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[N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685.

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de/ der sollte zum Turnieren nicht zugelassen/ und wo er darwider einreiten/ und Turnieren wollte/ mit ihme umb das Roß Turnieret/ und nach Erkanntnüs uf die Schrancken gesetzt werden.

12. Die jenigen/ so von ihren Eltern nicht Edelgebohren/ noch Herkommens/ und solchen mit ihren vier An-Herren/ nicht erweisen könnten/ sollten zu keinen Turniere gelassen werden.

Nachdem also die 12. Artickel abgefasset/ wurden selbige dem Keyser und Fürsten gebührend vorgetragen/ und als sie solcher Gestalt für gut/ nützlich/ und heilsam befunden/ vom Keyser bestetiget. Hierauf ward vor annoch beschehenen Turniere von dem Keyserlichen Secretario das jenige/ was des Turniers-Freyheit / und Ordnung/ auch den ganzen Zugk belangende/ hinzugethan/ und zwar:

Verkündigung der Turniers. Freyheit. 1. So sollte Männiglichen/ und allen denen/ so den Turnier besuchten/ die Plätze und Städte/ da man auff den Turnieren Herberge nehmen würde/ so weit sich deroselben Becirck belieffe/ frey und offen seyn/ ausgenommen Ketzern / Mördern und Verräthern/ und solche Freyheit 14. Tage vor und nach dem Turniere währen.

2. Der Turnier-Platz sollte die Woche/ in der man sich zum Turniere fertig machet/ für allen Sachen wegen derer die Turnieren sollen/ befreyet seyn.

3. In solcher Zeit sollte an keinem Orthe über die Turnieres-Genossen anders als Turnier-Recht gehalten werden.

4. Wie dann keiner ungebeichtet in den Turnier zu reiten.

5. Viel weniger ein Unedler bey Straffe 20. Marck Silbers mit seinem Zeuge und Roß/ sich da einzufinden befugt seyn. Wann aber Einer von Adel eines ehrlichen Bürgers oder Bauers Tochter zur Ehe hätte/ der könte zwar wohl/ iedoch nicht ungeschlagen/ und ungestrafft/ wie auch seine Kinder biß in das dritte Glied / zugelassen werden.

6. Zu einem ieden Turniere sollte nicht mehr dann ein Helm eines Geschlechts einreiten/ und Turnieren/ es wäre dann ein Ritter unter Ihnen/ der für sich selbst Turnieren mögte/ die Andere aber sollten alle für das gantze Geschlechte ihres Nahmens und Stammes Turnieren.

7. Einem Grasen sollten nicht mehr bey angestellten Turniere als sechs/ einem Herren vier/ Einem Ritter drey/ und einem Edelmann zwey Pferde zur Auslösung passiret werden/ und wer derer mehr mit sich brächte/ der hätte sie aus seine Kosten zu unterhalten.

8. Und in welchen Geschlechte auch Einer wäre/ der vorbenannter zwölff Turnier-Artickel einen/ oder mehr auf Ihm hätte/ oder wüste/ und darüber das Turnieren suchte/ und wollte für das gantze Geschechte Turnieren/ so sollte sein Gesellschaffts Knecht einen Ehren-Hold zu sich nehmen/ und ihme die Straffe seiner Verwirkung anmelden/ daß er/ sobald man sein Wappen sehen würde / gestrafft und geschlagen werden müste. Wollte dann Ein anderer seiner Freunde Einer solche Straffe für Ihn tragen/ so sollte solches durch den Ehrenhold dem Voigt deß Turniers/ unter den Er gehörig/ angezeiget werden/ damit man desto güttiger mit demselben gebahre/ und es auch zuvor ausgeruffen werde: Wie nämlich ein frommer und ehrlicher von Adel unter diesen Wapen/ der für seiner Freunde Einem Turnieren wolle/ zu finden/ und sich deßwegen schlagen laßen wollte/ aufdaß das Frauen-Zimmer/ und Männiglich wüste/ daß solcher nicht für sich/ sondern für einen Andern geschlagen würde/ wolte

de/ der sollte zum Turnieren nicht zugelassen/ und wo er darwider einreiten/ und Turnieren wollte/ mit ihme umb das Roß Turnieret/ und nach Erkanntnüs uf die Schrancken gesetzt werden.

