Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856.

Bild:
<< vorherige Seite

und großartigen Entwicklung noch weiter dadurch erklärbar, daß Rom überhaupt der Mittelpunkt der alten Welt war, daß die Bischöfe früh große Güter erwarben (vgl. Kirchenstaat) u. mit ebenso großer Energie als Klugheit günstige staatliche Verhältnisse für das Gedeihen der Kirche benützten. Weil der P. der unmittelbare Nachfolger des hl. Petrus ist, der die ganze Heerde zu weiden hatte, so haben die Bischöfe ihre Schlüsselgewalt nur durch ihn u. können nirgends das Apostelamt eines Apostels, sondern nur das Apostolat überhaupt fortsetzen. Die Frage, ob ein ökumenisches Concil über dem P.e stehe, wird von dem Episcopalsystem nebst den daraus fließenden Folgerungen bejaht, von dem Papalsysteme aber verneint; letzteres behauptet, die kirchliche Monarchie des P.es habe ihre Schranken nur durch das Vorbild Christi, durch den Beistand des hl. Geistes, und ein Recht, das ein einzelner Bischof nicht besitze, werde durch den Zusammentritt mehrer oder vieler auch nicht erlangt. Der Streit beider Systeme entbrannte lebhaft namentlich auf den Kirchenversammlungen zu Konstanz u. Basel u. bewegte sich zunächst um Erörterung der 3 höchst seltenen Fälle, wo 1) gelegentlich eines Schisma Zweifel obwalten, wer der rechtmäßige P. sei (Papa dubius, papa nullus); 2) der P. in Ketzerei verfällt od. 3) die Kirchengesetze überhaupt überschreitet. - Hinsichtlich der Infallibilität des P.es s. den Art. Kirche (Band III. S. 593). - Außer dem Rechte Glaubensdecrete mit verbindlicher Kraft für die ganze Kirche zu erlassen, hat der P. noch viele andere Rechte, die zum Theil auf der ausdrücklichen Einsetzung Christi beruhen, theils aus ihr folgerten u. sich im Laufe der Zeit aus dem Primate entwickelten. Schon aus letzterm Grunde lassen sich dieselben nicht leicht systematisch darstellen. Als höchstem Lehrer spricht Phillips ihm zu: Entscheidungen über den Glauben, oberste Leitung des Missionswesens, die Verwerfung gefährlicher Schriften; als Hohempriester: das gesammte Cultwesen, die Selig- u. Heiligsprechungen, die Ertheilung von Ablässen; als stellvertretendem Könige im Reiche Christi: Oberaufsicht, Gesetzgebung, Strafgewalt und Befugniß zum Einschreiten, wo immer eine Pflichtversäumniß der mit der kirchlichen Regierungsgewalt Betrauten vorkommt; ferner Berufung, Leitung und Bestätigung der ökumenischen Concilien, viele Befugnisse in Betreff der Bisthümer u. geistlichen Orden, das oberste Besteurungsrecht, die Verfügung über kirchliche Beneficien, endlich das allgemeine Schutzrecht von Kirchen und Klöstern, Geistlichen und Laien, kurz aller Hilfsbedürftigen. - Die P.wahl geschah in der frühesten Zeit gleich der anderer Bischöfe durch Klerus und Volk, der Erwählte ward vom Bischof von Ostia consecrirt; seit Konstantins d. G. Zeit nahmen sich die weltlichen Herrscher das Recht, bei zwiespältigen P.wahlen zu entscheiden, seit dem 8. Jahrhundert die Parteien in der Stadt Rom. Karl d. G. und Hadrian I. bestimmten, die Wahl solle in Gegenwart kaiserlicher Gesandten vorgenommen werden; allein mit dem Sinken der Macht der Karolinger wurde das Pontificat wiederum zum Spielball römischer Parteien, ward später thatsächlich in die Hände deutscher Kaiser gelegt und lag 1307-77 in denen des Königs von Frankreich. In der Zeit Hildebrands hatte man die Grundlagen der jetzt noch üblichen Wahlform durch die Cardinäle gegeben. Die Einzelnheiten des Wahlgeschäftes