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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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provisorisch (z. B. bei Erbtheilungen) geschützt. Die K. heißen bis zum 7. Jahr infantes, erlangen mit dem 12., 14., 18. Jahr Pubertät (Mündigkeit) und werden mit dem 21. (Sachsenspiegel, Sachsen, Bayern, Württemberg, Code Napoleon), 22. (Hamburg), 23. (Bern, Waadt), 24. (Preußen, Oesterreich) und 25. Jahre (Römer. einige deutsche Länder) volljährig (großjährig, majorenn). Mit der Volljährigkeit beginnt der Vollbesitz der staatsbürgerlichen und der Privatrechte. Vorher während der Minderjährigkeit steht das Kind gehorsam unter der Zucht der Eltern und unter der Mundschaft (Vormundschaft. patriapotestas) des Vaters, welcher über Erziehung und Berufswahl entscheidet. In gemischten Ehen folgen in der Regel die Knaben der Religion des Vaters, die Mädchen der Mutter, oder alle K. dem Vater, oder es wird auch von den Ehegatten dieser Punkt durch Vertrag geordnet. Der Vater verwaltet und nutznießet das Vermögen der K., wo ihre Interessen aber einander widerstreiten, erhält das Kind für den speciellen Fall einen Vormund. K. können wohl erwerben, aber sie können sich ohne des Vaters Zustimmung nicht gültig verpflichten. Auf dem Strafgebiet beginnt die Zurechnung je nach der körperlich-geistigen Entwicklung mit dem 12., 14. oder 16. Jahre. Die ehelichen K. beerben ihre Eltern mancherorts zu gleichen Theilen, anderwärts erben die Söhne größere Theile (Sohnsvortheil) als die Töchter, oder selbst das Ganze, ebenso geben mitunter Erst- oder Letztgeburt Vorrechte. Ehelich (legitimi) sind alle während der Ehe geborne K. (pater est quem nuptiae demonstrant), die vorausgebornen werden es durch nachfolgende Ehe der Eltern (per subsequens matrimonium), an vielen Orten gelten auch die unter Eheversprechen erzeugten K. für ehelich. Die unehelichen K. (illegitimi, naturales, spurii, vulgo quaesiti) folgen bürger- u. familienrechtlich in vielen Staaten (altröm., Frankreich, manche Schweizerkantone u. deutsche Staaten) der Mutter (Maternitätsgrundsatz), anderwärts (deutsches und engl. Recht) bald mehr bald weniger (Bürger- und Familienrecht, oder auch nur für Alimente) dem Vater (Paternitätsgrundsatz). Uneheliche K. erben entweder gar nicht oder nur die Mutter und ihre Familie. Die Vorstellung, daß die unächte Geburt Recht u. Ehre herabsetze, hat sich nur noch in einzelnen Ländern erhalten.


Kinderaussetzung (expositio infantis), wenn Eltern sich vorsätzlich von einem noch hilfsbedürftigen Kinde in der Absicht trennen, um dasselbe nicht ernähren zu müssen. Die Schwere der Strafe hängt wesentlich davon ab, ob das Kind dabei ums Leben kam oder gerettet wurde.


Kinderbewahranstalten (creches, Krippen), Anstalt zur Aufnahme und Verpflegung kleiner Kinder armer Eltern unter Tags, während diese ihrem Verdienste nachgehen; in großen Städten sehr wohlthätig und daher gewöhnlich von edlen Frauen gestiftet und überwacht. Die Kleinkinderschulen sind in gewisser Beziehung die Fortsetzung der Krippen. indem sie arme Kinder vom 4. bis 6. Jahre aufnehmen, dieselben überwachen und beschäftigen, auch vorbereitend unterrichten. Die von Fr. Fröbel eingeführten Kindergärten sind für die Kinder wohlhabender Eltern bestimmt, vgl. Fröbel.


Kindermord (infanticidium), die von der Mutter an ihrem neugebornen, lebensfähigen Kinde begangene Tödtung, entweder mit vorbedachtem Entschluß (eigentlicher Mord) oder aus Fahrlässigkeit (Nichtunterbinden der Nabelschnur, hilflose Niederkunft oder in der Gemüthsaufregung der Geburt (Todtschlag). Gewöhnlich geht Verheimlichung der Schwangerschaft voraus. Früher folgte meistens Todesstrafe, jetzt langjähriges Zuchthaus, weil der regelmäßige Beweggrund (Furcht vor Schande und Vorwürfen) und der oft krankhaft aufgeregte Zustand Gebärender mildernd in Betracht fallen. Lebte das Kind schon längere Zeit oder war es ein eheliches, so wird die Tödtung härter als Verwandtenmord bestraft.


Kindheit (infantia, aetas infantilis), s. Kinder.


