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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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furder nach dieser ordnung gerichtet / vnd dieselbige one sonderliche erhebliche, vrsach / nicht vnterlassen werden.

Vnd kan gleichwol das gemeine Volck / zu zeit von solchen Ceremonien / das die gewissen daran nicht verbunden sein / vnd als solte verenderung dieser ordnung Sünde sein / das aber vmb der Jugend vnd ordnung willen / solche Ceremonien nutz / vnd einem jeden gebüret / der Oberkeit in solchen sachen / die nicht wider Gott sein / zugehorsamen / wol vnterrichtet werden.

Ordnung der Ceremonien in Pfarkirchen der Stedte / in den Stifften / Klöstern / vnd da Schulen sind.
Sonnabends / vnd andere heilige Abend / vnd Feiertage / nach mittag.

Sol man in Stedten zu gewönlicher zeit Vesper singen / Nemlich / die Schüler einen Psalm / zwen oder drey / vnd die Antiphen von der Dominica oder Fest.

furder nach dieser ordnung gerichtet / vnd dieselbige one sonderliche erhebliche, vrsach / nicht vnterlassen werden.

Vnd kan gleichwol das gemeine Volck / zu zeit von solchen Ceremonien / das die gewissen daran nicht verbunden sein / vnd als solte verenderung dieser ordnung Sünde sein / das aber vmb der Jugend vnd ordnung willen / solche Ceremonien nutz / vnd einem jeden gebüret / der Oberkeit in solchen sachen / die nicht wider Gott sein / zugehorsamen / wol vnterrichtet werden.

Ordnung der Ceremonien in Pfarkirchen der Stedte / in den Stifften / Klöstern / vnd da Schulen sind.
Sonnabends / vnd andere heilige Abend / vnd Feiertage / nach mittag.

Sol man in Stedten zu gewönlicher zeit Vesper singen / Nemlich / die Schüler einen Psalm / zwen oder drey / vnd die Antiphen von der Dominica oder Fest.

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[0036] furder nach dieser ordnung gerichtet / vnd dieselbige one sonderliche erhebliche, vrsach / nicht vnterlassen werden. Vnd kan gleichwol das gemeine Volck / zu zeit von solchen Ceremonien / das die gewissen daran nicht verbunden sein / vnd als solte verenderung dieser ordnung Sünde sein / das aber vmb der Jugend vnd ordnung willen / solche Ceremonien nutz / vnd einem jeden gebüret / der Oberkeit in solchen sachen / die nicht wider Gott sein / zugehorsamen / wol vnterrichtet werden. Ordnung der Ceremonien in Pfarkirchen der Stedte / in den Stifften / Klöstern / vnd da Schulen sind. Sonnabends / vnd andere heilige Abend / vnd Feiertage / nach mittag. Sol man in Stedten zu gewönlicher zeit Vesper singen / Nemlich / die Schüler einen Psalm / zwen oder drey / vnd die Antiphen von der Dominica oder Fest.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/36>, abgerufen am 22.11.2024.