[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd ohne ergernis wol geschehen kan / So wollen wir / das solchs auch forthin also sol gehalten werden / den fromen Eltern zu trost. Vnd weil gebreuchlich / das die todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erde bestetiget werden. So soll an den örtern / da Schüler sind / dieselbige vorher / vnd die Pastores / Oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Cüster / vor der Leiche gehen / vnd singen ein Geistlich lied oder zwey. Mitten wir im leben sind / etc. Mit fried vnd frend / etc. Responsorium, Si bona suscepimus, &c. Aus tieffer not / etc. Erbarm dich mein OHERRE Gott / etc. Wir gleuben / etc. Nu lasset vns den Leib begraben / etc. Nach der Leiche sollen Man vnd Frawens Personen ördentlich folgen. den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd ohne ergernis wol geschehen kan / So wollen wir / das solchs auch forthin also sol gehalten werden / den fromen Eltern zu trost. Vnd weil gebreuchlich / das die todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erde bestetiget werden. So soll an den örtern / da Schüler sind / dieselbige vorher / vnd die Pastores / Oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Cüster / vor der Leiche gehen / vnd singen ein Geistlich lied oder zwey. Mitten wir im leben sind / etc. Mit fried vnd frend / etc. Responsorium, Si bona suscepimus, &c. Aus tieffer not / etc. Erbarm dich mein OHERRE Gott / etc. Wir gleuben / etc. Nu lasset vns den Leib begraben / etc. Nach der Leiche sollen Man vnd Frawens Personen ördentlich folgen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0135"/> den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd ohne ergernis wol geschehen kan / So wollen wir / das solchs auch forthin also sol gehalten werden / den fromen Eltern zu trost.</p> <p>Vnd weil gebreuchlich / das die todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erde bestetiget werden.</p> <p>So soll an den örtern / da Schüler sind / dieselbige vorher / vnd die Pastores / Oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Cüster / vor der Leiche gehen / vnd singen ein Geistlich lied oder zwey.</p> <p>Mitten wir im leben sind / etc.</p> <p>Mit fried vnd frend / etc.</p> <p>Responsorium, Si bona suscepimus, &c.</p> <p>Aus tieffer not / etc.</p> <p>Erbarm dich mein OHERRE Gott / etc.</p> <p>Wir gleuben / etc.</p> <p>Nu lasset vns den Leib begraben / etc.</p> <p>Nach der Leiche sollen Man vnd Frawens Personen ördentlich folgen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0135]
den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd ohne ergernis wol geschehen kan / So wollen wir / das solchs auch forthin also sol gehalten werden / den fromen Eltern zu trost.
Vnd weil gebreuchlich / das die todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erde bestetiget werden.
So soll an den örtern / da Schüler sind / dieselbige vorher / vnd die Pastores / Oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Cüster / vor der Leiche gehen / vnd singen ein Geistlich lied oder zwey.
Mitten wir im leben sind / etc.
Mit fried vnd frend / etc.
Responsorium, Si bona suscepimus, &c.
Aus tieffer not / etc.
Erbarm dich mein OHERRE Gott / etc.
Wir gleuben / etc.
Nu lasset vns den Leib begraben / etc.
Nach der Leiche sollen Man vnd Frawens Personen ördentlich folgen.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/135>, abgerufen am 16.07.2024. |