Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.auch die gewöhnlichen Civilgerichte. Ueber die kathol. Scheidung zu Tisch u. Bett entscheidet der Bischof. Ehegüterrecht, Man unterscheidet für die Wirkung der Ehe auf das Güterrecht der Ehegatten hauptsächlich 3 Systeme. 1) Das röm. Dotalsystem, nach welchem die Ehe an sich in dem Vermögensstand der Ehegatten nichts ändern soll. Die Frau bringt als Beitrag zu den Lasten der Ehe die dos ein, welche Eigenthum des Mannes wird, aber wieder an erstere zurückfällt. Das übrige Vermögen der Frau (Paraphernen) bleibt ihr sowie die Verfügung über dessen Verwaltung. Folge dieses Systems, daß eheliche Errungenschaft u. Rückschlag einzig den Mann berührt u. daß kein Ehegatte für die Schulden des andern haftet; 2) das System der Güterverbindung, zweier innerlich unterschiedener, aber äußerlich ungetrennter, durch die Verwaltung und Nutznießung des Mannes geeinter Güter: ursprünglich in Deutschland allgemein, jetzt noch in einem großen Theile, sowie in Oesterreich u. in dem Mehrtheile der Schweiz geltend. "Das Weibergut (Aussteuer, Mitgift, Gerade, Heirathsgut, Eingebrachtes u. Ererbtes) soll nicht schwinden noch wachsen." Der Mann hat die Verwaltung und den Nießbrauch. Es fällt an sie zurück mit Auflösung der Ehe, kann während derselben versichert werden, genießt im Concurse privilegirte Vorrechte. Die Frau haftet nicht für des Mannes Schulden, hat aber auch an der ehelichen Errungenschaft in der Regel keinen Antheil. Aus Sorge für den überlebenden Ehegatten werden die Leibgedinge (Leibzucht, Witthum, vidualitium, Widerlage, dotalitium) bestellt. Die Ehegatten erbten gegenseitig früher die Jahrhabe, jetzt sehr verschieden etwa einen quotiellen Vermögenstheil; 3) das System der Gütergemeinschaft; scandinavischen Ursprunges, dann bei den Franken, gilt in vielen deutschen Städten und Landesgegenden, in Frankreich, Holland u. in einem Theile der Schweiz, bald als allgemeine, bald als particuläre Gütergemeinschaft, die sich nur auf gewisse Bestandtheile der ehelichen Güter (Jahrhabe, Errungenschaft) bezieht. Die Ehegatten werden als Ehegenossenschaft betrachtet u. haben Gesammteigenthum am gemeinen Gut, unter der vormundschaftlichen Verwaltung des Mannes. Die Errungenschaft wird in der Regel ebenfalls Gemeingut, ebenso die Schulden; doch hat die Frau bei Auflösung der Ehe das Abdicationsrecht, d. h. sie kann mit Ueberlassung des Gemeinvermögens an die Gläubiger sich der Schuldenhaft entbinden und so ihr Sondergut sowie künftigen Vermögenserwerb retten. Auch während der Ehe ist wegen Gefährdung gerichtliche Vermögenstrennung zulässig. Bei Auflösung der Ehe wird die Errungenschaft in Zweifel zu gleichen Theilen vertheilt; an der Hinterlassenschaft dem überlebenden Ehegatten ein ziemliches Erbrecht zu Eigenthum oder Nießbrauch eingeräumt. Ehehaften, Verbindlichkeiten, Gemeindsbeschlüsse; auch so viel als Bannrechte oder Monopole, welche Staat oder Gemeinden gegen bestimmte Abgaben an Häuser oder Personen zur alleinigen Betreibung eines Gewerbes (Wirthschaft, Metzgerei, Bäckerei u. s. w.) in diesem Banne ertheilen. Eheliche, legitime Kinder, aus rechtmäßiger Ehe. Ihnen gleich die unter Eheversprechen (Verlöbniß) erzeugten. Auch die vorausgebornen werden durch die nachfolgende Ehe der Eltern legitim. Die Ehelichkeit begründet Familieneinheit mit dem Vater und Erbrecht an beiden Eltern, während das uneheliche Kind nur zur Mutter in Familie und Erbrecht tritt. Ehelosigkeit, Cölibat, ist entweder ein durch die Verhältnisse aufgelegter Zwang und hat zunächst keine sittliche Bedeutung, oder sie ist ein freiwilliger, gewählter Zustand. Die Gründe, welche einen Mens chen bestimmen, den Ehestand zu meiden, sind sehr verschieden: 1) Angeborner oder später ausgebildeter Widerwille gegen das andere Geschlecht; 2) Widerwille gegen das eheliche Band als einer Beschränkung des sinnlichen Liebesgenusses, indem die Ehe "die Freiheit", sich auf diesem Gebiete nach Abwechslung umzusehen, auch für den Wüstling aufhebt oder wenigstens mindert; 3) Scheu vor der Geduld, Mühe, Sorge auch die gewöhnlichen Civilgerichte. Ueber die kathol. Scheidung zu Tisch u. Bett entscheidet der Bischof. Ehegüterrecht, Man unterscheidet für die Wirkung der Ehe auf das Güterrecht der Ehegatten hauptsächlich 3 Systeme. 