Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844.2. einen Schreiber, der über die Verhandlungen ein Protokollbuch führt und die sonst nöthigen Schrei- bereien besorgt; 3. einen Schatzmeister, der die Kasse verwaltet, und über Einnahme und Ausgabe Buch und Rechnung führt §. 5. Dem Turnrath liegt es vorzugsweise ob, dafür zu §. 6. Von dem Turnrath erfolgt die Einladung zu den Jn der allgemeinen Jahres-Versammlung legt der §. 7. Der Verein behält es sich vor, diese Gesetze nach 2. einen Schreiber, der über die Verhandlungen ein Protokollbuch führt und die ſonſt nöthigen Schrei- bereien beſorgt; 3. einen Schatzmeiſter, der die Kaſſe verwaltet, und über Einnahme und Ausgabe Buch und Rechnung führt §. 5. Dem Turnrath liegt es vorzugsweiſe ob, dafür zu §. 6. Von dem Turnrath erfolgt die Einladung zu den Jn der allgemeinen Jahres-Verſammlung legt der §. 7. Der Verein behält es ſich vor, dieſe Geſetze nach <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0143" n="139"/> <list> <item>2. einen Schreiber, der über die Verhandlungen ein<lb/> Protokollbuch führt und die ſonſt nöthigen Schrei-<lb/> bereien beſorgt;</item><lb/> <item>3. einen Schatzmeiſter, der die Kaſſe verwaltet, und<lb/> über Einnahme und Ausgabe Buch und Rechnung<lb/> führt</item> </list> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 5.</head><lb/> <p>Dem Turnrath liegt es vorzugsweiſe ob, dafür zu<lb/> ſorgen, daß der oben angedeutete Zweck des Turnvereins<lb/> beſtmöglichſt erreicht werde. Als Mittel dazu bieten ſich<lb/> ihm dar die Berufung eines tüchtigen Turnlehrers, die<lb/> Beſchaffung der Turngeräthe und des Turnplatzes, die<lb/> Annahme armer Turnſchüler zu dem Turnunterricht auf<lb/> Koſten des Vereins, die Veranſtaltung von öffentlichen<lb/> Schauturnen, allgemeinen Turnfahrten nach benachbarten<lb/> Orten und Turnfeſten.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 6.</head><lb/> <p>Von dem Turnrath erfolgt die Einladung zu den<lb/> General-Verſammlungen (§. 2.), auch ſteht ihm das<lb/> Recht zu, außerordentliche Verſammlungen zu veranlaſſen,<lb/> zu welchen die Einladung ebenfalls durch die kölniſche<lb/> Zeitung ergeht. Zu jedem Beſchluſſe des Turnrathes<lb/> iſt die Anweſenheit von mindeſtens 5 Mitgliedern erfor-<lb/> derlich, unter welchen abſolute Stimmenmehrheit entſchei-<lb/> det, und im Falle der Stimmengleichheit die Stimme<lb/> des Ordners den Ausſchlag gibt.</p><lb/> <p>Jn der allgemeinen Jahres-Verſammlung legt der<lb/> Turnrath Rechnung über ſeine Verwaltung ab, und er-<lb/> ſtattet Bericht über die Wirkſamkeit des Vereines, deſſen<lb/> Veröffentlichung durch geeignete Blätter erfolgt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 7.</head><lb/> <p>Der Verein behält es ſich vor, dieſe Geſetze nach<lb/> Jahresfriſt abzuändern, falls Erfahrungen die Unzuläng-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [139/0143]
2. einen Schreiber, der über die Verhandlungen ein
Protokollbuch führt und die ſonſt nöthigen Schrei-
bereien beſorgt;
3. einen Schatzmeiſter, der die Kaſſe verwaltet, und
über Einnahme und Ausgabe Buch und Rechnung
führt
§. 5.
Dem Turnrath liegt es vorzugsweiſe ob, dafür zu
ſorgen, daß der oben angedeutete Zweck des Turnvereins
beſtmöglichſt erreicht werde. Als Mittel dazu bieten ſich
ihm dar die Berufung eines tüchtigen Turnlehrers, die
Beſchaffung der Turngeräthe und des Turnplatzes, die
Annahme armer Turnſchüler zu dem Turnunterricht auf
Koſten des Vereins, die Veranſtaltung von öffentlichen
Schauturnen, allgemeinen Turnfahrten nach benachbarten
Orten und Turnfeſten.
§. 6.
Von dem Turnrath erfolgt die Einladung zu den
General-Verſammlungen (§. 2.), auch ſteht ihm das
Recht zu, außerordentliche Verſammlungen zu veranlaſſen,
zu welchen die Einladung ebenfalls durch die kölniſche
Zeitung ergeht. Zu jedem Beſchluſſe des Turnrathes
iſt die Anweſenheit von mindeſtens 5 Mitgliedern erfor-
derlich, unter welchen abſolute Stimmenmehrheit entſchei-
det, und im Falle der Stimmengleichheit die Stimme
des Ordners den Ausſchlag gibt.
Jn der allgemeinen Jahres-Verſammlung legt der
Turnrath Rechnung über ſeine Verwaltung ab, und er-
ſtattet Bericht über die Wirkſamkeit des Vereines, deſſen
Veröffentlichung durch geeignete Blätter erfolgt.
§. 7.
Der Verein behält es ſich vor, dieſe Geſetze nach
Jahresfriſt abzuändern, falls Erfahrungen die Unzuläng-
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