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[N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685.

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gesetzte Straffe. könnte dann seine vier adelichen Ahnen vom Vatter und Mutter erweisen/ und darthun/ daß Einer seiner Vor Eltern seines Stammes in den Franciscus Modius de Hastiludiispag. 132. vier Landen Turnieret/ und darzu gelassen worden wäre. Zum andern wer ungetheilet sich in den Schrancken zum Turnieren eindringen würde/ der sollte sein Roß/ und Turnier-Zeugk verlohren haben/ und denen Freyheiten/ und Stangen - Knechten gegeben werden/ auch zu ewigen Zeiten deß Turniers verlustiget seyn. Zum Dritten/ wer in einer Stadt Bürger worden/ der sollte nicht eher zum Turnier gelassen werden/ bis Er sein Bürgerschafft wieder aufgesagt/ und wann derselbe / nach gehaltenem Turniere/ wieder Bürger würde/ der solte in Zukunfft zu keinem Turniere mehr gelassen werden. Es sollten aber die jenigen im Turniere gestrafft werden/ welche

1. Einen wissentlichen Meyneyd begangen/ oder falsch Zeugnüs gegeben hätten.

2. Die/ wann sie von Feinde gefangen/ ihre gethanene Zusage nicht hielten.

3. Ihre von sich gestellte Brieff und Siegel/ hinten ansetzten.

4. Die/ wann sie Feldflüchtig/ ihre Flucht für Gerichte nicht entschuldigten.

5. Ehrlichen Frauen-Zimmer vor- oder rückwerts übels nachredeten.

6. Oeffentlichen Wucher trieben.

7. Ihren adelichen Standt mit Mord/ Todschlagk und Rauberey besudelten.

8. Denen Kirchen das Ihrige vorenthielten/ oder sie beraubeten/ und zerstöreten.

9. Der Ketzerey nachhiengen.

10. Des Ehebruchs berüchtiget.

11. Gewaltthätigkeit verübeten.

12. Aus ihrem Stande heyratheten.

13. Deren Eltern zwar hiebevorn Turnieret/ sie aber zeithero dasselbe unterlassen/ uud anietzo wieder daraus zukommen in willens.

14. Die nicht in der Ehe gebohren/ und die gleich andern Kauff-Leuthen/ Handel und Wandel trieben.

Ferner verordneten sie auch: daß keiner anders als in freyen Sattel sitzen/ und sich schlechter Steig - Leder gebrauchen: Daß welchem das Roß gewonnen/ nach seinem Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ das Roß gewonnen/ nach seinem Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ mit der Kolben/ und keinen andern Waffen / wo Er mit der Platte bedecket wäre/ geschlagen werden: Daß bey deme/ welcher nur empfangen/ und nicht umb Boßheit willen gestrafft/ man weiter/ wo ihnen der Harnisch vom Leibe geschlagen würde/ am blossen Leibe nichts suchen: Daß umb deß Verbrechers Roß Turnieret/ und derselbe mit dem Sattel auf die Schrancken bis zu Ende deß Turniers gesetzet werden: Daß man auf dem Turniere keines Hasses/ Zorns/ noch Grolles gedencken: Daß/ welcher von allen diesen Stücken eines überführet/ dessen Roß und Zeugk verlohren/ und Er von allen Fürsten/ Graffen/ Herren/ Rittern/ und Edlen verachtet/ und verschmähet seyn: Daß ein Fürst nur drey Knechte/ Ein Graff/ oder Frey - Herr zweene/ Ein Ritter/ oder Edelmann Einen haben. Daß dieselbigen Knechte bey ihren Herren / oder Junckern nichts an-

gesetzte Straffe. könnte dann seine vier adelichen Ahnen vom Vatter und Mutter erweisen/ und darthun/ daß Einer seiner Vor Eltern seines Stammes in den Franciscus Modius de Hastiludiispag. 132. vier Landen Turnieret/ und darzu gelassen worden wäre. Zum andern wer ungetheilet sich in den Schrancken zum Turnieren eindringen würde/ der sollte sein Roß/ und Turnier-Zeugk verlohren haben/ und denen Freyheiten/ und Stangen - Knechten gegeben werden/ auch zu ewigen Zeiten deß Turniers verlustiget seyn. Zum Dritten/ wer in einer Stadt Bürger worden/ der sollte nicht eher zum Turnier gelassen werden/ bis Er sein Bürgerschafft wieder aufgesagt/ und wann derselbe / nach gehaltenem Turniere/ wieder Bürger würde/ der solte in Zukunfft zu keinem Turniere mehr gelassen werden. Es sollten aber die jenigen im Turniere gestrafft werden/ welche

