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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856.

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im Ganzen also 699000 Mann mit 1468 Geschützen. Außerdem wurden die irregulären Contingente der Kosacken, Baschkiren etc. zu 150000 Mann mit 220 Geschützen angenommen. Noch nicht eingerechnet wären die kaukasische Armee, die Corps in Finnland, Orenburg und Sibirien, die Garnisonen der inneren Festungen etc. zu 300000 Mann angegeben, so daß die gesammte russ. Landmacht über 1 Mill. Krieger stark wäre; doch hat R. noch nie über 300000 Mann regulärer Truppen operiren lassen können, weil gar viele Mannschaft nur auf dem Papier steht und die ungeheuren Entfernungen des Reichs die Herbeiziehung der Mannschaften fast unmöglich machen. - Die Kriegsmarine, aus der Flotte des baltischen u. schwarzen Meeres bestehend, soll 1855 nicht weniger als 60 Linienschiffe, 37 Fregatten, 7 Korvetten, Briggs und Brigantinen, 40 Dampfer und 400 Schaluppen mit 9000 Kanonen u. einer Bemannung von 42000 Matrosen, 20000 Marinesoldaten und Artilleristen betragen haben, welche Angabe jeden falls übertrieben ist. Die Flotte des schwarzen Meeres ist seitdem im Hafen von Sebastopol vernichtet worden; die russ. Küstenbevölkerung liefert bei weitem nicht die zureichende Anzahl Seeleute, daher muß für die Flottenmannschaft im Binnenlande ausgehoben werden, was bei der Abneigung des Russen gegen den Seedienst für die Leistungen der Seemacht immer sehr nachtheilig wirken muß. Alle Lehranstalten stehen unter dem Ministerium der Volksaufklärung und sind in 9 Lehrbezirke (Petersburg, Moskau, Charkow, Kasan, Kiew, Dorpat, Wilna, Odessa, Sibirien) und mehre Verwaltungen (Polen, Finnland, kaukasische Lehrbezirke) eingetheilt. R. hat 7 Universitäten (Petersburg, Moskau, Charkow, Kasan, Dorpat, Kiew, Helsingfors), zu Petersburg eine Akademie, mehre Sternwarten, Museen, öffentliche Bibliotheken etc.; 27 Militär-, 10 Marine- und 92 technische Schulen, im Ganzen aber nicht einmal 5000 öffentliche Lehranstalten, somit keinen eigentlichen Volksunterricht. Die Regierungsform ist eine völlig unumschränkte Monarchie und der Kaiser vereinigt in seiner Person die höchste gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt u. ist zugleich Oberhaupt der russ. Kirche; regierender Kaiser ist Alexander II., geb. 29. April 1818. Die Verwaltung ist die bureaukratische, mit strengster militärischer Subordination, so daß der von oben gegebene Anstoß sich rasch bis zu den untersten Stufen verbreitet u. die Staatsmaschine mit der größten Präcision arbeitet, was aber nicht verhindert, daß die russ. Beamtenwelt durch Unterschleif und Bestechlichkeit berüchtigt ist. Die höchsten Centralbehörden sind: der Reichsrath, der die Gesetze vorberathet und die Minister zur Verantwortung zieht, wird von dem Kaiser präsidirt; der dirigirende Senat, gleichfalls von dem Kaiser präsidirt, hat die Vollziehung der Gesetze zu überwachen und ist in 11 Departem. getheilt; die dirigirende hl. Synode zu Petersburg, von einem Oberprocurator im Namen des Kaisers präsidirt, ist die höchste geistliche Behörde für die russ.