, so
regte dasselbe, seiner übrigen Bestimmungen und der dem-
selben unterliegenden oder doch gemuthmaßten Tendenz
wegen, das Mißtrauen der Herzogthümer in bedenkli-
cher Weise auf. Jn Folge von Vorgängen und Ver-
handlungen, die hier füglich übergangen werden
können, überreichte eine Deputation von Schleswig-
Holsteinischen Ständemitgliedern am 22. März 1848
Sr. Majestät dem König von Dänemark, im Ge-
gensatz mit diesem Verfassungsrescripte, die Bitte, den
beiden Herzogthümern Schleswig und Holstein eine
gemeinschaftliche freie Verfassung zu gewähren und zu-
gleich die Einverleibung Schleswigs in den Deutschen
Bund zu erwirken. Der am 24. März dieser Deputation
ertheilte königl. Bescheid ging dahin: daß Se. Majestät
weder das Recht, noch die Macht, noch den Willen habe,
sein Herzogthum Schleswig dem Deutschen Bunde ein-
zuverleiben, dagegen vielmehr die unzertrennte Ver-
bindung Schleswigs mit Dänemark durch eine gemein-
same freie Verfassung kräftigen wolle. Diesen Bescheid
sah man in Holstein als eine Erklärung an, in Folge
deren die Vereinigung der Herzogthümer Schleswig und
Holstein aufgehoben und ersteres zu einer Dänischen Pro-
vinz gemacht werde. Die Bevölkerung der Herzogthümer
griff deshalb zu den Waffen und in Dänemark geschahen
ebenfalls Rüstungen. Die in Rendsburg am 24. März
zusammengetretene provisorische Regierung wendete sich
zunächst an die königl. Preußische Regierung und an die
Staaten des 10ten Bundes Armee=Corps um, wegen
Gefahr im Verzuge, schleunige Hilfe zu erlan-
gen. -- Am 2. April gelangte diese Angelegenheit
zuerst zur Verhandlung in der Bundesversammlung
[Spaltenumbruch] ( §. 211 des Protokolls von 1848 ) . Preußen zeigte an,
daß die Aufstellung eines Observationscorps an einem
geeigneten Puncte der Gränze angeordnet sei, um den
zu erwartenden Ereignissen gegenüber eine Stellung ein-
zunehmen, welche die königliche Regierung in den Stand
setze, sowohl zu Aufrechterhaltung des Friedens als auch
zu Abwendung der Gefahr von einem Deutschen Gebiete,
je nach Umständen in Gemeinschaft mit den Bundes-
genossen, auftreten zu können, und daß der königlich
Hannoverschen Regierung anheimgestellt worden sei, im
Verein mit den übrigen zum 10. Armee=Corps gehören-
den Regierungen, ähnliche Maßregeln anzuordnen. Es
ward dabei auf Fassung der unter diesen Umständen nö-
thigen Beschlüsse angetragen. -- Hannover, die beiden
Mecklenburge und Hamburg machten ebenfalls Mitthei-
lungen über die getroffenen militärischen Vorkehrungen,
beantragten die erforderlichen Beschlüsse und königlich
Hannoverscher Seits ward dieser Antrag am speciellsten
dahin gerichtet:

"Die Bundesversammlung wolle, auf den Grund der
bereits zur Anzeige gekommenen Thatsachen und nach
Anleitung des Art. 38 der Schluß=Acte den Ausspruch
thun, daß das Herzogthum Holstein und in ihm die
Gesammtheit des Bundes von einem feindlichen Angriffe
bedroht erscheine, zu dessen Abwehr unverzügliche Ver-
theidigungsmaßregeln in Wirksamkeit zu setzen und bis
auf weiteren deßfallsigen Beschluß dem Ermessen der be-
nachbarten Bundesstaaten anheim zu stellen seien."

Der königl. Dänische herzoglich Holstein=Lauenburgische
Gesandte legte in dieser nämlichen Sitzung gegen die
militärische Dazwischenkunft der königl. Preußischen Regie-
rung Verwahrung ein, beantragte die Verhinderung der
Fortdauer derselben und berief sich auf das der Krone
Dänemark durch England und Frankreich anno 1720 und
durch Rußland anno 1773 garantirte Recht auf Schles-
wig und legte die Gründe dar, welche den Beitritt mit
diesem Herzogthume zum Deutschen Bunde Sr. Majestät
dem Könige von Dänemark unthunlich machten. -- Jn
derselben Sitzung kamen aber auch zwei, durch den von
der provisorischen Regierung nach Frankfurt gesendeten
Justizrath Schleiden überbrachte Anträge; auf Anerken-
nung dieser provisorischen Regierung und auf Aufnahme
des Herzogthums Schleswig in den Bund zum Pro-
tokoll.

