[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.wisset jhr. Es müssen die Erbarn Matronen an den Keyser Suppliciren vnd bitten / daß er doch den Liberium wolt wider fordern / dieweil es die Menner nit thun dörfften. Summa / wir befinden nicht / wie wir könnten billichen vndloben / daß jhr an statt deß verjagten einen andern erwehlet vnd eingesetzt habt / ehe dann man außfündig gemacht vnd gewiß ist / daß der erste billich verjagt sey / welches jr nicht könnet wissen / ehe dann er verhöret wirdt. Dann wann die Wahl deß eingedrungenen gebillichet vnnd für recht erkannt wirdt / damit wirdt die Enturlaubung deß andern bestätiget / vnnd widerumb / wann die Enturlaubung gebillichet vnd für recht erkannt wirdt / so wirdt die Wahl deß eingesetzten damit bestätiget. Wie dann der handel selbst bezeuget / vnd jhr auch selbst bekennet / daß jhr noch zwen andere enturlaubet habt / darumb daß sie in ewre Wahl nicht haben bewilligen / noch dieselben billichen wöllen / oder den annemen / welchen jr an die Statt deß Verjagten eingedrungen habt / haben auch nicht wöllen bestätigen / daß jhr recht gethan / in dem daß jhr ewren vorigen Pfarrherrn Doctorem Mörlinum entvrlaubet habt. Vnnd weil die zwene bey euch rechte vnd wichtige vrsachen haben / darumb sie die Verfolgung an Mörlino begangen / vnd die Wahl deß eingedmngenen nicht können loben vnd billichen / so haltens tapffere vnd Gottsfürchtige Menner dafür / daß sie daran recht thun. Ihr klagt aber / daß die Kirche verlassen sey / vnd daß jhr keine Kirchendiener habt / wann jhr nicht andere an die Städt der Enturlaubten wider einsetzen dürffet? Antwort. Diesem Vnglück hette man wol anderst rathen können / wann jhr die so noch gegenwertig sind / so lange im Ampt hettet behalten / biß die Sache ordentlich were erkannt worden / für ordentlichem Richter / vnd sie durch denselbigen weren entsetzt vnd enturlaubet. Dann diß ist nicht die rechte vnd gewisse weise vnd Weg / die Kirchen zubeförderen / daß jr die / so die Kirche ordentlich beruffen / wanns euch gefellig ist / Enturlauben / vnnd andere an jre städte eindringen wöllet. Was wolte doch endlich darauß werden / wann andere newe erhebliche vrsachen / wie euch deucht / fürfallen würden / daß jhr den eingedrungenen vnd andere auch würdet verstossen / wöllet jhr vns dann rathen / daß wir euch widerumb / wie vnd so offt jhr wolt / solten rath geben? Ich halte freylich / jhr werdet vns solches nit rathen / so können wirs euch auch nit rathen mit gutem Gewissen. Derhalben können wir von diesem handel schließlich nit antworten / weil wir ewer Gegenpart nit gehöret / Welchen wir wündschen / daß er gegenwertig were / vnd sich selbst könnte verantworten. wisset jhr. Es müssen die Erbarn Matronen an den Keyser Suppliciren vnd bitten / daß er doch den Liberium wolt wider fordern / dieweil es die Menner nit thun dörfften. Summa / wir befinden nicht / wie wir könnten billichen vndloben / daß jhr an statt deß verjagten einen andern erwehlet vñ eingesetzt habt / ehe dann man außfündig gemacht vnd gewiß ist / daß der erste billich verjagt sey / welches jr nicht könnet wissen / ehe dann er verhöret wirdt. Dann wann die Wahl deß eingedrungenen gebillichet vnnd für recht erkannt wirdt / damit wirdt die Enturlaubung deß andern bestätiget / vnnd widerumb / wann die Enturlaubung gebillichet vnd für recht erkannt wirdt / so wirdt die Wahl deß eingesetzten damit bestätiget. Wie dann der handel selbst bezeuget / vnd jhr auch selbst bekennet / daß jhr noch zwen andere enturlaubet habt / darumb daß sie in ewre Wahl nicht haben bewilligen / noch dieselben billichen wöllen / oder den annemen / welchen jr an die Statt deß Verjagten eingedrungen habt / haben auch nicht wöllen bestätigen / daß jhr recht gethan / in dem daß jhr ewren vorigen Pfarrherrn Doctorem Mörlinum entvrlaubet habt. Vnnd weil die zwene bey euch rechte vnd wichtige vrsachen haben / darumb sie die Verfolgung an Mörlino begangen / vnd die Wahl deß eingedmngenen nicht können loben vnd billichen / so haltens tapffere vnd Gottsfürchtige Menner dafür / daß sie daran recht thun. Ihr klagt aber / daß die Kirche verlassen sey / vnd daß jhr keine Kirchendiener habt / wann jhr nicht andere an die Städt der Enturlaubten wider einsetzen dürffet? Antwort. Diesem Vnglück hette man wol anderst rathen können / wann jhr die so noch gegenwertig sind / so lange im Ampt hettet behalten / biß die Sache ordentlich were erkannt worden / für ordentlichem Richter / vnd sie durch denselbigen weren entsetzt vnd enturlaubet. Dann diß ist nicht die rechte vnd gewisse weise vnd Weg / die Kirchen zubeförderen / daß jr die / so die Kirche ordentlich beruffen / wanns euch gefellig ist / Enturlauben / vnnd andere an jre städte eindringen wöllet. Was wolte doch endlich darauß werden / wann andere newe erhebliche vrsachen / wie euch deucht / fürfallen würden / daß jhr den eingedrungenen vnd andere auch würdet verstossen / wöllet jhr vns dann rathen / daß wir euch widerumb / wie vnd so offt jhr wolt / solten rath geben? Ich halte freylich / jhr werdet vns solches nit rathen / so können wirs euch auch nit rathen mit gutem Gewissen. 