-griech. Kirche; das Ministerium besteht aus 10 Ministern und 3 Generaldirectoren. Das ganze Reich ist in 56 Gouvern. (Polen in 5 Gouvern., Finnland in 8 Kreise), 4 Provinzen und 4 Stadtgouvern. eingetheilt; Gouvern. und Provinzen zerfallen wieder in Kreise. Die Polizei hat einen sehr ausgezeichneten Wirkungskreis und überwacht alle Schichten der Gesellschaft. Die Gerichte haben bei dem gewöhnlichen Verfahren 3 Instanzen: die Magistrate in den Städten, auf dem Lande die Landgerichte; dann folgen die Kriegsgerichte, zuletzt die Gouvernementsgerichte, von denen unter Umständen an den Reichstag appellirt werden kann. Todesstrafe findet nur gegen Hochverrath statt; schwere Verbrechen werden mit Knutenhieben bestraft, und überlebt sie der Bestrafte, so wird er nach Sibirien abgeliefert. Die gewöhnliche Strafe für das gemeine Volk besteht in Prügeln. Die. Gesetze sind in einer Sammlung 1827 herausgegeben worden; die Verordnungen (Ukasen, 48 Quartbände) reichen von 1649-1825; eine 2. Sammlung in 8 Quartbänden, seitdem fortgesetzt, erschien

im Ganzen also 699000 Mann mit 1468 Geschützen. Außerdem wurden die irregulären Contingente der Kosacken, Baschkiren etc. zu 150000 Mann mit 220 Geschützen angenommen. Noch nicht eingerechnet wären die kaukasische Armee, die Corps in Finnland, Orenburg und Sibirien, die Garnisonen der inneren Festungen etc. zu 300000 Mann angegeben, so daß die gesammte russ. Landmacht über 1 Mill. Krieger stark wäre; doch hat R. noch nie über 300000 Mann regulärer Truppen operiren lassen können, weil gar viele Mannschaft nur auf dem Papier steht und die ungeheuren Entfernungen des Reichs die Herbeiziehung der Mannschaften fast unmöglich machen. – Die Kriegsmarine, aus der Flotte des baltischen u. schwarzen Meeres bestehend, soll 1855 nicht weniger als 60 Linienschiffe, 37 Fregatten, 7 Korvetten, Briggs und Brigantinen, 40 Dampfer und 400 Schaluppen mit 9000 Kanonen u. einer Bemannung von 42000 Matrosen, 20000 Marinesoldaten und Artilleristen betragen haben, welche Angabe jeden falls übertrieben ist. Die Flotte des schwarzen Meeres ist seitdem im Hafen von Sebastopol vernichtet worden; die russ. Küstenbevölkerung liefert bei weitem nicht die zureichende Anzahl Seeleute, daher muß für die Flottenmannschaft im Binnenlande ausgehoben werden, was bei der Abneigung des Russen gegen den Seedienst für die Leistungen der Seemacht immer sehr nachtheilig wirken muß. Alle Lehranstalten stehen unter dem Ministerium der Volksaufklärung und sind in 9 Lehrbezirke (Petersburg, Moskau, Charkow, Kasan, Kiew, Dorpat, Wilna, Odessa, Sibirien) und mehre Verwaltungen (Polen, Finnland, kaukasische Lehrbezirke) eingetheilt. R. hat 7 Universitäten (Petersburg, Moskau, Charkow, Kasan, Dorpat, Kiew, Helsingfors), zu Petersburg eine Akademie, mehre Sternwarten, Museen, öffentliche Bibliotheken etc.; 27 Militär-, 10 Marine- und 92 technische Schulen, im Ganzen aber nicht einmal 5000 öffentliche Lehranstalten, somit keinen eigentlichen Volksunterricht. Die Regierungsform ist eine völlig unumschränkte Monarchie und der Kaiser vereinigt in seiner Person die höchste gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt u. ist zugleich Oberhaupt der russ. Kirche; regierender Kaiser ist Alexander II., geb. 29. April 1818. Die Verwaltung ist die bureaukratische, mit strengster militärischer Subordination, so daß der von oben gegebene Anstoß sich rasch bis zu den untersten Stufen verbreitet u. die Staatsmaschine mit der größten Präcision arbeitet, was aber nicht verhindert, daß