Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.concilia dioecesana der Patriarchen und Exarchen des röm. Reiches entsprechend. Gemischte C., concilia mixta, nannte man theils C., wozu der Vorsitzende nicht untergebene Bischöfe beizog, theils die Reichstage germanischer Könige. Conciliabulum, ein unrechtmäßiges Concil. Conciliarisch, ein Concilium betreffend. Conciliation, lat., Versöhnung; conciliatorisch, versöhnend; conciliiren, versöhnen, vereinigen. Concineriren, lat., einäschern. Concinn, lat., kunstvoll zusammengesetzt, treffend, von der Rede gebraucht; concinniren, schön zusammensetzen; Concinnität, das Treffende des rednerischen Ausdrucks. Concipient, lat., der Entwerfer, Verfasser; concipiren, entwerfen, abfassen; empfangen. Concis, lat., bündig in der Ausdrucksweise; Concision, Bündigkeit, Zertheilung. Concitation, lat., Aufregung, Aufhetzung; concitiren, aufregen, aufhetzen. Conclamation, lat., Zusammenrufen; conclamatum est! es ist zusammengerufen, es ist vollendet! von dem Gebrauche der Römer, den Verstorbenen bei seinem Namen noch dreimal zu rufen. Conclave, Verschluß, das mit hölzernen Zellen versehene, von Außen auf das strengste verschlossene Gebäude im Vatican, worin sich die Cardinäle zur Papstwahl versammeln; alsdann die zu diesem Zwecke stattfindende Versammlung selbst. Concludiren schließen, folgern, beschließen; concludendo, schließlich. Conclusion, Redeschluß, Schlußfolgerung, Beschluß. Conclusive, folgernd; Conclusum, Beschluß einer Behörde. Concomitant, lat., mitbegleitend. Concomitanz, s. Transsubstantiation. Concordabel, lat., vereinbarlich; Concordabilität, Vereinbarkeit; Concordanz, Uebereinstimmung; concordat, stimmt überein (mit dem Originale). Concordanz, im Schriftgusse die größeren Ausschließungen zwischen den Absätzen und Columnen, auf der einen Seite 4, auf der anderen 41/2 Ciceroquadrate lang, stehend und liegend zu verwenden. Nach der Zahl der C. wird das Format bestimmt. C., deren Kegel Petit oder unter Petit ist, heißen Durchschuß, weil damit die Zeilen, die nicht dicht über einander stehen sollen, durchschossen werden. Concordanzen biblische, sind Bücher, worin die Worte der hl. Schrift in alphabetischer Ordnung aufgeführt und die betreffenden Stellen angegeben oder auch beigesetzt werden (Verbal- und Realconcordanzen). Lateinische C. gab es schon im 13. Jahrh. durch Anton von Padua und den Cardinal Hugo a St. Caro. Die besten von Schmid, Wien 1825 und die Pariserconcordanzen v. J. 1838. Concordat, Vereinbarung über Gegenstände von gemeinsamem Interesse, z. B. Münz- und Zollconcordat der Schweiz, C. zwischen Klöstern u. ihrem Bischof; besonders Verträge des röm. Stuhles mit Regenten, um die kirchlichen Verhältnisse eines Landes zu ordnen. Die wichtigsten C. beendigten Zwiste zwischen der geistlichen u. weltlichen Macht, so das Calixtiner- oder Wormserconcordat 1122 den 5jährigen Streit wegen der Laieninvestitur. Im Calixtinerconcordat (s. Calixt) verzichtete der Kaiser auf Investitur mit Ring und Stab, anerkannte canonische Wahlfreiheit bei Besetzung von Bisthümern und Prälaturen, bekam dagegen gebührenden Antheil an den Wahlen und der Erwählte sollte alle nichtröm. Regalien durch den Scepter vom Kaiser empfangen. Durch C. verzichteten die Kaiser Otto IV. 1209, Friedrich II. 1213, 16, 19 und Rudolph von Habsburg auf das sog. Regalienrecht, laut welchem der Kaiser erledigte Bisthümer und Abteien als Lehen behandelt und die Einkünfte der Güter an sich gezogen hatte; gleichzeitig wurde das sog. Spolienrecht, nämlich die Wegnahme der beweglichen Habe eines verstorbenen Bischofs durch das Staatsoberhaupt, aufgegeben. Den Namen C. aber erhielten concilia dioecesana der Patriarchen und Exarchen des röm. Reiches entsprechend. Gemischte C., concilia