wurden seitdem durch eine Menge päpstlicher Constitutionen geordnet, die letzte derselben erließ 1625 Urban VIII. - Vgl. Bischof, Cardinal, Christus, Conclave, Kirche; über die Schicksale des P.thums die Artikel über die Geschichte der einzelnen Länder und deren Herrscher sowie über die einzelnen Päpste. Die ausgezeichnetsten waren bisher: Petrus (42 bis 67 oder 68), Cornelius (251 bis 252), Stephanus I. (253-57), Xystus II. (257-58), Damasus (366-84), Leo I. (440-61), Hormisdas (514 bis 523), Gregor I. (590-604), Martin I. (649-55), Agatho (679-82), Gregor II. und III. (715-41), Zacharias (741-52), Stephanus III. (752-57), Hadrian I. (772-95), Leo III. (795 bis 816), Nikolaus I. (858-67), Gregor V. (996-99), Sylvester II. (999-1003),

und großartigen Entwicklung noch weiter dadurch erklärbar, daß Rom überhaupt der Mittelpunkt der alten Welt war, daß die Bischöfe früh große Güter erwarben (vgl. Kirchenstaat) u. mit ebenso großer Energie als Klugheit günstige staatliche Verhältnisse für das Gedeihen der Kirche benützten. Weil der P. der unmittelbare Nachfolger des hl. Petrus ist, der die ganze Heerde zu weiden hatte, so haben die Bischöfe ihre Schlüsselgewalt nur durch ihn u. können nirgends das Apostelamt eines Apostels, sondern nur das Apostolat überhaupt fortsetzen. Die Frage, ob ein ökumenisches Concil über dem P.e stehe, wird von dem Episcopalsystem nebst den daraus fließenden Folgerungen bejaht, von dem Papalsysteme aber verneint; letzteres behauptet, die kirchliche Monarchie des P.es habe ihre Schranken nur durch das Vorbild Christi, durch den Beistand des hl. Geistes, und ein Recht, das ein einzelner Bischof nicht besitze, werde durch den Zusammentritt mehrer oder vieler auch nicht erlangt. Der Streit beider Systeme entbrannte lebhaft namentlich auf den Kirchenversammlungen zu Konstanz u. Basel u. bewegte sich zunächst um Erörterung der 3 höchst seltenen Fälle, wo 1) gelegentlich eines Schisma Zweifel obwalten, wer der rechtmäßige P. sei (Papa dubius, papa nullus); 2) der P. in Ketzerei verfällt od. 3) die Kirchengesetze überhaupt überschreitet. – Hinsichtlich der Infallibilität des P.es s. den Art. Kirche (Band III. S. 593). – Außer dem Rechte Glaubensdecrete mit verbindlicher Kraft für die ganze Kirche zu erlassen, hat der P. noch viele andere Rechte, die zum Theil auf der ausdrücklichen Einsetzung Christi beruhen, theils aus ihr folgerten u. sich im Laufe der Zeit aus dem Primate entwickelten. Schon aus letzterm Grunde lassen sich dieselben nicht leicht systematisch darstellen. Als höchstem Lehrer spricht Phillips ihm zu: Entscheidungen über den Glauben, oberste Leitung des Missionswesens, die Verwerfung gefährlicher Schriften; als Hohempriester: das gesammte Cultwesen, die Selig- u. Heiligsprechungen, die Ertheilung von Ablässen; als stellvertretendem Könige im Reiche Christi: Oberaufsicht, Gesetzgebung, Strafgewalt und Befugniß zum Einschreiten, wo immer eine Pflichtversäumniß der mit der kirchlichen Regierungsgewalt Betrauten vorkommt; ferner Berufung, Leitung und Bestätigung der ökumenischen Concilien, viele Befugnisse in Betreff der Bisthümer u. geistlichen Orden, das oberste Besteurungsrecht, die Verfügung über kirchliche Beneficien, endlich das allgemeine Schutzrecht von Kirchen und Klöstern, Geistlichen und Laien, kurz aller Hilfsbedürftigen. – Die P.wahl geschah in der frühesten Zeit gleich der anderer Bischöfe durch Klerus und Volk, der Erwählte ward vom Bischof von Ostia consecrirt; seit