Kindspech, die schwarzgrüne pechartige Masse aus Wasser, Galle und

provisorisch (z. B. bei Erbtheilungen) geschützt. Die K. heißen bis zum 7. Jahr infantes, erlangen mit dem 12., 14., 18. Jahr Pubertät (Mündigkeit) und werden mit dem 21. (Sachsenspiegel, Sachsen, Bayern, Württemberg, Code Napoléon), 22. (Hamburg), 23. (Bern, Waadt), 24. (Preußen, Oesterreich) und 25. Jahre (Römer. einige deutsche Länder) volljährig (großjährig, majorenn). Mit der Volljährigkeit beginnt der Vollbesitz der staatsbürgerlichen und der Privatrechte. Vorher während der Minderjährigkeit steht das Kind gehorsam unter der Zucht der Eltern und unter der Mundschaft (Vormundschaft. patriapotestas) des Vaters, welcher über Erziehung und Berufswahl entscheidet. In gemischten Ehen folgen in der Regel die Knaben der Religion des Vaters, die Mädchen der Mutter, oder alle K. dem Vater, oder es wird auch von den Ehegatten dieser Punkt durch Vertrag geordnet. Der Vater verwaltet und nutznießet das Vermögen der K., wo ihre Interessen aber einander widerstreiten, erhält das Kind für den speciellen Fall einen Vormund. K. können wohl erwerben, aber sie können sich ohne des Vaters Zustimmung nicht gültig verpflichten. Auf dem Strafgebiet beginnt die Zurechnung je nach der körperlich-geistigen Entwicklung mit dem 12., 14. oder 16. Jahre. Die ehelichen K. beerben ihre Eltern mancherorts zu gleichen Theilen, anderwärts erben die Söhne größere Theile (Sohnsvortheil) als die Töchter, oder selbst das Ganze, ebenso geben mitunter Erst- oder Letztgeburt Vorrechte. Ehelich (legitimi) sind alle während der Ehe geborne K. (pater est quem nuptiae demonstrant), die vorausgebornen werden es durch nachfolgende Ehe der Eltern (per subsequens matrimonium), an vielen Orten gelten auch die unter Eheversprechen erzeugten K. für ehelich. Die unehelichen K. (illegitimi, naturales, spurii, vulgo quaesiti) folgen bürger- u. familienrechtlich in vielen Staaten (altröm., Frankreich, manche Schweizerkantone u. deutsche Staaten) der Mutter (Maternitätsgrundsatz), anderwärts (deutsches und engl. Recht) bald mehr bald weniger (Bürger- und Familienrecht, oder auch nur für Alimente) dem Vater (Paternitätsgrundsatz). Uneheliche K. erben entweder gar nicht oder nur die Mutter und ihre Familie. Die Vorstellung, daß die unächte Geburt Recht u. Ehre herabsetze, hat sich nur noch in einzelnen Ländern erhalten.


Kinderaussetzung (expositio infantis), wenn Eltern sich vorsätzlich von einem noch hilfsbedürftigen Kinde in der Absicht trennen, um dasselbe nicht ernähren zu müssen. Die Schwere der Strafe hängt wesentlich davon ab, ob das Kind dabei ums Leben kam oder gerettet wurde.


Kinderbewahranstalten (crêches, Krippen), Anstalt zur Aufnahme und Verpflegung kleiner Kinder armer Eltern unter Tags, während diese ihrem Verdienste nachgehen; in großen Städten sehr wohlthätig und daher gewöhnlich von edlen Frauen gestiftet und überwacht. Die Kleinkinderschulen sind in gewisser Beziehung die Fortsetzung der Krippen. indem sie arme Kinder vom 4. bis 6. Jahre aufnehmen, dieselben überwachen und beschäftigen, auch vorbereitend unterrichten. Die von Fr. Fröbel eingeführten Kindergärten sind für die Kinder wohlhabender Eltern bestimmt, vgl. Fröbel.


Kindermord (infanticidium), die von der Mutter an ihrem neugebornen, lebensfähigen Kinde begangene Tödtung, entweder mit vorbedachtem Entschluß (eigentlicher Mord) oder aus Fahrlässigkeit (Nichtunterbinden der Nabelschnur, hilflose Niederkunft oder in der Gemüthsaufregung der Geburt (Todtschlag). Gewöhnlich geht Verheimlichung der Schwangerschaft voraus. Früher folgte meistens Todesstrafe, jetzt langjähriges Zuchthaus, weil der regelmäßige Beweggrund (Furcht vor Schande und Vorwürfen) und der oft krankhaft aufgeregte Zustand Gebärender mildernd in Betracht fallen. Lebte das Kind schon längere Zeit oder war es ein eheliches, so wird die Tödtung härter als Verwandtenmord bestraft.


Kindheit (infantia, aetas infantilis), s. Kinder.