mixta, nannte man theils C., wozu der Vorsitzende nicht untergebene Bischöfe beizog, theils die Reichstage germanischer Könige. Conciliabulum, ein unrechtmäßiges Concil. Conciliarisch, ein Concilium betreffend. Conciliation, lat., Versöhnung; conciliatorisch, versöhnend; conciliiren, versöhnen, vereinigen. Concineriren, lat., einäschern. Concinn, lat., kunstvoll zusammengesetzt, treffend, von der Rede gebraucht; concinniren, schön zusammensetzen; Concinnität, das Treffende des rednerischen Ausdrucks. Concipient, lat., der Entwerfer, Verfasser; concipiren, entwerfen, abfassen; empfangen. Concis, lat., bündig in der Ausdrucksweise; Concision, Bündigkeit, Zertheilung. Concitation, lat., Aufregung, Aufhetzung; concitiren, aufregen, aufhetzen. Conclamation, lat., Zusammenrufen; conclamatum est! es ist zusammengerufen, es ist vollendet! von dem Gebrauche der Römer, den Verstorbenen bei seinem Namen noch dreimal zu rufen. Conclave, Verschluß, das mit hölzernen Zellen versehene, von Außen auf das strengste verschlossene Gebäude im Vatican, worin sich die Cardinäle zur Papstwahl versammeln; alsdann die zu diesem Zwecke stattfindende Versammlung selbst. Concludiren schließen, folgern, beschließen; concludendo, schließlich. Conclusion, Redeschluß, Schlußfolgerung, Beschluß. Conclusive, folgernd; Conclusum, Beschluß einer Behörde. Concomitant, lat., mitbegleitend. Concomitanz, s. Transsubstantiation. Concordabel, lat., vereinbarlich; Concordabilität, Vereinbarkeit; Concordanz, Uebereinstimmung; concordat, stimmt überein (mit dem Originale). Concordanz, im Schriftgusse die größeren Ausschließungen zwischen den Absätzen und Columnen, auf der einen Seite 4, auf der anderen 41/2 Ciceroquadrate lang, stehend und liegend zu verwenden. Nach der Zahl der C. wird das Format bestimmt. C., deren Kegel Petit oder unter Petit ist, heißen Durchschuß, weil damit die Zeilen, die nicht dicht über einander stehen sollen, durchschossen werden. Concordanzen biblische, sind Bücher, worin die Worte der hl. Schrift in alphabetischer Ordnung aufgeführt und die betreffenden Stellen angegeben oder auch beigesetzt werden (Verbal- und Realconcordanzen). Lateinische C. gab es schon im 13. Jahrh. durch Anton von Padua und den Cardinal Hugo a St. Caro. Die besten von Schmid, Wien 1825 und die Pariserconcordanzen v. J. 1838. Concordat, Vereinbarung über Gegenstände von gemeinsamem Interesse, z. B. Münz- und Zollconcordat der Schweiz, C. zwischen Klöstern u. ihrem Bischof; besonders Verträge des röm. Stuhles mit Regenten, um die kirchlichen Verhältnisse eines Landes zu ordnen. Die wichtigsten C. beendigten Zwiste zwischen der geistlichen u. weltlichen Macht, so das Calixtiner- oder Wormserconcordat 1122 den 5jährigen Streit wegen der Laieninvestitur. Im Calixtinerconcordat (s. Calixt) verzichtete der Kaiser auf Investitur mit Ring und Stab, anerkannte canonische Wahlfreiheit bei Besetzung von Bisthümern und Prälaturen, bekam dagegen gebührenden Antheil an den Wahlen und der Erwählte sollte alle nichtröm. Regalien durch den Scepter vom Kaiser empfangen. Durch C. verzichteten die Kaiser Otto IV. 1209, Friedrich II. 1213, 16, 19 und Rudolph von Habsburg auf das sog. Regalienrecht, laut welchem der Kaiser erledigte Bisthümer und Abteien als Lehen behandelt und die Einkünfte der Güter an sich gezogen hatte; gleichzeitig wurde das sog. Spolienrecht, nämlich die Wegnahme der beweglichen Habe eines verstorbenen Bischofs durch das Staatsoberhaupt, aufgegeben. Den Namen C. aber erhielten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0184" n="183"/><hi rendition="#i">concilia dioecesana</hi> der Patriarchen und Exarchen des röm. Reiches entsprechend. 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Conciliabulum, ein unrechtmäßiges Concil.
