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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856.

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R. über Italien von den Gränzen des cisalpinischen Galliens bis an die sicil. Meerenge. Während R. zu einer Großmacht heranwuchs, durchlief die Entwicklung seiner republikanischen Verfassung die Stadien von der strengen Aristokratie bis zur vollendeten Demokratie, ohne daß sie ihr eigenthümlich es Gepräge verlor od. in Pöbelherrschaft ausartete. Das Recht der Magistratswahlen, die Entscheidung über Krieg und Frieden, die Jurisdiction in Staatssachen sowie die Bestätigung der von dem Senate ausgegangenen Gesetze gehörte jedenfalls zu den Befugnissen der Centuriatcomitien, nicht mehr der patricischen Curialcomitien, denen nur eine Autorität in religiösen u. Familiensachen und wohl auch bei den Beschlüssen der Tributcomitien ein Bestätigungsrecht verblieb. Die Tributcomitien waren seit Servius Tullius die Versammlungen der 30 Tribus (zu welchen nach einiger Gelehrter Meinung auch die Patricier gehörten, sich aber von den Versammlungen in der Regel ausschlossen, weil die Zahl der Plebejer zu sehr vorwog) in Angelegenheiten der Tribus (in Bausachen, Truppen- und Geldlieferungen etc.), nicht des Gesammtstaates. Nachdem aber die Plebejer durch ihren Abzug auf den hl. Berg 494 v. Chr. eigene Magistrate, die Tribunen, errungen hatten, gewannen die Tributcomitien allmälig größere Bedeutung: sie wählten seit 471 statt der Centuriatcomitien die Volkstribunen, bald auch die nichtcurulischen Aedilen; sie richteten über Frevler an der Hoheit des Volks (vgl. Coriolan) u. endlich mischten sie sich in die Staatsangelegenheiten. Dazu wurden sie von den Volkstribunen angeleitet; diese Magistrate vertraten ursprünglich die Plebejer in dem Senate, der ein Gesetz, gegen das die Tribunen ihr Veto ausgesprochen hatten, den Centuriatcomitien vorlegen mußte; sie versammelten aber sehr frühe schon die Tribus und ließen dieselbe Gesetzesvorschläge (plebiscita) abfassen, welche sie vor den Senat und durch diesen an die Centuriatcomitien brachten, die also zwar keine Gesetzeskraft für sich allein hatten, dem Volke aber doch eine Initiative in der Gesetzgebung sicherten. Durch ihre Agitation in den Tributcomitien erzwangen die Tribunen von den Patriciern mildere Schuldgesetze, 445 v. Chr. das Recht des Connubiums zwischen Plebejern u. Patriciern d. h. das Eherecht zwischen beiden Ständen mit allen rechtlichen Folgen der röm. Ehe u. endlich die Wählbarkeit der Plebejer für alle bedeutenden röm. Staatsämter, obwohl die Patricier, um dies zu verhindern, 444 v. Chr. statt der Consuln 6 Militärtribunen einsetzten, die neuen Aemter der Prätur und Censur schufen und durch die Dictatur sogar eine temporäre unumschränkte Herrschaft aufstellten (vgl. Censor, Dictator, Prätor). 367 v. Chr. erhielten die Plebejer das Anrecht auf das Consulat, 356 auf die Dictatur, 351 auf die Censur, 336 auf die Prätur, 300 auf die wichtigsten priesterlichen Aemter. Früher hatten die Plebejer (461) die Abfassung des Zwölftafelngesetzes erzwungen, wodurch die Grundsätze des röm. Privatrechts festgestellt und dem Volke bekannt wurden; die gleichen Tribunen (Licinius u. Sextius), welche 377 v. Chr. das Recht der Plebejer auf das Consulat beantragt hatten, setzten auch die agrarischen Gesetze durch, welche