[N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685.aber Jener/ der straffbar wäre / selbst Turnieren/ so sollte man Ihm auch solches/ iedoch daß ihm vorhero die Straffe angekündiget/ nicht abschlagen. 9. Da aber ein solcher/ der straffbar worden/ ausenbliebe/ und den Turnier nicht besuchte/ so sollte man Ihn zum andern Turnier fordern/ und da er fernerweit aussen bliebe/ so dann sein gantzes Geschlechte hierzu beruffen / damit sie entweder Ihn selbst in eigner Person in die Strafe des turnieres stelleten/ oder daß sie zweene andere ihres Geschlechtes Nahmens/ und Stammes an seine Statt bey Verlust ihrer Turnier-Freyheit schicken möchten. Welcher Turniers-Genosse aber Zeit währenden solchem Ungehorsams in dasselbe Geschlechte Einen heyrahtete/ dieselbe und alle seine Kinder und Nachkommen sollten auch mit dergleichen Geschlechte so lange in Busse stehen/ biß sie wieder von ihrem Turnier-Voigte und Richter desselbigen Gerichts zu Gnaden aufgenommen worden und von neuen darzu gelassen wären. Das Turnier-Gezeugk. 10. Und so der bestimmte Tag/ da das Turnieren angienge/ kähme/ so sollte sich ein ieder/ der da Turnieren wollte/ bey seinen Turnier-Voigt/ in Gegenwart dreyer Ehren-Holde/ lassen einschreiben/ sich wohl vorsehen/ daß er kein schlagend/ beissig/ oder anfallend Pferd mit sich brächte. Es sollte auch alle seine Turnier-Zeugk also eingerichtet seyn/ daß es dem Andern nicht schade/ viel weniger steche noch schneide/ sondern kein ander Gewehr/ als seine Turnier-Kolbe und Schwerdt gebrauchen/ welche beyde nach gleicher Turniers-Maas und Form gemacht / aufgetragen/ und beschauet/ und so dann nach Ausweisung der Turniers-Freyheit turnieret werden sollte. 11. Wann nun Einer oder der Ander turnieret/ so sollte er sich zu seinem Turnier-Voigt/ unter dem er gehöret/ verfügen/ von demselben seinen Turnier-Brief in Beyseyn zweyer Turnier-Vöigte/ und zweyer Ehren-Holden/ die ihm solchen überreichen/ empfahen. Es sollten aber diese bey ihrem Eyd und Pflichten keinem keinen Turnier-Brieff ertheilen/ Er wäre dann im Turniere gewesen/ und hätte damahls zu sechs unterschiedenen mahlen turnieret. Was aber einen Fürsten anbelangte/ bedürffte es wegen seines hohen Herkommens keinen / indem ein ieder König unter seinem Crantze/ blosses Haupts zum Turnier einreiten/ Turnieren/ und anders kein Haupt gedeckt führen sollte. 12. Letzlich so sollte auch kein König/ oder Fürst in keiner Gesellschafft deß Turniers seyn/ und wann sich die Turniere geendiget/ follte man alsdann anfahen zu tantzen/ Rennen/ und Stechen/ und was mehr zu solchen Ritter-Spielen gehörete/ wie nicht weniger die Dänke den vier Landen austheilen / damit die vier neuerwehlten Turnier-Vöigte von denen Alten ihrem Ampte Rechnung/ und andere darzu gehörigen Dinge empfangen möchten. Wenn man zum Turnieren bereit/ sollten viere darzu/ als Gries-Wertel/ und viere zwischen die Seulen/ auch iedem Lande zweene/ bis man getheilet/ verordnet/ und so man zum Turnieren aufbliese/ die Seile abgehauen/ zum Turniere den Anfang gemacht/ und die/ so straswürdig/ bestrafft werden. Sobald aber solches geschehen/ und die Grießwärtel/ oder Turnier-Voigte wieder ausblasen liessen / sollten sie ihre Kolben fallen lassen/ Ein ieder zu seinem Schwerdte greiffen / und einander die Kleinodien abhauen. Diese und andere Artickel geschahen nun zu dem Ende/ damit hiedurch die Tugend und Ehre/ benebenst der Ritterlichen Ubung unter denen von Adel aber Jener/ der straffbar wäre / selbst Turnieren/ so sollte man Ihm auch solches/ iedoch daß ihm vorhero die Straffe angekündiget/ nicht abschlagen. 