die russ. Beamtenwelt durch Unterschleif und Bestechlichkeit berüchtigt ist. Die höchsten Centralbehörden sind: der Reichsrath, der die Gesetze vorberathet und die Minister zur Verantwortung zieht, wird von dem Kaiser präsidirt; der dirigirende Senat, gleichfalls von dem Kaiser präsidirt, hat die Vollziehung der Gesetze zu überwachen und ist in 11 Departem. getheilt; die dirigirende hl. Synode zu Petersburg, von einem Oberprocurator im Namen des Kaisers präsidirt, ist die höchste geistliche Behörde für die russ.-griech. Kirche; das Ministerium besteht aus 10 Ministern und 3 Generaldirectoren. Das ganze Reich ist in 56 Gouvern. (Polen in 5 Gouvern., Finnland in 8 Kreise), 4 Provinzen und 4 Stadtgouvern. eingetheilt; Gouvern. und Provinzen zerfallen wieder in Kreise. Die Polizei hat einen sehr ausgezeichneten Wirkungskreis und überwacht alle Schichten der Gesellschaft. Die Gerichte haben bei dem gewöhnlichen Verfahren 3 Instanzen: die Magistrate in den Städten, auf dem Lande die Landgerichte; dann folgen die Kriegsgerichte, zuletzt die Gouvernementsgerichte, von denen unter Umständen an den Reichstag appellirt werden kann. Todesstrafe findet nur gegen Hochverrath statt; schwere Verbrechen werden mit Knutenhieben bestraft, und überlebt sie der Bestrafte, so wird er nach Sibirien abgeliefert. Die gewöhnliche Strafe für das gemeine Volk besteht in Prügeln. Die. Gesetze sind in einer Sammlung 1827 herausgegeben worden; die Verordnungen (Ukasen, 48 Quartbände) reichen von 1649–1825; eine 2. Sammlung in 8 Quartbänden, seitdem fortgesetzt, erschien

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im Ganzen also 699000 Mann mit 1468 Geschützen. Außerdem wurden die irregulären Contingente der Kosacken, Baschkiren etc. zu 150000 Mann mit 220 Geschützen angenommen. Noch nicht eingerechnet wären die kaukasische Armee, die Corps in Finnland, Orenburg und Sibirien, die Garnisonen der inneren Festungen etc. zu 300000 Mann angegeben, so daß die gesammte russ. Landmacht über 1 Mill. Krieger stark wäre; doch hat R. noch nie über 300000 Mann regulärer Truppen operiren lassen können, weil gar viele Mannschaft nur auf dem Papier steht und die ungeheuren Entfernungen des Reichs die Herbeiziehung der Mannschaften fast unmöglich machen. &#x2013; Die Kriegsmarine, aus der Flotte des baltischen u. schwarzen Meeres bestehend, soll 1855 nicht weniger als 60 Linienschiffe, 37 Fregatten, 7 Korvetten, Briggs und Brigantinen, 40 Dampfer und 400 Schaluppen mit 9000 Kanonen u. einer Bemannung von 42000 Matrosen, 20000 Marinesoldaten und Artilleristen betragen haben, welche Angabe jeden falls übertrieben ist. Die Flotte des schwarzen Meeres ist seitdem im Hafen von Sebastopol vernichtet worden; die russ. Küstenbevölkerung liefert bei weitem nicht die zureichende Anzahl Seeleute, daher muß für die Flottenmannschaft im Binnenlande ausgehoben werden, was bei der Abneigung des Russen gegen den Seedienst für die Leistungen der Seemacht immer sehr nachtheilig wirken muß. Alle Lehranstalten stehen unter dem Ministerium der Volksaufklärung und sind in 9 Lehrbezirke (Petersburg, Moskau, Charkow, Kasan, Kiew, Dorpat, Wilna, Odessa, Sibirien) und mehre Verwaltungen (Polen, Finnland, kaukasische Lehrbezirke) eingetheilt. R. hat 7 Universitäten (Petersburg, Moskau, Charkow, Kasan, Dorpat, Kiew, Helsingfors), zu