Konstantins d. G. Zeit nahmen sich die weltlichen Herrscher das Recht, bei zwiespältigen P.wahlen zu entscheiden, seit dem 8. Jahrhundert die Parteien in der Stadt Rom. Karl d. G. und Hadrian I. bestimmten, die Wahl solle in Gegenwart kaiserlicher Gesandten vorgenommen werden; allein mit dem Sinken der Macht der Karolinger wurde das Pontificat wiederum zum Spielball römischer Parteien, ward später thatsächlich in die Hände deutscher Kaiser gelegt und lag 1307–77 in denen des Königs von Frankreich. In der Zeit Hildebrands hatte man die Grundlagen der jetzt noch üblichen Wahlform durch die Cardinäle gegeben. Die Einzelnheiten des Wahlgeschäftes wurden seitdem durch eine Menge päpstlicher Constitutionen geordnet, die letzte derselben erließ 1625 Urban VIII. – Vgl. Bischof, Cardinal, Christus, Conclave, Kirche; über die Schicksale des P.thums die Artikel über die Geschichte der einzelnen Länder und deren Herrscher sowie über die einzelnen Päpste. Die ausgezeichnetsten waren bisher: Petrus (42 bis 67 oder 68), Cornelius (251 bis 252), Stephanus I. (253–57), Xystus II. (257–58), Damasus (366–84), Leo I. (440–61), Hormisdas (514 bis 523), Gregor I. (590–604), Martin I. (649–55), Agatho (679–82), Gregor II. und III. (715–41), Zacharias (741–52), Stephanus III. (752–57), Hadrian I. (772–95), Leo III. (795 bis 816), Nikolaus I. (858–67), Gregor V. (996–99), Sylvester II. (999–1003),

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0456" n="455"/>
und großartigen Entwicklung noch weiter dadurch erklärbar, daß Rom überhaupt der Mittelpunkt der alten Welt war, daß die Bischöfe früh große Güter erwarben (vgl. Kirchenstaat) u. mit ebenso großer Energie als Klugheit günstige staatliche Verhältnisse für das Gedeihen der Kirche benützten. Weil der P. der unmittelbare Nachfolger des hl. Petrus ist, der die ganze Heerde zu weiden hatte, so haben die Bischöfe ihre Schlüsselgewalt nur durch ihn u. können nirgends das Apostelamt eines Apostels, sondern nur das Apostolat überhaupt fortsetzen. Die Frage, ob ein ökumenisches Concil über dem P.e stehe, wird von dem <hi rendition="#g">Episcopalsystem</hi> nebst den daraus fließenden Folgerungen bejaht, von dem <hi rendition="#g">Papalsysteme</hi> aber verneint; letzteres behauptet, die kirchliche Monarchie des P.es habe ihre Schranken nur durch das Vorbild Christi, durch den Beistand des hl. Geistes, und ein Recht, das ein einzelner Bischof nicht besitze, werde durch den Zusammentritt mehrer oder vieler auch nicht erlangt. Der Streit beider Systeme entbrannte lebhaft namentlich auf den Kirchenversammlungen zu Konstanz u. Basel u. bewegte sich zunächst um Erörterung der 3 höchst seltenen Fälle, wo 1) gelegentlich eines Schisma Zweifel obwalten, wer der rechtmäßige P. sei <hi rendition="#i">(Papa dubius, papa nullus)</hi>; 2) der P. in Ketzerei verfällt od. 3) die Kirchengesetze überhaupt überschreitet. &#x2013; Hinsichtlich der Infallibilität des P.es s. den Art. Kirche (Band III. S. 593). &#x2013; Außer dem Rechte Glaubensdecrete mit verbindlicher Kraft für die ganze Kirche zu erlassen, hat der P. noch viele andere Rechte, die zum Theil auf der ausdrücklichen Einsetzung Christi beruhen, theils aus ihr folgerten u. sich im Laufe der Zeit aus dem Primate entwickelten. Schon aus letzterm Grunde lassen sich dieselben nicht leicht systematisch darstellen. Als <hi rendition="#g">höchstem Lehrer</hi> spricht Phillips ihm zu: Entscheidungen über den Glauben, oberste Leitung