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Concipient, lat., der Entwerfer, Verfasser; concipiren, entwerfen, abfassen; empfangen.
Concis, lat., bündig in der Ausdrucksweise; Concision, Bündigkeit, Zertheilung.
Concitation, lat., Aufregung, Aufhetzung; concitiren, aufregen, aufhetzen.
Conclamation, lat., Zusammenrufen; conclamatum est! es ist zusammengerufen, es ist vollendet! von dem Gebrauche der Römer, den Verstorbenen bei seinem Namen noch dreimal zu rufen.
Conclave, Verschluß, das mit hölzernen Zellen versehene, von Außen auf das strengste verschlossene Gebäude im Vatican, worin sich die Cardinäle zur Papstwahl versammeln; alsdann die zu diesem Zwecke stattfindende Versammlung selbst.
Concludiren schließen, folgern, beschließen; concludendo, schließlich. Conclusion, Redeschluß, Schlußfolgerung, Beschluß. Conclusive, folgernd; Conclusum, Beschluß einer Behörde.
Concomitant, lat., mitbegleitend.
Concomitanz, s. Transsubstantiation.
Concordabel, lat., vereinbarlich; Concordabilität, Vereinbarkeit; Concordanz, Uebereinstimmung; concordat, stimmt überein (mit dem Originale).
Concordanz, im Schriftgusse die größeren Ausschließungen zwischen den Absätzen und Columnen, auf der einen Seite 4, auf der anderen 41/2 Ciceroquadrate lang, stehend und liegend zu verwenden. Nach der Zahl der C. wird das Format bestimmt. C., deren Kegel Petit oder unter Petit ist, heißen Durchschuß, weil damit die Zeilen, die nicht dicht über einander stehen sollen, durchschossen werden.
Concordanzen biblische, sind Bücher, worin die Worte der hl. Schrift in alphabetischer Ordnung aufgeführt und die betreffenden Stellen angegeben oder auch beigesetzt werden (Verbal- und Realconcordanzen). Lateinische C. gab es schon im 13. Jahrh. durch Anton von Padua und den Cardinal Hugo a St. Caro. Die besten von Schmid, Wien 1825 und die Pariserconcordanzen v. J. 1838.
Concordat, Vereinbarung über Gegenstände von gemeinsamem Interesse, z. B. Münz- und Zollconcordat der Schweiz, C. zwischen Klöstern u. ihrem Bischof; besonders Verträge des röm. Stuhles mit Regenten, um die kirchlichen Verhältnisse eines Landes zu ordnen. Die wichtigsten C. beendigten Zwiste zwischen der geistlichen u. weltlichen Macht, so das Calixtiner- oder Wormserconcordat 1122 den 5jährigen Streit wegen der Laieninvestitur. Im Calixtinerconcordat (s. Calixt) verzichtete der Kaiser auf Investitur mit Ring und Stab, anerkannte canonische Wahlfreiheit bei Besetzung von Bisthümern und Prälaturen, bekam dagegen gebührenden Antheil an den Wahlen und der Erwählte sollte alle nichtröm. Regalien durch den Scepter vom Kaiser empfangen. Durch C. verzichteten die Kaiser Otto IV. 1209, Friedrich II. 1213, 16, 19 und Rudolph von Habsburg auf das sog. Regalienrecht, laut welchem der Kaiser erledigte Bisthümer und Abteien als Lehen behandelt und die Einkünfte der Güter an sich gezogen hatte; gleichzeitig wurde das sog. Spolienrecht, nämlich die Wegnahme der beweglichen Habe eines verstorbenen Bischofs durch das Staatsoberhaupt, aufgegeben. Den Namen C. aber erhielten
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