Petersburg eine Akademie, mehre Sternwarten, Museen, öffentliche Bibliotheken etc.; 27 Militär-, 10 Marine- und 92 technische Schulen, im Ganzen aber nicht einmal 5000 öffentliche Lehranstalten, somit keinen eigentlichen Volksunterricht. Die Regierungsform ist eine völlig unumschränkte Monarchie und der Kaiser vereinigt in seiner Person die höchste gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt u. ist zugleich Oberhaupt der russ. Kirche; regierender Kaiser ist Alexander II., geb. 29. April 1818. Die Verwaltung ist die bureaukratische, mit strengster militärischer Subordination, so daß der von oben gegebene Anstoß sich rasch bis zu den untersten Stufen verbreitet u. die Staatsmaschine mit der größten Präcision arbeitet, was aber nicht verhindert, daß die russ. Beamtenwelt durch Unterschleif und Bestechlichkeit berüchtigt ist. Die höchsten Centralbehörden sind: der Reichsrath, der die Gesetze vorberathet und die Minister zur Verantwortung zieht, wird von dem Kaiser präsidirt; der <hi rendition="#g">dirigirende Senat</hi>, gleichfalls von dem Kaiser präsidirt, hat die Vollziehung der Gesetze zu überwachen und ist in 11 Departem. getheilt; die <hi rendition="#g">dirigirende hl. Synode</hi> zu Petersburg, von einem Oberprocurator im Namen des Kaisers präsidirt, ist die höchste geistliche Behörde für die russ.-griech. Kirche; das <hi rendition="#g">Ministerium</hi> besteht aus 10 Ministern und 3 Generaldirectoren. Das ganze Reich ist in 56 Gouvern. (Polen in 5 Gouvern., Finnland in 8 Kreise), 4 Provinzen und 4 Stadtgouvern. eingetheilt; Gouvern. und Provinzen zerfallen wieder in Kreise. Die Polizei hat einen sehr ausgezeichneten Wirkungskreis und überwacht alle Schichten der Gesellschaft. Die Gerichte haben bei dem gewöhnlichen Verfahren 3 Instanzen: die Magistrate in den Städten, auf dem Lande die Landgerichte; dann folgen die Kriegsgerichte, zuletzt die Gouvernementsgerichte, von denen unter Umständen an den Reichstag appellirt werden kann. Todesstrafe findet nur gegen Hochverrath statt; schwere Verbrechen werden mit Knutenhieben bestraft, und überlebt sie der Bestrafte, so wird er nach Sibirien abgeliefert. Die gewöhnliche Strafe für das gemeine Volk besteht in Prügeln. Die. Gesetze sind in einer Sammlung 1827 herausgegeben worden; die Verordnungen (Ukasen, 48 Quartbände) reichen von 1649&#x2013;1825; eine 2. Sammlung in 8 Quartbänden, seitdem fortgesetzt, erschien
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[797/0798] im Ganzen also 699000 Mann mit 1468 Geschützen. Außerdem wurden die irregulären Contingente der Kosacken, Baschkiren etc. zu 150000 Mann mit 220 Geschützen angenommen. Noch nicht eingerechnet wären die kaukasische Armee, die Corps in Finnland, Orenburg und Sibirien, die Garnisonen der inneren Festungen etc. zu 300000 Mann angegeben, so daß die gesammte russ. Landmacht über 1 Mill. Krieger stark wäre; doch hat R. noch nie über 300000 Mann regulärer Truppen operiren lassen können, weil gar viele Mannschaft nur auf dem Papier steht und die ungeheuren Entfernungen des Reichs die Herbeiziehung der Mannschaften fast unmöglich machen. – Die Kriegsmarine, aus der Flotte des baltischen u. schwarzen Meeres bestehend, soll 1855 nicht weniger als 60 Linienschiffe, 37 Fregatten, 7 Korvetten, Briggs und Brigantinen, 40 Dampfer und 400 Schaluppen mit 9000 