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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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fürder nach dieser Ordnung gerichtet / vnd dieselbige ohne sonderliche erhebliche vrsach / nicht vnterlassen werden.

Vnd kan gleichwol das gemeine Volck / zu zeit von solchen Ceremonien / das die Gewissen daran nicht verbunden sein / vnd als solte verenderung dieser ordnung Sünde sein / das aber vmb der Jugend vnd ordnung willen / solche Ceremonien nütz / vnd einem jeden gebüret / der Oberkeit in solchen sachen / die nicht wider Gott sein / zu gehorsamen / wol vnterrichtet werden.

Ordnung der Ceremonien in Pfarrkirchen der Stedte / in den Stifften / Klöstern / vnd da Schulen sind.
Sonnabends / vnd andere heilige Abend / vnd Feyertage / nach mittag.

Sol man in Stedten zu gewönlicher zeit Vesper singen / Nemlich / die Schüler einen Psalm / zwen oder drey / vnd die Antiphen von der Dominica oder Fest.

fürder nach dieser Ordnung gerichtet / vnd dieselbige ohne sonderliche erhebliche vrsach / nicht vnterlassen werden.

Vnd kan gleichwol das gemeine Volck / zu zeit von solchen Ceremonien / das die Gewissen daran nicht verbunden sein / vnd als solte verenderung dieser ordnung Sünde sein / das aber vmb der Jugend vnd ordnung willen / solche Ceremonien nütz / vnd einem jeden gebüret / der Oberkeit in solchen sachen / die nicht wider Gott sein / zu gehorsamen / wol vnterrichtet werden.

Ordnung der Ceremonien in Pfarrkirchen der Stedte / in den Stifften / Klöstern / vnd da Schulen sind.
Sonnabends / vnd andere heilige Abend / vnd Feyertage / nach mittag.

Sol man in Stedten zu gewönlicher zeit Vesper singen / Nemlich / die Schüler einen Psalm / zwen oder drey / vnd die Antiphen von der Dominica oder Fest.

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[0041] fürder nach dieser Ordnung gerichtet / vnd dieselbige ohne sonderliche erhebliche vrsach / nicht vnterlassen werden. Vnd kan gleichwol das gemeine Volck / zu zeit von solchen Ceremonien / das die Gewissen daran nicht verbunden sein / vnd als solte verenderung dieser ordnung Sünde sein / das aber vmb der Jugend vnd ordnung willen / solche Ceremonien nütz / vnd einem jeden gebüret / der Oberkeit in solchen sachen / die nicht wider Gott sein / zu gehorsamen / wol vnterrichtet werden. Ordnung der Ceremonien in Pfarrkirchen der Stedte / in den Stifften / Klöstern / vnd da Schulen sind. Sonnabends / vnd andere heilige Abend / vnd Feyertage / nach mittag. Sol man in Stedten zu gewönlicher zeit Vesper singen / Nemlich / die Schüler einen Psalm / zwen oder drey / vnd die Antiphen von der Dominica oder Fest.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/41>, abgerufen am 23.11.2024.