12. Die jenigen/ so von ihren Eltern nicht Edelgebohren/ noch Herkommens/ und solchen mit ihren vier An-Herren/ nicht erweisen könnten/ sollten zu keinen Turniere gelassen werden.

Nachdem also die 12. Artickel abgefasset/ wurden selbige dem Keyser und Fürsten gebührend vorgetragen/ und als sie solcher Gestalt für gut/ nützlich/ und heilsam befunden/ vom Keyser bestetiget. Hierauf ward vor annoch beschehenen Turniere von dem Keyserlichen Secretario das jenige/ was des Turniers-Freyheit / und Ordnung/ auch den ganzen Zugk belangende/ hinzugethan/ und zwar:

Verkündigung der Turniers. Freyheit. 1. So sollte Männiglichen/ und allen denen/ so den Turnier besuchten/ die Plätze und Städte/ da man auff den Turnieren Herberge nehmen würde/ so weit sich deroselben Becirck belieffe/ frey und offen seyn/ ausgenommen Ketzern / Mördern und Verräthern/ und solche Freyheit 14. Tage vor und nach dem Turniere währen.

2. Der Turnier-Platz sollte die Woche/ in der man sich zum Turniere fertig machet/ für allen Sachen wegen derer die Turnieren sollen/ befreyet seyn.

3. In solcher Zeit sollte an keinem Orthe über die Turnieres-Genossen anders als Turnier-Recht gehalten werden.

4. Wie dann keiner ungebeichtet in den Turnier zu reiten.

5. Viel weniger ein Unedler bey Straffe 20. Marck Silbers mit seinem Zeuge und Roß/ sich da einzufinden befugt seyn. Wann aber Einer von Adel eines ehrlichen Bürgers oder Bauers Tochter zur Ehe hätte/ der könte zwar wohl/ iedoch nicht ungeschlagen/ und ungestrafft/ wie auch seine Kinder biß in das dritte Glied / zugelassen werden.

6. Zu einem ieden Turniere sollte nicht mehr dann ein Helm eines Geschlechts einreiten/ und Turnieren/ es wäre dann ein Ritter unter Ihnen/ der für sich selbst Turnieren mögte/ die Andere aber sollten alle für das gantze Geschlechte ihres Nahmens und Stammes Turnieren.

7. Einem Grasen sollten nicht mehr bey angestellten Turniere als sechs/ einem Herren vier/ Einem Ritter drey/ und einem Edelmann zwey Pferde zur Auslösung passiret werden/ und wer derer mehr mit sich brächte/ der hätte sie aus seine Kosten zu unterhalten.

8. Und in welchen Geschlechte auch Einer wäre/ der vorbenannter zwölff Turnier-Artickel einen/ oder mehr auf Ihm hätte/ oder wüste/ und darüber das Turnieren suchte/ und wollte für das gantze Geschechte Turnieren/ so sollte sein Gesellschaffts Knecht einen Ehren-Hold zu sich nehmen/ und ihme die Straffe seiner Verwirkung anmelden/ daß er/ sobald man sein Wappen sehen würde / gestrafft und geschlagen werden müste. Wollte dann Ein anderer seiner Freunde Einer solche Straffe für Ihn tragen/ so sollte solches durch den Ehrenhold dem Voigt deß Turniers/ unter den Er gehörig/ angezeiget werden/ damit man desto güttiger mit demselben gebahre/ und es auch zuvor ausgeruffen werde: Wie nämlich ein frommer und ehrlicher von Adel unter diesen Wapen/ der für seiner Freunde Einem Turnieren wolle/ zu finden/ und sich deßwegen schlagen laßen wollte/ aufdaß das Frauen-Zim̃er/ und Männiglich wüste/ daß solcher nicht für sich/ sondern für einen Andern geschlagen würde/ wolte

