[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.fürder nach dieser Ordnung gerichtet / vnd dieselbige ohne sonderliche erhebliche vrsach / nicht vnterlassen werden. Vnd kan gleichwol das gemeine Volck / zu zeit von solchen Ceremonien / das die Gewissen daran nicht verbunden sein / vnd als solte verenderung dieser ordnung Sünde sein / das aber vmb der Jugend vnd ordnung willen / solche Ceremonien nütz / vnd einem jeden gebüret / der Oberkeit in solchen sachen / die nicht wider Gott sein / zu gehorsamen / wol vnterrichtet werden. Ordnung der Ceremonien in Pfarrkirchen der Stedte / in den Stifften / Klöstern / vnd da Schulen sind. Sonnabends / vnd andere heilige Abend / vnd Feyertage / nach mittag. Sol man in Stedten zu gewönlicher zeit Vesper singen / Nemlich / die Schüler einen Psalm / zwen oder drey / vnd die Antiphen von der Dominica oder Fest. fürder nach dieser Ordnung gerichtet / vnd dieselbige ohne sonderliche erhebliche vrsach / nicht vnterlassen werden. Vnd kan gleichwol das gemeine Volck / zu zeit von solchen Ceremonien / das die Gewissen daran nicht verbunden sein / vnd als solte verenderung dieser ordnung Sünde sein / das aber vmb der Jugend vnd ordnung willen / solche Ceremonien nütz / vnd einem jeden gebüret / der Oberkeit in solchen sachen / die nicht wider Gott sein / zu gehorsamen / wol vnterrichtet werden. Ordnung der Ceremonien in Pfarrkirchen der Stedte / in den Stifften / Klöstern / vnd da Schulen sind. Sonnabends / vnd andere heilige Abend / vnd Feyertage / nach mittag. Sol man in Stedten zu gewönlicher zeit Vesper singen / Nemlich / die Schüler einen Psalm / zwen oder drey / vnd die Antiphen von der Dominica oder Fest. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0041"/> fürder nach dieser Ordnung gerichtet / vnd dieselbige ohne sonderliche erhebliche vrsach / nicht vnterlassen werden.</p> <p>Vnd kan gleichwol das gemeine Volck / zu zeit von solchen Ceremonien / das die Gewissen daran nicht verbunden sein / vnd als solte verenderung dieser ordnung Sünde sein / das aber vmb der Jugend vnd ordnung willen / solche Ceremonien nütz / vnd einem jeden gebüret / der Oberkeit in solchen sachen / die nicht wider Gott sein / zu gehorsamen / wol vnterrichtet werden.</p> </div> <div> <head>Ordnung der Ceremonien in Pfarrkirchen der Stedte / in den Stifften / Klöstern / vnd da Schulen sind.</head><lb/> </div> <div> <head>Sonnabends / vnd andere heilige Abend / vnd Feyertage / nach mittag.</head><lb/> <p>Sol man in Stedten zu gewönlicher zeit Vesper singen / Nemlich / die Schüler einen Psalm / zwen oder drey / vnd die Antiphen von der Dominica oder Fest.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0041]
fürder nach dieser Ordnung gerichtet / vnd dieselbige ohne sonderliche erhebliche vrsach / nicht vnterlassen werden.
Vnd kan gleichwol das gemeine Volck / zu zeit von solchen Ceremonien / das die Gewissen daran nicht verbunden sein / vnd als solte verenderung dieser ordnung Sünde sein / das aber vmb der Jugend vnd ordnung willen / solche Ceremonien nütz / vnd einem jeden gebüret / der Oberkeit in solchen sachen / die nicht wider Gott sein / zu gehorsamen / wol vnterrichtet werden.
Ordnung der Ceremonien in Pfarrkirchen der Stedte / in den Stifften / Klöstern / vnd da Schulen sind.
Sonnabends / vnd andere heilige Abend / vnd Feyertage / nach mittag.
Sol man in Stedten zu gewönlicher zeit Vesper singen / Nemlich / die Schüler einen Psalm / zwen oder drey / vnd die Antiphen von der Dominica oder Fest.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/41>, abgerufen am 16.07.2024. |