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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Vnd sein solche versamlungen sehr schön / lieblich / vnd zum höchsten zu ehren / vnd sein ein Ebenbild der ewigen versamlung im Himel.

Darumb hat auch Gott im Gesetz Moisi / vnd die Christliche Kirche geordnet / das gewisse zeit vnd stunde / solcher versamlung / vnd Christliche Ceremonien sein sollen.

Vnd wiewol die Christen nicht so eben an gewisse tage / zeit vnd Ceremonien gebunden / vnd in eusserlichen Ceremonien freyheit ist / vnd die Regula sagt / Quod dissimilitudo rituum, non tollit consonantiam fidei. Wie auch der Alten Exempel de dissimilitudine temporis Paschatis anzeiget. Dennoch weil es allerley nutzbarkeit mitbringet / das eine gleicheit in Ceremonien / so viel müglich / gehalten werde / vnd solchs auch so viel desto mehr / zu erhaltung der einigkeit / in der Lere / nützbar vnd ersprieslich ist:

So wollen vnd ordnen wir / das es in vnserm Fürstenthumb mit Ceremonien vnd Gesengen in den Kirchen solle gehalten werden / wie bisher geschehen / vnd nach dieser Ordnung / Vnd do es also nicht gehalten worden / da sol sich hin-

Vnd sein solche versamlungen sehr schön / lieblich / vnd zum höchsten zu ehren / vnd sein ein Ebenbild der ewigen versamlung im Himel.

Darumb hat auch Gott im Gesetz Moisi / vnd die Christliche Kirche geordnet / das gewisse zeit vnd stunde / solcher versamlung / vnd Christliche Ceremonien sein sollen.

Vnd wiewol die Christen nicht so eben an gewisse tage / zeit vnd Ceremonien gebunden / vnd in eusserlichen Ceremonien freyheit ist / vnd die Regula sagt / Quod dissimilitudo rituum, non tollit consonantiam fidei. Wie auch der Alten Exempel de dissimilitudine temporis Paschatis anzeiget. Dennoch weil es allerley nutzbarkeit mitbringet / das eine gleicheit in Ceremonien / so viel müglich / gehalten werde / vnd solchs auch so viel desto mehr / zu erhaltung der einigkeit / in der Lere / nützbar vnd ersprieslich ist:

So wollen vnd ordnen wir / das es in vnserm Fürstenthumb mit Ceremonien vnd Gesengen in den Kirchen solle gehalten werden / wie bisher geschehen / vnd nach dieser Ordnung / Vnd do es also nicht gehalten worden / da sol sich hin-

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[0040] Vnd sein solche versamlungen sehr schön / lieblich / vnd zum höchsten zu ehren / vnd sein ein Ebenbild der ewigen versamlung im Himel. Darumb hat auch Gott im Gesetz Moisi / vnd die Christliche Kirche geordnet / das gewisse zeit vnd stunde / solcher versamlung / vnd Christliche Ceremonien sein sollen. Vnd wiewol die Christen nicht so eben an gewisse tage / zeit vnd Ceremonien gebunden / vnd in eusserlichen Ceremonien freyheit ist / vnd die Regula sagt / Quod dissimilitudo rituum, non tollit consonantiam fidei. Wie auch der Alten Exempel de dissimilitudine temporis Paschatis anzeiget. Dennoch weil es allerley nutzbarkeit mitbringet / das eine gleicheit in Ceremonien / so viel müglich / gehalten werde / vnd solchs auch so viel desto mehr / zu erhaltung der einigkeit / in der Lere / nützbar vnd ersprieslich ist: So wollen vnd ordnen wir / das es in vnserm Fürstenthumb mit Ceremonien vnd Gesengen in den Kirchen solle gehalten werden / wie bisher geschehen / vnd nach dieser Ordnung / Vnd do es also nicht gehalten worden / da sol sich hin-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/40>, abgerufen am 23.11.2024.