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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.

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bezeugt. Protestanten verschiedenen Bekenntnisses zählt man gegen 2 Mill.; sie genießen wie auch die Juden völlige Freiheit des Cultus und alle bürgerl. Rechte. Für den öffentl. Unterricht ist durch 27 Universitätsakademien, eine Menge Staats-, Gemeinde- u. Privatcolleges, durch Fachschulen aller Art vortrefflich gesorgt, so weit es den höheren Unterricht anbelangt; für den Elementarunterricht geschieht aber weder von dem Staate noch von den Gemeinden so viel als in Deutschland. - In administrativer Beziehung zerfällt F. in 86 Departements, 363 Arrondissements, 2847 Cantons und 36835 Gemeinden; an der Spitze des Departem. steht der Präfect, des Arrondissem. der Unterpräfect, der Gemeinde der Maire; ihnen zur Seite stehen als controlirende Behörden die Departemental-, Arrondissements- u. Municipalräthe; die übrigen Departementalbehörden sind die Directoren der Domänen, der indirecten Abgaben, Generaleinnehmer, Aufseher der Straßen, Brücken etc. Die gegenwärtigen Colonien F.s sind folgende: in Afrika Algier, Niederlassungen in Senegambien, Insel Bourbon, St. Marie bei Madagaskar; in Asien Pondichery, Carical, Mahe und mehre Faktoreien in Vorder- und Hinterindien; in Amerika die Inseln Martinique, Guadeloupe, St. Martin, Marie Galante, Desiderade, Les Saints, Cayenne, die Inseln St. Pierre und Miquelon bei Neufundland; in Australien die Marquesasinseln, Otaheiti und Neucaledonien. - Seit dem 2. Dezbr. 1852 ist F. wieder ein Kaiserthum, erblich in directer, natürlicher u. legitimer Abstammung von Napoleon III. (Louis Napoleon Bonaparte, geb. 20. April 1808), in der männlichen Linie nach dem Rechte der Erstgeburt. Der Kaiser übt alle Befugnisse der Souveränität und regiert durch seine Minister, den Staatsrath, Senat und gesetzgebenden Körper. Der Staatsrath besteht aus den Ministern und 40-50 vom Kaiser ernannten Räthen (jeder mit 20000 Fr. jährl. Gehalt); er entwirft unter der Leitung des Staatsoberhaupts die erforderlichen Gesetze und die auf die Staatsverwaltung bezüglichen Verordnungen. Der Senat besteht aus den direct von dem Kaiser zu Senatoren ernannten Bürgern (höchstens 150), den Cardinälen, Marschällen u. Admiralen; sie sind unabsetzbar, mit lebenslänglicher Amtsdauer u. 30000 Fr. jährl. Gehalt; der Senat ist der Wächter des Fundamentalvertrags und der öffentl. Freiheiten, jedes Gesetz muß ihm vorgelegt werden, bevor es bekannt gemacht werden darf. Der gesetzgebende Körper geht aus Urwahlen hervor, auf je 35000 Wähler kommt 1 Abgeordneter; die Amtsdauer ist 10 Jahre, der Gehalt 2500 Fr. monatlich während der Dauer der Sitzungsperioden. Der gesetzgebende Körper erörtert u. beschließt die Gesetzes- u. Steuervorschläge, wird von dem Kaiser einberufen, vertagt und aufgelöst. Die gesammte Verwaltung concentrirt sich in dem Ministerium; es besteht aus dem Ministerium des Staats u. kaiserl. Hauses, der Justiz, des Innern, des Ackerbaus und Handels, der Finanzen, des Kriegs, der Marine und Colonien, der auswärtigen Angelegenheiten, des Cultus und Unterrichts, der öffentl. Bauten, der Polizei. - Bei dem franz. Gerichtswesen ist Leichtigkeit und Schnelligkeit des Verfahrens charakteristisch; im Civilverfahren besteht eine