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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856.

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handelte, und derselbe nicht gegenwärtig war). Dasselbe bestand aus einem von dem Kaiser ernannten Präsidenten (Kammerrichter) von fürstlicher oder gräflicher Abkunft, 2 Vicepräsidenten (Kammerpräsidenten) und 50, in der That aber nur 17 Kammergerichtsassessoren (weil man kein Geld haben wollte zur Besoldung der vollen Zahl), 9 kathol. u. 8 protestant., die von dem Kaiser, den Kurfürsten und den Kreisen nach festgesetzten Verhältnissen vorgeschlagen, von der Kammer geprüft und angenommen oder verworfen wurden. Das R. urtheilte in den Streitigkeiten der Reichsunmittelbaren unter einander od. mit ihren Unterthanen od. mit den Unterthanen anderer Reichsstände. Es war aber nur für die Schwachen furchtbar, hatte seinen Sitz 1526-1679 in Speyer, von da an bis zum Ende des Reichs in Wetzlar und kam durch den herrschenden Schlendrian in den gleichen Ruf wie der Regensburger Reichstag. In Wetzlar liegt in dem R. sarchive noch eine Unmasse von Acten, die seit 1821 von einer Commission gesichtet werden, damit jedem Staate der betreffende Theil zugewiesen, das andere Material vereinigt aufbewahrt werden kann.


Reichskleinodien, Reichsinsignien, der zur Krönung der deutschen Kaiser und zu feierlichen Anlässen bestimmte Schmuck: Goldene Krone, goldener Reichsapfel, vergoldeter Scepter, Schwert Karls d. Gr., Schwert des hl. Moritz, vergoldete Sporen, Dalmatica als Krönungsgewand (seit 1797 in Wien).


Reichsmatrikel, s. Matrikel.


Reichsritterschaft, s. Reichsadel.


Reichsstädte, im deutschen Reich die unter Kaiser und Reich unmittelbar stehenden Städte, mit Landeshoheit auf ihrem Gebiet, mit Sitz u. Stimme auf den Reichs- und Kreistagen. Die R. bildeten sich theils aus den Römerstädten im Westen, theils aus den Gränzfestungen, die anfangs unmittelbar unter dem Kaiser standen, theils durch kaiserl. Gunst gegenüber rebellischen Fürsten, theils emancipirten sich auch manche Städte von den Landesherren durch Loskauf oder Waffengewalt. Ihre Verfassung war anfangs aristokratisch, gestaltete sich später durch die Zünfte meistens demokratisch um und wurde später, besonders durch Karl V., meistens oligargisch mit 2 Räthen, einem engern, dem regierenden und einem größeren, dem gesetzgebenden. Manche R. wurden von schwachen Kaisern an Fürsten verpfändet, andere von Fürsten überwältigt, doch betrug deren Zahl im vor. Jahrh. noch 51 (14 nahmen auf den Reichstagen die rheinische, 37 die schwäbische Bank ein); der Reichsdeputationshauptschluß, der Preßburger Friede und der Rheinbund machte allen ein Ende; 1815 erhielten jedoch Frankfurt a. M., Bremen, Hamburg und Lübeck ihre Selbständigkeit zurück.


Reichsstände, die Mitglieder des deutschen Reichs, die auf den Reichstagen Sitz und Stimme hatten; dazu befähigte der Besitz einer reichsunmittelbaren Herrschaft, die Einwilligung des Kaisers und Reichs, die Uebernahme eines Reichsanschlags.


Reichstadt, böhm. Stadt in der Bezirkshauptmannschaft Leippa, mit 2100 E,. der Hauptort einer der k. k. Familie gehörigen Herrschaft, von der Napoleon Franz Joseph Karl, Sohn Napoleons I., geb. 20. März 1811 zu Paris, den Namen führte. Derselbe wurde 1814 nach Wien gebracht u. unter der Obhut seines kaiserl. Großvaters von Matth. von Collin u. dem Grafen von Dietrichstein erzogen. Er zeigte große Anlagen u. militärischen Geist, st. aber schon 22. Juli 1832 zu Schönbrunn an der Schwindsucht und wurde in der kaiserl. Gruft beigesetzt. (Montbel, le duc de R., Paris 1833.)