Schon am 4. April erfolgte ( §. 228 ) der Beschluß:

"1 ) es sei in Gemäßheit des Artikels 38 der Schluß-
Acte zu erklären, daß Gefahr eines Angriffs für das
Deutsche Bundesland Holstein vorhanden sei, 2 ) daß
Preußen, um eine einheitliche Leitung in die militärischen
Maßregeln zu bringen, ersucht werde, sich mit den Staa-
ten des 10. Armee=Corps zum Schutze der Bundesgränze
in das Einvernehmen zu setzen, und 3 ) daß die Bundes-
versammlung bereit sei, behufs Verhütung von Blutver-
gießen, und zum Zweck der Herbeiführung einer gütlichen
Einigung die Vermittelung zu übernehmen und Preu-
ßen ersuche, das Vermittelungsgeschäft, Namens des
Deutschen Bundes, auf der Basis der unverkürzten Rechte
Holsteins, namentlich auch auf die staatsrechtliche Ver-
bindung mit Schleswig, zu führen. -- Auch ward die
Voraussetzung ausgesprochen, daß die Feindseligkeiten
sofort eingestellt würden, und der Status quo ante wie-
der hergestellt werde."

Diesen Beschlüssen folgten am 12. April, veranlaßt
durch die der Bundesversammlung beigegebenen Männer
des öffentlichen Vertrauens, weitere Beschlüsse, nament-
lich auch auf die oben bemerkten Anträge der provisori-
schen Regierung zu Rendsburg. Jm §. 267 des Proto-
kolls heißt es nämlich weiter:

"Die Bundesversammlung sieht sich veranlaßt in Ver-
folg ihres Beschlusses vom 4. April d. J. die Schles-
wig=Holsteinische Angelegenheit betreffend, 1 ) zu erklä-
ren, daß falls Dänischer Seits die Einstellung der Feind-
seligkeiten und die Räumung des Herzogthums Schles-
wig von den eingerückten Dänischen Truppen nicht er-
folgt sein sollte, dies zu erzwingen sei, um das durch
den Bund zu schützende Recht Holsteins auf die Union
mit Schleswig zu wahren; 2 ) da nach ihrer Ueberzeu-
gung die sicherste Garantie jener Union durch den Eintritt
Schleswigs in den Deutschen Bund erlangt werden
würde, Preußen zu ersuchen, bei dem Vermittelungsge-
schäft möglichst auf diesen Eintritt hinzuwirken; 3 ) sich
dahin auszusprechen, daß der Bund die provisorische Re-
gierung, welche sich mit Vorbehalt der Rechte ihres Her-
zogs und Namens desselben zur nothgedrungenen Ver-
theidigung der Landesrechte constituirte, als solche und
in diesem Maße anerkenne, und daher von der vermit-
telnden königlich Preußischen Regierung erwarte, daß sie
die Mitglieder dieser provisorischen Regierung und deren
Anhänger in Schutz nehme."

Als dieser Beschluß gefaßt war, erklärte der für Hol-
stein und Lauenburg der Versammlung angehörige Bun-
destagsgesandte Freiherr v. Pechlin, daß er durch die
Anerkennung der provisorischen Regierung der Herzog-
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] eigens errichteten Säule aus Holz oder Stein angebracht
sein.

— Um den Wirkungskreis der Bezirks=Exposituren
genau abzugränzen, hat die Statthalterei den exponirten
Commissären eine eigene Jnstruction herausgegeben. Der
exponirte Commissär bleibt für seine Amtshandlungen
innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises verant-
wortlich, und ist im Namen und für die Bekirkshaupt-
mannschaft in seinem Bezirke thätig, ohne jedoch ein
selbstständiges Amt und ein neues Mitglied in der Ver-
waltung zu bilden. Die Manipulation beruht auf der
möglichsten Vereinfachung.

— Bei der Wahl für die provisorische Handels= und
Gewerbekammer haben ihre Stimmen abgegeben: vom
Fabrikantenstand in Prag 45, auf dem Lande 9; vom
Handelsstande in Prag 263, auf dem Lande 173; vom
Gewerbstande in Prag 292, auf dem Lande 446; im
Ganzen 1228.

Olmütz, 20. October. Seit gestern sind die christ-
liche und die Preßnitzer israelitische Gemeinde organisirt.
Gestern erfolgte die Wahl des Bürgermeisters und seiner
5 Räthe. Zum Bürgermeister war Anton Fikert aus
dem dritten Wahlkörper gewahlt. — Die israelitische
Gemeinde wählte aus ihren drei Wahlkörpern zusam-
men 18 Ausschußmänner und aus der Vorstandswahl-
urne ging gestern Abend Herr Jgnaz Lewin als Bür-
germeister hervor. Die Beeidigung des christlichen Ge-
meindevorstandes geschah heute unter angemessener kirch-
licher Feierlichkeit; jene des israelitischen Gemeindevor-
standes jedoch bleibt eines inzwischen eingetretenen Zwei-
fels wegen aufgeschoben. Hr. Lewin nämlich, der zuerst
in den Ausschuß und dann als Bürgermeister erwählt
worden war, hat sein Domicil nicht in Proßnitz und
zahlt seine directe Steuer auch nicht dahin, es geht ihm
demnach die in den §§. 8 und 34 des prov. Gemeinde-
gesetzes geforderte Eigenschaft der Wählbarkeit ab, und
seine Wahl wird der Bestätigung höherer Behörden, viel-
leicht jener des Ministeriums des Jnnern, selbst anheim-
gestellt bleiben müssen. Jndeß hat die ganze israelitische
Gemeinde den einstimmigen Wunsch, Herrn Lewin zum
Vorstande zu besitzen.     ( C. Bl. v. B. )

Salzburg. Donnerstag, den 24sten d. M., wird
die Wahl des neuen Fürst=Erzbischofes von Seite des
hiesigen Metropolitan=Domcapitels Statt finden.

