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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.

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Schlemmer, feiger Soldat, lüderlich, dabei witzig und stets guter Laune, Begleiter des Prinzen von Wales, nachmaligen Königs Heinrich V.


Falster, 81/2 #M. große dän. Insel zwischen Laaland, Möen und Seeland, flach, sehr fruchtbar an Holz, Obst, Getreide, mit 23000 E.


Falter, s. Schmetterling.


Falun, auch Gamla Kopparberget, d. h. der alte Kupferberg, schwed. Stadt 22 M. von Stockholm, mit 5700 E., Sitz eines Landes- u. Berghauptmanns, einer Schule für prakt. Bergwissenschaften, weltbekannt durch s. Kupferbergwerk; hat auch Bergbau auf Blei, Schwefel, Vitriol, in der Nähe auf Eisen.


Falz, s. Balz.


Fama, lat., Gerücht, Ruf; personificirt als Göttin des Gerüchts, von den späteren Dichtern, Virgil u. Ovid, als eine Unglücksgöttin geschildert.


Famagusta, bei den Griechen Arsinoe, bei den Römern Fama Augusta, Stadt auf der Insel Cypern, in ungesunder Gegend, mit versandetem Hafen; 1571 von den Türken den Venetianern abgenommen.


Familiär, lat. familiaris, vertraut; Familiarität, Vertraulichkeit; familiariter, vertraulich.


Familie, im röm. Recht 1) das gesammte Vermögen einer Person; 2) der Inbegriff der durch Verwandtschaft, insbesondere durch Agnation verbundenen Personen; 3) die Gesammtheit der Sklaven eines Herrn. - Im deutschen Recht bestand die F. im engern Sinn (Haushaltung) aus Vater, Mutter u. Kindern; im weitern Sinn bildete die F. (Sippschaft, Freundschaft) einen großen aus Einzeln-F.n durch ehelichen Blutsverband zusammengesetzten Gesammtkörper, dessen Häupter die Stammeseltern waren und deren noch lebende Glieder (Nachkommen) unter einander je nach dem organ. Verhältniß immer noch verbunden sind. Im alten Recht zeigte sich die Macht des F.nzusammenhanges noch sehr energisch im Wohnort, in der Kriegs- u. Friedensverfassung, in der Gemeinschaft des religiösen Opferdienstes, im Schutzverband zur Vertheidigung gegen Gewalt, in der Blutrache, den Wergeldsverhältnissen und in der Fehde, in der familienrechtlichen Vormundschaft, in der Eideshilfe vor Gericht, in der Gebundenheit der Erb- und Stammgüter, im ganzen Erbrecht und endlich in der Gemeinschaft des Geschlechtsnamens u. Geschlechtswappens. - F., in der Naturgeschichte eine Abtheilung des natürlichen Systems.


Familienautonomie und Familienobservanz. Die Familien des hohen Adels haben das Recht, ihre hergebrachten Hausgesetze u. Familienübungen zu bewahren und über ihre Familien- und Güterverhältnisse, innerhalb der Schranken des öffentl. Rechtes, neue Hausgesetze zu erlassen, welche jedoch dem Landesherrn vorzulegen sind; dieselben heißen Familienpacte oder - statute.


Familienfideicommisse, s. Familienstiftung und Fideicommiß.


Familienmünzen, röm. Münzen, welche den Namen einer Familie oder Person führen, fast ausschließlich aus Bronze oder Silber.


Familienrath, das Zusammentreten der nächsten Verwandten unter dem Vorsitz eines Beamten, um für die Interessen eines schutzbedürftigen Minderjährigen der Familie zu sorgen, theils an der Stelle staatl. Vormundschaft, theils überwachend und anleitend neben letzterer.


Familienrecht, das geltende Recht über Ehe, Verwandtschaft, väterl. Gewalt und Vormundschaft.


Familienstiftung, in Deutschland üblich seit dem 16. Jahrh., in Form einer über den Tod hinauswirkenden Verordnung des Eigenthümers, in Form einer Stiftung, um einzelne Güter (in der Regel Grundstücke, seltener Capitalien) vor Veräußerung, Belastung und erbrechtlicher Vertheilung zu sichern und um je einem Gliede der Familie, gewöhnl. wieder innerhalb des Mannesstamms, von Generation zu Generation einen ansehnlichen Grundbesitz unversehrt zurückzulassen. Der Stiftungsfolger ist Eigenthümer des Stiftungsgutes, mit der Pflicht, dasselbe für die Nachfolger in unversehrtem Zustande zu erhalten. Letztere besitzen nähere oder entferntere Anwartschaft auf die Stiftungsfolge u. das Recht, gegen factische od. juristische

Schlemmer, feiger Soldat, lüderlich, dabei witzig und stets guter Laune, Begleiter des Prinzen von Wales, nachmaligen Königs Heinrich V.