den Plebejern Antheil an den Staatsländereien verschafften u. für jeden Bürger ein Maximum dieses Antheils bestimmten (s. agrarische Gesetze). Nichtsdestoweniger erfolgte 287 v. Chr. noch einmal ein Aufbruch der Plebejer, diesmal auf den Janiculus, was eine neue Milderung der Schuldgesetze und die lex Hortensia zur Folge hatte, durch welche das Veto des Senats gegen Plebiscite aufgehoben, die Plebs also souverän wurde. Nachdem R. auf diese Weise demokratische Republik geworden war u. den größten Theil Italiens sich unterworfen hatte, stieß es mit einer anderen gewaltigen Republik zusammen, mit dem phönicischen Karthago, das auf dem Punkte war, sich Siciliens zu bemächtigen, was die Römer als Herren Unteritaliens nicht zugeben konnten. Der 1. punische Krieg (264-241 v. Chr.) wurde von beiden mit dem Aufgebot aller Kräfte geführt; die Römer bauten zum erstenmal eine

R. über Italien von den Gränzen des cisalpinischen Galliens bis an die sicil. Meerenge. Während R. zu einer Großmacht heranwuchs, durchlief die Entwicklung seiner republikanischen Verfassung die Stadien von der strengen Aristokratie bis zur vollendeten Demokratie, ohne daß sie ihr eigenthümlich es Gepräge verlor od. in Pöbelherrschaft ausartete. Das Recht der Magistratswahlen, die Entscheidung über Krieg und Frieden, die Jurisdiction in Staatssachen sowie die Bestätigung der von dem Senate ausgegangenen Gesetze gehörte jedenfalls zu den Befugnissen der Centuriatcomitien, nicht mehr der patricischen Curialcomitien, denen nur eine Autorität in religiösen u. Familiensachen und wohl auch bei den Beschlüssen der Tributcomitien ein Bestätigungsrecht verblieb. Die Tributcomitien waren seit Servius Tullius die Versammlungen der 30 Tribus (zu welchen nach einiger Gelehrter Meinung auch die Patricier gehörten, sich aber von den Versammlungen in der Regel ausschlossen, weil die Zahl der Plebejer zu sehr vorwog) in Angelegenheiten der Tribus (in Bausachen, Truppen- und Geldlieferungen etc.), nicht des Gesammtstaates. Nachdem aber die Plebejer durch ihren Abzug auf den hl. Berg 494 v. Chr. eigene Magistrate, die Tribunen, errungen hatten, gewannen die Tributcomitien allmälig größere Bedeutung: sie wählten seit 471 statt der Centuriatcomitien die Volkstribunen, bald auch die nichtcurulischen Aedilen; sie richteten über Frevler an der Hoheit des Volks (vgl. Coriolan) u. endlich mischten sie sich in die Staatsangelegenheiten. Dazu wurden sie von den Volkstribunen angeleitet; diese Magistrate vertraten ursprünglich die Plebejer in dem Senate, der ein Gesetz, gegen das die Tribunen ihr Veto ausgesprochen hatten, den Centuriatcomitien vorlegen mußte; sie versammelten aber sehr frühe schon die Tribus und ließen dieselbe Gesetzesvorschläge (plebiscita) abfassen, welche sie vor den Senat und durch diesen an die Centuriatcomitien brachten, die also zwar keine Gesetzeskraft für sich allein hatten, dem Volke aber doch eine Initiative in der Gesetzgebung sicherten. Durch ihre Agitation in den Tributcomitien erzwangen die Tribunen von den Patriciern mildere Schuldgesetze, 445 v. Chr. das Recht des Connubiums zwischen Plebejern u. Patriciern d. h. das Eherecht zwischen beiden Ständen mit allen rechtlichen Folgen der röm. Ehe u. endlich die Wählbarkeit der Plebejer für alle bedeutenden röm. Staatsämter, obwohl die Patricier, um dies zu verhindern, 444 v. Chr. statt der Consuln 6 Militärtribunen einsetzten, die neuen Aemter der Prätur und Censur schufen und durch die Dictatur sogar eine temporäre unumschränkte Herrschaft aufstellten (vgl. Censor, Dictator, Prätor). 