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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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Kirchen für GOTT / nach Göttlichem Recht schüldig / jhnen selbs Pfarrherrn vnd Kirchendiener zu ordinieren.

Ob man nu dis wolte ein vnordnung oder zertrennung heissen / sol man wissen / daß die Gottlose Lehre vnd Tyranney der Bischoffe daran schüldig ist / Denn so gebeut Paulus / daß alle Bischoffe / so entweder selbst vnrecht lehren / oder vnrechte Lehre vnd falschen Gottesdienst verthedingen / für streffliche Leute sollen gehalten werden.

Bis anher haben wir von der Ordinatio gesagt / welche allein etwa vnterscheid gemacht hat / zwischen Bischoffen vnd den Priestern / wie Hieronymus spricht. Darumb ist nicht noth von vbrigen Bischofflichen Emptern viel zu disputieren / man wolte denn von der Firmelung / Glocken teuffen / vnd anderm solchem Gauckelspiel reden / welchs fast allein die Bischoffe sonderlich gebraucht / Aber von der Jurisdiction ist noch zu handeln.

Dis ist gewiß / daß die gemeine Iurisdictio die / so in öffentlichen Lastern ligen / zu bannen / alle Pfarrherrn haben sollen / vnd daß die Bischoffe / als Tyrannen / sie zu sich gezogen / vnd zu jhrem Genies schendlich mißbraucht haben. Denn die Official haben vnleidlichen Muthwillen damit getrieben / vnd die Leut entweder aus Geitz oder andern muthwillen wol geplagt / vnd ohn alle vorgehende Rechtliche Erkentniß gebannet. Was ist aber dis für ein Tyranney / daß ein Official in einer Stadt / die Macht sol haben / allein seinem muthwillen nach / ohn Rechtliche Erkentniß / die Leut mit dem Bann so plagen / vnd zwingen / etc.

Nu haben sie solchen zwang / in allerley Sachen gebrauchet / vnd nicht allein die rechten Laster damit nicht gestrafft / da der Bann auff folgen solte / sondern auch in andern geringen stücken / wo man nicht recht gefastet / oder gefeyret hat / ohn daß sie zu weilen den Ehebruch gestraffet / vnd denn auch offt vnschüldige Leut geschmehet / vnd infamiert haben / Denn weil solch beschüldigung sehr wichtig vnd schweer ist / sol je ohn rechtliche vnd ördentliche Erkentniß / in dem Fall / niemand verdampt werden.

Weil nu die Bischoffe solche Jurisdictio / als Tyrannen / an sich bracht / vnd schendlich mißbrauchet haben / dazu sonst gute Vrsach sind / jhnen nicht zu gehorchen / So ists recht / daß man diese geraubte Jurisdictio auch wieder von jhnen nehme / vnd sie den Pfarrherrn / welchen sie aus Christi Befehl gehört / zustelle / vnd trachte / daß sie ördentlicher weise den Leuten zur besserung des Lebens / vnd zu mehrung der Ehre Gottes gebrauchet werde.

Kirchen für GOTT / nach Göttlichem Recht schüldig / jhnen selbs Pfarrherrn vnd Kirchendiener zu ordinieren.

Ob man nu dis wolte ein vnordnung oder zertrennung heissen / sol man wissen / daß die Gottlose Lehre vnd Tyranney der Bischoffe daran schüldig ist / Denn so gebeut Paulus / daß alle Bischoffe / so entweder selbst vnrecht lehren / oder vnrechte Lehre vnd falschen Gottesdienst verthedingen / für streffliche Leute sollen gehalten werden.

Bis anher haben wir von der Ordinatio gesagt / welche allein etwa vnterscheid gemacht hat / zwischen Bischoffen vnd den Priestern / wie Hieronymus spricht. Darumb ist nicht noth von vbrigen Bischofflichen Emptern viel zu disputieren / man wolte denn von der Firmelung / Glocken teuffen / vnd anderm solchem Gauckelspiel reden / welchs fast allein die Bischoffe sonderlich gebraucht / Aber von der Jurisdiction ist noch zu handeln.

Dis ist gewiß / daß die gemeine Iurisdictio die / so in öffentlichen Lastern ligen / zu bannen / alle Pfarrherrn haben sollen / vnd daß die Bischoffe / als Tyrannen / sie zu sich gezogen / vnd zu jhrem Genies schendlich mißbraucht haben. Denn die Official haben vnleidlichen Muthwillen damit getrieben / vnd die Leut entweder aus Geitz oder andern muthwillen wol geplagt / vnd ohn alle vorgehende Rechtliche Erkentniß gebañet. Was ist aber dis für ein Tyranney / daß ein Official in einer Stadt / die Macht sol haben / allein seinem muthwillen nach / ohn Rechtliche Erkentniß / die Leut mit dem Bann so plagen / vnd zwingen / etc.