1) Das röm. Dotalsystem, nach welchem die Ehe an sich in dem Vermögensstand der Ehegatten nichts ändern soll. Die Frau bringt als Beitrag zu den Lasten der Ehe die dos ein, welche Eigenthum des Mannes wird, aber wieder an erstere zurückfällt. Das übrige Vermögen der Frau (Paraphernen) bleibt ihr sowie die Verfügung über dessen Verwaltung. Folge dieses Systems, daß eheliche Errungenschaft u. Rückschlag einzig den Mann berührt u. daß kein Ehegatte für die Schulden des andern haftet; 2) das System der Güterverbindung, zweier innerlich unterschiedener, aber äußerlich ungetrennter, durch die Verwaltung und Nutznießung des Mannes geeinter Güter: ursprünglich in Deutschland allgemein, jetzt noch in einem großen Theile, sowie in Oesterreich u. in dem Mehrtheile der Schweiz geltend. „Das Weibergut (Aussteuer, Mitgift, Gerade, Heirathsgut, Eingebrachtes u. Ererbtes) soll nicht schwinden noch wachsen.“ Der Mann hat die Verwaltung und den Nießbrauch. Es fällt an sie zurück mit Auflösung der Ehe, kann während derselben versichert werden, genießt im Concurse privilegirte Vorrechte. Die Frau haftet nicht für des Mannes Schulden, hat aber auch an der ehelichen Errungenschaft in der Regel keinen Antheil. Aus Sorge für den überlebenden Ehegatten werden die Leibgedinge (Leibzucht, Witthum, vidualitium, Widerlage, dotalitium) bestellt. Die Ehegatten erbten gegenseitig früher die Jahrhabe, jetzt sehr verschieden etwa einen quotiellen Vermögenstheil; 3) das System der Gütergemeinschaft; scandinavischen Ursprunges, dann bei den Franken, gilt in vielen deutschen Städten und Landesgegenden, in Frankreich, Holland u. in einem Theile der Schweiz, bald als allgemeine, bald als particuläre Gütergemeinschaft, die sich nur auf gewisse Bestandtheile der ehelichen Güter (Jahrhabe, Errungenschaft) bezieht. Die Ehegatten werden als Ehegenossenschaft betrachtet u. haben Gesammteigenthum am gemeinen Gut, unter der vormundschaftlichen Verwaltung des Mannes. Die Errungenschaft wird in der Regel ebenfalls Gemeingut, ebenso die Schulden; doch hat die Frau bei Auflösung der Ehe das Abdicationsrecht, d. h. sie kann mit Ueberlassung des Gemeinvermögens an die Gläubiger sich der Schuldenhaft entbinden und so ihr Sondergut sowie künftigen Vermögenserwerb retten. Auch während der Ehe ist wegen Gefährdung gerichtliche Vermögenstrennung zulässig. Bei Auflösung der Ehe wird die Errungenschaft in Zweifel zu gleichen Theilen vertheilt; an der Hinterlassenschaft dem überlebenden Ehegatten ein ziemliches Erbrecht zu Eigenthum oder Nießbrauch eingeräumt. Ehehaften, Verbindlichkeiten, Gemeindsbeschlüsse; auch so viel als Bannrechte oder Monopole, welche Staat oder Gemeinden gegen bestimmte Abgaben an Häuser oder Personen zur alleinigen Betreibung eines Gewerbes (Wirthschaft, Metzgerei, Bäckerei u. s. w.) in diesem Banne ertheilen. Eheliche, legitime Kinder, aus rechtmäßiger Ehe. Ihnen gleich die unter Eheversprechen (Verlöbniß) erzeugten. Auch die vorausgebornen werden durch die nachfolgende Ehe der Eltern legitim. Die Ehelichkeit begründet Familieneinheit mit dem Vater und Erbrecht an beiden Eltern, während das uneheliche Kind nur zur Mutter in Familie und Erbrecht tritt. Ehelosigkeit, Cölibat, ist entweder ein durch die Verhältnisse aufgelegter Zwang und hat zunächst keine sittliche Bedeutung, oder sie ist ein freiwilliger, gewählter Zustand. Die Gründe, welche einen Mens chen bestimmen, den Ehestand zu meiden, sind sehr verschieden: 1) Angeborner oder später ausgebildeter Widerwille gegen das andere Geschlecht; 2) Widerwille gegen das eheliche Band als einer Beschränkung des sinnlichen Liebesgenusses, indem die Ehe „die Freiheit“, sich auf diesem Gebiete nach Abwechslung umzusehen, auch für den Wüstling aufhebt oder wenigstens mindert; 3) Scheu vor der Geduld, Mühe, Sorge <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0506" n="505"/> auch die gewöhnlichen Civilgerichte. 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auch die gewöhnlichen Civilgerichte. Ueber die kathol. Scheidung zu Tisch u. Bett entscheidet der Bischof.