Diesem hochwichtigen Wahl=Acte wird ein feierliches
heil. Geistamt, welches durch den hochwürdigsten Herrn
Abten des Stiftes von St. Peter um 8 Uhr Morgens
in der hiesigen Domkirche celebrirt wird, vorhergehen.

Als landesfürstlichere Commissär ist von Sr. Majestät
dem Kaiser der Herr Statthalter bestimmt worden.

    ( S. P. )



Deutschland.

Frankfurt, 15. October. Protokoll der vierten
Sitzung der Bundesversammlung. ( Fortsetzung. )

§. 11. Ratification des Friedensvertrags
mit Dänemark.

Der königl. Sächsische Gesande trägt im Namen des
in der Sitzung vom 2. September d. J. wegen Ratifi-
cation des Friedensvertrages mit Dänemark niedergesetz-
ten Ausschusses vor:

Um die vorliegende hochwichtige Angelegenheit gründ-
lich beurtheilen zu können, wird es nöthig sein, sich die
Vorgänge zu vergegenwärtigen, welche Anlaß zu den trau-
rigen Mißständen gaben, die zwischen der Krone Däne-
mark und den Herzogthümern Schleswig und Holstein
entstanden sind und welche so unmittelbar auf den Deut-
schen Bund zurückwirkten; auch die Begebenheiten des
beklagenswerthen, hierdurch entstandenen Kampfes wer-
den kurz in's Gedächtniß zurückzurufen sein. Nur dann
wird man ermessen können, ob der vorliegende Vertrag
geeignet ist, den Anfangspunct eines befriedigenderen Zu-
standes der Dinge zu vermitteln und welche Maßnahmen
sich etwa als nothwendig herausstellen dürften, um ihm
diesen Erfolg zu sichern. Für diesen Zweck wird es genü-
gen, bei Darlegung der Ursachen dieser unheilvollen Miß-
helligkeiten auf das Jahr 1846 zurückzugehen. Am 8ten
Juli 1846 erschien der offene Brief Sr. Majestät des
damaligen Königs von Dänemark, in welchem im Wesent-
lichen erklärt ward: „daß Sr. Majestät das volle
Recht zustehe, gleicherweise wie über die Erbfolge
in dem Herzogthum Lauenburg, so auch über jene
in dem Herzogthum Schleswig zu verfügen, wo-
gegen in Beziehung auf das Herzogthum Holstein die
Erklärung beigefügt ward, daß Verhältnisse obwalten,
welche noch verhindern, sich mit gleicher Bestimmtheit
über das Erbrecht der sämmtlichen königlichen Erb=Suc-
cessoren an diesem Herzogthum auszusprechen.“ — Ge-
gen den Jnhalt dieses offenen Briefes reichten die Pro-
vinzialstände des Herzogthums Holstein eine Beschwerde
bei der Bundesversammlung ein, und namentlich darüber,
[Spaltenumbruch] „daß Seine Majestät der König von Dänemark, Herzog
zu Schleswig und Lauenburg, ungeachtet einer von den
Ständen des Herzogthums Holstein eingereichten Rechts-
verwahrung gegen die in der Rothschilder Ständever-
sammlung im Jahre 1844 gegen die staatsrechtliche Stel-
lung der Herzogthümer Schleswig und Holstein gemach-
ten Anträge, in dem offenen Brief vom 8. Juli 1846
seine Absicht erklärt habe, den selbstständigen Bundesstaat
Holstein mit dem Dänischen Gesammtstaat zu vereinigen,
und daß der, zu den Rechten Holsteins gehörenden, un-
zertrennlichen Verbindung mit dem Herzogthum Schles-
wig eine Deutung gegeben sei, die einer völligen Auf-
hebung dieser Verbindung gleichgestellt werden müsse.“

Es war aber der Bundesversammlung am 7. Sep-
tember 1846 in der 27sten Sitzung auch eine Erklärung
Seiner Majestät des Königs von Dänemark in Bezug
auf diese Beschwerde, über den wahren Sinn und die
Absicht des offenen Briefes vorgelegt worden. Diese Er-
klärung ward Grundlage des auf die gedachte Beschwerde
gefaßten Beschlusses vom 17. September 1846, in wel-
chem es wörtlich so heißt:

„Nachdem Se. Majestät der König von Dänemark,
Herzog von Holstein und Lauenburg, in Allerhöchstihrer
Erklärung vom 7. September d. J. auf die Eingabe der
Provinzialstände=Versammlung des Herzogthums Hol-
stein vom 3. August l. J. geäußert haben, daß es Jhnen
niemals in den Sinn gekommen ist, die Selbstständigkeit
des Herzogthums Holstein, dessen Verfassung und son-
stige auf Gesetz und Herkommen beruhende Beziehungen
zu beeinträchtigen, oder willkürlichen Veränderungen zu
unterwerfen, und die Versicherung hinzugefügt haben,
daß Allerhöchstdieselben bei Jhren Bestrebungen, die Suc-
cessions=Verhältnisse des gedachten Herzogthums zu ord-
nen, nicht Willens sind, wohlbegründeten Rechten der
Agnaten zu nahe zu treten, eben so auch die Absicht an
den Tag gelegt haben, das verfassungsmäßige Petitions-
recht der Stände ungeschmälert aufrecht zu erhalten; so
findet die Bundesversammlung sich in ihrer vertrauens-
vollen Erwartung bestärkt, daß Se. Majestät, bei endlicher
Feststellung der in dem offenen Briefe vom 8. Juli d. J.
besprochenen Verhältnisse, die Rechte Aller und Jeder,
insbesondere aber die des Deutschen Bundes, erbberech-
tigter Agnaten und der gesetzmäßigen Landesvertretung
Holsteins, beachten werden. Jndem die Bundesversamm-
lung, als Organ des Deutschen Bundes, sich die Gel-
tendmachung ihrer verfassungsmäßigen Competenz in vor-
kommenden Fällen vorbehält