367 v. Chr. erhielten die Plebejer das Anrecht auf das Consulat, 356 auf die Dictatur, 351 auf die Censur, 336 auf die Prätur, 300 auf die wichtigsten priesterlichen Aemter. Früher hatten die Plebejer (461) die Abfassung des Zwölftafelngesetzes erzwungen, wodurch die Grundsätze des röm. Privatrechts festgestellt und dem Volke bekannt wurden; die gleichen Tribunen (Licinius u. Sextius), welche 377 v. Chr. das Recht der Plebejer auf das Consulat beantragt hatten, setzten auch die agrarischen Gesetze durch, welche den Plebejern Antheil an den Staatsländereien verschafften u. für jeden Bürger ein Maximum dieses Antheils bestimmten (s. agrarische Gesetze). Nichtsdestoweniger erfolgte 287 v. Chr. noch einmal ein Aufbruch der Plebejer, diesmal auf den Janiculus, was eine neue Milderung der Schuldgesetze und die lex Hortensia zur Folge hatte, durch welche das Veto des Senats gegen Plebiscite aufgehoben, die Plebs also souverän wurde. Nachdem R. auf diese Weise demokratische Republik geworden war u. den größten Theil Italiens sich unterworfen hatte, stieß es mit einer anderen gewaltigen Republik zusammen, mit dem phönicischen Karthago, das auf dem Punkte war, sich Siciliens zu bemächtigen, was die Römer als Herren Unteritaliens nicht zugeben konnten. Der 1. punische Krieg (264–241 v. Chr.) wurde von beiden mit dem Aufgebot aller Kräfte geführt; die Römer bauten zum erstenmal eine

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R. über Italien von den Gränzen des cisalpinischen Galliens bis an die sicil. Meerenge. Während R. zu einer Großmacht heranwuchs, durchlief die Entwicklung seiner republikanischen Verfassung die Stadien von der strengen Aristokratie bis zur vollendeten Demokratie, ohne daß sie ihr eigenthümlich es Gepräge verlor od. in Pöbelherrschaft ausartete. Das Recht der Magistratswahlen, die Entscheidung über Krieg und Frieden, die Jurisdiction in Staatssachen sowie die Bestätigung der von dem Senate ausgegangenen Gesetze gehörte jedenfalls zu den Befugnissen der Centuriatcomitien, nicht mehr der patricischen Curialcomitien, denen nur eine Autorität in religiösen u. Familiensachen und wohl auch bei den Beschlüssen der Tributcomitien ein Bestätigungsrecht verblieb. Die Tributcomitien waren seit Servius Tullius die Versammlungen der 30 Tribus (zu welchen nach einiger Gelehrter Meinung auch die Patricier gehörten, sich aber von den Versammlungen in der Regel ausschlossen, weil die Zahl der Plebejer zu sehr vorwog) in Angelegenheiten der Tribus (in Bausachen, Truppen- und Geldlieferungen etc.), nicht des Gesammtstaates. Nachdem aber die Plebejer durch ihren Abzug auf den hl. Berg 494 v. Chr. eigene Magistrate, die Tribunen, errungen hatten, gewannen die Tributcomitien allmälig größere Bedeutung: sie wählten seit 471 statt der Centuriatcomitien die Volkstribunen, bald auch die nichtcurulischen Aedilen; sie richteten über Frevler an der Hoheit des Volks (vgl. Coriolan) u. endlich mischten sie sich in die Staatsangelegenheiten. Dazu wurden sie von den Volkstribunen angeleitet; diese Magistrate vertraten ursprünglich die Plebejer in dem Senate, der ein Gesetz, gegen das die Tribunen ihr Veto