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Wie dann der handel selbst bezeuget / vnd jhr auch selbst bekennet / daß jhr noch zwen andere enturlaubet habt / darumb daß sie in ewre Wahl nicht haben bewilligen / noch dieselben billichen wöllen / oder den annemen / welchen jr an die Statt deß Verjagten eingedrungen habt / haben auch nicht wöllen bestätigen / daß jhr recht gethan / in dem daß jhr ewren vorigen Pfarrherrn Doctorem Mörlinum entvrlaubet habt. Vnnd weil die zwene bey euch rechte vnd wichtige vrsachen haben / darumb sie die Verfolgung an Mörlino begangen / vnd die Wahl deß eingedmngenen nicht können loben vnd billichen / so haltens tapffere vnd Gottsfürchtige Menner dafür / daß sie daran recht thun.</p> <p>Ihr klagt aber / daß die Kirche verlassen sey / vnd daß jhr keine Kirchendiener habt / wann jhr nicht andere an die Städt der Enturlaubten wider einsetzen dürffet? Antwort. Diesem Vnglück hette man wol anderst rathen können / wann jhr die so noch gegenwertig sind / so lange im Ampt hettet behalten / biß die Sache ordentlich were erkannt worden / für ordentlichem Richter / vnd sie durch denselbigen weren entsetzt vnd enturlaubet. Dann diß ist nicht die rechte vnd gewisse weise vnd Weg / die Kirchen zubeförderen / daß jr die / so die Kirche ordentlich beruffen / wanns euch gefellig ist / Enturlauben / vnnd andere an jre städte eindringen wöllet. Was wolte doch endlich darauß werden / wann andere newe erhebliche vrsachen / wie euch deucht / fürfallen würden / daß jhr den eingedrungenen vnd andere auch würdet verstossen / wöllet jhr vns dann rathen / daß wir euch widerumb / wie vnd so offt jhr wolt / solten rath geben? Ich halte freylich / jhr werdet vns solches nit rathen / so können wirs euch auch nit rathen mit gutem Gewissen. Derhalben können wir von diesem handel schließlich nit antworten / weil wir ewer Gegenpart nit gehöret / Welchen wir wündschen / daß er gegenwertig were / vnd sich selbst köñte verantworten.</p> </div> </body> </text> </TEI> [23/0023]
wisset jhr. Es müssen die Erbarn Matronen an den Keyser Suppliciren vnd bitten / daß er doch den Liberium wolt wider fordern / dieweil es die Menner nit thun dörfften.
Summa / wir befinden nicht / wie wir könnten billichen vndloben / daß jhr an statt deß verjagten einen andern erwehlet vñ eingesetzt habt / ehe dann man außfündig gemacht vnd gewiß ist / daß der erste billich verjagt sey / welches jr nicht könnet wissen / ehe dann er verhöret wirdt. Dann wann die Wahl deß eingedrungenen gebillichet vnnd für recht erkannt wirdt / damit wirdt die Enturlaubung deß andern bestätiget / vnnd widerumb / wann die Enturlaubung gebillichet vnd für recht erkannt wirdt / so wirdt die Wahl deß eingesetzten damit bestätiget. Wie dann der handel selbst bezeuget / vnd jhr auch selbst bekennet / daß jhr noch zwen andere enturlaubet habt / darumb daß sie in ewre Wahl nicht haben bewilligen / noch dieselben billichen wöllen / oder den annemen / welchen jr an die Statt deß Verjagten eingedrungen habt / haben auch nicht wöllen bestätigen / daß jhr recht gethan / in dem daß jhr ewren vorigen Pfarrherrn Doctorem Mörlinum entvrlaubet habt. Vnnd weil die zwene bey euch rechte vnd wichtige vrsachen haben / darumb sie die Verfolgung an Mörlino begangen / vnd die Wahl deß eingedmngenen nicht können loben vnd billichen / so haltens tapffere vnd Gottsfürchtige Menner dafür / daß sie daran recht thun.
Ihr klagt aber / daß die Kirche verlassen sey / vnd daß jhr keine Kirchendiener habt / wann jhr nicht andere an die Städt der Enturlaubten wider einsetzen dürffet? Antwort. Diesem Vnglück hette man wol anderst rathen können / wann jhr die so noch gegenwertig sind / so lange im Ampt hettet behalten / biß die Sache ordentlich were erkannt worden / für ordentlichem Richter / vnd sie durch denselbigen weren entsetzt vnd enturlaubet. Dann diß ist nicht die rechte vnd gewisse weise vnd Weg / die Kirchen zubeförderen / daß jr die / so die Kirche ordentlich beruffen / wanns euch gefellig ist / Enturlauben / vnnd andere an jre städte eindringen wöllet. Was wolte doch endlich darauß werden / wann andere newe erhebliche vrsachen / wie euch deucht / fürfallen würden / daß jhr den eingedrungenen vnd andere auch würdet verstossen / wöllet jhr vns dann rathen / daß wir euch widerumb / wie vnd so offt jhr wolt / solten rath geben? Ich halte freylich / jhr werdet vns solches nit rathen / so können wirs euch auch nit rathen mit gutem Gewissen. Derhalben können wir von diesem handel schließlich nit antworten / weil wir ewer Gegenpart nit gehöret / Welchen wir wündschen / daß er gegenwertig were / vnd sich selbst köñte verantworten.
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Zitationshilfe: | [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/23>, abgerufen am 16.07.2024. |