9. Da aber ein solcher/ der straffbar worden/ ausenbliebe/ und den Turnier nicht besuchte/ so sollte man Ihn zum andern Turnier fordern/ und da er fernerweit aussen bliebe/ so dann sein gantzes Geschlechte hierzu beruffen / damit sie entweder Ihn selbst in eigner Person in die Strafe des turnieres stelleten/ oder daß sie zweene andere ihres Geschlechtes Nahmens/ und Stammes an seine Statt bey Verlust ihrer Turnier-Freyheit schicken möchten. Welcher Turniers-Genosse aber Zeit währenden solchem Ungehorsams in dasselbe Geschlechte Einen heyrahtete/ dieselbe und alle seine Kinder und Nachkommen sollten auch mit dergleichen Geschlechte so lange in Busse stehen/ biß sie wieder von ihrem Turnier-Voigte und Richter desselbigen Gerichts zu Gnaden aufgenommen worden und von neuen darzu gelassen wären. Das Turnier-Gezeugk. 10. Und so der bestimmte Tag/ da das Turnieren angienge/ kähme/ so sollte sich ein ieder/ der da Turnieren wollte/ bey seinen Turnier-Voigt/ in Gegenwart dreyer Ehren-Holde/ lassen einschreiben/ sich wohl vorsehen/ daß er kein schlagend/ beissig/ oder anfallend Pferd mit sich brächte. Es sollte auch alle seine Turnier-Zeugk also eingerichtet seyn/ daß es dem Andern nicht schade/ viel weniger steche noch schneide/ sondern kein ander Gewehr/ als seine Turnier-Kolbe und Schwerdt gebrauchen/ welche beyde nach gleicher Turniers-Maas und Form gemacht / aufgetragen/ und beschauet/ und so dann nach Ausweisung der Turniers-Freyheit turnieret werden sollte. 11. Wann nun Einer oder der Ander turnieret/ so sollte er sich zu seinem Turnier-Voigt/ unter dem er gehöret/ verfügen/ von demselben seinen Turnier-Brief in Beyseyn zweyer Turnier-Vöigte/ und zweyer Ehren-Holden/ die ihm solchen überreichen/ empfahen. Es sollten aber diese bey ihrem Eyd und Pflichten keinem keinen Turnier-Brieff ertheilen/ Er wäre dann im Turniere gewesen/ und hätte damahls zu sechs unterschiedenen mahlen turnieret. Was aber einen Fürsten anbelangte/ bedürffte es wegen seines hohen Herkommens keinen / indem ein ieder König unter seinem Crantze/ blosses Haupts zum Turnier einreiten/ Turnieren/ und anders kein Haupt gedeckt führen sollte. 12. Letzlich so sollte auch kein König/ oder Fürst in keiner Gesellschafft deß Turniers seyn/ und wann sich die Turniere geendiget/ follte man alsdann anfahen zu tantzen/ Rennen/ und Stechen/ und was mehr zu solchen Ritter-Spielen gehörete/ wie nicht weniger die Dänke den vier Landen austheilen / damit die vier neuerwehlten Turnier-Vöigte von denen Alten ihrem Ampte Rechnung/ und andere darzu gehörigen Dinge empfangen möchten. Wenn man zum Turnieren bereit/ sollten viere darzu/ als Gries-Wertel/ und viere zwischen die Seulen/ auch iedem Lande zweene/ bis man getheilet/ verordnet/ und so man zum Turnieren aufbliese/ die Seile abgehauen/ zum Turniere den Anfang gemacht/ und die/ so straswürdig/ bestrafft werden. Sobald aber solches geschehen/ und die Grießwärtel/ oder Turnier-Voigte wieder ausblasen liessen / sollten sie ihre Kolben fallen lassen/ Ein ieder zu seinem Schwerdte greiffen / und einander die Kleinodien abhauen. Diese und andere Artickel geschahen nun zu dem Ende/ damit hiedurch die Tugend und Ehre/ benebenst der Ritterlichen Ubung unter denen von Adel <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0035" n="27"/> aber Jener/ der straffbar wäre / selbst Turnieren/ so sollte man Ihm auch solches/ iedoch daß ihm vorhero die Straffe angekündiget/ nicht abschlagen.