Nu haben sie solchen zwang / in allerley Sachen gebrauchet / vnd nicht allein die rechten Laster damit nicht gestrafft / da der Bañ auff folgen solte / sondern auch in andern geringen stücken / wo man nicht recht gefastet / oder gefeyret hat / ohn daß sie zu weilen den Ehebruch gestraffet / vnd denn auch offt vnschüldige Leut geschmehet / vnd infamiert haben / Denn weil solch beschüldigung sehr wichtig vnd schweer ist / sol je ohn rechtliche vnd ördentliche Erkentniß / in dem Fall / niemand verdampt werden.

Weil nu die Bischoffe solche Jurisdictio / als Tyrannen / an sich bracht / vnd schendlich mißbrauchet haben / dazu sonst gute Vrsach sind / jhnen nicht zu gehorchen / So ists recht / daß man diese geraubte Jurisdictio auch wieder von jhnen nehme / vnd sie den Pfarrherrn / welchen sie aus Christi Befehl gehört / zustelle / vnd trachte / daß sie ördentlicher weise den Leuten zur besserung des Lebens / vnd zu mehrung der Ehre Gottes gebrauchet werde.

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[0660] Kirchen für GOTT / nach Göttlichem Recht schüldig / jhnen selbs Pfarrherrn vnd Kirchendiener zu ordinieren. Ob man nu dis wolte ein vnordnung oder zertrennung heissen / sol man wissen / daß die Gottlose Lehre vnd Tyranney der Bischoffe daran schüldig ist / Denn so gebeut Paulus / daß alle Bischoffe / so entweder selbst vnrecht lehren / oder vnrechte Lehre vnd falschen Gottesdienst verthedingen / für streffliche Leute sollen gehalten werden. Bis anher haben wir von der Ordinatio gesagt / welche allein etwa vnterscheid gemacht hat / zwischen Bischoffen vnd den Priestern / wie Hieronymus spricht. Darumb ist nicht noth von vbrigen Bischofflichen Emptern viel zu disputieren / man wolte denn von der Firmelung / Glocken teuffen / vnd anderm solchem Gauckelspiel reden / welchs fast allein die Bischoffe sonderlich gebraucht / Aber von der Jurisdiction ist noch zu handeln. Dis ist gewiß / daß die gemeine Iurisdictio die / so in öffentlichen Lastern ligen / zu bannen / alle Pfarrherrn haben sollen / vnd daß die Bischoffe / als Tyrannen / sie zu sich gezogen / vnd zu jhrem Genies schendlich mißbraucht haben. Denn die Official haben vnleidlichen Muthwillen damit getrieben / vnd die Leut entweder aus Geitz oder andern muthwillen wol geplagt / vnd ohn alle vorgehende Rechtliche Erkentniß gebañet. Was ist aber dis für ein Tyranney / daß ein Official in einer Stadt / die Macht sol haben / allein seinem muthwillen nach / ohn Rechtliche Erkentniß / die Leut mit dem Bann so plagen / vnd zwingen / etc. Nu haben sie solchen zwang / in allerley Sachen gebrauchet / vnd nicht allein die rechten Laster damit nicht gestrafft / da der Bañ auff folgen solte / sondern auch in andern geringen stücken / wo man nicht recht gefastet / oder gefeyret hat / ohn daß sie zu weilen den Ehebruch gestraffet / vnd denn auch offt vnschüldige Leut geschmehet / vnd infamiert haben / Denn weil solch beschüldigung sehr wichtig vnd schweer ist / sol je ohn rechtliche vnd ördentliche Erkentniß / in dem Fall / niemand verdampt werden. Weil nu die Bischoffe solche Jurisdictio / als Tyrannen / an sich bracht / vnd schendlich mißbrauchet haben / dazu sonst gute Vrsach sind / jhnen nicht zu gehorchen / So ists recht / daß man diese geraubte Jurisdictio auch wieder von jhnen nehme / vnd sie den Pfarrherrn / welchen sie aus Christi Befehl gehört / zustelle / vnd trachte / daß sie ördentlicher weise den Leuten zur besserung des Lebens / vnd zu mehrung der Ehre Gottes gebrauchet werde.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/660>, abgerufen am 25.11.2024.