Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].

Bild:
<< vorherige Seite

Christlichen Religion ein politisches und sinnreiches Leben zu führen/ und ihr damaliges Regiment in ein gantze neue Form zu giessen begonnen/ so Das Regiment ist zweyerley / geist- und weltlich. daß selbiges noch biß heutigs Tags zweyerley / nemlich geist- und weltlich ist. In dem weltlichen Regiment ist der König das höchste Haupt/ welcher das Reich durch zweyerley Räth regieret. Der erste und fürnehmste wird wieder in drey Ständ oder Obrigkeiten eingetheilet. In dem ersten Stand befindet sich oben an der Königliche Stadthalter/ den die Ungarn einen Palatinum nennen/ und durch freye Wahl zu solcher hohen Würde Grosser Gewalt deß Palatini. erkiesen wird/ dieser hat bey Erwählung eines Königs (wann nemlich die abgelebte Könige keine männliche Erben hinterlassen) die erste Stimm/ und ist deß Königl Erbens in seiner zarten Jugend ordentlicher Vormund: Er kündiget/ wann kein König vorhanden/ oder derselbe unmündig ist/ die Landtäg an/ stillet die Uneinigkeiten/ vergleichet den Zwyspalt zwischen dem König und dem Reich/ als ein Unterhändler/ höret die Gesandschafften und Klagen an/ bringet sie dem König vor/ bestellet die Gerichte/ und verrichtet nebst den Räthen die Königl. Geschäfften. Dem Palatino folget in Judex Curiae. der Ordnung der Judex Curiae oder Hofrichter/ als der fürnehmste aus den ordentlichen Richtern deß Königreichs. Hierauff folgen die Cantzlar/ deren zween/ nemlich der Ertz-Bischoff von Gran/ als Reichs-Eantzlar/ welcher Macht und Gewalt hat / den erwählten König zu crönen/ und die Privilegien mit dem grossen Insigel zu bekräfftigen: und der andere/ als Hof-Cantzlar/ den der König nach seinem Gefallen erkieset/ daß er die Königl. und andere Abschied/ und die ergangene Decreta mit seiner Unterschrifft Magister Curiae. bekräfftige. Alsdann folget der Magister Curiae oder Großmeister/ und die Magistri Tavernicorum Regalium, solche seynd die Oberauffseher über die Gold- und Saltzgruben/ und alle Oerter/ so der Königl. Cammer gewidmet seynd. Zu dem zweyten Stand oder Gericht gehören fürnemlich Vice-Palatinus. 3. Personen/ 1. der Vice-Palatinus oder Stadthalter deß rechten Palatini. 2. Der Judex personalis praesentiae, als in den Gerichten an statt deß Königs sitzender Oberrichter. 3. Der Vice-Judex Curiae. Die übrige und geringere übergehe ich/ weil es zu weitläuffig/ selbige allesammt einzuführen. Fürs dritte kommen in Betrachtung die jenige/ so auff deß Königs Person warten; als der Schatzmeister/ der Oberste Cämmerer/ Marschalck / Stallmeister/ Stäbler/ Mundschencken/ Trucksessen und dergleichen. Und dieses seynd die 3. Ständ deß ersten und grösten Raths/ welche gemeiniglich ihre Protonotarios, Magistros, Vice-Comites und Urtheilsprecher haben/ die nicht so sehr einen Rath oder Magistrat formiren, als nur die Dienst und Aembter der Richter verwalten. Deß andern und geringern Raths hat ein

Christlichen Religion ein politisches und sinnreiches Leben zu führen/ und ihr damaliges Regiment in ein gantze neue Form zu giessen begonnen/ so Das Regiment ist zweyerley / geist- und weltlich. daß selbiges noch biß heutigs Tags zweyerley / nemlich geist- und weltlich ist. In dem weltlichen Regiment ist der König das höchste Haupt/ welcher das Reich durch zweyerley Räth regieret. Der erste und fürnehmste wird wieder in drey Ständ oder Obrigkeiten eingetheilet. In dem ersten Stand befindet sich oben an der Königliche Stadthalter/ den die Ungarn einen Palatinum nennen/ und durch freye Wahl zu solcher hohen Würde Grosser Gewalt deß Palatini. erkiesen wird/ dieser hat bey Erwählung eines Königs (wann nemlich die abgelebte Könige keine männliche Erben hinterlassen) die erste Stimm/ und ist deß Königl Erbens in seiner zarten Jugend ordentlicher Vormund: Er kündiget/ wann kein König vorhanden/ oder derselbe unmündig ist/ die Landtäg an/ stillet die Uneinigkeiten/ vergleichet den Zwyspalt zwischen dem König und dem Reich/ als ein Unterhändler/ höret die Gesandschafften und Klagen an/ bringet sie dem König vor/ bestellet die Gerichte/ und verrichtet nebst den Räthen die Königl. Geschäfften. Dem Palatino folget in Judex Curiae. der Ordnung der Judex Curiae oder Hofrichter/ als der fürnehmste aus den ordentlichen