ausgesprochen hatten, den Centuriatcomitien vorlegen mußte; sie versammelten aber sehr frühe schon die Tribus und ließen dieselbe Gesetzesvorschläge <hi rendition="#i">(plebiscita)</hi> abfassen, welche sie vor den Senat und durch diesen an die Centuriatcomitien brachten, die also zwar keine Gesetzeskraft für sich allein hatten, dem Volke aber doch eine Initiative in der Gesetzgebung sicherten. Durch ihre Agitation in den Tributcomitien erzwangen die Tribunen von den Patriciern mildere Schuldgesetze, 445 v. Chr. das Recht des Connubiums zwischen Plebejern u. Patriciern d. h. das Eherecht zwischen beiden Ständen mit allen rechtlichen Folgen der röm. Ehe u. endlich die Wählbarkeit der Plebejer für alle bedeutenden röm. Staatsämter, obwohl die Patricier, um dies zu verhindern, 444 v. Chr. statt der Consuln 6 Militärtribunen einsetzten, die neuen Aemter der Prätur und Censur schufen und durch die Dictatur sogar eine temporäre unumschränkte Herrschaft aufstellten (vgl. Censor, Dictator, Prätor). 367 v. Chr. erhielten die Plebejer das Anrecht auf das Consulat, 356 auf die Dictatur, 351 auf die Censur, 336 auf die Prätur, 300 auf die wichtigsten priesterlichen Aemter. Früher hatten die Plebejer (461) die Abfassung des Zwölftafelngesetzes erzwungen, wodurch die Grundsätze des röm. Privatrechts festgestellt und dem Volke bekannt wurden; die gleichen Tribunen (Licinius u. Sextius), welche 377 v. Chr. das Recht der Plebejer auf das Consulat beantragt hatten, setzten auch die agrarischen Gesetze durch, welche den Plebejern Antheil an den Staatsländereien verschafften u. für jeden Bürger ein Maximum dieses Antheils bestimmten (s. agrarische Gesetze). Nichtsdestoweniger erfolgte 287 v. Chr. noch einmal ein Aufbruch der Plebejer, diesmal auf den Janiculus, was eine neue Milderung der Schuldgesetze und die <hi rendition="#i">lex Hortensia</hi> zur Folge hatte, durch welche das Veto des Senats gegen Plebiscite aufgehoben, die Plebs also souverän wurde. Nachdem R. auf diese Weise demokratische Republik geworden war u. den größten Theil Italiens sich unterworfen hatte, stieß es mit einer anderen gewaltigen Republik zusammen, mit dem phönicischen Karthago, das auf dem Punkte war, sich Siciliens zu bemächtigen, was die Römer als Herren Unteritaliens nicht zugeben konnten. Der 1. punische Krieg (264&#x2013;241 v. Chr.) wurde von beiden mit dem Aufgebot aller Kräfte geführt; die Römer bauten zum erstenmal eine
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[754/0755] R. über Italien von den Gränzen des cisalpinischen Galliens bis an die sicil. Meerenge. Während R. zu einer Großmacht heranwuchs, durchlief die Entwicklung seiner republikanischen Verfassung die Stadien von der strengen Aristokratie bis zur vollendeten Demokratie, ohne daß sie ihr eigenthümlich es Gepräge verlor od. in Pöbelherrschaft ausartete. Das Recht der Magistratswahlen, die Entscheidung über Krieg und Frieden, die Jurisdiction in Staatssachen sowie die Bestätigung der von dem Senate ausgegangenen Gesetze gehörte jedenfalls zu den Befugnissen der Centuriatcomitien, nicht mehr der patricischen Curialcomitien, denen nur eine Autorität in religiösen u. Familiensachen und wohl auch bei den Beschlüssen der Tributcomitien ein Bestätigungsrecht verblieb. Die Tributcomitien waren seit Servius Tullius die Versammlungen der 30 Tribus (zu welchen nach einiger