Vergleichsinstanz, die Friedensgerichte, dann folgen die Tribunale erster Instanz mit den Handelsgerichten, dann die Appellhöfe, zuletzt der Cassationshof. In der Criminalrechtspflege entscheidet der Friedensrichter über die kleinsten Vergehen, dann folgen die correctionellen Tribunale, die Appellhöfe, die Jury. Bei allen Gerichtshöfen findet sich ein Staatsanwalt zur Wahrung des Staatsinteresses, der bei peinlichen Verbrechen auch die Anklage ausführt. Die Anwälte bilden einen sehr wichtigen Stand; sie haben einen eigenen Disciplinarrath mit dem Batonnier an der Spitze; die Avoues dürfen eine Sache nicht vor Gericht führen, sondern nur Rath ertheilen od. die Vorarbeiten vor der Gerichtsverhandlung besorgen (über die franz. Gesetzbücher vergl. Code). - Das Budget für 1855 berechnet die Einnahme auf 1559914440 Fr., die Ausgaben auf 1553922072 Fr.; die. letztere Summe

bezeugt. Protestanten verschiedenen Bekenntnisses zählt man gegen 2 Mill.; sie genießen wie auch die Juden völlige Freiheit des Cultus und alle bürgerl. Rechte. Für den öffentl. Unterricht ist durch 27 Universitätsakademien, eine Menge Staats-, Gemeinde- u. Privatcollèges, durch Fachschulen aller Art vortrefflich gesorgt, so weit es den höheren Unterricht anbelangt; für den Elementarunterricht geschieht aber weder von dem Staate noch von den Gemeinden so viel als in Deutschland. – In administrativer Beziehung zerfällt F. in 86 Departements, 363 Arrondissements, 2847 Cantons und 36835 Gemeinden; an der Spitze des Departem. steht der Präfect, des Arrondissem. der Unterpräfect, der Gemeinde der Maire; ihnen zur Seite stehen als controlirende Behörden die Departemental-, Arrondissements- u. Municipalräthe; die übrigen Departementalbehörden sind die Directoren der Domänen, der indirecten Abgaben, Generaleinnehmer, Aufseher der Straßen, Brücken etc. Die gegenwärtigen Colonien F.s sind folgende: in Afrika Algier, Niederlassungen in Senegambien, Insel Bourbon, St. Marie bei Madagaskar; in Asien Pondichery, Carical, Mahé und mehre Faktoreien in Vorder- und Hinterindien; in Amerika die Inseln Martinique, Guadeloupe, St. Martin, Marie Galante, Desiderade, Les Saints, Cayenne, die Inseln St. Pierre und Miquelon bei Neufundland; in Australien die Marquesasinseln, Otaheiti und Neucaledonien. – Seit dem 2. Dezbr. 1852 ist F. wieder ein Kaiserthum, erblich in directer, natürlicher u. legitimer Abstammung von Napoleon III. (Louis Napoleon Bonaparte, geb. 20. April 1808), in der männlichen Linie nach dem Rechte der Erstgeburt. Der Kaiser übt alle Befugnisse der Souveränität und regiert durch seine Minister, den Staatsrath, Senat und gesetzgebenden Körper. Der Staatsrath besteht aus den Ministern und 40–50 vom Kaiser ernannten Räthen (jeder mit 20000 Fr. jährl. Gehalt); er entwirft unter der Leitung des Staatsoberhaupts die erforderlichen Gesetze und die auf die Staatsverwaltung bezüglichen Verordnungen. Der Senat besteht aus den direct von dem Kaiser zu Senatoren ernannten Bürgern (höchstens 150), den Cardinälen, Marschällen u. Admiralen; sie sind unabsetzbar, mit lebenslänglicher Amtsdauer u. 30000 Fr. jährl. Gehalt; der Senat ist der Wächter des Fundamentalvertrags und der öffentl. Freiheiten, jedes Gesetz muß ihm vorgelegt werden, bevor es bekannt gemacht werden darf. Der gesetzgebende Körper geht aus Urwahlen hervor, auf je 35000 Wähler