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[590/0591] provisorisch (z. B. bei Erbtheilungen) geschützt. Die K. heißen bis zum 7. Jahr infantes, erlangen mit dem 12., 14., 18. Jahr Pubertät (Mündigkeit) und werden mit dem 21. (Sachsenspiegel, Sachsen, Bayern, Württemberg, Code Napoléon), 22. (Hamburg), 23. (Bern, Waadt), 24. (Preußen, Oesterreich) und 25. Jahre (Römer. einige deutsche Länder) volljährig (großjährig, majorenn). Mit der Volljährigkeit beginnt der Vollbesitz der staatsbürgerlichen und der Privatrechte. Vorher während der Minderjährigkeit steht das Kind gehorsam unter der Zucht der Eltern und unter der Mundschaft (Vormundschaft. patriapotestas) des Vaters, welcher über Erziehung und Berufswahl entscheidet. In gemischten Ehen folgen in der Regel die Knaben der Religion des Vaters, die Mädchen der Mutter, oder alle K. dem Vater, oder es wird auch von den Ehegatten dieser Punkt durch Vertrag geordnet. Der Vater verwaltet und nutznießet das Vermögen der K., wo ihre Interessen aber einander widerstreiten, erhält das Kind für den speciellen Fall einen Vormund. K. können wohl erwerben, aber sie können sich ohne des Vaters Zustimmung nicht gültig verpflichten. Auf dem Strafgebiet beginnt die Zurechnung je nach der körperlich-geistigen Entwicklung mit dem 12., 14. oder 16. Jahre. Die ehelichen K. beerben ihre Eltern mancherorts zu gleichen Theilen, anderwärts erben die Söhne größere Theile (Sohnsvortheil) als die Töchter, oder selbst das Ganze, ebenso geben mitunter Erst- oder Letztgeburt Vorrechte. Ehelich (legitimi) sind alle während der Ehe geborne K. (pater est quem nuptiae demonstrant), die vorausgebornen werden es durch nachfolgende Ehe der Eltern (per subsequens matrimonium), an vielen Orten gelten auch die unter Eheversprechen erzeugten K. für ehelich. Die unehelichen K. (illegitimi, naturales, spurii, vulgo quaesiti) folgen bürger- u. familienrechtlich in vielen Staaten (altröm., Frankreich, manche Schweizerkantone u. deutsche Staaten) der Mutter (Maternitätsgrundsatz), anderwärts (deutsches und engl. Recht) bald mehr bald weniger (Bürger- und Familienrecht, oder auch nur für Alimente) dem Vater (Paternitätsgrundsatz). Uneheliche K. erben entweder gar nicht oder nur die Mutter und ihre Familie. Die Vorstellung, daß die unächte Geburt Recht u. Ehre herabsetze, hat sich nur noch in einzelnen Ländern erhalten. Kinderaussetzung (expositio infantis), wenn Eltern sich vorsätzlich von einem noch hilfsbedürftigen Kinde in der Absicht trennen, um dasselbe nicht ernähren zu müssen. Die Schwere der Strafe hängt wesentlich davon ab, ob das Kind dabei ums Leben kam oder gerettet wurde. Kinderbewahranstalten (crêches, Krippen), Anstalt zur Aufnahme und Verpflegung kleiner Kinder armer Eltern unter Tags, während diese ihrem Verdienste nachgehen; in großen Städten sehr wohlthätig und daher gewöhnlich von edlen Frauen gestiftet und überwacht. Die Kleinkinderschulen sind in gewisser Beziehung die Fortsetzung der Krippen. indem sie arme Kinder vom 4. bis 6. Jahre aufnehmen, dieselben überwachen und beschäftigen, auch vorbereitend unterrichten. Die von Fr. Fröbel eingeführten Kindergärten sind für die Kinder wohlhabender Eltern bestimmt, vgl. Fröbel. Kindermord (infanticidium), die von der Mutter an ihrem neugebornen, lebensfähigen Kinde begangene Tödtung, entweder mit vorbedachtem Entschluß (eigentlicher Mord) oder aus Fahrlässigkeit (Nichtunterbinden der Nabelschnur, hilflose Niederkunft oder in der Gemüthsaufregung der Geburt (Todtschlag). Gewöhnlich geht Verheimlichung der Schwangerschaft voraus. Früher folgte meistens Todesstrafe, jetzt langjähriges Zuchthaus, weil der regelmäßige Beweggrund (Furcht vor Schande und Vorwürfen) und der oft krankhaft aufgeregte Zustand Gebärender mildernd in Betracht fallen. Lebte das Kind schon längere Zeit oder war es ein eheliches, so wird die Tödtung härter als Verwandtenmord bestraft. Kindheit (infantia, aetas infantilis), s. Kinder. Kindspech, die schwarzgrüne pechartige Masse aus Wasser, Galle und

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 590. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/591>, abgerufen am 01.09.2024.