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de/ der sollte zum Turnieren nicht                      zugelassen/ und wo er darwider einreiten/ und Turnieren wollte/ mit ihme umb                      das Roß Turnieret/ und nach Erkanntnüs uf die Schrancken gesetzt werden.</p>
        <p>12. Die jenigen/ so von ihren Eltern nicht Edelgebohren/ noch Herkommens/ und                      solchen mit ihren vier An-Herren/ nicht erweisen könnten/ sollten zu keinen                      Turniere gelassen werden.</p>
        <p>Nachdem also die 12. Artickel abgefasset/ wurden selbige dem Keyser und Fürsten                      gebührend vorgetragen/ und als sie solcher Gestalt für gut/ nützlich/ und                      heilsam befunden/ vom Keyser bestetiget. Hierauf ward vor annoch beschehenen                      Turniere von dem Keyserlichen Secretario das jenige/ was des Turniers-Freyheit                     / und Ordnung/ auch den ganzen Zugk belangende/ hinzugethan/ und zwar:</p>
        <p><note place="left">Verkündigung der Turniers. Freyheit.</note> 1. So sollte                      Männiglichen/ und allen denen/ so den Turnier besuchten/ die Plätze und                      Städte/ da man auff den Turnieren Herberge nehmen würde/ so weit sich                      deroselben Becirck belieffe/ frey und offen seyn/ ausgenommen Ketzern /                      Mördern und Verräthern/ und solche Freyheit 14. Tage vor und nach dem Turniere                      währen.</p>
        <p>2. Der Turnier-Platz sollte die Woche/ in der man sich zum Turniere fertig                      machet/ für allen Sachen wegen derer die Turnieren sollen/ befreyet seyn.</p>
        <p>3. In solcher Zeit sollte an keinem Orthe über die Turnieres-Genossen anders als                      Turnier-Recht gehalten werden.</p>
        <p>4. Wie dann keiner ungebeichtet in den Turnier zu reiten.</p>
        <p>5. Viel weniger ein Unedler bey Straffe 20. Marck Silbers mit seinem Zeuge und                      Roß/ sich da einzufinden befugt seyn. Wann aber Einer von Adel eines ehrlichen                      Bürgers oder Bauers Tochter zur Ehe hätte/ der könte zwar wohl/ iedoch nicht                      ungeschlagen/ und ungestrafft/ wie auch seine Kinder biß in das dritte Glied /                      zugelassen werden.</p>
        <p>6. Zu einem ieden Turniere sollte nicht mehr dann ein Helm eines Geschlechts                      einreiten/ und Turnieren/ es wäre dann ein Ritter unter Ihnen/ der für sich                      selbst Turnieren mögte/ die Andere aber sollten alle für das gantze Geschlechte                      ihres Nahmens und Stammes Turnieren.</p>
        <p>7. Einem Grasen sollten nicht mehr bey angestellten Turniere als sechs/ einem                      Herren vier/ Einem Ritter drey/ und einem Edelmann zwey Pferde zur Auslösung                      passiret werden/ und wer derer mehr mit sich brächte/ der hätte sie aus seine                      Kosten zu unterhalten.</p>
        <p>8. Und in welchen Geschlechte auch Einer wäre/ der vorbenannter zwölff                      Turnier-Artickel einen/ oder mehr auf Ihm hätte/ oder wüste/ und darüber das                      Turnieren suchte/ und wollte für das gantze Geschechte Turnieren/ so sollte                      sein Gesellschaffts Knecht einen Ehren-Hold zu sich nehmen/ und ihme die                      Straffe seiner Verwirkung anmelden/ daß er/ sobald man sein Wappen sehen würde                     / gestrafft und geschlagen werden müste. Wollte dann Ein anderer seiner Freunde                      Einer solche Straffe für Ihn tragen/ so sollte solches durch den Ehrenhold dem                      Voigt deß Turniers/ unter den Er gehörig/ angezeiget werden/ damit man desto                      güttiger mit demselben gebahre/ und es auch zuvor ausgeruffen werde: Wie                      nämlich ein frommer und ehrlicher von Adel unter diesen Wapen/ der für seiner                      Freunde Einem Turnieren wolle/ zu finden/ und sich deßwegen schlagen laßen                      wollte/ aufdaß das Frauen-Zim&#x0303;er/ und Männiglich wüste/ daß solcher                      nicht für sich/ sondern für einen Andern geschlagen würde/ wolte
