[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].Fränckischen/ welches ist der sechste Reichs-Craiß/ dessen Directores feynd der Bischoff von Bamberg/ und der Marggraf von Brandend. Culmbach/ der auch Craiß-Oberster ist/ und gehören über daß darzu/ die Bischöffe von [unleserliches Material]. Der Fränck. Craiß. Würtzburg/ und Eichstätt/ der Hochmeister Teutschen Ordens/ die Marggrafen von Brandenb. Culmbach/ und Onoltzbach/ samt vielen Grafen und den Reichsstädten Nürnberg/ Rottenburg / Windsheim/ Schweinfurt/ und Weissenburg/ von welchem Craiß zu berichten vorfället/ daß selbiger in verwichenem Fränckischer Craißtag zu Rürnberg gehalten. Monat December einen Craißtag zu Nürnberg außgeschrieben/ und gehalten/ so mit anfang dieses Monats sein Endschafft erreichet/ auf welchem nachfolgende puncta debattirt und geschlossen worden. 1. Daß man/ nach deme zur gemeinen Reichs-defension und securität im Vorschlag gebrachtem Was daselbft abgehandelt worden. quanto der 60000. Mann/ wovon diesem Craiß 4321. zufielen/ sich jederzeit parat halten / und solche in 2. Regim. zu Fuß und 1. Regim. zu Pferd reduciren wolle. 2. Daß denen hohen Generals-Personen und Craiß-Kriegs-Räthen biß zu Außgang deß verflossenen Jahrs ihre Verpflegung zwar gegeben/ nachgehends aber wegen allzugrosser Kriegsspesen dimittiret werden sollen. 3. Daß die in den Käys. Erblanden subsistirende Fränckische Trouppen in Zeiten recrutiret und mit der monatl. gage versehen werden solten. 4. Daß die zu dieser Craiß-Verfassung gemachte credita bezahlet/ und zu dem Ende der jenige/ so sein contingent innerhalb 4. Wochen nicht erleget/ ohne Ansehung der Person exequirt werden solle. 5. Daß die in den Käys. Erblanden stehendt Tragoner Ihr. Käys. Maj. gantz übergeben werden/ mit dem Anhang/ daß dieser Craiß über obig bewilligtes contingent weiter nit beschwäret werden solle 6. Daß man bedacht seyn solle / die Association und vormals gemachte Bündnussen mit Ihro Käys. Maj. Schweden / Holland und andern Ständen zu erhalten. 7. Daß die Inquisition und Verhör der Rechnung deß Commissarii Lembecks befördert werden solle. 8. Wegen deß Müntzwesens/ weiln man einen allgemeinen ordentlichen Müntz-probation-Tag verhoffte/ so solte es bey dem bereits den 23. Julii zu Nürnberg proclamirt- und beruffenen stück/ biß dahin verbleiben. 9. Wegen der zwischen Hn. Grafen von Dörnbach und Freyherrn von Schönberg vorgewesenen Praecedentz-sach/ war geschlossen/ daß dem von Schönberg der Vorzug im sitzen und votiren gebühre. Letztens und 10. Ihro Hochfürstl. Gn. von Würtzburg zu vermögen/ daß selbige den Rest zu ders Hn. Antecessoris cassa lifern möge. In gemeld. Nürnberg sowol als zu Würtzburg/ Bamberg/ Mergentheim/ und dem gantzen Fränck. Craiß ist vor das löbl. Käys. Thüng. Regiment zu Fuß zu dieser Zeit mit offenem Trommelschlag geworben worden. So viel vom Fränckischen Craiß. 7. Der Schwäbische Craiß. Deß Reichs stebender Craiß ist der Schwäbische/ dessen Directores seynd der Bischoff zu Costnitz/ und der Hertzog von Würtenberg: worzu noch Fränckischen/ welches ist der sechste Reichs-Craiß/ dessen Directores feynd der Bischoff von Bamberg/ und der Marggraf von Brandend. Culmbach/ der auch Craiß-Oberster ist/ und gehören über daß darzu/ die Bischöffe von [unleserliches Material]. Der Fränck. Craiß. Würtzburg/ und Eichstätt/ der Hochmeister Teutschen Ordens/ die Marggrafen von Brandenb. Culmbach/ und Onoltzbach/ samt vielen Grafen und den Reichsstädten Nürnberg/ Rottenburg / Windsheim/ Schweinfurt/ und Weissenburg/ von welchem Craiß zu berichten vorfället/ daß selbiger in verwichenem Fränckischer Craißtag zu Rürnberg gehalten. Monat December einen Craißtag zu Nürnberg außgeschrieben/ und gehalten/ so mit anfang dieses Monats sein Endschafft erreichet/ auf welchem nachfolgende puncta debattirt und geschlossen worden. 