Mit dieser Erledigung schienen damals alle Theile be-
friedigt, denn gegen dieselbe kamen von keiner Seite Re-
clamationen ein. Das Jahr 1848 aber ließ auch die,
durch diesen Beschluß mindestens vorläufig beigelegten
Mißhelligkeiten neu aufleben und zu einem Grade heran-
wachsen, daß sie die beklagenswerthesten Folgen auch für
das übrige Deutschland hatten. Obwohl in dem königl.
Dänischen Verfassungs=Rescripte vom 28. Jänner 1848
die Bestimmung enthalten war, daß durch die beabsich-
tigte Einführung einer gemeinschaftlichen Ständever-
sammlung in den bestehenden provinzialständischen Ge-
setzen und Verordnungen, in der bestehenden Verbindung
der Herzogthümer Schleswig und Holstein, und in der
bestehenden Verbindung Holsteins und Lauenburgs mit
dem Deutschen Bunde nichts geändert werden solle, so
regte dasselbe, seiner übrigen Bestimmungen und der dem-
selben unterliegenden oder doch gemuthmaßten Tendenz
wegen, das Mißtrauen der Herzogthümer in bedenkli-
cher Weise auf. Jn Folge von Vorgängen und Ver-
handlungen, die hier füglich übergangen werden
können, überreichte eine Deputation von Schleswig-
Holsteinischen Ständemitgliedern am 22. März 1848
Sr. Majestät dem König von Dänemark, im Ge-
gensatz mit diesem Verfassungsrescripte, die Bitte, den
beiden Herzogthümern Schleswig und Holstein eine
gemeinschaftliche freie Verfassung zu gewähren und zu-
gleich die Einverleibung Schleswigs in den Deutschen
Bund zu erwirken. Der am 24. März dieser Deputation
ertheilte königl. Bescheid ging dahin: daß Se. Majestät
weder das Recht, noch die Macht, noch den Willen habe,
sein Herzogthum Schleswig dem Deutschen Bunde ein-
zuverleiben, dagegen vielmehr die unzertrennte Ver-
bindung Schleswigs mit Dänemark durch eine gemein-
same freie Verfassung kräftigen wolle. Diesen Bescheid
sah man in Holstein als eine Erklärung an, in Folge
deren die Vereinigung der Herzogthümer Schleswig und
Holstein aufgehoben und ersteres zu einer Dänischen Pro-
vinz gemacht werde. Die Bevölkerung der Herzogthümer
griff deshalb zu den Waffen und in Dänemark geschahen
ebenfalls Rüstungen. Die in Rendsburg am 24. März
zusammengetretene provisorische Regierung wendete sich
zunächst an die königl. Preußische Regierung und an die
Staaten des 10ten Bundes Armee=Corps um, wegen
Gefahr im Verzuge, schleunige Hilfe zu erlan-
gen. — Am 2. April gelangte diese Angelegenheit
zuerst zur Verhandlung in der Bundesversammlung
[Spaltenumbruch] ( §. 211 des Protokolls von 1848 ) . Preußen zeigte an,
daß die Aufstellung eines Observationscorps an einem
geeigneten Puncte der Gränze angeordnet sei, um den
zu erwartenden Ereignissen gegenüber eine Stellung ein-
zunehmen, welche die königliche Regierung in den Stand
setze, sowohl zu Aufrechterhaltung des Friedens als auch
zu Abwendung der Gefahr von einem Deutschen Gebiete,
je nach Umständen in Gemeinschaft mit den Bundes-
genossen, auftreten zu können, und daß der königlich
Hannoverschen Regierung anheimgestellt worden sei, im
Verein mit den übrigen zum 10. Armee=Corps gehören-
den Regierungen, ähnliche Maßregeln anzuordnen. Es
ward dabei auf Fassung der unter diesen Umständen nö-
thigen Beschlüsse angetragen. — Hannover, die beiden
Mecklenburge und Hamburg machten ebenfalls Mitthei-
lungen über die getroffenen militärischen Vorkehrungen,
beantragten die erforderlichen Beschlüsse und königlich
Hannoverscher Seits ward dieser Antrag am speciellsten
dahin gerichtet:

„Die Bundesversammlung wolle, auf den Grund der
bereits zur Anzeige gekommenen Thatsachen und nach
Anleitung des Art. 38 der Schluß=Acte den Ausspruch
thun, daß das Herzogthum Holstein und in ihm die
Gesammtheit des Bundes von einem feindlichen Angriffe
bedroht erscheine, zu dessen Abwehr unverzügliche Ver-
theidigungsmaßregeln in Wirksamkeit zu setzen und bis
auf weiteren deßfallsigen Beschluß dem Ermessen der be-
nachbarten Bundesstaaten anheim zu stellen seien.“