Gelehrter Meinung auch die Patricier gehörten, sich aber von den Versammlungen in der Regel ausschlossen, weil die Zahl der Plebejer zu sehr vorwog) in Angelegenheiten der Tribus (in Bausachen, Truppen- und Geldlieferungen etc.), nicht des Gesammtstaates. Nachdem aber die Plebejer durch ihren Abzug auf den hl. Berg 494 v. Chr. eigene Magistrate, die Tribunen, errungen hatten, gewannen die Tributcomitien allmälig größere Bedeutung: sie wählten seit 471 statt der Centuriatcomitien die Volkstribunen, bald auch die nichtcurulischen Aedilen; sie richteten über Frevler an der Hoheit des Volks (vgl. Coriolan) u. endlich mischten sie sich in die Staatsangelegenheiten. Dazu wurden sie von den Volkstribunen angeleitet; diese Magistrate vertraten ursprünglich die Plebejer in dem Senate, der ein Gesetz, gegen das die Tribunen ihr Veto ausgesprochen hatten, den Centuriatcomitien vorlegen mußte; sie versammelten aber sehr frühe schon die Tribus und ließen dieselbe Gesetzesvorschläge (plebiscita) abfassen, welche sie vor den Senat und durch diesen an die Centuriatcomitien brachten, die also zwar keine Gesetzeskraft für sich allein hatten, dem Volke aber doch eine Initiative in der Gesetzgebung sicherten. Durch ihre Agitation in den Tributcomitien erzwangen die Tribunen von den Patriciern mildere Schuldgesetze, 445 v. Chr. das Recht des Connubiums zwischen Plebejern u. Patriciern d. h. das Eherecht zwischen beiden Ständen mit allen rechtlichen Folgen der röm. Ehe u. endlich die Wählbarkeit der Plebejer für alle bedeutenden röm. Staatsämter, obwohl die Patricier, um dies zu verhindern, 444 v. Chr. statt der Consuln 6 Militärtribunen einsetzten, die neuen Aemter der Prätur und Censur schufen und durch die Dictatur sogar eine temporäre unumschränkte Herrschaft aufstellten (vgl. Censor, Dictator, Prätor). 367 v. Chr. erhielten die Plebejer das Anrecht auf das Consulat, 356 auf die Dictatur, 351 auf die Censur, 336 auf die Prätur, 300 auf die wichtigsten priesterlichen Aemter. Früher hatten die Plebejer (461) die Abfassung des Zwölftafelngesetzes erzwungen, wodurch die Grundsätze des röm. Privatrechts festgestellt und dem Volke bekannt wurden; die gleichen Tribunen (Licinius u. Sextius), welche 377 v. Chr. das Recht der Plebejer auf das Consulat beantragt hatten, setzten auch die agrarischen Gesetze durch, welche den Plebejern Antheil an den Staatsländereien verschafften u. für jeden Bürger ein Maximum dieses Antheils bestimmten (s. agrarische Gesetze). Nichtsdestoweniger erfolgte 287 v. Chr. noch einmal ein Aufbruch der Plebejer, diesmal auf den Janiculus, was eine neue Milderung der Schuldgesetze und die lex Hortensia zur Folge hatte, durch welche das Veto des Senats gegen Plebiscite aufgehoben, die Plebs also souverän wurde. Nachdem R. auf diese Weise demokratische Republik geworden war u. den größten Theil Italiens sich unterworfen hatte, stieß es mit einer anderen gewaltigen Republik zusammen, mit dem phönicischen Karthago, das auf dem Punkte war, sich Siciliens zu bemächtigen, was die Römer als Herren Unteritaliens nicht zugeben konnten. Der 1. punische Krieg (264–241 v. Chr.) wurde von beiden mit dem Aufgebot aller Kräfte geführt; die Römer bauten zum erstenmal eine

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856, S. 754. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856/755>, abgerufen am 27.11.2024.