Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].

Bild:
<< vorherige Seite

sich/ Abgesandte an die König von Franckreich/ Engelland/ Dennemarck/ und Holland zu schicken/ umb selbige auch zur Conjunction der Waffen gegen die Türcken zu ermahnen. 15. Nachdeme mit gemeiner Verwilligung der Alliirten der Fried mit denen Türcken wird geschlossen seyn/ so sollen die andern nicht zum Krieg verbunden seyn/ so sern einer von ihnen mit denen Türcken wiederumb auffs neue anfanget. 16. Weiln einige Controversien wegen der Gräntzen zwischen Pohln und Moscau ohnerörtert bleiden / so sollen deßwegen einige Commissarii abgefertiget werden. 17. Absonderlich wegen der Dependentien von Chiovia sollen von ein und anderer Seithen Deputirte ergehen. 18. Zwischen beyden Monarchen wird die Sicherheit der Commercien fest gestellt. 19. Die zwischen denen Privat-Confinanten hafftende Schulden sollen gegeneinander auffgehoben werden. 20. Sofern sich zwischen denen Privat-Persohnen von ein und anderer Seithen Streit erheben/ solle die Justitz scharff administrirt werden. 21. Weiln die Commissarii die Mißhelligkeiten/ so sich erheben möchten/ nicht schlichten können/ so bleibt 22. alles biß zur Decision der beyderseitlichen Monarchen außgesetzt. 23. Alle Confinanten / sowohl von einer als andern Seithen sollen in Friede leben/ sofern sich aber Streit erregen würde/ so sollen die kleinere Processen von den Palatinis, die grössere aber von denen Commissariis beygelegt werden. 24. Denen Feinden eines oder andern Theils soll keine Hülff noch einige Assistentz gegeben werden/ auch solle von keinem Theil deß andern Unterthan in Dienst können genommen werden. 25. Die Czaaren sollen alsobald in Gegenwart der Pohlnischen Abgesandten den Eyd ablegen/ welches der König in Pohlen auch in Gegenwart der Moscowittischen Gesandten thun wird/ so bald sie zur Dieta kommen. 26. Es ist von beyderseits Abgesandten verglichen worden/ wie es ins künfftig unter ihnen solle gehalten werden. 27. Denen Kauffleuthen solle erlaubt seyn/ wegen ihrer Handthierung zu tractiren/ und im Fall einiger Hindernuß solle ihnen Justitz wiederfahren/ der Brandewein aber und Taback solle nicht erlaubt seyn/ wie vorhin in Moscau zu führen. 28. Im Fall es sich begäbe/ daß Pohlen jemanden durch Moscau oder sonsten wodurch in Persien schicken wolten/ sollen die Moscowitter diesem den freyen Paß geben/ welches Pohlen gleichmässig auch thun wird. 29. Weiln in gegenwärtigem Krieg die Communication und Correspondentz hochnöthig ist/ so verbindet sich der König in Pohlen die Posten biß nacher Cadzin auff den Gräntzen deß Hertzogthumbs Smoleneko zu unterhalten/ welches die Czaaren biß gedachtes Cadzin auch thun werden/ und sollen nur die Czaarische und Königliche Brieff frey seyn/ die

sich/ Abgesandte an die König von Franckreich/ Engelland/ Dennemarck/ und Holland zu schicken/ umb selbige auch zur Conjunction der Waffen gegen die Türcken zu ermahnen. 15. Nachdeme mit gemeiner Verwilligung der Alliirten der Fried mit denen Türcken wird geschlossen seyn/ so sollen die andern nicht zum Krieg verbunden seyn/ so sern einer von ihnen mit denen Türcken wiederumb auffs neue anfanget. 16. Weiln einige Controversien wegen der Gräntzen zwischen Pohln und Moscau ohnerörtert bleiden / so sollen deßwegen einige Commissarii abgefertiget werden. 17. Absonderlich wegen der Dependentien von Chiovia sollen von ein und anderer Seithen Deputirte ergehen. 18. Zwischen beyden Monarchen wird die Sicherheit der Commercien fest gestellt. 19. Die zwischen denen Privat-Confinanten hafftende Schulden sollen gegeneinander auffgehoben werden. 20. Sofern sich zwischen denen Privat-Persohnen von ein und anderer Seithen Streit erheben/ solle die Justitz scharff administrirt werden. 21. Weiln die Commissarii die Mißhelligkeiten/ so sich erheben möchten/ nicht schlichten können/ so bleibt 22. alles biß zur Decision der beyderseitlichen Monarchen außgesetzt. 