</p> <p>9. Da aber ein solcher/ der straffbar worden/ ausenbliebe/ und den Turnier nicht besuchte/ so sollte man Ihn zum andern Turnier fordern/ und da er fernerweit aussen bliebe/ so dann sein gantzes Geschlechte hierzu beruffen / damit sie entweder Ihn selbst in eigner Person in die Strafe des turnieres stelleten/ oder daß sie zweene andere ihres Geschlechtes Nahmens/ und Stammes an seine Statt bey Verlust ihrer Turnier-Freyheit schicken möchten. Welcher Turniers-Genosse aber Zeit währenden solchem Ungehorsams in dasselbe Geschlechte Einen heyrahtete/ dieselbe und alle seine Kinder und Nachkommen sollten auch mit dergleichen Geschlechte so lange in Busse stehen/ biß sie wieder von ihrem Turnier-Voigte und Richter desselbigen Gerichts zu Gnaden aufgenommen worden und von neuen darzu gelassen wären.</p> <p><note place="right">Das Turnier-Gezeugk.</note> 10. Und so der bestimmte Tag/ da das Turnieren angienge/ kähme/ so sollte sich ein ieder/ der da Turnieren wollte/ bey seinen Turnier-Voigt/ in Gegenwart dreyer Ehren-Holde/ lassen einschreiben/ sich wohl vorsehen/ daß er kein schlagend/ beissig/ oder anfallend Pferd mit sich brächte. Es sollte auch alle seine Turnier-Zeugk also eingerichtet seyn/ daß es dem Andern nicht schade/ viel weniger steche noch schneide/ sondern kein ander Gewehr/ als seine Turnier-Kolbe und Schwerdt gebrauchen/ welche beyde nach gleicher Turniers-Maas und Form gemacht / aufgetragen/ und beschauet/ und so dann nach Ausweisung der Turniers-Freyheit turnieret werden sollte.</p> <p>11. Wann nun Einer oder der Ander turnieret/ so sollte er sich zu seinem Turnier-Voigt/ unter dem er gehöret/ verfügen/ von demselben seinen Turnier-Brief in Beyseyn zweyer Turnier-Vöigte/ und zweyer Ehren-Holden/ die ihm solchen überreichen/ empfahen. Es sollten aber diese bey ihrem Eyd und Pflichten keinem keinen Turnier-Brieff ertheilen/ Er wäre dann im Turniere gewesen/ und hätte damahls zu sechs unterschiedenen mahlen turnieret. Was aber einen Fürsten anbelangte/ bedürffte es wegen seines hohen Herkommens keinen / indem ein ieder König unter seinem Crantze/ blosses Haupts zum Turnier einreiten/ Turnieren/ und anders kein Haupt gedeckt führen sollte.</p> <p>12. Letzlich so sollte auch kein König/ oder Fürst in keiner Gesellschafft deß Turniers seyn/ und wann sich die Turniere geendiget/ follte man alsdann anfahen zu tantzen/ Rennen/ und Stechen/ und was mehr zu solchen Ritter-Spielen gehörete/ wie nicht weniger die Dänke den vier Landen austheilen / damit die vier neuerwehlten Turnier-Vöigte von denen Alten ihrem Ampte Rechnung/ und andere darzu gehörigen Dinge empfangen möchten. Wenn man zum Turnieren bereit/ sollten viere darzu/ als Gries-Wertel/ und viere zwischen die Seulen/ auch iedem Lande zweene/ bis man getheilet/ verordnet/ und so man zum Turnieren aufbliese/ die Seile abgehauen/ zum Turniere den Anfang gemacht/ und die/ so straswürdig/ bestrafft werden. Sobald aber solches geschehen/ und die Grießwärtel/ oder Turnier-Voigte wieder ausblasen liessen / sollten sie ihre Kolben fallen lassen/ Ein ieder zu seinem Schwerdte greiffen / und einander die Kleinodien abhauen. Diese und andere Artickel geschahen nun zu dem Ende/ damit hiedurch die Tugend und Ehre/ benebenst der Ritterlichen Ubung unter denen von Adel </p> </div> </body> </text> </TEI> [27/0035]
aber Jener/ der straffbar wäre / selbst Turnieren/ so sollte man Ihm auch solches/ iedoch daß ihm vorhero die Straffe angekündiget/ nicht abschlagen.
