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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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erfunden werdest / wenn du gerichtet wirst / das ist / Ich bekenne mich ein Sünder / vnd daß ich verdienet habe ewigen Zorn / vnd kan mit meinen Wercken / noch mit meinem verdienst deinen zorn nicht stillen / Darumb sage ich / daß du gerecht bist / vnd billich vns straffest. Ich gebe dir recht / ob wol die Heuchler dich richten / du seyest vnrecht / daß du jhren Verdienst vnd gute Werck nicht ansiehest. Ja / ich weis daß mein werck für deinem Vrteil nicht bestehen / sondern also werden wir gerecht / so du vns für gerecht schetzest / durch deine Barmhertzigkeit.

Es möchte etwan auch einer den Spruch Jacobi anziehen / Bekennet einander ewer Sünde. Er redet aber da nicht von der Beicht / die dem Priester geschiehet / etc. Sondern redet von einem versünen / vnd bekennen / wenn ich sonst mich mit meinem Nehesten versüne.

Es müssen auch die Wiedersacher / gar viel jhr eigen Lehrer verdammen / So sie wollen sagen / daß erzehlung der Sünde müsse geschehen vnd von GOtt geboten sey. Denn wiewol wir die Beicht auch behalten vnd sagen / Es sey nicht vnnütz / daß man Jugend vnd vnerfahrne Leute auch fraget / damit sie desto besser mügen vnterrichtet werden / doch ist das alles also zu messigen / damit die Gewissen nicht gefangen werden / welche nimmer können zu frieden seyn / so lange sie in dem Wahn seyn / Daß man für Gott schüldig sey / die Sünde zu erzehlen.

Derhalben ist das wort der Wiedersacher / da sie sagen / daß zur Seligkeit noth sey ein gantz reine Beicht / da kein Sünde verschwiegen / etc. gantz falsch. Denn solche Beicht ist vnmüglich. O HErr Gott / wie jemmerlich haben sie manch from Gewissen geplaget vnd gequelet damit / daß sie gelehret / die Beicht müsse gantz rein / kein Sünde vngebeicht bleiben. Denn wie kan ein Mensch jmmer gewiß werden / wenn er gantz rein gebeicht habe?

Die Väter gedencken auch der Beicht / aber sie reden nicht von erzehlung der heimlichen Sünd / sondern von einer Ceremonien einer öffentlichen Bus. Denn vor zeiten hat man die jenige / so in öffentlichen Lastern gewesen / nicht wieder angenommen in der Kirchen ohn ein öffentliche Ceremonien vnd Straff / derhalben so musten sie den Priestern jhr Sünd namhafftig beichten / daß nach der grösse der Vbertrettung die Satisfactiones könten auffgelegt werden. Das gantz ding aber ist nichts gleich gewesen / dem Sünde erzehlen / dauon wir reden. Denn dieselb Beicht vnd Bekentniß geschach nicht darumb / daß ohn dieselbige Beicht Vergebung der Sünde für Gott nicht geschehen kan / Sondern daß man jhnen kein eusserliche Straff könt aufflegen / man wüste denn die Sünde.

erfunden werdest / wenn du gerichtet wirst / das ist / Ich bekenne mich ein Sünder / vnd daß ich verdienet habe ewigen Zorn / vnd kan mit meinen Wercken / noch mit meinem verdienst deinen zorn nicht stillen / Darumb sage ich / daß du gerecht bist / vnd billich vns straffest. Ich gebe dir recht / ob wol die Heuchler dich richten / du seyest vnrecht / daß du jhren Verdienst vnd gute Werck nicht ansiehest. Ja / ich weis daß mein werck für deinem Vrteil nicht bestehen / sondern also werden wir gerecht / so du vns für gerecht schetzest / durch deine Barmhertzigkeit.

Es möchte etwan auch einer den Spruch Jacobi anziehen / Bekennet einander ewer Sünde. Er redet aber da nicht von der Beicht / die dem Priester geschiehet / etc. Sondern redet von einem versünen / vnd bekennen / wenn ich sonst mich mit meinem Nehesten versüne.

Es müssen auch die Wiedersacher / gar viel jhr eigen Lehrer verdammen / So sie wollen sagen / daß erzehlung der Sünde müsse geschehen vnd von GOtt geboten sey. Denn wiewol wir die Beicht auch behalten vnd sagen / Es sey nicht vnnütz / daß man Jugend vnd vnerfahrne Leute auch fraget / damit sie desto besser mügen vnterrichtet werden / doch ist das alles also zu messigen / damit die Gewissen nicht gefangen werden / welche nim̃er können zu frieden seyn / so lange sie in dem Wahn seyn / Daß man für Gott schüldig sey / die Sünde zu erzehlen.