Kanonen u. einer Bemannung von 42000 Matrosen, 20000 Marinesoldaten und Artilleristen betragen haben, welche Angabe jeden falls übertrieben ist. Die Flotte des schwarzen Meeres ist seitdem im Hafen von Sebastopol vernichtet worden; die russ. Küstenbevölkerung liefert bei weitem nicht die zureichende Anzahl Seeleute, daher muß für die Flottenmannschaft im Binnenlande ausgehoben werden, was bei der Abneigung des Russen gegen den Seedienst für die Leistungen der Seemacht immer sehr nachtheilig wirken muß. Alle Lehranstalten stehen unter dem Ministerium der Volksaufklärung und sind in 9 Lehrbezirke (Petersburg, Moskau, Charkow, Kasan, Kiew, Dorpat, Wilna, Odessa, Sibirien) und mehre Verwaltungen (Polen, Finnland, kaukasische Lehrbezirke) eingetheilt. R. hat 7 Universitäten (Petersburg, Moskau, Charkow, Kasan, Dorpat, Kiew, Helsingfors), zu Petersburg eine Akademie, mehre Sternwarten, Museen, öffentliche Bibliotheken etc.; 27 Militär-, 10 Marine- und 92 technische Schulen, im Ganzen aber nicht einmal 5000 öffentliche Lehranstalten, somit keinen eigentlichen Volksunterricht. Die Regierungsform ist eine völlig unumschränkte Monarchie und der Kaiser vereinigt in seiner Person die höchste gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt u. ist zugleich Oberhaupt der russ. Kirche; regierender Kaiser ist Alexander II., geb. 29. April 1818. Die Verwaltung ist die bureaukratische, mit strengster militärischer Subordination, so daß der von oben gegebene Anstoß sich rasch bis zu den untersten Stufen verbreitet u. die Staatsmaschine mit der größten Präcision arbeitet, was aber nicht verhindert, daß die russ. Beamtenwelt durch Unterschleif und Bestechlichkeit berüchtigt ist. Die höchsten Centralbehörden sind: der Reichsrath, der die Gesetze vorberathet und die Minister zur Verantwortung zieht, wird von dem Kaiser präsidirt; der dirigirende Senat, gleichfalls von dem Kaiser präsidirt, hat die Vollziehung der Gesetze zu überwachen und ist in 11 Departem. getheilt; die dirigirende hl. Synode zu Petersburg, von einem Oberprocurator im Namen des Kaisers präsidirt, ist die höchste geistliche Behörde für die russ.-griech. Kirche; das Ministerium besteht aus 10 Ministern und 3 Generaldirectoren. Das ganze Reich ist in 56 Gouvern. (Polen in 5 Gouvern., Finnland in 8 Kreise), 4 Provinzen und 4 Stadtgouvern. eingetheilt; Gouvern. und Provinzen zerfallen wieder in Kreise. Die Polizei hat einen sehr ausgezeichneten Wirkungskreis und überwacht alle Schichten der Gesellschaft. Die Gerichte haben bei dem gewöhnlichen Verfahren 3 Instanzen: die Magistrate in den Städten, auf dem Lande die Landgerichte; dann folgen die Kriegsgerichte, zuletzt die Gouvernementsgerichte, von denen unter Umständen an den Reichstag appellirt werden kann. Todesstrafe findet nur gegen Hochverrath statt; schwere Verbrechen werden mit Knutenhieben bestraft, und überlebt sie der Bestrafte, so wird er nach Sibirien abgeliefert. Die gewöhnliche Strafe für das gemeine Volk besteht in Prügeln. Die. Gesetze sind in einer Sammlung 1827 herausgegeben worden; die Verordnungen (Ukasen, 48 Quartbände) reichen von 1649–1825; eine 2. Sammlung in 8 Quartbänden, seitdem fortgesetzt, erschien

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856, S. 797. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856/798>, abgerufen am 25.08.2024.