Richtern deß Königreichs. Hierauff folgen die Cantzlar/ deren zween/ nemlich der Ertz-Bischoff von Gran/ als Reichs-Eantzlar/ welcher Macht und Gewalt hat / den erwählten König zu crönen/ und die Privilegien mit dem grossen Insigel zu bekräfftigen: und der andere/ als Hof-Cantzlar/ den der König nach seinem Gefallen erkieset/ daß er die Königl. und andere Abschied/ und die ergangene Decreta mit seiner Unterschrifft Magister Curiae. bekräfftige. Alsdann folget der Magister Curiae oder Großmeister/ und die Magistri Tavernicorum Regalium, solche seynd die Oberauffseher über die Gold- und Saltzgruben/ und alle Oerter/ so der Königl. Cammer gewidmet seynd. Zu dem zweyten Stand oder Gericht gehören fürnemlich Vice-Palatinus. 3. Personen/ 1. der Vice-Palatinus oder Stadthalter deß rechten Palatini. 2. Der Judex personalis praesentiae, als in den Gerichten an statt deß Königs sitzender Oberrichter. 3. Der Vice-Judex Curiae. Die übrige und geringere übergehe ich/ weil es zu weitläuffig/ selbige allesam̃t einzuführen. Fürs dritte kommen in Betrachtung die jenige/ so auff deß Königs Person warten; als der Schatzmeister/ der Oberste Cämmerer/ Marschalck / Stallmeister/ Stäbler/ Mundschencken/ Trucksessen und dergleichen. Und dieses seynd die 3. Ständ deß ersten und grösten Raths/ welche gemeiniglich ihre Protonotarios, Magistros, Vice-Comites und Urtheilsprecher haben/ die nicht so sehr einen Rath oder Magistrat formiren, als nur die Dienst und Aembter der Richter verwalten. Deß andern und geringern Raths hat ein

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0035" n="23"/>
Christlichen Religion ein politisches                      und sinnreiches Leben zu führen/ und ihr damaliges Regiment in ein gantze neue                      Form zu giessen begonnen/ so <note place="right">Das Regiment ist zweyerley /                          geist- und weltlich.</note> daß selbiges noch biß heutigs Tags zweyerley /                      nemlich geist- und weltlich ist. In dem weltlichen Regiment ist der König das                      höchste Haupt/ welcher das Reich durch zweyerley Räth regieret. Der erste und                      fürnehmste wird wieder in drey Ständ oder Obrigkeiten eingetheilet. In dem                      ersten Stand befindet sich oben an der Königliche Stadthalter/ den die Ungarn                      einen Palatinum nennen/ und durch freye Wahl zu solcher hohen Würde <note place="right">Grosser Gewalt deß Palatini.</note> erkiesen wird/ dieser hat                      bey Erwählung eines Königs (wann nemlich die abgelebte Könige keine männliche                      Erben hinterlassen) die erste Stimm/ und ist deß Königl Erbens in seiner zarten                      Jugend ordentlicher Vormund: Er kündiget/ wann kein König vorhanden/ oder                      derselbe unmündig ist/ die Landtäg an/ stillet die Uneinigkeiten/ vergleichet                      den Zwyspalt zwischen dem König und dem Reich/ als ein Unterhändler/ höret die                      Gesandschafften und Klagen an/ bringet sie dem König vor/ bestellet die                      Gerichte/ und verrichtet nebst den Räthen die Königl. Geschäfften. Dem Palatino                      folget in <note place="right">Judex Curiae.</note> der Ordnung der Judex Curiae                      oder Hofrichter/ als der fürnehmste aus den ordentlichen Richtern deß                      Königreichs. Hierauff folgen die Cantzlar/ deren zween/ nemlich der                      Ertz-Bischoff von Gran/ als Reichs-Eantzlar/ welcher Macht und Gewalt hat /                      den erwählten König zu crönen/ und die Privilegien mit dem grossen Insigel zu                      bekräfftigen: und der andere/ als Hof-Cantzlar/ den der König nach seinem                      Gefallen erkieset/ daß er die Königl. und andere Abschied/ und die ergangene                      Decreta mit seiner Unterschrifft <note place="right">Magister Curiae.</note>                      bekräfftige. Alsdann folget der Magister Curiae oder Großmeister/ und die                      Magistri Tavernicorum Regalium, solche seynd die Oberauffseher über die Gold-                      und Saltzgruben/ und alle Oerter/ so der Königl. Cammer gewidmet seynd. Zu dem                      zweyten Stand oder Gericht gehören fürnemlich <note place="right">Vice-Palatinus.