kommt 1 Abgeordneter; die Amtsdauer ist 10 Jahre, der Gehalt 2500 Fr. monatlich während der Dauer der Sitzungsperioden. Der gesetzgebende Körper erörtert u. beschließt die Gesetzes- u. Steuervorschläge, wird von dem Kaiser einberufen, vertagt und aufgelöst. Die gesammte Verwaltung concentrirt sich in dem Ministerium; es besteht aus dem Ministerium des Staats u. kaiserl. Hauses, der Justiz, des Innern, des Ackerbaus und Handels, der Finanzen, des Kriegs, der Marine und Colonien, der auswärtigen Angelegenheiten, des Cultus und Unterrichts, der öffentl. Bauten, der Polizei. – Bei dem franz. Gerichtswesen ist Leichtigkeit und Schnelligkeit des Verfahrens charakteristisch; im Civilverfahren besteht eine Vergleichsinstanz, die Friedensgerichte, dann folgen die Tribunale erster Instanz mit den Handelsgerichten, dann die Appellhöfe, zuletzt der Cassationshof. In der Criminalrechtspflege entscheidet der Friedensrichter über die kleinsten Vergehen, dann folgen die correctionellen Tribunale, die Appellhöfe, die Jury. Bei allen Gerichtshöfen findet sich ein Staatsanwalt zur Wahrung des Staatsinteresses, der bei peinlichen Verbrechen auch die Anklage ausführt. Die Anwälte bilden einen sehr wichtigen Stand; sie haben einen eigenen Disciplinarrath mit dem Bâtonnier an der Spitze; die Avoués dürfen eine Sache nicht vor Gericht führen, sondern nur Rath ertheilen od. die Vorarbeiten vor der Gerichtsverhandlung besorgen (über die franz. Gesetzbücher vergl. Code). – Das Budget für 1855 berechnet die Einnahme auf 1559914440 Fr., die Ausgaben auf 1553922072 Fr.; die. letztere Summe

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bezeugt. Protestanten verschiedenen Bekenntnisses zählt man gegen 2 Mill.; sie genießen wie auch die Juden völlige Freiheit des Cultus und alle bürgerl. Rechte. Für den öffentl. Unterricht ist durch 27 Universitätsakademien, eine Menge Staats-, Gemeinde- u. Privatcollèges, durch Fachschulen aller Art vortrefflich gesorgt, so weit es den höheren Unterricht anbelangt; für den Elementarunterricht geschieht aber weder von dem Staate noch von den Gemeinden so viel als in Deutschland. &#x2013; In administrativer Beziehung zerfällt F. in 86 Departements, 363 Arrondissements, 2847 Cantons und 36835 Gemeinden; an der Spitze des Departem. steht der Präfect, des Arrondissem. der Unterpräfect, der Gemeinde der Maire; ihnen zur Seite stehen als controlirende Behörden die Departemental-, Arrondissements- u. Municipalräthe; die übrigen Departementalbehörden sind die Directoren der Domänen, der indirecten Abgaben, Generaleinnehmer, Aufseher der Straßen, Brücken etc. Die gegenwärtigen Colonien F.s sind folgende: in Afrika Algier, Niederlassungen in Senegambien, Insel Bourbon, St. Marie bei Madagaskar; in Asien Pondichery, Carical, Mahé und mehre Faktoreien in Vorder- und Hinterindien; in Amerika die Inseln Martinique, Guadeloupe, St. Martin, Marie Galante, Desiderade, Les Saints, Cayenne, die Inseln St. Pierre und Miquelon bei Neufundland; in Australien die Marquesasinseln, Otaheiti und Neucaledonien. &#x2013; Seit dem 2. Dezbr. 