des Missionswesens, die Verwerfung gefährlicher Schriften; als <hi rendition="#g">Hohempriester</hi>: das gesammte Cultwesen, die Selig- u. Heiligsprechungen, die Ertheilung von Ablässen; als <hi rendition="#g">stellvertretendem Könige im Reiche Christi</hi>: Oberaufsicht, Gesetzgebung, Strafgewalt und Befugniß zum Einschreiten, wo immer eine Pflichtversäumniß der mit der kirchlichen Regierungsgewalt Betrauten vorkommt; ferner Berufung, Leitung und Bestätigung der ökumenischen Concilien, viele Befugnisse in Betreff der Bisthümer u. geistlichen Orden, das oberste Besteurungsrecht, die Verfügung über kirchliche Beneficien, endlich das allgemeine Schutzrecht von Kirchen und Klöstern, Geistlichen und Laien, kurz aller Hilfsbedürftigen. &#x2013; Die P.<hi rendition="#g">wahl</hi> geschah in der frühesten Zeit gleich der anderer Bischöfe durch Klerus und Volk, der Erwählte ward vom Bischof von Ostia consecrirt; seit Konstantins d. G. Zeit nahmen sich die weltlichen Herrscher das Recht, bei zwiespältigen P.wahlen zu entscheiden, seit dem 8. Jahrhundert die Parteien in der Stadt Rom. Karl d. G. und Hadrian I. bestimmten, die Wahl solle in Gegenwart kaiserlicher Gesandten vorgenommen werden; allein mit dem Sinken der Macht der Karolinger wurde das Pontificat wiederum zum Spielball römischer Parteien, ward später thatsächlich in die Hände deutscher Kaiser gelegt und lag 1307&#x2013;77 in denen des Königs von Frankreich. In der Zeit Hildebrands hatte man die Grundlagen der jetzt noch üblichen Wahlform durch die Cardinäle gegeben. Die Einzelnheiten des Wahlgeschäftes wurden seitdem durch eine Menge päpstlicher Constitutionen geordnet, die letzte derselben erließ 1625 Urban VIII. &#x2013; Vgl. Bischof, Cardinal, Christus, Conclave, Kirche; über die Schicksale des P.<hi rendition="#g">thums</hi> die Artikel über die Geschichte der einzelnen Länder und deren Herrscher sowie über die einzelnen Päpste. Die ausgezeichnetsten waren bisher: Petrus (42 bis 67 oder 68), Cornelius (251 bis 252), Stephanus I. (253&#x2013;57), Xystus II. (257&#x2013;58), Damasus (366&#x2013;84), Leo I. (440&#x2013;61), Hormisdas (514 bis 523), Gregor I. (590&#x2013;604), Martin I. (649&#x2013;55), Agatho (679&#x2013;82), Gregor II. und III. (715&#x2013;41), Zacharias (741&#x2013;52), Stephanus III. (752&#x2013;57), Hadrian I. (772&#x2013;95), Leo III. (795 bis 816), Nikolaus I. (858&#x2013;67), Gregor V. (996&#x2013;99), Sylvester II. (999&#x2013;1003),
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[455/0456] und großartigen Entwicklung noch weiter dadurch erklärbar, daß Rom überhaupt der Mittelpunkt der alten Welt war, daß die Bischöfe früh große Güter erwarben (vgl. Kirchenstaat) u. mit ebenso großer Energie als Klugheit günstige staatliche Verhältnisse für das Gedeihen der Kirche benützten. Weil der P. der unmittelbare Nachfolger des hl. Petrus ist, der die ganze Heerde zu weiden hatte, so haben die Bischöfe ihre Schlüsselgewalt nur durch ihn u. können nirgends das Apostelamt eines Apostels, sondern nur das Apostolat überhaupt fortsetzen. Die Frage, ob ein ökumenisches Concil über dem P.e stehe, wird von dem Episcopalsystem nebst den daraus fließenden Folgerungen bejaht, von dem Papalsysteme aber verneint; letzteres behauptet, die kirchliche Monarchie des P.es habe ihre Schranken nur durch das Vorbild Christi, durch den Beistand des hl. Geistes, und ein Recht, das ein einzelner Bischof nicht besitze, werde durch den Zusammentritt