Reichstag (Diaeta, daher das franz. diete), im alten deutschen Reich die Versammlung des Kaisers und der Reichsstände in Person oder durch Stellvertreter zur Berathung gemeinschaftlicher Angelegenheiten. Früher wurden die R.e von dem Kaiser ausgeschrieben u. bald da, bald dort gehalten; 1663 wurde der R. in Regensburg permanent, auch ließ sich der Kaiser fortan durch einen Principalcommissarius, die Fürsten durch Gesandte vertreten. Der R. berieth in 3 gesonderten Collegien: 1) Kurfürstencollegium, in welchem Mainz das Directorium

handelte, und derselbe nicht gegenwärtig war). Dasselbe bestand aus einem von dem Kaiser ernannten Präsidenten (Kammerrichter) von fürstlicher oder gräflicher Abkunft, 2 Vicepräsidenten (Kammerpräsidenten) und 50, in der That aber nur 17 Kammergerichtsassessoren (weil man kein Geld haben wollte zur Besoldung der vollen Zahl), 9 kathol. u. 8 protestant., die von dem Kaiser, den Kurfürsten und den Kreisen nach festgesetzten Verhältnissen vorgeschlagen, von der Kammer geprüft und angenommen oder verworfen wurden. Das R. urtheilte in den Streitigkeiten der Reichsunmittelbaren unter einander od. mit ihren Unterthanen od. mit den Unterthanen anderer Reichsstände. Es war aber nur für die Schwachen furchtbar, hatte seinen Sitz 1526–1679 in Speyer, von da an bis zum Ende des Reichs in Wetzlar und kam durch den herrschenden Schlendrian in den gleichen Ruf wie der Regensburger Reichstag. In Wetzlar liegt in dem R. sarchive noch eine Unmasse von Acten, die seit 1821 von einer Commission gesichtet werden, damit jedem Staate der betreffende Theil zugewiesen, das andere Material vereinigt aufbewahrt werden kann.


Reichskleinodien, Reichsinsignien, der zur Krönung der deutschen Kaiser und zu feierlichen Anlässen bestimmte Schmuck: Goldene Krone, goldener Reichsapfel, vergoldeter Scepter, Schwert Karls d. Gr., Schwert des hl. Moritz, vergoldete Sporen, Dalmatica als Krönungsgewand (seit 1797 in Wien).


Reichsmatrikel, s. Matrikel.


Reichsritterschaft, s. Reichsadel.


Reichsstädte, im deutschen Reich die unter Kaiser und Reich unmittelbar stehenden Städte, mit Landeshoheit auf ihrem Gebiet, mit Sitz u. Stimme auf den Reichs- und Kreistagen. Die R. bildeten sich theils aus den Römerstädten im Westen, theils aus den Gränzfestungen, die anfangs unmittelbar unter dem Kaiser standen, theils durch kaiserl. Gunst gegenüber rebellischen Fürsten, theils emancipirten sich auch manche Städte von den Landesherren durch Loskauf oder Waffengewalt. Ihre Verfassung war anfangs aristokratisch, gestaltete sich später durch die Zünfte meistens demokratisch um und wurde später, besonders durch Karl V., meistens oligargisch mit 2 Räthen, einem engern, dem regierenden und einem größeren, dem gesetzgebenden. Manche R. wurden von schwachen Kaisern an Fürsten verpfändet, andere von Fürsten überwältigt, doch betrug deren Zahl im vor. Jahrh. noch 51 (14 nahmen auf den Reichstagen die rheinische, 37 die schwäbische Bank ein); der Reichsdeputationshauptschluß, der Preßburger Friede und der Rheinbund machte allen ein Ende; 1815 erhielten jedoch Frankfurt a. M., Bremen, Hamburg und Lübeck ihre Selbständigkeit zurück.


Reichsstände, die Mitglieder des deutschen Reichs, die auf den Reichstagen Sitz und Stimme hatten; dazu befähigte der Besitz einer reichsunmittelbaren Herrschaft, die Einwilligung des Kaisers und Reichs, die Uebernahme eines Reichsanschlags.


Reichstadt, böhm. Stadt in der Bezirkshauptmannschaft Leippa, mit 2100 E,. der Hauptort einer der k. k. Familie gehörigen Herrschaft, von der Napoleon Franz Joseph Karl, Sohn Napoleons I., geb. 20. März 1811 zu Paris, den Namen führte. Derselbe wurde 1814 nach Wien gebracht u. unter der Obhut seines kaiserl. Großvaters von Matth. von Collin u. dem Grafen von Dietrichstein erzogen. Er zeigte große Anlagen u. militärischen Geist, st. aber schon 22. Juli 1832 zu Schönbrunn an der Schwindsucht und wurde in der kaiserl. Gruft beigesetzt. (Montbel, le duc de R., Paris 1833.)