1852 ist F. wieder ein Kaiserthum, erblich in directer, natürlicher u. legitimer Abstammung von Napoleon III. (Louis Napoleon Bonaparte, geb. 20. April 1808), in der männlichen Linie nach dem Rechte der Erstgeburt. Der Kaiser übt alle Befugnisse der Souveränität und regiert durch seine Minister, den Staatsrath, Senat und gesetzgebenden Körper. Der Staatsrath besteht aus den Ministern und 40&#x2013;50 vom Kaiser ernannten Räthen (jeder mit 20000 Fr. jährl. Gehalt); er entwirft unter der Leitung des Staatsoberhaupts die erforderlichen Gesetze und die auf die Staatsverwaltung bezüglichen Verordnungen. Der Senat besteht aus den direct von dem Kaiser zu Senatoren ernannten Bürgern (höchstens 150), den Cardinälen, Marschällen u. Admiralen; sie sind unabsetzbar, mit lebenslänglicher Amtsdauer u. 30000 Fr. jährl. Gehalt; der Senat ist der Wächter des Fundamentalvertrags und der öffentl. Freiheiten, jedes Gesetz muß ihm vorgelegt werden, bevor es bekannt gemacht werden darf. Der gesetzgebende Körper geht aus Urwahlen hervor, auf je 35000 Wähler kommt 1 Abgeordneter; die Amtsdauer ist 10 Jahre, der Gehalt 2500 Fr. monatlich während der Dauer der Sitzungsperioden. Der gesetzgebende Körper erörtert u. beschließt die Gesetzes- u. Steuervorschläge, wird von dem Kaiser einberufen, vertagt und aufgelöst. Die gesammte Verwaltung concentrirt sich in dem Ministerium; es besteht aus dem Ministerium des Staats u. kaiserl. Hauses, der Justiz, des Innern, des Ackerbaus und Handels, der Finanzen, des Kriegs, der Marine und Colonien, der auswärtigen Angelegenheiten, des Cultus und Unterrichts, der öffentl. Bauten, der Polizei. &#x2013; Bei dem franz. Gerichtswesen ist Leichtigkeit und Schnelligkeit des Verfahrens charakteristisch; im Civilverfahren besteht eine Vergleichsinstanz, die Friedensgerichte, dann folgen die Tribunale erster Instanz mit den Handelsgerichten, dann die Appellhöfe, zuletzt der Cassationshof. In der Criminalrechtspflege entscheidet der Friedensrichter über die kleinsten Vergehen, dann folgen die correctionellen Tribunale, die Appellhöfe, die Jury. Bei allen Gerichtshöfen findet sich ein Staatsanwalt zur Wahrung des Staatsinteresses, der bei peinlichen Verbrechen auch die Anklage ausführt. Die Anwälte bilden einen sehr wichtigen Stand; sie haben einen eigenen Disciplinarrath mit dem Bâtonnier an der Spitze; die Avoués dürfen eine Sache nicht vor Gericht führen, sondern nur Rath ertheilen od. die Vorarbeiten vor der Gerichtsverhandlung besorgen (über die franz. Gesetzbücher vergl. <hi rendition="#i">Code</hi>). &#x2013; Das Budget für 1855 berechnet die Einnahme auf 1559914440 Fr., die Ausgaben auf 1553922072 Fr.; die. letztere Summe
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[755/0756] bezeugt. Protestanten verschiedenen Bekenntnisses zählt man gegen 2 Mill.; sie genießen wie auch die Juden völlige Freiheit des Cultus und alle bürgerl. Rechte. Für den öffentl. Unterricht ist durch 27 Universitätsakademien, eine Menge Staats-, Gemeinde- u. Privatcollèges, durch Fachschulen aller Art vortrefflich gesorgt, so weit es den höheren Unterricht anbelangt; für den Elementarunterricht geschieht aber weder von dem Staate noch von den Gemeinden so viel als in Deutschland. – In administrativer Beziehung zerfällt F. in 86 Departements, 363 Arrondissements, 2847 Cantons und 36835 Gemeinden; an der Spitze des Departem. steht der Präfect, des Arrondissem. der Unterpräfect, der Gemeinde der Maire; ihnen zur Seite stehen als controlirende Behörden die Departemental-, Arrondissements- u. Municipalräthe; die übrigen Departementalbehörden sind die Directoren