mehrer oder vieler auch nicht erlangt. Der Streit beider Systeme entbrannte lebhaft namentlich auf den Kirchenversammlungen zu Konstanz u. Basel u. bewegte sich zunächst um Erörterung der 3 höchst seltenen Fälle, wo 1) gelegentlich eines Schisma Zweifel obwalten, wer der rechtmäßige P. sei (Papa dubius, papa nullus); 2) der P. in Ketzerei verfällt od. 3) die Kirchengesetze überhaupt überschreitet. – Hinsichtlich der Infallibilität des P.es s. den Art. Kirche (Band III. S. 593). – Außer dem Rechte Glaubensdecrete mit verbindlicher Kraft für die ganze Kirche zu erlassen, hat der P. noch viele andere Rechte, die zum Theil auf der ausdrücklichen Einsetzung Christi beruhen, theils aus ihr folgerten u. sich im Laufe der Zeit aus dem Primate entwickelten. Schon aus letzterm Grunde lassen sich dieselben nicht leicht systematisch darstellen. Als höchstem Lehrer spricht Phillips ihm zu: Entscheidungen über den Glauben, oberste Leitung des Missionswesens, die Verwerfung gefährlicher Schriften; als Hohempriester: das gesammte Cultwesen, die Selig- u. Heiligsprechungen, die Ertheilung von Ablässen; als stellvertretendem Könige im Reiche Christi: Oberaufsicht, Gesetzgebung, Strafgewalt und Befugniß zum Einschreiten, wo immer eine Pflichtversäumniß der mit der kirchlichen Regierungsgewalt Betrauten vorkommt; ferner Berufung, Leitung und Bestätigung der ökumenischen Concilien, viele Befugnisse in Betreff der Bisthümer u. geistlichen Orden, das oberste Besteurungsrecht, die Verfügung über kirchliche Beneficien, endlich das allgemeine Schutzrecht von Kirchen und Klöstern, Geistlichen und Laien, kurz aller Hilfsbedürftigen. – Die P.wahl geschah in der frühesten Zeit gleich der anderer Bischöfe durch Klerus und Volk, der Erwählte ward vom Bischof von Ostia consecrirt; seit Konstantins d. G. Zeit nahmen sich die weltlichen Herrscher das Recht, bei zwiespältigen P.wahlen zu entscheiden, seit dem 8. Jahrhundert die Parteien in der Stadt Rom. Karl d. G. und Hadrian I. bestimmten, die Wahl solle in Gegenwart kaiserlicher Gesandten vorgenommen werden; allein mit dem Sinken der Macht der Karolinger wurde das Pontificat wiederum zum Spielball römischer Parteien, ward später thatsächlich in die Hände deutscher Kaiser gelegt und lag 1307–77 in denen des Königs von Frankreich. In der Zeit Hildebrands hatte man die Grundlagen der jetzt noch üblichen Wahlform durch die Cardinäle gegeben. Die Einzelnheiten des Wahlgeschäftes wurden seitdem durch eine Menge päpstlicher Constitutionen geordnet, die letzte derselben erließ 1625 Urban VIII. – Vgl. Bischof, Cardinal, Christus, Conclave, Kirche; über die Schicksale des P.thums die Artikel über die Geschichte der einzelnen Länder und deren Herrscher sowie über die einzelnen Päpste. Die ausgezeichnetsten waren bisher: Petrus (42 bis 67 oder 68), Cornelius (251 bis 252), Stephanus I. (253–57), Xystus II. (257–58), Damasus (366–84), Leo I. (440–61), Hormisdas (514 bis 523), Gregor I. (590–604), Martin I. (649–55), Agatho (679–82), Gregor II. und III. (715–41), Zacharias (741–52), Stephanus III. (752–57), Hadrian I. (772–95), Leo III. (795 bis 816), Nikolaus I. (858–67), Gregor V. (996–99), Sylvester II. (999–1003),

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-08-19T11:47:18Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-08-19T11:47:18Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856/456
Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856/456>, abgerufen am 24.08.2024.