9. Da aber ein solcher/ der straffbar worden/ ausenbliebe/ und den Turnier nicht besuchte/ so sollte man Ihn zum andern Turnier fordern/ und da er fernerweit aussen bliebe/ so dann sein gantzes Geschlechte hierzu beruffen / damit sie entweder Ihn selbst in eigner Person in die Strafe des turnieres stelleten/ oder daß sie zweene andere ihres Geschlechtes Nahmens/ und Stammes an seine Statt bey Verlust ihrer Turnier-Freyheit schicken möchten. Welcher Turniers-Genosse aber Zeit währenden solchem Ungehorsams in dasselbe Geschlechte Einen heyrahtete/ dieselbe und alle seine Kinder und Nachkommen sollten auch mit dergleichen Geschlechte so lange in Busse stehen/ biß sie wieder von ihrem Turnier-Voigte und Richter desselbigen Gerichts zu Gnaden aufgenommen worden und von neuen darzu gelassen wären.
10. Und so der bestimmte Tag/ da das Turnieren angienge/ kähme/ so sollte sich ein ieder/ der da Turnieren wollte/ bey seinen Turnier-Voigt/ in Gegenwart dreyer Ehren-Holde/ lassen einschreiben/ sich wohl vorsehen/ daß er kein schlagend/ beissig/ oder anfallend Pferd mit sich brächte. Es sollte auch alle seine Turnier-Zeugk also eingerichtet seyn/ daß es dem Andern nicht schade/ viel weniger steche noch schneide/ sondern kein ander Gewehr/ als seine Turnier-Kolbe und Schwerdt gebrauchen/ welche beyde nach gleicher Turniers-Maas und Form gemacht / aufgetragen/ und beschauet/ und so dann nach Ausweisung der Turniers-Freyheit turnieret werden sollte.
Das Turnier-Gezeugk. 11. Wann nun Einer oder der Ander turnieret/ so sollte er sich zu seinem Turnier-Voigt/ unter dem er gehöret/ verfügen/ von demselben seinen Turnier-Brief in Beyseyn zweyer Turnier-Vöigte/ und zweyer Ehren-Holden/ die ihm solchen überreichen/ empfahen. Es sollten aber diese bey ihrem Eyd und Pflichten keinem keinen Turnier-Brieff ertheilen/ Er wäre dann im Turniere gewesen/ und hätte damahls zu sechs unterschiedenen mahlen turnieret. Was aber einen Fürsten anbelangte/ bedürffte es wegen seines hohen Herkommens keinen / indem ein ieder König unter seinem Crantze/ blosses Haupts zum Turnier einreiten/ Turnieren/ und anders kein Haupt gedeckt führen sollte.
12. Letzlich so sollte auch kein König/ oder Fürst in keiner Gesellschafft deß Turniers seyn/ und wann sich die Turniere geendiget/ follte man alsdann anfahen zu tantzen/ Rennen/ und Stechen/ und was mehr zu solchen Ritter-Spielen gehörete/ wie nicht weniger die Dänke den vier Landen austheilen / damit die vier neuerwehlten Turnier-Vöigte von denen Alten ihrem Ampte Rechnung/ und andere darzu gehörigen Dinge empfangen möchten. Wenn man zum Turnieren bereit/ sollten viere darzu/ als Gries-Wertel/ und viere zwischen die Seulen/ auch iedem Lande zweene/ bis man getheilet/ verordnet/ und so man zum Turnieren aufbliese/ die Seile abgehauen/ zum Turniere den Anfang gemacht/ und die/ so straswürdig/ bestrafft werden. Sobald aber solches geschehen/ und die Grießwärtel/ oder Turnier-Voigte wieder ausblasen liessen / sollten sie ihre Kolben fallen lassen/ Ein ieder zu seinem Schwerdte greiffen / und einander die Kleinodien abhauen. Diese und andere Artickel geschahen nun zu dem Ende/ damit hiedurch die Tugend und Ehre/ benebenst der Ritterlichen Ubung unter denen von Adel
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