Reichstag (Diaeta, daher das franz. diète), im alten deutschen Reich die Versammlung des Kaisers und der Reichsstände in Person oder durch Stellvertreter zur Berathung gemeinschaftlicher Angelegenheiten. Früher wurden die R.e von dem Kaiser ausgeschrieben u. bald da, bald dort gehalten; 1663 wurde der R. in Regensburg permanent, auch ließ sich der Kaiser fortan durch einen Principalcommissarius, die Fürsten durch Gesandte vertreten. Der R. berieth in 3 gesonderten Collegien: 1) Kurfürstencollegium, in welchem Mainz das Directorium

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[693/0694] handelte, und derselbe nicht gegenwärtig war). Dasselbe bestand aus einem von dem Kaiser ernannten Präsidenten (Kammerrichter) von fürstlicher oder gräflicher Abkunft, 2 Vicepräsidenten (Kammerpräsidenten) und 50, in der That aber nur 17 Kammergerichtsassessoren (weil man kein Geld haben wollte zur Besoldung der vollen Zahl), 9 kathol. u. 8 protestant., die von dem Kaiser, den Kurfürsten und den Kreisen nach festgesetzten Verhältnissen vorgeschlagen, von der Kammer geprüft und angenommen oder verworfen wurden. Das R. urtheilte in den Streitigkeiten der Reichsunmittelbaren unter einander od. mit ihren Unterthanen od. mit den Unterthanen anderer Reichsstände. Es war aber nur für die Schwachen furchtbar, hatte seinen Sitz 1526–1679 in Speyer, von da an bis zum Ende des Reichs in Wetzlar und kam durch den herrschenden Schlendrian in den gleichen Ruf wie der Regensburger Reichstag. In Wetzlar liegt in dem R. sarchive noch eine Unmasse von Acten, die seit 1821 von einer Commission gesichtet werden, damit jedem Staate der betreffende Theil zugewiesen, das andere Material vereinigt aufbewahrt werden kann. Reichskleinodien, Reichsinsignien, der zur Krönung der deutschen Kaiser und zu feierlichen Anlässen bestimmte Schmuck: Goldene Krone, goldener Reichsapfel, vergoldeter Scepter, Schwert Karls d. Gr., Schwert des hl. Moritz, vergoldete Sporen, Dalmatica als Krönungsgewand (seit 1797 in Wien). Reichsmatrikel, s. Matrikel. Reichsritterschaft, s. Reichsadel. Reichsstädte, im deutschen Reich die unter Kaiser und Reich unmittelbar stehenden Städte, mit Landeshoheit auf ihrem Gebiet, mit Sitz u. Stimme auf den Reichs- und Kreistagen. Die R. bildeten sich theils aus den Römerstädten im Westen, theils aus den Gränzfestungen, die anfangs unmittelbar unter dem Kaiser standen, theils durch kaiserl. Gunst gegenüber rebellischen Fürsten, theils emancipirten sich auch manche Städte von den Landesherren durch Loskauf oder Waffengewalt. Ihre Verfassung war anfangs aristokratisch, gestaltete sich später durch die Zünfte meistens demokratisch um und wurde später, besonders durch Karl V., meistens oligargisch mit 2 Räthen, einem engern, dem regierenden und einem größeren, dem gesetzgebenden. Manche R. wurden von schwachen Kaisern an Fürsten verpfändet, andere von Fürsten überwältigt, doch betrug deren Zahl im vor. Jahrh. noch 51 (14 nahmen auf den Reichstagen die rheinische, 37 die schwäbische Bank ein); der Reichsdeputationshauptschluß, der Preßburger Friede und der Rheinbund machte allen ein Ende; 1815 erhielten jedoch Frankfurt a. M., Bremen, Hamburg und Lübeck ihre Selbständigkeit zurück. Reichsstände, die Mitglieder des deutschen Reichs, die auf den Reichstagen Sitz und Stimme hatten; dazu befähigte der Besitz einer reichsunmittelbaren Herrschaft, die Einwilligung des Kaisers und Reichs, die Uebernahme eines Reichsanschlags. Reichstadt, böhm. Stadt in der Bezirkshauptmannschaft Leippa, mit 2100 E,. der Hauptort einer der k. k. Familie gehörigen Herrschaft, von der Napoleon Franz Joseph Karl, Sohn Napoleons I., geb. 20. März 1811 zu Paris, den Namen führte. Derselbe wurde 1814 nach Wien gebracht u. unter der Obhut seines kaiserl. Großvaters von Matth. von Collin u. dem Grafen von Dietrichstein erzogen. Er zeigte große Anlagen u. militärischen Geist, st. aber schon 22. Juli 1832 zu Schönbrunn an der Schwindsucht und wurde in der kaiserl. Gruft beigesetzt. (Montbel, le duc de R., Paris 1833.) Reichstag (Diaeta, daher das franz. diète), im alten deutschen Reich die Versammlung des Kaisers und der Reichsstände in Person oder durch Stellvertreter zur Berathung gemeinschaftlicher Angelegenheiten. Früher wurden die R.e von dem Kaiser ausgeschrieben u. bald da, bald dort gehalten; 1663 wurde der R. in Regensburg permanent, auch ließ sich der Kaiser fortan durch einen Principalcommissarius, die Fürsten durch Gesandte vertreten. Der R. berieth in 3 gesonderten Collegien: 1) Kurfürstencollegium, in welchem Mainz das Directorium

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856, S. 693. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856/694>, abgerufen am 23.11.2024.