Der königl. Dänische herzoglich Holstein=Lauenburgische
Gesandte legte in dieser nämlichen Sitzung gegen die
militärische Dazwischenkunft der königl. Preußischen Regie-
rung Verwahrung ein, beantragte die Verhinderung der
Fortdauer derselben und berief sich auf das der Krone
Dänemark durch England und Frankreich anno 1720 und
durch Rußland anno 1773 garantirte Recht auf Schles-
wig und legte die Gründe dar, welche den Beitritt mit
diesem Herzogthume zum Deutschen Bunde Sr. Majestät
dem Könige von Dänemark unthunlich machten. — Jn
derselben Sitzung kamen aber auch zwei, durch den von
der provisorischen Regierung nach Frankfurt gesendeten
Justizrath Schleiden überbrachte Anträge; auf Anerken-
nung dieser provisorischen Regierung und auf Aufnahme
des Herzogthums Schleswig in den Bund zum Pro-
tokoll.

Schon am 4. April erfolgte ( §. 228 ) der Beschluß:

„1 ) es sei in Gemäßheit des Artikels 38 der Schluß-
Acte zu erklären, daß Gefahr eines Angriffs für das
Deutsche Bundesland Holstein vorhanden sei, 2 ) daß
Preußen, um eine einheitliche Leitung in die militärischen
Maßregeln zu bringen, ersucht werde, sich mit den Staa-
ten des 10. Armee=Corps zum Schutze der Bundesgränze
in das Einvernehmen zu setzen, und 3 ) daß die Bundes-
versammlung bereit sei, behufs Verhütung von Blutver-
gießen, und zum Zweck der Herbeiführung einer gütlichen
Einigung die Vermittelung zu übernehmen und Preu-
ßen ersuche, das Vermittelungsgeschäft, Namens des
Deutschen Bundes, auf der Basis der unverkürzten Rechte
Holsteins, namentlich auch auf die staatsrechtliche Ver-
bindung mit Schleswig, zu führen. — Auch ward die
Voraussetzung ausgesprochen, daß die Feindseligkeiten
sofort eingestellt würden, und der Status quo ante wie-
der hergestellt werde.“

Diesen Beschlüssen folgten am 12. April, veranlaßt
durch die der Bundesversammlung beigegebenen Männer
des öffentlichen Vertrauens, weitere Beschlüsse, nament-
lich auch auf die oben bemerkten Anträge der provisori-
schen Regierung zu Rendsburg. Jm §. 267 des Proto-
kolls heißt es nämlich weiter:

„Die Bundesversammlung sieht sich veranlaßt in Ver-
folg ihres Beschlusses vom 4. April d. J. die Schles-
wig=Holsteinische Angelegenheit betreffend, 1 ) zu erklä-
ren, daß falls Dänischer Seits die Einstellung der Feind-
seligkeiten und die Räumung des Herzogthums Schles-
wig von den eingerückten Dänischen Truppen nicht er-
folgt sein sollte, dies zu erzwingen sei, um das durch
den Bund zu schützende Recht Holsteins auf die Union
mit Schleswig zu wahren; 2 ) da nach ihrer Ueberzeu-
gung die sicherste Garantie jener Union durch den Eintritt
Schleswigs in den Deutschen Bund erlangt werden
würde, Preußen zu ersuchen, bei dem Vermittelungsge-
schäft möglichst auf diesen Eintritt hinzuwirken; 3 ) sich
dahin auszusprechen, daß der Bund die provisorische Re-
gierung, welche sich mit Vorbehalt der Rechte ihres Her-
zogs und Namens desselben zur nothgedrungenen Ver-
theidigung der Landesrechte constituirte, als solche und
in diesem Maße anerkenne, und daher von der vermit-
telnden königlich Preußischen Regierung erwarte, daß sie
die Mitglieder dieser provisorischen Regierung und deren
Anhänger in Schutz nehme.“

Als dieser Beschluß gefaßt war, erklärte der für Hol-
stein und Lauenburg der Versammlung angehörige Bun-
destagsgesandte Freiherr v. Pechlin, daß er durch die
Anerkennung der provisorischen Regierung der Herzog-
[Ende Spaltensatz]