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[26/0034] de/ der sollte zum Turnieren nicht zugelassen/ und wo er darwider einreiten/ und Turnieren wollte/ mit ihme umb das Roß Turnieret/ und nach Erkanntnüs uf die Schrancken gesetzt werden. 12. Die jenigen/ so von ihren Eltern nicht Edelgebohren/ noch Herkommens/ und solchen mit ihren vier An-Herren/ nicht erweisen könnten/ sollten zu keinen Turniere gelassen werden. Nachdem also die 12. Artickel abgefasset/ wurden selbige dem Keyser und Fürsten gebührend vorgetragen/ und als sie solcher Gestalt für gut/ nützlich/ und heilsam befunden/ vom Keyser bestetiget. Hierauf ward vor annoch beschehenen Turniere von dem Keyserlichen Secretario das jenige/ was des Turniers-Freyheit / und Ordnung/ auch den ganzen Zugk belangende/ hinzugethan/ und zwar: 1. So sollte Männiglichen/ und allen denen/ so den Turnier besuchten/ die Plätze und Städte/ da man auff den Turnieren Herberge nehmen würde/ so weit sich deroselben Becirck belieffe/ frey und offen seyn/ ausgenommen Ketzern / Mördern und Verräthern/ und solche Freyheit 14. Tage vor und nach dem Turniere währen. Verkündigung der Turniers. Freyheit. 2. Der Turnier-Platz sollte die Woche/ in der man sich zum Turniere fertig machet/ für allen Sachen wegen derer die Turnieren sollen/ befreyet seyn. 3. In solcher Zeit sollte an keinem Orthe über die Turnieres-Genossen anders als Turnier-Recht gehalten werden. 4. Wie dann keiner ungebeichtet in den Turnier zu reiten. 5. Viel weniger ein Unedler bey Straffe 20. Marck Silbers mit seinem Zeuge und Roß/ sich da einzufinden befugt seyn. Wann aber Einer von Adel eines ehrlichen Bürgers oder Bauers Tochter zur Ehe hätte/ der könte zwar wohl/ iedoch nicht ungeschlagen/ und ungestrafft/ wie auch seine Kinder biß in das dritte Glied / zugelassen werden. 6. Zu einem ieden Turniere sollte nicht mehr dann ein Helm eines Geschlechts einreiten/ und Turnieren/ es wäre dann ein Ritter unter Ihnen/ der für sich selbst Turnieren mögte/ die Andere aber sollten alle für das gantze Geschlechte ihres Nahmens und Stammes Turnieren. 7. Einem Grasen sollten nicht mehr bey angestellten Turniere als sechs/ einem Herren vier/ Einem Ritter drey/ und einem Edelmann zwey Pferde zur Auslösung passiret werden/ und wer derer mehr mit sich brächte/ der hätte sie aus seine Kosten zu unterhalten. 8. Und in welchen Geschlechte auch Einer wäre/ der vorbenannter zwölff Turnier-Artickel einen/ oder mehr auf Ihm hätte/ oder wüste/ und darüber das Turnieren suchte/ und wollte für das gantze Geschechte Turnieren/ so sollte sein Gesellschaffts Knecht einen Ehren-Hold zu sich nehmen/ und ihme die Straffe seiner Verwirkung anmelden/ daß er/ sobald man sein Wappen sehen würde / gestrafft und geschlagen werden müste. Wollte dann Ein anderer seiner Freunde Einer solche Straffe für Ihn tragen/ so sollte solches durch den Ehrenhold dem Voigt deß Turniers/ unter den Er gehörig/ angezeiget werden/ damit man desto güttiger mit demselben gebahre/ und es auch zuvor ausgeruffen werde: Wie nämlich ein frommer und ehrlicher von Adel unter diesen Wapen/ der für seiner Freunde Einem Turnieren wolle/ zu finden/ und sich deßwegen schlagen laßen wollte/ aufdaß das Frauen-Zim̃er/ und Männiglich wüste/ daß solcher nicht für sich/ sondern für einen Andern geschlagen würde/ wolte

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Zitationshilfe: [N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_schauplatz_1685/34>, abgerufen am 24.11.2024.