1. Einen wissentlichen Meyneyd begangen/ oder falsch Zeugnüs gegeben hätten.

2. Die/ wann sie von Feinde gefangen/ ihre gethanene Zusage nicht hielten.

3. Ihre von sich gestellte Brieff und Siegel/ hinten ansetzten.

4. Die/ wann sie Feldflüchtig/ ihre Flucht für Gerichte nicht entschuldigten.

5. Ehrlichen Frauen-Zimmer vor- oder rückwerts übels nachredeten.

6. Oeffentlichen Wucher trieben.

7. Ihren adelichen Standt mit Mord/ Todschlagk und Rauberey besudelten.

8. Denen Kirchen das Ihrige vorenthielten/ oder sie beraubeten/ und zerstöreten.

9. Der Ketzerey nachhiengen.

10. Des Ehebruchs berüchtiget.

11. Gewaltthätigkeit verübeten.

12. Aus ihrem Stande heyratheten.

13. Deren Eltern zwar hiebevorn Turnieret/ sie aber zeithero dasselbe unterlassen/ uud anietzo wieder daraus zukommen in willens.

14. Die nicht in der Ehe gebohren/ und die gleich andern Kauff-Leuthen/ Handel und Wandel trieben.

Ferner verordneten sie auch: daß keiner anders als in freyen Sattel sitzen/ und sich schlechter Steig - Leder gebrauchen: Daß welchem das Roß gewonnen/ nach seinem Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ das Roß gewonnen/ nach seinem Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ mit der Kolben/ und keinen andern Waffen / wo Er mit der Platte bedecket wäre/ geschlagen werden: Daß bey deme/ welcher nur empfangen/ und nicht umb Boßheit willen gestrafft/ man weiter/ wo ihnen der Harnisch vom Leibe geschlagen würde/ am blossen Leibe nichts suchen: Daß umb deß Verbrechers Roß Turnieret/ und derselbe mit dem Sattel auf die Schrancken bis zu Ende deß Turniers gesetzet werden: Daß man auf dem Turniere keines Hasses/ Zorns/ noch Grolles gedencken: Daß/ welcher von allen diesen Stücken eines überführet/ dessen Roß und Zeugk verlohren/ und Er von allen Fürsten/ Graffen/ Herren/ Rittern/ und Edlen verachtet/ und verschmähet seyn: Daß ein Fürst nur drey Knechte/ Ein Graff/ oder Frey - Herr zweene/ Ein Ritter/ oder Edelmann Einen haben. Daß dieselbigen Knechte bey ihren Herren / oder Junckern nichts an-