Derhalben ist das wort der Wiedersacher / da sie sagen / daß zur Seligkeit noth sey ein gantz reine Beicht / da kein Sünde verschwiegen / etc. gantz falsch. Denn solche Beicht ist vnmüglich. O HErr Gott / wie jemmerlich haben sie manch from Gewissen geplaget vnd gequelet damit / daß sie gelehret / die Beicht müsse gantz rein / kein Sünde vngebeicht bleiben. Denn wie kan ein Mensch jmmer gewiß werden / wenn er gantz rein gebeicht habe?

Die Väter gedencken auch der Beicht / aber sie reden nicht von erzehlung der heimlichen Sünd / sondern von einer Ceremonien einer öffentlichen Bus. Denn vor zeiten hat man die jenige / so in öffentlichen Lastern gewesen / nicht wieder angenommen in der Kirchen ohn ein öffentliche Ceremonien vnd Straff / derhalben so musten sie den Priestern jhr Sünd namhafftig beichten / daß nach der grösse der Vbertrettung die Satisfactiones könten auffgelegt werden. Das gantz ding aber ist nichts gleich gewesen / dem Sünde erzehlen / dauon wir reden. Denn dieselb Beicht vnd Bekentniß geschach nicht darumb / daß ohn dieselbige Beicht Vergebung der Sünde für Gott nicht geschehen kan / Sondern daß man jhnen kein eusserliche Straff könt aufflegen / man wüste denn die Sünde.

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[0488] erfunden werdest / wenn du gerichtet wirst / das ist / Ich bekenne mich ein Sünder / vnd daß ich verdienet habe ewigen Zorn / vnd kan mit meinen Wercken / noch mit meinem verdienst deinen zorn nicht stillen / Darumb sage ich / daß du gerecht bist / vnd billich vns straffest. Ich gebe dir recht / ob wol die Heuchler dich richten / du seyest vnrecht / daß du jhren Verdienst vnd gute Werck nicht ansiehest. Ja / ich weis daß mein werck für deinem Vrteil nicht bestehen / sondern also werden wir gerecht / so du vns für gerecht schetzest / durch deine Barmhertzigkeit. Es möchte etwan auch einer den Spruch Jacobi anziehen / Bekennet einander ewer Sünde. Er redet aber da nicht von der Beicht / die dem Priester geschiehet / etc. Sondern redet von einem versünen / vnd bekennen / wenn ich sonst mich mit meinem Nehesten versüne. Es müssen auch die Wiedersacher / gar viel jhr eigen Lehrer verdammen / So sie wollen sagen / daß erzehlung der Sünde müsse geschehen vnd von GOtt geboten sey. Denn wiewol wir die Beicht auch behalten vnd sagen / Es sey nicht vnnütz / daß man Jugend vnd vnerfahrne Leute auch fraget / damit sie desto besser mügen vnterrichtet werden / doch ist das alles also zu messigen / damit die Gewissen nicht gefangen werden / welche nim̃er können zu frieden seyn / so lange sie in dem Wahn seyn / Daß man für Gott schüldig sey / die Sünde zu erzehlen. Derhalben ist das wort der Wiedersacher / da sie sagen / daß zur Seligkeit noth sey ein gantz reine Beicht / da kein Sünde verschwiegen / etc. gantz falsch. Denn solche Beicht ist vnmüglich. O HErr Gott / wie jemmerlich haben sie manch from Gewissen geplaget vnd gequelet damit / daß sie gelehret / die Beicht müsse gantz rein / kein Sünde vngebeicht bleiben. Denn wie kan ein Mensch jmmer gewiß werden / wenn er gantz rein gebeicht habe? Die Väter gedencken auch der Beicht / aber sie reden nicht von erzehlung der heimlichen Sünd / sondern von einer Ceremonien einer öffentlichen Bus. Denn vor zeiten hat man die jenige / so in öffentlichen Lastern gewesen / nicht wieder angenommen in der Kirchen ohn ein öffentliche Ceremonien vnd Straff / derhalben so musten sie den Priestern jhr Sünd namhafftig beichten / daß nach der grösse der Vbertrettung die Satisfactiones könten auffgelegt werden. Das gantz ding aber ist nichts gleich gewesen / dem Sünde erzehlen / dauon wir reden. Denn dieselb Beicht vnd Bekentniß geschach nicht darumb / daß ohn dieselbige Beicht Vergebung der Sünde für Gott nicht geschehen kan / Sondern daß man jhnen kein eusserliche Straff könt aufflegen / man wüste denn die Sünde.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/488>, abgerufen am 23.11.2024.