[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.listas, Pastores, Doctores etc. So ist dafür Gott dem allmechtigen zu dancken vnd zu bitten / das er solch Ministerium erhalten / vnd trewe Arbeiter in seine Erndte senden / vnd seine Kirchen erhalten wolle. Weil auch sich niemand / in dis Göttliche Ampt / one ordentliche Vocation eindringen solle / So wollen vnd ordenen wir / das sich keiner der von vns oder einer Kirchen / oder denen / die Ius patronatus haben / dazu nicht erfordert / des Predigampts / vnd administrirung der heiligen Sacramenta / in vnserm Fürstenthumb anmassen solle. Da aber einer ordentlich / durch eine Kirchen beruffen / oder von vns / oder vnsern Superintendenten / oder von denen / die Ius patronatus / in etlichen Kirchen haben / dazu gefordert wird / der solle sich bey vnserem Superintendenten zu Zell angeben / vnd von demselbigen / vnd andern dazu verordenten / verhort vnd examinirt werden. So er denn gut zeugnis seines Lebens vnd wandels / von dem ort da er sich enthalten / hat / vnd befunden wird / das er zu dem Kir- listas, Pastores, Doctores etc. So ist dafür Gott dem allmechtigen zu dancken vnd zu bitten / das er solch Ministerium erhalten / vnd trewe Arbeiter in seine Erndte senden / vnd seine Kirchen erhalten wolle. Weil auch sich niemand / in dis Göttliche Ampt / one ordentliche Vocation eindringen solle / So wollen vnd ordenen wir / das sich keiner der von vns oder einer Kirchen / oder denen / die Ius patronatus haben / dazu nicht erfordert / des Predigampts / vnd administrirung der heiligen Sacramenta / in vnserm Fürstenthumb anmassen solle. Da aber einer ordentlich / durch eine Kirchen beruffen / oder von vns / oder vnsern Superintendenten / oder von denen / die Ius patronatus / in etlichen Kirchen haben / dazu gefordert wird / der solle sich bey vnserem Superintendenten zu Zell angeben / vnd von demselbigen / vnd andern dazu verordenten / verhort vnd examinirt werden. So er denn gut zeugnis seines Lebens vnd wandels / von dem ort da er sich enthalten / hat / vnd befunden wird / das er zu dem Kir- <TEI> <text> <body> <div> <p><hi rendition="#i"><pb facs="#f0012"/> listas, Pastores, Doctores etc.</hi> So ist dafür Gott dem allmechtigen zu dancken vnd zu bitten / das er solch Ministerium erhalten / vnd trewe Arbeiter in seine Erndte senden / vnd seine Kirchen erhalten wolle.</p> <p>Weil auch sich niemand / in dis Göttliche Ampt / one ordentliche Vocation eindringen solle / So wollen vnd ordenen wir / das sich keiner der von vns oder einer Kirchen / oder denen / die <hi rendition="#i">Ius patronatus</hi> haben / dazu nicht erfordert / des Predigampts / vnd administrirung der heiligen Sacramenta / in vnserm Fürstenthumb anmassen solle.</p> <p>Da aber einer ordentlich / durch eine Kirchen beruffen / oder von vns / oder vnsern Superintendenten / oder von denen / die <hi rendition="#i">Ius patronatus</hi> / in etlichen Kirchen haben / dazu gefordert wird / der solle sich bey vnserem Superintendenten zu Zell angeben / vnd von demselbigen / vnd andern dazu verordenten / verhort vnd examinirt werden.</p> <p>So er denn gut zeugnis seines Lebens vnd wandels / von dem ort da er sich enthalten / hat / vnd befunden wird / das er zu dem Kir- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0012]
listas, Pastores, Doctores etc. So ist dafür Gott dem allmechtigen zu dancken vnd zu bitten / das er solch Ministerium erhalten / vnd trewe Arbeiter in seine Erndte senden / vnd seine Kirchen erhalten wolle.
Weil auch sich niemand / in dis Göttliche Ampt / one ordentliche Vocation eindringen solle / So wollen vnd ordenen wir / das sich keiner der von vns oder einer Kirchen / oder denen / die Ius patronatus haben / dazu nicht erfordert / des Predigampts / vnd administrirung der heiligen Sacramenta / in vnserm Fürstenthumb anmassen solle.
Da aber einer ordentlich / durch eine Kirchen beruffen / oder von vns / oder vnsern Superintendenten / oder von denen / die Ius patronatus / in etlichen Kirchen haben / dazu gefordert wird / der solle sich bey vnserem Superintendenten zu Zell angeben / vnd von demselbigen / vnd andern dazu verordenten / verhort vnd examinirt werden.
So er denn gut zeugnis seines Lebens vnd wandels / von dem ort da er sich enthalten / hat / vnd befunden wird / das er zu dem Kir-
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/12>, abgerufen am 16.07.2024. |