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[3222/0002] 3222 eigens errichteten Säule aus Holz oder Stein angebracht sein. — Um den Wirkungskreis der Bezirks=Exposituren genau abzugränzen, hat die Statthalterei den exponirten Commissären eine eigene Jnstruction herausgegeben. Der exponirte Commissär bleibt für seine Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises verant- wortlich, und ist im Namen und für die Bekirkshaupt- mannschaft in seinem Bezirke thätig, ohne jedoch ein selbstständiges Amt und ein neues Mitglied in der Ver- waltung zu bilden. Die Manipulation beruht auf der möglichsten Vereinfachung. — Bei der Wahl für die provisorische Handels= und Gewerbekammer haben ihre Stimmen abgegeben: vom Fabrikantenstand in Prag 45, auf dem Lande 9; vom Handelsstande in Prag 263, auf dem Lande 173; vom Gewerbstande in Prag 292, auf dem Lande 446; im Ganzen 1228. Olmütz, 20. October. Seit gestern sind die christ- liche und die Preßnitzer israelitische Gemeinde organisirt. Gestern erfolgte die Wahl des Bürgermeisters und seiner 5 Räthe. Zum Bürgermeister war Anton Fikert aus dem dritten Wahlkörper gewahlt. — Die israelitische Gemeinde wählte aus ihren drei Wahlkörpern zusam- men 18 Ausschußmänner und aus der Vorstandswahl- urne ging gestern Abend Herr Jgnaz Lewin als Bür- germeister hervor. Die Beeidigung des christlichen Ge- meindevorstandes geschah heute unter angemessener kirch- licher Feierlichkeit; jene des israelitischen Gemeindevor- standes jedoch bleibt eines inzwischen eingetretenen Zwei- fels wegen aufgeschoben. Hr. Lewin nämlich, der zuerst in den Ausschuß und dann als Bürgermeister erwählt worden war, hat sein Domicil nicht in Proßnitz und zahlt seine directe Steuer auch nicht dahin, es geht ihm demnach die in den §§. 8 und 34 des prov. Gemeinde- gesetzes geforderte Eigenschaft der Wählbarkeit ab, und seine Wahl wird der Bestätigung höherer Behörden, viel- leicht jener des Ministeriums des Jnnern, selbst anheim- gestellt bleiben müssen. Jndeß hat die ganze israelitische Gemeinde den einstimmigen Wunsch, Herrn Lewin zum Vorstande zu besitzen. ( C. Bl. v. B. ) Salzburg. Donnerstag, den 24sten d. M., wird die Wahl des neuen Fürst=Erzbischofes von Seite des hiesigen Metropolitan=Domcapitels Statt finden. Diesem hochwichtigen Wahl=Acte wird ein feierliches heil. Geistamt, welches durch den hochwürdigsten Herrn Abten des Stiftes von St. Peter um 8 Uhr Morgens in der hiesigen Domkirche celebrirt wird, vorhergehen. Als landesfürstlichere Commissär ist von Sr. Majestät dem Kaiser der Herr Statthalter bestimmt worden. ( S. P. ) Deutschland. Frankfurt, 15. October. Protokoll der vierten Sitzung der Bundesversammlung. ( Fortsetzung. ) §. 11. Ratification des Friedensvertrags mit Dänemark. Der königl. Sächsische Gesande trägt im Namen des in der Sitzung vom 2. September d. J. wegen Ratifi- cation des Friedensvertrages mit Dänemark niedergesetz- ten Ausschusses vor: Um die vorliegende hochwichtige Angelegenheit gründ- lich beurtheilen zu können, wird es nöthig sein, sich die Vorgänge zu vergegenwärtigen, welche Anlaß zu den trau- rigen Mißständen gaben, die zwischen der Krone Däne- mark und den Herzogthümern Schleswig und Holstein entstanden sind und welche so unmittelbar auf den Deut- schen Bund zurückwirkten; auch die Begebenheiten des beklagenswerthen, hierdurch entstandenen Kampfes wer- den kurz in's Gedächtniß zurückzurufen sein. Nur dann wird man ermessen können, ob der vorliegende Vertrag geeignet ist, den Anfangspunct eines befriedigenderen Zu- standes der Dinge zu vermitteln und welche Maßnahmen sich etwa als nothwendig herausstellen dürften, um ihm diesen Erfolg zu sichern. Für diesen Zweck wird es genü- gen, bei Darlegung der Ursachen dieser unheilvollen Miß- helligkeiten auf das Jahr 1846 zurückzugehen. Am 8ten Juli 1846 erschien der offene Brief Sr. Majestät des damaligen Königs von Dänemark, in welchem im Wesent- lichen erklärt ward: „daß Sr. Majestät das volle Recht zustehe, gleicherweise wie über die Erbfolge in dem Herzogthum Lauenburg, so auch über jene in dem Herzogthum Schleswig zu verfügen, wo- gegen in Beziehung auf das Herzogthum Holstein die Erklärung beigefügt ward, daß Verhältnisse obwalten, welche noch verhindern, sich mit gleicher Bestimmtheit über das Erbrecht der sämmtlichen königlichen Erb=Suc- cessoren an diesem Herzogthum auszusprechen.“ — Ge- gen den Jnhalt dieses offenen Briefes reichten die Pro- vinzialstände des Herzogthums Holstein eine Beschwerde bei der Bundesversammlung ein, und namentlich darüber, „daß Seine Majestät der König von Dänemark, Herzog zu Schleswig und Lauenburg, ungeachtet einer von den Ständen des Herzogthums Holstein eingereichten Rechts- verwahrung gegen die in der Rothschilder Ständever- sammlung im Jahre 1844 gegen die staatsrechtliche Stel- lung der Herzogthümer Schleswig und Holstein gemach- ten Anträge, in dem offenen Brief vom 8. Juli 1846 seine Absicht erklärt habe, den selbstständigen Bundesstaat Holstein mit dem Dänischen Gesammtstaat zu vereinigen, und daß der, zu den Rechten Holsteins gehörenden, un- zertrennlichen Verbindung mit dem Herzogthum Schles- wig eine Deutung gegeben sei, die einer völligen Auf- hebung dieser Verbindung gleichgestellt werden müsse.