[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.gendts / als an den ortern erlaubt sein / welche vnser Großvoigt vnd Ambtman darzu jedes jahrs außweisen werden / welches doch an solche orte geschehen sol / da es wegen des gestanckes der Vestung nicht nachteilig noch den Fischereien schedlich ist. Man sol auch bey ebenmeßiger straffe vnd erstattung alles schadens / so daraus erfolget / kein Flachs bey Liechte / Auch bey vnd mit dem Fewer schwingen / treuten / bracken / heckeln oder sonst rein machen / Auch in Back: oder andern Offen drucken / sondern solches bey Tage vnd Sonnenschein verrichten / Desgleichen sol kein Bürger bey straffe einer Heinrichstedtischen Marck sein Korn bey Liechte ausdroschen lassen / noch dasselbige / Wie auch Stroh / Flachs vnd derogleichen an gefehrliche orter legen / vielweiniger mit Fewr vnd Liecht darbey zur vngebühr vmbgehen. Es sol keiner bey Tage oder Nacht etwas aus dem Fenster oder dem Hausse giessen / vnd damit vorübergehende beschmeissen / oder so offt es geschicht / vnd darüber von deme / so begossen worden / geklagt wirdet / desselben willen machen / vnd ein Viertheil Gülden straffe erleggen. Es sol auch keiner dem andern ohne seinen willen auff seinen Steinweg auff oder an seine Wende vnd Mauren giessen / schütten / leggen oder werffen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck. Es sol keiner von Bürgern / frembden oder auch vnsern Dienern bey Poen eines halben Gülden mit einer Wehre bey Nechtlicher weile ohne Lucht auff der Strassen gehen / Darzu ein jeder des schreyens vnd jauchtzens vnd andern mutwillens vnd gewaltthaten / sich auff der Strassen enthalten / welches dann ein jeder seinem Gesinde vnd Gesten anzeigen / oder vor sie die straffe erleggen sol. Man sol auch des Sommers von Ostern bis zu Michaelis des Abendts nach Neun Vhren / vnd des Winters nach Acht gendts / als an den ortern erlaubt sein / welche vnser Großvoigt vnd Ambtman darzu jedes jahrs außweisen werden / welches doch an solche orte geschehen sol / da es wegen des gestanckes der Vestung nicht nachteilig noch den Fischereien schedlich ist. Man sol auch bey ebenmeßiger straffe vnd erstattung alles schadens / so daraus erfolget / kein Flachs bey Liechte / Auch bey vnd mit dem Fewer schwingen / treuten / bracken / heckeln oder sonst rein machen / Auch in Back: oder andern Offen drucken / sondern solches bey Tage vnd Sonnenschein verrichten / Desgleichen sol kein Bürger bey straffe einer Heinrichstedtischen Marck sein Korn bey Liechte ausdroschen lassen / noch dasselbige / Wie auch Stroh / Flachs vnd derogleichen an gefehrliche orter legen / vielweiniger mit Fewr vnd Liecht darbey zur vngebühr vmbgehen. Es sol keiner bey Tage oder Nacht etwas aus dem Fenster oder dem Hausse giessen / vnd damit vorübergehende beschmeissen / oder so offt es geschicht / vnd darüber von deme / so begossen worden / geklagt wirdet / desselben willen machen / vnd ein Viertheil Gülden straffe erleggen. Es sol auch keiner dem andern ohne seinen willen auff seinen Steinweg auff oder an seine Wende vnd Mauren giessen / schütten / leggen oder werffen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck. Es sol keiner von Bürgern / frembden oder auch vnsern Dienern bey Poen eines halben Gülden mit einer Wehre bey Nechtlicher weile ohne Lucht auff der Strassen gehen / Darzu ein jeder des schreyens vnd jauchtzens vnd andern mutwillens vnd gewaltthaten / sich auff der Strassen enthalten / welches dann ein jeder seinem Gesinde vnd Gesten anzeigen / oder vor sie die straffe erleggen sol. 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gendts / als an den ortern erlaubt sein / welche vnser Großvoigt vnd Ambtman darzu jedes jahrs außweisen werden / welches doch an solche orte geschehen sol / da es wegen des gestanckes der Vestung nicht nachteilig noch den Fischereien schedlich ist.
Man sol auch bey ebenmeßiger straffe vnd erstattung alles schadens / so daraus erfolget / kein Flachs bey Liechte / Auch bey vnd mit dem Fewer schwingen / treuten / bracken / heckeln oder sonst rein machen / Auch in Back: oder andern Offen drucken / sondern solches bey Tage vnd Sonnenschein verrichten / Desgleichen sol kein Bürger bey straffe einer Heinrichstedtischen Marck sein Korn bey Liechte ausdroschen lassen / noch dasselbige / Wie auch Stroh / Flachs vnd derogleichen an gefehrliche orter legen / vielweiniger mit Fewr vnd Liecht darbey zur vngebühr vmbgehen.
Es sol keiner bey Tage oder Nacht etwas aus dem Fenster oder dem Hausse giessen / vnd damit vorübergehende beschmeissen / oder so offt es geschicht / vnd darüber von deme / so begossen worden / geklagt wirdet / desselben willen machen / vnd ein Viertheil Gülden straffe erleggen.
Es sol auch keiner dem andern ohne seinen willen auff seinen Steinweg auff oder an seine Wende vnd Mauren giessen / schütten / leggen oder werffen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck.
Es sol keiner von Bürgern / frembden oder auch vnsern Dienern bey Poen eines halben Gülden mit einer Wehre bey Nechtlicher weile ohne Lucht auff der Strassen gehen / Darzu ein jeder des schreyens vnd jauchtzens vnd andern mutwillens vnd gewaltthaten / sich auff der Strassen enthalten / welches dann ein jeder seinem Gesinde vnd Gesten anzeigen / oder vor sie die straffe erleggen sol.
Man sol auch des Sommers von Ostern bis zu Michaëlis des Abendts nach Neun Vhren / vnd des Winters nach Acht
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/43>, abgerufen am 27.07.2024. |