23. Alle Confinanten / sowohl von einer als andern Seithen sollen in Friede leben/ sofern sich aber Streit erregen würde/ so sollen die kleinere Processen von den Palatinis, die grössere aber von denen Commissariis beygelegt werden. 24. Denen Feinden eines oder andern Theils soll keine Hülff noch einige Assistentz gegeben werden/ auch solle von keinem Theil deß andern Unterthan in Dienst können genommen werden. 25. Die Czaaren sollen alsobald in Gegenwart der Pohlnischen Abgesandten den Eyd ablegen/ welches der König in Pohlen auch in Gegenwart der Moscowittischen Gesandten thun wird/ so bald sie zur Dieta kommen. 26. Es ist von beyderseits Abgesandten verglichen worden/ wie es ins künfftig unter ihnen solle gehalten werden. 27. Denen Kauffleuthen solle erlaubt seyn/ wegen ihrer Handthierung zu tractiren/ und im Fall einiger Hindernuß solle ihnen Justitz wiederfahren/ der Brandewein aber und Taback solle nicht erlaubt seyn/ wie vorhin in Moscau zu führen. 28. Im Fall es sich begäbe/ daß Pohlen jemanden durch Moscau oder sonsten wodurch in Persien schicken wolten/ sollen die Moscowitter diesem den freyen Paß geben/ welches Pohlen gleichmässig auch thun wird. 29. Weiln in gegenwärtigem Krieg die Communication und Correspondentz hochnöthig ist/ so verbindet sich der König in Pohlen die Posten biß nacher Cadzin auff den Gräntzen deß Hertzogthumbs Smoleneko zu unterhalten/ welches die Czaaren biß gedachtes Cadzin auch thun werden/ und sollen nur die Czaarische und Königliche Brieff frey seyn/ die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0319" n="307"/>
sich/ Abgesandte an die König von                      Franckreich/ Engelland/ Dennemarck/ und Holland zu schicken/ umb selbige                      auch zur Conjunction der Waffen gegen die Türcken zu ermahnen. 15. Nachdeme mit                      gemeiner Verwilligung der Alliirten der Fried mit denen Türcken wird geschlossen                      seyn/ so sollen die andern nicht zum Krieg verbunden seyn/ so sern einer von                      ihnen mit denen Türcken wiederumb auffs neue anfanget. 16. Weiln einige                      Controversien wegen der Gräntzen zwischen Pohln und Moscau ohnerörtert bleiden /                      so sollen deßwegen einige Commissarii abgefertiget werden. 17. Absonderlich                      wegen der Dependentien von Chiovia sollen von ein und anderer Seithen Deputirte                      ergehen. 18. Zwischen beyden Monarchen wird die Sicherheit der Commercien fest                      gestellt. 19. Die zwischen denen Privat-Confinanten hafftende Schulden sollen                      gegeneinander auffgehoben werden. 20. Sofern sich zwischen denen                      Privat-Persohnen von ein und anderer Seithen Streit erheben/ solle die Justitz                      scharff administrirt werden. 21. Weiln die Commissarii die Mißhelligkeiten/ so                      sich erheben möchten/ nicht schlichten können/ so bleibt 22. alles biß zur                      Decision der beyderseitlichen Monarchen außgesetzt. 23. Alle Confinanten /                      sowohl von einer als andern Seithen sollen in Friede leben/ sofern sich aber                      Streit erregen würde/ so sollen die kleinere Processen von den Palatinis, die                      grössere aber von denen Commissariis beygelegt werden. 24. Denen Feinden eines                      oder andern Theils soll keine Hülff noch einige Assistentz gegeben werden/ auch                      solle von keinem Theil deß andern Unterthan in Dienst können genommen werden.                      25. Die Czaaren sollen alsobald in Gegenwart der Pohlnischen Abgesandten den Eyd                      ablegen/ welches der König in Pohlen auch in Gegenwart der Moscowittischen                      Gesandten thun wird/ so bald sie zur Dieta kommen. 26. Es ist von beyderseits                      Abgesandten verglichen worden/ wie es ins künfftig unter ihnen solle gehalten                      werden. 