Ehegüterrecht, Man unterscheidet für die Wirkung der Ehe auf das Güterrecht der Ehegatten hauptsächlich 3 Systeme. 1) Das röm. Dotalsystem, nach welchem die Ehe an sich in dem Vermögensstand der Ehegatten nichts ändern soll. Die Frau bringt als Beitrag zu den Lasten der Ehe die dos ein, welche Eigenthum des Mannes wird, aber wieder an erstere zurückfällt. Das übrige Vermögen der Frau (Paraphernen) bleibt ihr sowie die Verfügung über dessen Verwaltung. Folge dieses Systems, daß eheliche Errungenschaft u. Rückschlag einzig den Mann berührt u. daß kein Ehegatte für die Schulden des andern haftet; 2) das System der Güterverbindung, zweier innerlich unterschiedener, aber äußerlich ungetrennter, durch die Verwaltung und Nutznießung des Mannes geeinter Güter: ursprünglich in Deutschland allgemein, jetzt noch in einem großen Theile, sowie in Oesterreich u. in dem Mehrtheile der Schweiz geltend. „Das Weibergut (Aussteuer, Mitgift, Gerade, Heirathsgut, Eingebrachtes u. Ererbtes) soll nicht schwinden noch wachsen.“ Der Mann hat die Verwaltung und den Nießbrauch. Es fällt an sie zurück mit Auflösung der Ehe, kann während derselben versichert werden, genießt im Concurse privilegirte Vorrechte. Die Frau haftet nicht für des Mannes Schulden, hat aber auch an der ehelichen Errungenschaft in der Regel keinen Antheil. Aus Sorge für den überlebenden Ehegatten werden die Leibgedinge (Leibzucht, Witthum, vidualitium, Widerlage, dotalitium) bestellt. Die Ehegatten erbten gegenseitig früher die Jahrhabe, jetzt sehr verschieden etwa einen quotiellen Vermögenstheil; 3) das System der Gütergemeinschaft; scandinavischen Ursprunges, dann bei den Franken, gilt in vielen deutschen Städten und Landesgegenden, in Frankreich, Holland u. in einem Theile der Schweiz, bald als allgemeine, bald als particuläre Gütergemeinschaft, die sich nur auf gewisse Bestandtheile der ehelichen Güter (Jahrhabe, Errungenschaft) bezieht. Die Ehegatten werden als Ehegenossenschaft betrachtet u. haben Gesammteigenthum am gemeinen Gut, unter der vormundschaftlichen Verwaltung des Mannes. Die Errungenschaft wird in der Regel ebenfalls Gemeingut, ebenso die Schulden; doch hat die Frau bei Auflösung der Ehe das Abdicationsrecht, d. h. sie kann mit Ueberlassung des Gemeinvermögens an die Gläubiger sich der Schuldenhaft entbinden und so ihr Sondergut sowie künftigen Vermögenserwerb retten. Auch während der Ehe ist wegen Gefährdung gerichtliche Vermögenstrennung zulässig. Bei Auflösung der Ehe wird die Errungenschaft in Zweifel zu gleichen Theilen vertheilt; an der Hinterlassenschaft dem überlebenden Ehegatten ein ziemliches Erbrecht zu Eigenthum oder Nießbrauch eingeräumt.
Ehehaften, Verbindlichkeiten, Gemeindsbeschlüsse; auch so viel als Bannrechte oder Monopole, welche Staat oder Gemeinden gegen bestimmte Abgaben an Häuser oder Personen zur alleinigen Betreibung eines Gewerbes (Wirthschaft, Metzgerei, Bäckerei u. s. w.) in diesem Banne ertheilen.
Eheliche, legitime Kinder, aus rechtmäßiger Ehe. Ihnen gleich die unter Eheversprechen (Verlöbniß) erzeugten. Auch die vorausgebornen werden durch die nachfolgende Ehe der Eltern legitim. Die Ehelichkeit begründet Familieneinheit mit dem Vater und Erbrecht an beiden Eltern, während das uneheliche Kind nur zur Mutter in Familie und Erbrecht tritt.
Ehelosigkeit, Cölibat, ist entweder ein durch die Verhältnisse aufgelegter Zwang und hat zunächst keine sittliche Bedeutung, oder sie ist ein freiwilliger, gewählter Zustand. Die Gründe, welche einen Mens chen bestimmen, den Ehestand zu meiden, sind sehr verschieden: 1) Angeborner oder später ausgebildeter Widerwille gegen das andere Geschlecht; 2) Widerwille gegen das eheliche Band als einer Beschränkung des sinnlichen Liebesgenusses, indem die Ehe „die Freiheit“, sich auf diesem Gebiete nach Abwechslung umzusehen, auch für den Wüstling aufhebt oder wenigstens mindert; 3) Scheu vor der Geduld, Mühe, Sorge
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