1. Daß man/ nach deme zur gemeinen Reichs-defension und securität im Vorschlag gebrachtem Was daselbft abgehandelt worden. quanto der 60000. Mann/ wovon diesem Craiß 4321. zufielen/ sich jederzeit parat halten / und solche in 2. Regim. zu Fuß und 1. Regim. zu Pferd reduciren wolle. 2. Daß denen hohen Generals-Personen und Craiß-Kriegs-Räthen biß zu Außgang deß verflossenen Jahrs ihre Verpflegung zwar gegeben/ nachgehends aber wegen allzugrosser Kriegsspesen dimittiret werden sollen. 3. Daß die in den Käys. Erblanden subsistirende Fränckische Trouppen in Zeiten recrutiret und mit der monatl. gage versehen werden solten. 4. Daß die zu dieser Craiß-Verfassung gemachte credita bezahlet/ und zu dem Ende der jenige/ so sein contingent innerhalb 4. Wochen nicht erleget/ ohne Ansehung der Person exequirt werden solle. 5. Daß die in den Käys. Erblanden stehendt Tragoner Ihr. Käys. Maj. gantz übergeben werden/ mit dem Anhang/ daß dieser Craiß über obig bewilligtes contingent weiter nit beschwäret werden solle 6. Daß man bedacht seyn solle / die Association und vormals gemachte Bündnussen mit Ihro Käys. Maj. Schweden / Holland und andern Ständen zu erhalten. 7. Daß die Inquisition und Verhör der Rechnung deß Commissarii Lembecks befördert werden solle. 8. Wegen deß Müntzwesens/ weiln man einen allgemeinen ordentlichen Müntz-probation-Tag verhoffte/ so solte es bey dem bereits den 23. Julii zu Nürnberg proclamirt- und beruffenen stück/ biß dahin verbleiben. 9. Wegen der zwischen Hn. Grafen von Dörnbach und Freyherrn von Schönberg vorgewesenen Praecedentz-sach/ war geschlossen/ daß dem von Schönberg der Vorzug im sitzen und votiren gebühre. Letztens und 10. Ihro Hochfürstl. Gn. von Würtzburg zu vermögen/ daß selbige den Rest zu ders Hn. Antecessoris cassa lifern möge. In gemeld. Nürnberg sowol als zu Würtzburg/ Bamberg/ Mergentheim/ und dem gantzen Fränck. Craiß ist vor das löbl. Käys. Thüng. Regiment zu Fuß zu dieser Zeit mit offenem Trommelschlag geworben worden. So viel vom Fränckischen Craiß. 7. Der Schwäbische Craiß. Deß Reichs stebender Craiß ist der Schwäbische/ dessen Directores seynd der Bischoff zu Costnitz/ und der Hertzog von Würtenberg: worzu noch <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0064" n="52"/> <p>Fränckischen/ welches ist der sechste Reichs-Craiß/ dessen Directores feynd der Bischoff von Bamberg/ und der Marggraf von Brandend. Culmbach/ der auch Craiß-Oberster ist/ und gehören über daß darzu/ die Bischöffe von <note place="left"><gap reason="illegible"/>. Der Fränck. Craiß.</note> Würtzburg/ und Eichstätt/ der Hochmeister Teutschen Ordens/ die Marggrafen von Brandenb. 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Daß die in den Käys. Erblanden subsistirende Fränckische Trouppen in Zeiten recrutiret und mit der monatl. gage versehen werden solten. 4. Daß die zu dieser Craiß-Verfassung gemachte credita bezahlet/ und zu dem Ende der jenige/ so sein contingent innerhalb 4. Wochen nicht erleget/ ohne Ansehung der Person exequirt werden solle. 5. Daß die in den Käys. Erblanden stehendt Tragoner Ihr. Käys. Maj. gantz übergeben werden/ mit dem Anhang/ daß dieser Craiß über obig bewilligtes contingent weiter nit beschwäret werden solle 6. Daß man bedacht seyn solle / die Association und vormals gemachte Bündnussen mit Ihro Käys. Maj. Schweden / Holland und andern Ständen zu erhalten. 7. Daß die Inquisition und Verhör der Rechnung deß Commissarii Lembecks befördert werden solle. 8. Wegen deß Müntzwesens/ weiln man einen allgemeinen ordentlichen Müntz-probation-Tag verhoffte/ so solte es bey dem bereits den 23. Julii zu Nürnberg proclamirt- und beruffenen stück/ biß dahin verbleiben. 