27. Denen Kauffleuthen solle erlaubt seyn/ wegen ihrer Handthierung zu                      tractiren/ und im Fall einiger Hindernuß solle ihnen Justitz wiederfahren/ der                      Brandewein aber und Taback solle nicht erlaubt seyn/ wie vorhin in Moscau zu                      führen. 28. Im Fall es sich begäbe/ daß Pohlen jemanden durch Moscau oder                      sonsten wodurch in Persien schicken wolten/ sollen die Moscowitter diesem den                      freyen Paß geben/ welches Pohlen gleichmässig auch thun wird. 29. Weiln in                      gegenwärtigem Krieg die Communication und Correspondentz hochnöthig ist/ so                      verbindet sich der König in Pohlen die Posten biß nacher Cadzin auff den                      Gräntzen deß Hertzogthumbs Smoleneko zu unterhalten/ welches die Czaaren biß                      gedachtes Cadzin auch thun werden/ und sollen nur die Czaarische und Königliche                      Brieff frey seyn/ die
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[307/0319] sich/ Abgesandte an die König von Franckreich/ Engelland/ Dennemarck/ und Holland zu schicken/ umb selbige auch zur Conjunction der Waffen gegen die Türcken zu ermahnen. 15. Nachdeme mit gemeiner Verwilligung der Alliirten der Fried mit denen Türcken wird geschlossen seyn/ so sollen die andern nicht zum Krieg verbunden seyn/ so sern einer von ihnen mit denen Türcken wiederumb auffs neue anfanget. 16. Weiln einige Controversien wegen der Gräntzen zwischen Pohln und Moscau ohnerörtert bleiden / so sollen deßwegen einige Commissarii abgefertiget werden. 17. Absonderlich wegen der Dependentien von Chiovia sollen von ein und anderer Seithen Deputirte ergehen. 18. Zwischen beyden Monarchen wird die Sicherheit der Commercien fest gestellt. 19. Die zwischen denen Privat-Confinanten hafftende Schulden sollen gegeneinander auffgehoben werden. 20. Sofern sich zwischen denen Privat-Persohnen von ein und anderer Seithen Streit erheben/ solle die Justitz scharff administrirt werden. 21. Weiln die Commissarii die Mißhelligkeiten/ so sich erheben möchten/ nicht schlichten können/ so bleibt 22. alles biß zur Decision der beyderseitlichen Monarchen außgesetzt. 23. Alle Confinanten / sowohl von einer als andern Seithen sollen in Friede leben/ sofern sich aber Streit erregen würde/ so sollen die kleinere Processen von den Palatinis, die grössere aber von denen Commissariis beygelegt werden. 24. Denen Feinden eines oder andern Theils soll keine Hülff noch einige Assistentz gegeben werden/ auch solle von keinem Theil deß andern Unterthan in Dienst können genommen werden. 25. Die Czaaren sollen alsobald in Gegenwart der Pohlnischen Abgesandten den Eyd ablegen/ welches der König in Pohlen auch in Gegenwart der Moscowittischen Gesandten thun wird/ so bald sie zur Dieta kommen. 26. Es ist von beyderseits Abgesandten verglichen worden/ wie es ins künfftig unter ihnen solle gehalten werden. 27. Denen Kauffleuthen solle erlaubt seyn/ wegen ihrer Handthierung zu tractiren/ und im Fall einiger Hindernuß solle ihnen Justitz wiederfahren/ der Brandewein aber und Taback solle nicht erlaubt seyn/ wie vorhin in Moscau zu führen. 28. Im Fall es sich begäbe/ daß Pohlen jemanden durch Moscau oder sonsten wodurch in Persien schicken wolten/ sollen die Moscowitter diesem den freyen Paß geben/ welches Pohlen gleichmässig auch thun wird. 29. Weiln in gegenwärtigem Krieg die Communication und Correspondentz hochnöthig ist/ so verbindet sich der König in Pohlen die Posten biß nacher Cadzin auff den Gräntzen deß Hertzogthumbs Smoleneko zu unterhalten/ welches die Czaaren biß gedachtes Cadzin auch thun werden/ und sollen nur die Czaarische und Königliche Brieff frey seyn/ die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686/319
Zitationshilfe: [N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686], S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686/319>, abgerufen am 18.12.2024.