</note> 3. Personen/ 1. der Vice-Palatinus oder Stadthalter                      deß rechten Palatini. 2. Der Judex personalis praesentiae, als in den Gerichten                      an statt deß Königs sitzender Oberrichter. 3. Der Vice-Judex Curiae. Die übrige                      und geringere übergehe ich/ weil es zu weitläuffig/ selbige allesam&#x0303;t                      einzuführen. Fürs dritte kommen in Betrachtung die jenige/ so auff deß Königs                      Person warten; als der Schatzmeister/ der Oberste Cämmerer/ Marschalck /                      Stallmeister/ Stäbler/ Mundschencken/ Trucksessen und dergleichen. Und dieses                      seynd die 3. Ständ deß ersten und grösten Raths/ welche gemeiniglich ihre                      Protonotarios, Magistros, Vice-Comites und Urtheilsprecher haben/ die nicht so                      sehr einen Rath oder Magistrat formiren, als nur die Dienst und Aembter der                      Richter verwalten. Deß andern und geringern Raths hat ein
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[23/0035] Christlichen Religion ein politisches und sinnreiches Leben zu führen/ und ihr damaliges Regiment in ein gantze neue Form zu giessen begonnen/ so daß selbiges noch biß heutigs Tags zweyerley / nemlich geist- und weltlich ist. In dem weltlichen Regiment ist der König das höchste Haupt/ welcher das Reich durch zweyerley Räth regieret. Der erste und fürnehmste wird wieder in drey Ständ oder Obrigkeiten eingetheilet. In dem ersten Stand befindet sich oben an der Königliche Stadthalter/ den die Ungarn einen Palatinum nennen/ und durch freye Wahl zu solcher hohen Würde erkiesen wird/ dieser hat bey Erwählung eines Königs (wann nemlich die abgelebte Könige keine männliche Erben hinterlassen) die erste Stimm/ und ist deß Königl Erbens in seiner zarten Jugend ordentlicher Vormund: Er kündiget/ wann kein König vorhanden/ oder derselbe unmündig ist/ die Landtäg an/ stillet die Uneinigkeiten/ vergleichet den Zwyspalt zwischen dem König und dem Reich/ als ein Unterhändler/ höret die Gesandschafften und Klagen an/ bringet sie dem König vor/ bestellet die Gerichte/ und verrichtet nebst den Räthen die Königl. Geschäfften. Dem Palatino folget in der Ordnung der Judex Curiae oder Hofrichter/ als der fürnehmste aus den ordentlichen Richtern deß Königreichs. Hierauff folgen die Cantzlar/ deren zween/ nemlich der Ertz-Bischoff von Gran/ als Reichs-Eantzlar/ welcher Macht und Gewalt hat / den erwählten König zu crönen/ und die Privilegien mit dem grossen Insigel zu bekräfftigen: und der andere/ als Hof-Cantzlar/ den der König nach seinem Gefallen erkieset/ daß er die Königl. und andere Abschied/ und die ergangene Decreta mit seiner Unterschrifft bekräfftige. Alsdann folget der Magister Curiae oder Großmeister/ und die Magistri Tavernicorum Regalium, solche seynd die Oberauffseher über die Gold- und Saltzgruben/ und alle Oerter/ so der Königl. Cammer gewidmet seynd. Zu dem zweyten Stand oder Gericht gehören fürnemlich 3. Personen/ 1. der Vice-Palatinus oder Stadthalter deß rechten Palatini. 2. Der Judex personalis praesentiae, als in den Gerichten an statt deß Königs sitzender Oberrichter. 3. Der Vice-Judex Curiae. Die übrige und geringere übergehe ich/ weil es zu weitläuffig/ selbige allesam̃t einzuführen. Fürs dritte kommen in Betrachtung die jenige/ so auff deß Königs Person warten; als der Schatzmeister/ der Oberste Cämmerer/ Marschalck / Stallmeister/ Stäbler/ Mundschencken/ Trucksessen und dergleichen. Und dieses seynd die 3. Ständ deß ersten und grösten Raths/ welche gemeiniglich ihre Protonotarios, Magistros, Vice-Comites und Urtheilsprecher haben/ die nicht so sehr einen Rath oder Magistrat formiren, als nur die Dienst und Aembter der Richter verwalten. Deß andern und geringern Raths hat ein Das Regiment ist zweyerley / geist- und weltlich. Grosser Gewalt deß Palatini. Judex Curiae. Magister Curiae. Vice-Palatinus.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686/35
Zitationshilfe: [N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686], S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686/35>, abgerufen am 04.05.2024.