9. Wegen der zwischen Hn. Grafen von Dörnbach und Freyherrn von Schönberg vorgewesenen Praecedentz-sach/ war geschlossen/ daß dem von Schönberg der Vorzug im sitzen und votiren gebühre. Letztens und 10. Ihro Hochfürstl. Gn. von Würtzburg zu vermögen/ daß selbige den Rest zu ders Hn. Antecessoris cassa lifern möge. In gemeld. Nürnberg sowol als zu Würtzburg/ Bamberg/ Mergentheim/ und dem gantzen Fränck. Craiß ist vor das löbl. Käys. Thüng. Regiment zu Fuß zu dieser Zeit mit offenem Trommelschlag geworben worden. So viel vom Fränckischen Craiß.</p> <p><note place="left">7. Der Schwäbische Craiß.</note> Deß Reichs stebender Craiß ist der Schwäbische/ dessen Directores seynd der Bischoff zu Costnitz/ und der Hertzog von Würtenberg: worzu noch </p> </div> </body> </text> </TEI> [52/0064]
Fränckischen/ welches ist der sechste Reichs-Craiß/ dessen Directores feynd der Bischoff von Bamberg/ und der Marggraf von Brandend. Culmbach/ der auch Craiß-Oberster ist/ und gehören über daß darzu/ die Bischöffe von Würtzburg/ und Eichstätt/ der Hochmeister Teutschen Ordens/ die Marggrafen von Brandenb. Culmbach/ und Onoltzbach/ samt vielen Grafen und den Reichsstädten Nürnberg/ Rottenburg / Windsheim/ Schweinfurt/ und Weissenburg/ von welchem Craiß zu berichten vorfället/ daß selbiger in verwichenem Monat December einen Craißtag zu Nürnberg außgeschrieben/ und gehalten/ so mit anfang dieses Monats sein Endschafft erreichet/ auf welchem nachfolgende puncta debattirt und geschlossen worden. 1. Daß man/ nach deme zur gemeinen Reichs-defension und securität im Vorschlag gebrachtem quanto der 60000. Mann/ wovon diesem Craiß 4321. zufielen/ sich jederzeit parat halten / und solche in 2. Regim. zu Fuß und 1. Regim. zu Pferd reduciren wolle. 2. Daß denen hohen Generals-Personen und Craiß-Kriegs-Räthen biß zu Außgang deß verflossenen Jahrs ihre Verpflegung zwar gegeben/ nachgehends aber wegen allzugrosser Kriegsspesen dimittiret werden sollen. 3. Daß die in den Käys. Erblanden subsistirende Fränckische Trouppen in Zeiten recrutiret und mit der monatl. gage versehen werden solten. 4. Daß die zu dieser Craiß-Verfassung gemachte credita bezahlet/ und zu dem Ende der jenige/ so sein contingent innerhalb 4. Wochen nicht erleget/ ohne Ansehung der Person exequirt werden solle. 5. Daß die in den Käys. Erblanden stehendt Tragoner Ihr. Käys. Maj. gantz übergeben werden/ mit dem Anhang/ daß dieser Craiß über obig bewilligtes contingent weiter nit beschwäret werden solle 6. Daß man bedacht seyn solle / die Association und vormals gemachte Bündnussen mit Ihro Käys. Maj. Schweden / Holland und andern Ständen zu erhalten. 7. Daß die Inquisition und Verhör der Rechnung deß Commissarii Lembecks befördert werden solle. 8. Wegen deß Müntzwesens/ weiln man einen allgemeinen ordentlichen Müntz-probation-Tag verhoffte/ so solte es bey dem bereits den 23. Julii zu Nürnberg proclamirt- und beruffenen stück/ biß dahin verbleiben. 9. Wegen der zwischen Hn. Grafen von Dörnbach und Freyherrn von Schönberg vorgewesenen Praecedentz-sach/ war geschlossen/ daß dem von Schönberg der Vorzug im sitzen und votiren gebühre. Letztens und 10. Ihro Hochfürstl. Gn. von Würtzburg zu vermögen/ daß selbige den Rest zu ders Hn. Antecessoris cassa lifern möge. In gemeld. Nürnberg sowol als zu Würtzburg/ Bamberg/ Mergentheim/ und dem gantzen Fränck. Craiß ist vor das löbl. Käys. Thüng. Regiment zu Fuß zu dieser Zeit mit offenem Trommelschlag geworben worden. So viel vom Fränckischen Craiß.
_ . Der Fränck. Craiß.
Fränckischer Craißtag zu Rürnberg gehalten.
Was daselbft abgehandelt worden. Deß Reichs stebender Craiß ist der Schwäbische/ dessen Directores seynd der Bischoff zu Costnitz/ und der Hertzog von Würtenberg: worzu noch
7. Der Schwäbische Craiß.
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Zitationshilfe: | [N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686], S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686/64>, abgerufen am 03.07.2024. |