“ Es war aber der Bundesversammlung am 7. Sep- tember 1846 in der 27sten Sitzung auch eine Erklärung Seiner Majestät des Königs von Dänemark in Bezug auf diese Beschwerde, über den wahren Sinn und die Absicht des offenen Briefes vorgelegt worden. Diese Er- klärung ward Grundlage des auf die gedachte Beschwerde gefaßten Beschlusses vom 17. September 1846, in wel- chem es wörtlich so heißt: „Nachdem Se. Majestät der König von Dänemark, Herzog von Holstein und Lauenburg, in Allerhöchstihrer Erklärung vom 7. September d. J. auf die Eingabe der Provinzialstände=Versammlung des Herzogthums Hol- stein vom 3. August l. J. geäußert haben, daß es Jhnen niemals in den Sinn gekommen ist, die Selbstständigkeit des Herzogthums Holstein, dessen Verfassung und son- stige auf Gesetz und Herkommen beruhende Beziehungen zu beeinträchtigen, oder willkürlichen Veränderungen zu unterwerfen, und die Versicherung hinzugefügt haben, daß Allerhöchstdieselben bei Jhren Bestrebungen, die Suc- cessions=Verhältnisse des gedachten Herzogthums zu ord- nen, nicht Willens sind, wohlbegründeten Rechten der Agnaten zu nahe zu treten, eben so auch die Absicht an den Tag gelegt haben, das verfassungsmäßige Petitions- recht der Stände ungeschmälert aufrecht zu erhalten; so findet die Bundesversammlung sich in ihrer vertrauens- vollen Erwartung bestärkt, daß Se. Majestät, bei endlicher Feststellung der in dem offenen Briefe vom 8. Juli d. J. besprochenen Verhältnisse, die Rechte Aller und Jeder, insbesondere aber die des Deutschen Bundes, erbberech- tigter Agnaten und der gesetzmäßigen Landesvertretung Holsteins, beachten werden. Jndem die Bundesversamm- lung, als Organ des Deutschen Bundes, sich die Gel- tendmachung ihrer verfassungsmäßigen Competenz in vor- kommenden Fällen vorbehält “ Mit dieser Erledigung schienen damals alle Theile be- friedigt, denn gegen dieselbe kamen von keiner Seite Re- clamationen ein. Das Jahr 1848 aber ließ auch die, durch diesen Beschluß mindestens vorläufig beigelegten Mißhelligkeiten neu aufleben und zu einem Grade heran- wachsen, daß sie die beklagenswerthesten Folgen auch für das übrige Deutschland hatten. Obwohl in dem königl. Dänischen Verfassungs=Rescripte vom 28. Jänner 1848 die Bestimmung enthalten war, daß durch die beabsich- tigte Einführung einer gemeinschaftlichen Ständever- sammlung in den bestehenden provinzialständischen Ge- setzen und Verordnungen, in der bestehenden Verbindung der Herzogthümer Schleswig und Holstein, und in der bestehenden Verbindung Holsteins und Lauenburgs mit dem Deutschen Bunde nichts geändert werden solle, so regte dasselbe, seiner übrigen Bestimmungen und der dem- selben unterliegenden oder doch gemuthmaßten Tendenz wegen, das Mißtrauen der Herzogthümer in bedenkli- cher Weise auf. Jn Folge von Vorgängen und Ver- handlungen, die hier füglich übergangen werden können, überreichte eine Deputation von Schleswig- Holsteinischen Ständemitgliedern am 22. März 1848 Sr. Majestät dem König von Dänemark, im Ge- gensatz mit diesem Verfassungsrescripte, die Bitte, den beiden Herzogthümern Schleswig und Holstein eine gemeinschaftliche freie Verfassung zu gewähren und zu- gleich die Einverleibung Schleswigs in den Deutschen Bund zu erwirken. Der am 24. März dieser Deputation ertheilte königl. Bescheid ging dahin: daß Se. Majestät weder das Recht, noch die Macht, noch den Willen habe, sein Herzogthum Schleswig dem Deutschen Bunde ein- zuverleiben, dagegen vielmehr die unzertrennte Ver- bindung Schleswigs mit Dänemark durch eine gemein- same freie Verfassung kräftigen wolle. Diesen Bescheid sah man in Holstein als eine Erklärung an, in Folge deren die Vereinigung der Herzogthümer Schleswig und Holstein aufgehoben und ersteres zu einer Dänischen Pro- vinz gemacht werde. Die Bevölkerung der Herzogthümer griff deshalb zu den Waffen und in Dänemark geschahen ebenfalls Rüstungen. Die in Rendsburg am 24. März zusammengetretene provisorische Regierung wendete sich zunächst an die königl. Preußische Regierung und an die Staaten des 10ten Bundes Armee=Corps um, wegen Gefahr im Verzuge, schleunige Hilfe zu erlan- gen. — Am 2. April gelangte diese Angelegenheit zuerst zur Verhandlung in der Bundesversammlung ( §. 