Falster, 81/2 □M. große dän. Insel zwischen Laaland, Möen und Seeland, flach, sehr fruchtbar an Holz, Obst, Getreide, mit 23000 E.


Falter, s. Schmetterling.


Falun, auch Gamla Kopparberget, d. h. der alte Kupferberg, schwed. Stadt 22 M. von Stockholm, mit 5700 E., Sitz eines Landes- u. Berghauptmanns, einer Schule für prakt. Bergwissenschaften, weltbekannt durch s. Kupferbergwerk; hat auch Bergbau auf Blei, Schwefel, Vitriol, in der Nähe auf Eisen.


Falz, s. Balz.


Fama, lat., Gerücht, Ruf; personificirt als Göttin des Gerüchts, von den späteren Dichtern, Virgil u. Ovid, als eine Unglücksgöttin geschildert.


Famagusta, bei den Griechen Arsinoë, bei den Römern Fama Augusta, Stadt auf der Insel Cypern, in ungesunder Gegend, mit versandetem Hafen; 1571 von den Türken den Venetianern abgenommen.


Familiär, lat. familiaris, vertraut; Familiarität, Vertraulichkeit; familiariter, vertraulich.


Familie, im röm. Recht 1) das gesammte Vermögen einer Person; 2) der Inbegriff der durch Verwandtschaft, insbesondere durch Agnation verbundenen Personen; 3) die Gesammtheit der Sklaven eines Herrn. – Im deutschen Recht bestand die F. im engern Sinn (Haushaltung) aus Vater, Mutter u. Kindern; im weitern Sinn bildete die F. (Sippschaft, Freundschaft) einen großen aus Einzeln-F.n durch ehelichen Blutsverband zusammengesetzten Gesammtkörper, dessen Häupter die Stammeseltern waren und deren noch lebende Glieder (Nachkommen) unter einander je nach dem organ. Verhältniß immer noch verbunden sind. Im alten Recht zeigte sich die Macht des F.nzusammenhanges noch sehr energisch im Wohnort, in der Kriegs- u. Friedensverfassung, in der Gemeinschaft des religiösen Opferdienstes, im Schutzverband zur Vertheidigung gegen Gewalt, in der Blutrache, den Wergeldsverhältnissen und in der Fehde, in der familienrechtlichen Vormundschaft, in der Eideshilfe vor Gericht, in der Gebundenheit der Erb- und Stammgüter, im ganzen Erbrecht und endlich in der Gemeinschaft des Geschlechtsnamens u. Geschlechtswappens. – F., in der Naturgeschichte eine Abtheilung des natürlichen Systems.


Familienautonomie und Familienobservanz. Die Familien des hohen Adels haben das Recht, ihre hergebrachten Hausgesetze u. Familienübungen zu bewahren und über ihre Familien- und Güterverhältnisse, innerhalb der Schranken des öffentl. Rechtes, neue Hausgesetze zu erlassen, welche jedoch dem Landesherrn vorzulegen sind; dieselben heißen Familienpacte oder – statute.


Familienfideicommisse, s. Familienstiftung und Fideicommiß.


Familienmünzen, röm. Münzen, welche den Namen einer Familie oder Person führen, fast ausschließlich aus Bronze oder Silber.


Familienrath, das Zusammentreten der nächsten Verwandten unter dem Vorsitz eines Beamten, um für die Interessen eines schutzbedürftigen Minderjährigen der Familie zu sorgen, theils an der Stelle staatl. Vormundschaft, theils überwachend und anleitend neben letzterer.


Familienrecht, das geltende Recht über Ehe, Verwandtschaft, väterl. Gewalt und Vormundschaft.


Familienstiftung, in Deutschland üblich seit dem 16. Jahrh., in Form einer über den Tod hinauswirkenden Verordnung des Eigenthümers, in Form einer Stiftung, um einzelne Güter (in der Regel Grundstücke, seltener Capitalien) vor Veräußerung, Belastung und erbrechtlicher Vertheilung zu sichern und um je einem Gliede der Familie, gewöhnl. wieder innerhalb des Mannesstamms, von Generation zu Generation einen ansehnlichen Grundbesitz unversehrt zurückzulassen. Der Stiftungsfolger ist Eigenthümer des Stiftungsgutes, mit der Pflicht, dasselbe für die Nachfolger in unversehrtem Zustande zu erhalten. Letztere besitzen nähere oder entferntere Anwartschaft auf die Stiftungsfolge u. das Recht, gegen factische od. juristische

