[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.zu zeiten das acht vnd zwentzigste Capitel Leuitici fürlesen / vnd berichten / das solche felle / wie darinne begriffen / bey ernstlicher straffe verboten sein. Sie sollen auch auffs wenigst des Jars ein mal dem Volck fürhalten / Vnzucht vnd Hurerey zu ver meiden / vnd solche Sünde mit fleis straffen / Denn solche Sünden vnter den Sünden Sodomae vnd Gomorrhae / in der Sindflut erzelet werden / Vnd werden vmb solcher Sünde willen / Land vnd Leute / vnd Regiment verandert / vnd hart gestraffet / Wie das alle Historien / Göttlich vnd Weltlich / voller Exempel sein / die sie dem gemeinen Volck fürzuhalten haben. zu zeiten das acht vnd zwentzigste Capitel Leuitici fürlesen / vnd berichten / das solche felle / wie darinne begriffen / bey ernstlicher straffe verboten sein. Sie sollen auch auffs wenigst des Jars ein mal dem Volck fürhalten / Vnzucht vnd Hurerey zu ver meiden / vnd solche Sünde mit fleis straffen / Denn solche Sünden vnter den Sünden Sodomae vnd Gomorrhae / in der Sindflut erzelet werden / Vnd werden vmb solcher Sünde willen / Land vnd Leute / vnd Regiment verandert / vnd hart gestraffet / Wie das alle Historien / Göttlich vnd Weltlich / voller Exempel sein / die sie dem gemeinen Volck fürzuhalten haben. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0153"/> zu zeiten das acht vnd zwentzigste Capitel Leuitici fürlesen / vnd berichten / das solche felle / wie darinne begriffen / bey ernstlicher straffe verboten sein.</p> <p>Sie sollen auch auffs wenigst des Jars ein mal dem Volck fürhalten / Vnzucht vnd Hurerey zu ver meiden / vnd solche Sünde mit fleis straffen / Denn solche Sünden vnter den Sünden Sodomae vnd Gomorrhae / in der Sindflut erzelet werden / Vnd werden vmb solcher Sünde willen / Land vnd Leute / vnd Regiment verandert / vnd hart gestraffet / Wie das alle Historien / Göttlich vnd Weltlich / voller Exempel sein / die sie dem gemeinen Volck fürzuhalten haben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0153]
zu zeiten das acht vnd zwentzigste Capitel Leuitici fürlesen / vnd berichten / das solche felle / wie darinne begriffen / bey ernstlicher straffe verboten sein.
Sie sollen auch auffs wenigst des Jars ein mal dem Volck fürhalten / Vnzucht vnd Hurerey zu ver meiden / vnd solche Sünde mit fleis straffen / Denn solche Sünden vnter den Sünden Sodomae vnd Gomorrhae / in der Sindflut erzelet werden / Vnd werden vmb solcher Sünde willen / Land vnd Leute / vnd Regiment verandert / vnd hart gestraffet / Wie das alle Historien / Göttlich vnd Weltlich / voller Exempel sein / die sie dem gemeinen Volck fürzuhalten haben.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/153>, abgerufen am 16.07.2024. |