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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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zu zeiten das acht vnd zwentzigste Capitel Leuitici fürlesen / vnd berichten / das solche felle / wie darinne begriffen / bey ernstlicher straffe verboten sein.

Sie sollen auch auffs wenigst des Jars ein mal dem Volck fürhalten / Vnzucht vnd Hurerey zu ver meiden / vnd solche Sünde mit fleis straffen / Denn solche Sünden vnter den Sünden Sodomae vnd Gomorrhae / in der Sindflut erzelet werden / Vnd werden vmb solcher Sünde willen / Land vnd Leute / vnd Regiment verandert / vnd hart gestraffet / Wie das alle Historien / Göttlich vnd Weltlich / voller Exempel sein / die sie dem gemeinen Volck fürzuhalten haben.

zu zeiten das acht vnd zwentzigste Capitel Leuitici fürlesen / vnd berichten / das solche felle / wie darinne begriffen / bey ernstlicher straffe verboten sein.

Sie sollen auch auffs wenigst des Jars ein mal dem Volck fürhalten / Vnzucht vnd Hurerey zu ver meiden / vnd solche Sünde mit fleis straffen / Denn solche Sünden vnter den Sünden Sodomae vnd Gomorrhae / in der Sindflut erzelet werden / Vnd werden vmb solcher Sünde willen / Land vnd Leute / vnd Regiment verandert / vnd hart gestraffet / Wie das alle Historien / Göttlich vnd Weltlich / voller Exempel sein / die sie dem gemeinen Volck fürzuhalten haben.

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[0153] zu zeiten das acht vnd zwentzigste Capitel Leuitici fürlesen / vnd berichten / das solche felle / wie darinne begriffen / bey ernstlicher straffe verboten sein. Sie sollen auch auffs wenigst des Jars ein mal dem Volck fürhalten / Vnzucht vnd Hurerey zu ver meiden / vnd solche Sünde mit fleis straffen / Denn solche Sünden vnter den Sünden Sodomae vnd Gomorrhae / in der Sindflut erzelet werden / Vnd werden vmb solcher Sünde willen / Land vnd Leute / vnd Regiment verandert / vnd hart gestraffet / Wie das alle Historien / Göttlich vnd Weltlich / voller Exempel sein / die sie dem gemeinen Volck fürzuhalten haben.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/153>, abgerufen am 12.10.2024.