211 des Protokolls von 1848 ) . Preußen zeigte an, daß die Aufstellung eines Observationscorps an einem geeigneten Puncte der Gränze angeordnet sei, um den zu erwartenden Ereignissen gegenüber eine Stellung ein- zunehmen, welche die königliche Regierung in den Stand setze, sowohl zu Aufrechterhaltung des Friedens als auch zu Abwendung der Gefahr von einem Deutschen Gebiete, je nach Umständen in Gemeinschaft mit den Bundes- genossen, auftreten zu können, und daß der königlich Hannoverschen Regierung anheimgestellt worden sei, im Verein mit den übrigen zum 10. Armee=Corps gehören- den Regierungen, ähnliche Maßregeln anzuordnen. Es ward dabei auf Fassung der unter diesen Umständen nö- thigen Beschlüsse angetragen. — Hannover, die beiden Mecklenburge und Hamburg machten ebenfalls Mitthei- lungen über die getroffenen militärischen Vorkehrungen, beantragten die erforderlichen Beschlüsse und königlich Hannoverscher Seits ward dieser Antrag am speciellsten dahin gerichtet: „Die Bundesversammlung wolle, auf den Grund der bereits zur Anzeige gekommenen Thatsachen und nach Anleitung des Art. 38 der Schluß=Acte den Ausspruch thun, daß das Herzogthum Holstein und in ihm die Gesammtheit des Bundes von einem feindlichen Angriffe bedroht erscheine, zu dessen Abwehr unverzügliche Ver- theidigungsmaßregeln in Wirksamkeit zu setzen und bis auf weiteren deßfallsigen Beschluß dem Ermessen der be- nachbarten Bundesstaaten anheim zu stellen seien.“ Der königl. Dänische herzoglich Holstein=Lauenburgische Gesandte legte in dieser nämlichen Sitzung gegen die militärische Dazwischenkunft der königl. Preußischen Regie- rung Verwahrung ein, beantragte die Verhinderung der Fortdauer derselben und berief sich auf das der Krone Dänemark durch England und Frankreich anno 1720 und durch Rußland anno 1773 garantirte Recht auf Schles- wig und legte die Gründe dar, welche den Beitritt mit diesem Herzogthume zum Deutschen Bunde Sr. Majestät dem Könige von Dänemark unthunlich machten. — Jn derselben Sitzung kamen aber auch zwei, durch den von der provisorischen Regierung nach Frankfurt gesendeten Justizrath Schleiden überbrachte Anträge; auf Anerken- nung dieser provisorischen Regierung und auf Aufnahme des Herzogthums Schleswig in den Bund zum Pro- tokoll. Schon am 4. April erfolgte ( §. 228 ) der Beschluß: „1 ) es sei in Gemäßheit des Artikels 38 der Schluß- Acte zu erklären, daß Gefahr eines Angriffs für das Deutsche Bundesland Holstein vorhanden sei, 2 ) daß Preußen, um eine einheitliche Leitung in die militärischen Maßregeln zu bringen, ersucht werde, sich mit den Staa- ten des 10. Armee=Corps zum Schutze der Bundesgränze in das Einvernehmen zu setzen, und 3 ) daß die Bundes- versammlung bereit sei, behufs Verhütung von Blutver- gießen, und zum Zweck der Herbeiführung einer gütlichen Einigung die Vermittelung zu übernehmen und Preu- ßen ersuche, das Vermittelungsgeschäft, Namens des Deutschen Bundes, auf der Basis der unverkürzten Rechte Holsteins, namentlich auch auf die staatsrechtliche Ver- bindung mit Schleswig, zu führen. — Auch ward die Voraussetzung ausgesprochen, daß die Feindseligkeiten sofort eingestellt würden, und der Status quo ante wie- der hergestellt werde.“ Diesen Beschlüssen folgten am 12. April, veranlaßt durch die der Bundesversammlung beigegebenen Männer des öffentlichen Vertrauens, weitere Beschlüsse, nament- lich auch auf die oben bemerkten Anträge der provisori- schen Regierung zu Rendsburg. Jm §. 267 des Proto- kolls heißt es nämlich weiter: „Die Bundesversammlung sieht sich veranlaßt in Ver- folg ihres Beschlusses vom 4. April d. J. die Schles- wig=Holsteinische Angelegenheit betreffend, 1 ) zu erklä- ren, daß falls Dänischer Seits die Einstellung der Feind- seligkeiten und die Räumung des Herzogthums Schles- wig von den eingerückten Dänischen Truppen nicht er- folgt sein sollte, dies zu erzwingen sei, um das durch den Bund zu schützende Recht Holsteins auf die Union mit Schleswig zu wahren; 2 ) da nach ihrer Ueberzeu- gung die sicherste Garantie jener Union durch den Eintritt Schleswigs in den Deutschen Bund erlangt werden würde, Preußen zu ersuchen, bei dem Vermittelungsge- schäft möglichst auf diesen Eintritt hinzuwirken; 3 ) sich dahin auszusprechen, daß der Bund die provisorische Re- gierung, welche sich mit Vorbehalt der Rechte ihres Her- zogs und Namens desselben zur nothgedrungenen Ver- theidigung der Landesrechte constituirte, als solche und in diesem Maße anerkenne, und daher von der vermit- telnden königlich Preußischen Regierung erwarte, daß sie die Mitglieder dieser provisorischen Regierung und deren Anhänger in Schutz nehme.“ Als dieser Beschluß gefaßt war, erklärte der für Hol- stein und Lauenburg der Versammlung angehörige Bun- destagsgesandte Freiherr v. Pechlin, daß er durch die Anerkennung der provisorischen Regierung der Herzog-

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 255. [Wien], 25. Oktober 1850, S. 3222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener255_1850/2>, abgerufen am 03.12.2024.