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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Demnach setzen vnd ordnen wir / das in den Stedten vnd Flecken / vnd grossen Dörffern vnsers Fürstenthumbs / Kinder Schulen sollen gehalten werden / wie auch bisher / Gott lob / geschehen / Vnd sollen in den Stedten / wo nicht vier / jedoch drey / zwen / oder nach gelegenheit ein Schulmeister oder Gesell gehalten / vnd einem jeden nach seiner gelegenheit / besoldung verordnet werden.

Desgleichen wollen wir auch / das allenthalben Megdlein vnd Jungfrawen Schulen verordnet sein sollen / damit auch die Megdlin in der Jugend wol vnterrichtet werden mögen / in lesen / schreiben / neyen / vnd dergleichen stücken.

Vnd damit die Jugend wol vnd nützlich allenthalben möge vnterrichtet werden / So sollen die Superintendenten / vnd Pastores eines jeden Orts / gut auffsehen haben / das bey die Schulen verordnet werden / solche Leute / die der Jugend wol fürstehen können / vnd das nach gelegenheit der Knaben / solche Lectiones gelesen / so der Jugend nützlich sein mögen / damit sie in Gottes forcht / guter zucht / Kunst vnd Sprachen aufferzogen werden.

Demnach setzen vnd ordnen wir / das in den Stedten vnd Flecken / vnd grossen Dörffern vnsers Fürstenthumbs / Kinder Schulen sollen gehalten werden / wie auch bisher / Gott lob / geschehen / Vnd sollen in den Stedten / wo nicht vier / jedoch drey / zwen / oder nach gelegenheit ein Schulmeister oder Gesell gehalten / vnd einem jeden nach seiner gelegenheit / besoldung verordnet werden.

Desgleichen wollen wir auch / das allenthalben Megdlein vnd Jungfrawen Schulen verordnet sein sollen / damit auch die Megdlin in der Jugend wol vnterrichtet werden mögen / in lesen / schreiben / neyen / vnd dergleichen stücken.

Vnd damit die Jugend wol vnd nützlich allenthalben möge vnterrichtet werden / So sollen die Superintendenten / vnd Pastores eines jeden Orts / gut auffsehen haben / das bey die Schulen verordnet werden / solche Leute / die der Jugend wol fürstehen können / vnd das nach gelegenheit der Knaben / solche Lectiones gelesen / so der Jugend nützlich sein mögen / damit sie in Gottes forcht / guter zucht / Kunst vnd Sprachen aufferzogen werden.

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[0155] Demnach setzen vnd ordnen wir / das in den Stedten vnd Flecken / vnd grossen Dörffern vnsers Fürstenthumbs / Kinder Schulen sollen gehalten werden / wie auch bisher / Gott lob / geschehen / Vnd sollen in den Stedten / wo nicht vier / jedoch drey / zwen / oder nach gelegenheit ein Schulmeister oder Gesell gehalten / vnd einem jeden nach seiner gelegenheit / besoldung verordnet werden. Desgleichen wollen wir auch / das allenthalben Megdlein vnd Jungfrawen Schulen verordnet sein sollen / damit auch die Megdlin in der Jugend wol vnterrichtet werden mögen / in lesen / schreiben / neyen / vnd dergleichen stücken. Vnd damit die Jugend wol vnd nützlich allenthalben möge vnterrichtet werden / So sollen die Superintendenten / vnd Pastores eines jeden Orts / gut auffsehen haben / das bey die Schulen verordnet werden / solche Leute / die der Jugend wol fürstehen können / vnd das nach gelegenheit der Knaben / solche Lectiones gelesen / so der Jugend nützlich sein mögen / damit sie in Gottes forcht / guter zucht / Kunst vnd Sprachen aufferzogen werden.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/155>, abgerufen am 21.05.2024.