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        <p>5. Ehrlichen Frauen-Zimmer vor- oder rückwerts übels nachredeten.</p>
        <p>6. Oeffentlichen Wucher trieben.</p>
        <p>7. Ihren adelichen Standt mit Mord/ Todschlagk und Rauberey besudelten.</p>
        <p>8. Denen Kirchen das Ihrige vorenthielten/ oder sie beraubeten/ und                      zerstöreten.</p>
        <p>9. Der Ketzerey nachhiengen.</p>
        <p>10. Des Ehebruchs berüchtiget.</p>
        <p>11. Gewaltthätigkeit verübeten.</p>
        <p>12. Aus ihrem Stande heyratheten.</p>
        <p>13. Deren Eltern zwar hiebevorn Turnieret/ sie aber zeithero dasselbe                      unterlassen/ uud anietzo wieder daraus zukommen in willens.</p>
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        <p>Ferner verordneten sie auch: daß keiner anders als in freyen Sattel sitzen/ und                      sich schlechter Steig - Leder gebrauchen: Daß welchem das Roß gewonnen/ nach                      seinem Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ das Roß gewonnen/ nach seinem                      Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ mit der Kolben/ und keinen andern Waffen                     / wo Er mit der Platte bedecket wäre/ geschlagen werden: Daß bey deme/ welcher                      nur empfangen/ und nicht umb Boßheit willen gestrafft/ man weiter/ wo ihnen                      der Harnisch vom Leibe geschlagen würde/ am blossen Leibe nichts suchen: Daß                      umb deß Verbrechers Roß Turnieret/ und derselbe mit dem Sattel auf die                      Schrancken bis zu Ende deß Turniers gesetzet werden: Daß man auf dem Turniere                      keines Hasses/ Zorns/ noch Grolles gedencken: Daß/ welcher von allen diesen                      Stücken eines überführet/ dessen Roß und Zeugk verlohren/ und Er von allen                      Fürsten/ Graffen/ Herren/ Rittern/ und Edlen verachtet/ und verschmähet                      seyn: Daß ein Fürst nur drey Knechte/ Ein Graff/ oder Frey - Herr zweene/ Ein                      Ritter/ oder Edelmann Einen haben. Daß dieselbigen Knechte bey ihren Herren /                      oder Junckern nichts an-
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[36/0044] könnte dann seine vier adelichen Ahnen vom Vatter und Mutter erweisen/ und darthun/ daß Einer seiner Vor Eltern seines Stammes in den vier Landen Turnieret/ und darzu gelassen worden wäre. Zum andern wer ungetheilet sich in den Schrancken zum Turnieren eindringen würde/ der sollte sein Roß/ und Turnier-Zeugk verlohren haben/ und denen Freyheiten/ und Stangen - Knechten gegeben werden/ auch zu ewigen Zeiten deß Turniers verlustiget seyn. Zum Dritten/ wer in einer Stadt Bürger worden/ der sollte nicht eher zum Turnier gelassen werden/ bis Er sein Bürgerschafft wieder aufgesagt/ und wann derselbe / nach gehaltenem Turniere/ wieder Bürger würde/ der solte in Zukunfft zu keinem Turniere mehr gelassen werden. Es sollten aber die jenigen im Turniere gestrafft werden/ welche gesetzte Straffe. Franciscus Modius de Hastiludiispag. 132. 1. Einen wissentlichen Meyneyd begangen/ oder falsch Zeugnüs gegeben hätten. 2. Die/ wann sie von Feinde gefangen/ ihre gethanene Zusage nicht hielten. 3. Ihre von sich gestellte Brieff und Siegel/ hinten ansetzten. 4. Die/ wann sie Feldflüchtig/ ihre Flucht für Gerichte nicht entschuldigten. 5. Ehrlichen Frauen-Zimmer vor- oder rückwerts übels nachredeten. 6. Oeffentlichen Wucher trieben. 7. Ihren adelichen Standt mit Mord/ Todschlagk und Rauberey besudelten. 8. Denen Kirchen das Ihrige vorenthielten/ oder sie beraubeten/ und zerstöreten. 9. Der Ketzerey nachhiengen. 10. Des Ehebruchs berüchtiget. 11. Gewaltthätigkeit verübeten. 12. Aus ihrem Stande heyratheten. 13. Deren Eltern zwar hiebevorn Turnieret/ sie aber zeithero dasselbe unterlassen/ uud anietzo wieder daraus zukommen in willens. 14. Die nicht in der Ehe gebohren/ und die gleich andern Kauff-Leuthen/ Handel und Wandel trieben. Ferner verordneten sie auch: daß keiner anders als in freyen Sattel sitzen/ und sich schlechter Steig - Leder gebrauchen: Daß welchem das Roß gewonnen/ nach seinem Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ das Roß gewonnen/ nach seinem Stande lösen: Daß der/ so gestrafft/ mit der Kolben/ und keinen andern Waffen / wo Er mit der Platte bedecket wäre/ geschlagen werden: Daß bey deme/ welcher nur empfangen/ und nicht umb Boßheit willen gestrafft/ man weiter/ wo ihnen der Harnisch vom Leibe geschlagen würde/ am blossen Leibe nichts suchen: Daß umb deß Verbrechers Roß Turnieret/ und derselbe mit dem Sattel auf die Schrancken bis zu Ende deß Turniers gesetzet werden: Daß man auf dem Turniere keines Hasses/ Zorns/ noch Grolles gedencken: Daß/ welcher von allen diesen Stücken eines überführet/ dessen Roß und Zeugk verlohren/ und Er von allen Fürsten/ Graffen/ Herren/ Rittern/ und Edlen verachtet/ und verschmähet seyn: Daß ein Fürst nur drey Knechte/ Ein Graff/ oder Frey - Herr zweene/ Ein Ritter/ oder Edelmann Einen haben. Daß dieselbigen Knechte bey ihren Herren / oder Junckern nichts an-

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Zitationshilfe: [N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_schauplatz_1685/44>, abgerufen am 28.03.2024.