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[662/0663] Schlemmer, feiger Soldat, lüderlich, dabei witzig und stets guter Laune, Begleiter des Prinzen von Wales, nachmaligen Königs Heinrich V. Falster, 81/2 □M. große dän. Insel zwischen Laaland, Möen und Seeland, flach, sehr fruchtbar an Holz, Obst, Getreide, mit 23000 E. Falter, s. Schmetterling. Falun, auch Gamla Kopparberget, d. h. der alte Kupferberg, schwed. Stadt 22 M. von Stockholm, mit 5700 E., Sitz eines Landes- u. Berghauptmanns, einer Schule für prakt. Bergwissenschaften, weltbekannt durch s. Kupferbergwerk; hat auch Bergbau auf Blei, Schwefel, Vitriol, in der Nähe auf Eisen. Falz, s. Balz. Fama, lat., Gerücht, Ruf; personificirt als Göttin des Gerüchts, von den späteren Dichtern, Virgil u. Ovid, als eine Unglücksgöttin geschildert. Famagusta, bei den Griechen Arsinoë, bei den Römern Fama Augusta, Stadt auf der Insel Cypern, in ungesunder Gegend, mit versandetem Hafen; 1571 von den Türken den Venetianern abgenommen. Familiär, lat. familiaris, vertraut; Familiarität, Vertraulichkeit; familiariter, vertraulich. Familie, im röm. Recht 1) das gesammte Vermögen einer Person; 2) der Inbegriff der durch Verwandtschaft, insbesondere durch Agnation verbundenen Personen; 3) die Gesammtheit der Sklaven eines Herrn. – Im deutschen Recht bestand die F. im engern Sinn (Haushaltung) aus Vater, Mutter u. Kindern; im weitern Sinn bildete die F. (Sippschaft, Freundschaft) einen großen aus Einzeln-F.n durch ehelichen Blutsverband zusammengesetzten Gesammtkörper, dessen Häupter die Stammeseltern waren und deren noch lebende Glieder (Nachkommen) unter einander je nach dem organ. Verhältniß immer noch verbunden sind. Im alten Recht zeigte sich die Macht des F.nzusammenhanges noch sehr energisch im Wohnort, in der Kriegs- u. Friedensverfassung, in der Gemeinschaft des religiösen Opferdienstes, im Schutzverband zur Vertheidigung gegen Gewalt, in der Blutrache, den Wergeldsverhältnissen und in der Fehde, in der familienrechtlichen Vormundschaft, in der Eideshilfe vor Gericht, in der Gebundenheit der Erb- und Stammgüter, im ganzen Erbrecht und endlich in der Gemeinschaft des Geschlechtsnamens u. Geschlechtswappens. – F., in der Naturgeschichte eine Abtheilung des natürlichen Systems. Familienautonomie und Familienobservanz. Die Familien des hohen Adels haben das Recht, ihre hergebrachten Hausgesetze u. Familienübungen zu bewahren und über ihre Familien- und Güterverhältnisse, innerhalb der Schranken des öffentl. Rechtes, neue Hausgesetze zu erlassen, welche jedoch dem Landesherrn vorzulegen sind; dieselben heißen Familienpacte oder – statute. Familienfideicommisse, s. Familienstiftung und Fideicommiß. Familienmünzen, röm. Münzen, welche den Namen einer Familie oder Person führen, fast ausschließlich aus Bronze oder Silber. Familienrath, das Zusammentreten der nächsten Verwandten unter dem Vorsitz eines Beamten, um für die Interessen eines schutzbedürftigen Minderjährigen der Familie zu sorgen, theils an der Stelle staatl. Vormundschaft, theils überwachend und anleitend neben letzterer. Familienrecht, das geltende Recht über Ehe, Verwandtschaft, väterl. Gewalt und Vormundschaft. Familienstiftung, in Deutschland üblich seit dem 16. Jahrh., in Form einer über den Tod hinauswirkenden Verordnung des Eigenthümers, in Form einer Stiftung, um einzelne Güter (in der Regel Grundstücke, seltener Capitalien) vor Veräußerung, Belastung und erbrechtlicher Vertheilung zu sichern und um je einem Gliede der Familie, gewöhnl. wieder innerhalb des Mannesstamms, von Generation zu Generation einen ansehnlichen Grundbesitz unversehrt zurückzulassen. Der Stiftungsfolger ist Eigenthümer des Stiftungsgutes, mit der Pflicht, dasselbe für die Nachfolger in unversehrtem Zustande zu erhalten. Letztere besitzen nähere oder entferntere Anwartschaft auf die Stiftungsfolge u. das Recht, gegen factische od. juristische

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854, S. 662. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/663>, abgerufen am 24.11.2024.