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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Vhren in offnen Schencken keine gelage halten / noch daraus jemandts (die Krancken außbescheiden) nach der zeit Bier oder Wein volgen lassen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck.

Wer an den Wällen vnd Vestungen vor sich vnd mit aufftreibung seines Viehes schaden thut / der sol denselben kehren / vnd darzu von vnserm Großvogt in straffe nach ermeßigung genommen werden / auch des Viehes verlustig sein / Wie sich dann auch der Wälle vnd anderer Vestungs örtter ein jeder / so nicht dahin bescheiden / enthalten / oder jedesmahls vnserm Großvogt eine Heinrichstedtische Marck erleggen sol.

Es sol sich keiner / wer der auch sey / vnterstehen vber den Wall zusteigen / oder in andere wege / als durch die darzu verordente Thore aus der Stadt zu kommen / Wie auch in den Graben in: oder ausserhalb der Vestung Tages oder Nachtes zubaden / zu schwimmen oder zu gehen / Die aber deme zu wieder handlen / sollen als bald angenommen / vnd vnserm Großvogt in vnsere hafft gelieffert / auch nach befindung / welches dann jedes mahl in vnser wilkühr stehen sol / andern zum abschew ernstlich gestraffet werden.

XX. Von Beckern / Kornkeuffern vnd Mühlen.

VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen gute achtung haben auff die Becker / vnd wie sie mit Brodbacken auff frey feilen kauff verfahren / damit die armut nicht vbernommen / vnd das Brod

Vhren in offnen Schencken keine gelage halten / noch daraus jemandts (die Krancken außbescheiden) nach der zeit Bier oder Wein volgen lassen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck.

Wer an den Wällen vnd Vestungen vor sich vnd mit aufftreibung seines Viehes schaden thut / der sol denselben kehren / vnd darzu von vnserm Großvogt in straffe nach ermeßigung genommen werden / auch des Viehes verlustig sein / Wie sich dann auch der Wälle vnd anderer Vestungs örtter ein jeder / so nicht dahin bescheiden / enthalten / oder jedesmahls vnserm Großvogt eine Heinrichstedtische Marck erleggen sol.

Es sol sich keiner / wer der auch sey / vnterstehen vber den Wall zusteigen / oder in andere wege / als durch die darzu verordente Thore aus der Stadt zu kommen / Wie auch in den Graben in: oder ausserhalb der Vestung Tages oder Nachtes zubaden / zu schwimmen oder zu gehen / Die aber deme zu wieder handlen / sollen als bald angenommen / vnd vnserm Großvogt in vnsere hafft gelieffert / auch nach befindung / welches dann jedes mahl in vnser wilkühr stehen sol / andern zum abschew ernstlich gestraffet werden.

XX. Von Beckern / Kornkeuffern vnd Mühlen.

VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen gute achtung haben auff die Becker / vnd wie sie mit Brodbacken auff frey feilen kauff verfahren / damit die armut nicht vbernommen / vnd das Brod

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[0044] Vhren in offnen Schencken keine gelage halten / noch daraus jemandts (die Krancken außbescheiden) nach der zeit Bier oder Wein volgen lassen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck. Wer an den Wällen vnd Vestungen vor sich vnd mit aufftreibung seines Viehes schaden thut / der sol denselben kehren / vnd darzu von vnserm Großvogt in straffe nach ermeßigung genommen werden / auch des Viehes verlustig sein / Wie sich dann auch der Wälle vnd anderer Vestungs örtter ein jeder / so nicht dahin bescheiden / enthalten / oder jedesmahls vnserm Großvogt eine Heinrichstedtische Marck erleggen sol. Es sol sich keiner / wer der auch sey / vnterstehen vber den Wall zusteigen / oder in andere wege / als durch die darzu verordente Thore aus der Stadt zu kommen / Wie auch in den Graben in: oder ausserhalb der Vestung Tages oder Nachtes zubaden / zu schwimmen oder zu gehen / Die aber deme zu wieder handlen / sollen als bald angenommen / vnd vnserm Großvogt in vnsere hafft gelieffert / auch nach befindung / welches dann jedes mahl in vnser wilkühr stehen sol / andern zum abschew ernstlich gestraffet werden. XX. Von Beckern / Kornkeuffern vnd Mühlen. VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen gute achtung haben auff die Becker / vnd wie sie mit Brodbacken auff frey feilen kauff verfahren / damit die armut nicht vbernommen / vnd das Brod

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/44>, abgerufen am 24.11.2024.