der Domänen, der indirecten Abgaben, Generaleinnehmer, Aufseher der Straßen, Brücken etc. Die gegenwärtigen Colonien F.s sind folgende: in Afrika Algier, Niederlassungen in Senegambien, Insel Bourbon, St. Marie bei Madagaskar; in Asien Pondichery, Carical, Mahé und mehre Faktoreien in Vorder- und Hinterindien; in Amerika die Inseln Martinique, Guadeloupe, St. Martin, Marie Galante, Desiderade, Les Saints, Cayenne, die Inseln St. Pierre und Miquelon bei Neufundland; in Australien die Marquesasinseln, Otaheiti und Neucaledonien. – Seit dem 2. Dezbr. 1852 ist F. wieder ein Kaiserthum, erblich in directer, natürlicher u. legitimer Abstammung von Napoleon III. (Louis Napoleon Bonaparte, geb. 20. April 1808), in der männlichen Linie nach dem Rechte der Erstgeburt. Der Kaiser übt alle Befugnisse der Souveränität und regiert durch seine Minister, den Staatsrath, Senat und gesetzgebenden Körper. Der Staatsrath besteht aus den Ministern und 40–50 vom Kaiser ernannten Räthen (jeder mit 20000 Fr. jährl. Gehalt); er entwirft unter der Leitung des Staatsoberhaupts die erforderlichen Gesetze und die auf die Staatsverwaltung bezüglichen Verordnungen. Der Senat besteht aus den direct von dem Kaiser zu Senatoren ernannten Bürgern (höchstens 150), den Cardinälen, Marschällen u. Admiralen; sie sind unabsetzbar, mit lebenslänglicher Amtsdauer u. 30000 Fr. jährl. Gehalt; der Senat ist der Wächter des Fundamentalvertrags und der öffentl. Freiheiten, jedes Gesetz muß ihm vorgelegt werden, bevor es bekannt gemacht werden darf. Der gesetzgebende Körper geht aus Urwahlen hervor, auf je 35000 Wähler kommt 1 Abgeordneter; die Amtsdauer ist 10 Jahre, der Gehalt 2500 Fr. monatlich während der Dauer der Sitzungsperioden. Der gesetzgebende Körper erörtert u. beschließt die Gesetzes- u. Steuervorschläge, wird von dem Kaiser einberufen, vertagt und aufgelöst. Die gesammte Verwaltung concentrirt sich in dem Ministerium; es besteht aus dem Ministerium des Staats u. kaiserl. Hauses, der Justiz, des Innern, des Ackerbaus und Handels, der Finanzen, des Kriegs, der Marine und Colonien, der auswärtigen Angelegenheiten, des Cultus und Unterrichts, der öffentl. Bauten, der Polizei. – Bei dem franz. Gerichtswesen ist Leichtigkeit und Schnelligkeit des Verfahrens charakteristisch; im Civilverfahren besteht eine Vergleichsinstanz, die Friedensgerichte, dann folgen die Tribunale erster Instanz mit den Handelsgerichten, dann die Appellhöfe, zuletzt der Cassationshof. In der Criminalrechtspflege entscheidet der Friedensrichter über die kleinsten Vergehen, dann folgen die correctionellen Tribunale, die Appellhöfe, die Jury. Bei allen Gerichtshöfen findet sich ein Staatsanwalt zur Wahrung des Staatsinteresses, der bei peinlichen Verbrechen auch die Anklage ausführt. Die Anwälte bilden einen sehr wichtigen Stand; sie haben einen eigenen Disciplinarrath mit dem Bâtonnier an der Spitze; die Avoués dürfen eine Sache nicht vor Gericht führen, sondern nur Rath ertheilen od. die Vorarbeiten vor der Gerichtsverhandlung besorgen (über die franz. Gesetzbücher vergl. Code). – Das Budget für 1855 berechnet die Einnahme auf 1559914440 Fr., die Ausgaben auf 1553922072 Fr.; die. letztere Summe

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854, S. 755. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/756>, abgerufen am 24.07.2024.