Herders Conversations-Lexikon. Bd. 1. Freiburg im Breisgau, 1857.Bei, s. Beg. Beicht (althochdeutsch pijit, pigit Bekenntniß, confessio), die Selbstanklage des Büßers vor dem mit der Schlüsselgewalt ausgerüsteten Priester zur Erlangung der Lossprechungsgnade; sie ist die 2. Grundbedingung der Wiederversöhnung und beruhet auf der Natur des Bußsakraments und göttlicher Einsetzung. Den Aposteln und ihren Nachfolgern ist die Gewalt gegeben zu binden und zu lösen (Math. XVI, 19. XVIII, 18. Joh. XX, 21-23); die Ausübung einer solchen für Erde und Himmel geltenden Gewalt verlangt aber die genaueste Kenntniß des Thatbestandes und diese ist nur möglich durch das Selbstbekenntniß des Sünders. Die christliche Ordnung fordert sodann eine zeitliche Genugthuung von dem Sünder (vergl. Ablaß und Absolution), und das Sündenbekenntniß ist der erste Akt dieser Genugthuung; nach dem Grade der Sündhaftigkeit bestimmt der von Gott bestellte Richter die weitere Genugthuung und eben darum muß er ein specielles Sündenbekenntniß verlangen. Die ersten Gläubigen erkannten es als Verpflichtung, ihre Sünden zu bekennen (Apostelgesch. XIX, 13) und so die späteren durch alle Jahrhunderte. Die B. war in den ältesten Zeiten eine öffentliche, vor der versammelten Gemeinde abgelegte oder eine private (Ohrenbeicht), die in der Regel der öffentlichen voranging; dies bezeugen die ältesten Kirchenväter und Concilien und es ist irrig, wenn man Leo I. oder Innocenz III. die gesetzliche Einführung der Ohrenbeichte zuschreibt. Die Reformation, welche die Buße aus ihren Sacramenten strich, konnte die B. nicht in der bisherigen Bedeutung auffassen; zwar behielt Luther die Privatbeicht, aber nur als ein pädagogisches Mittel bei und deßwegen auch hauptsächlich nur für junge Leute und das unwissende Volk, die andern Reformatoren aber setzten consequent an die Stelle der Privatbeicht die allgemeine öffentliche, wie sie nun auch bei den Bekennern der Augsburg. Confession Gebrauch ist. Beichtpfennig, die freiwillige Gabe, welche von dem Beichtkinde dem Beichtvater gegeben wird; gehört zu den Accidentien und ist bei den Katholiken fast überall in Abgang gekommen; besteht dagegen noch vielfach bei den Protestanten. Beichtsiegel, die Verpflichtung des Beichtvatersohne Erlaubniß des Beichtkindes nichts von dem zu offenbaren, was ihm in dem Beichtstuhle zur Erlangung der Absolution gesagt worden ist; diese Verpflichtung erleidet keine Ausnahme. Beichtspiegel, Verzeichniß der gewöhnlichen Sünden für den Zweck der Gewissenserforschung. Beichtstuhl, der nach bestimmten Vorschriften eingerichtete Sitz zur Spendung des Bußsacramentes. Beifuß, s. Artemisia. Beige (frz. Bäsch) oder sergebeige (särschbäsch), schwarze oder graue Serge, in Poitou aus ungefärbter Wolle gefertigt, daher auch natürliche, bunte Serge genannt. Beil, Joh. David, Schauspieler und dram. Dichter, geb. 1754 zu Chemnitz, studierte die Rechte zu Leipzig und trat als Student, Schulden halber, zum Theater. Zuerst bei einer kleinen Truppe kam er 1777 auf Dalbergs Empfehlung an das gothaische, dann an das Theater zu Mannheim; st. 1794. Von seinen Schauspielen sind am bekanntesten "die Spieler" und "die Schauspielerschule." Beilager nennt man die von verschiedenen Feierlichkeiten begleitete Vollziehung der Ehe von Personen der höchsten Stände. Wie die Trauung, so wurde auch das B. oft durch einen Vertreter, Gesandten, abgehalten, was dadurch geschah, daß sich letzterer in Gegenwart der höchsten Herrschaften neben der hohen Braut einige Minuten auf ein Ruhebett legte. Beilbrief oder Bylbrief, das Zeugniß des Schiffszimmermanns oder der Hafenbehörden, daß ein Schiff gesetzmäßig und nach den Regeln der Schiffsbaukunst gebaut sei, ohne welches Zeugniß kein Schiff zum Personen- oder Waarentransport gebraucht werden darf. Beilegen, heißt in der Seemannssprache ein Schiff im Laufe anhalten. Dies geschieht entweder durch Einziehen der Segel oder durch solches Stellen Bei, s. Beg. Beicht (althochdeutsch pijit, pigit Bekenntniß, confessio), die Selbstanklage des Büßers vor dem mit der Schlüsselgewalt ausgerüsteten Priester zur Erlangung der Lossprechungsgnade; sie ist die 2. Grundbedingung der Wiederversöhnung und beruhet auf der Natur des Bußsakraments und göttlicher Einsetzung. Den Aposteln und ihren Nachfolgern ist die Gewalt gegeben zu binden und zu lösen (Math. XVI, 19. XVIII, 18. Joh. XX, 21–23); die Ausübung einer solchen für Erde und Himmel geltenden Gewalt verlangt aber die genaueste Kenntniß des Thatbestandes und diese ist nur möglich durch das Selbstbekenntniß des Sünders. Die christliche Ordnung fordert sodann eine zeitliche Genugthuung von dem Sünder (vergl. Ablaß und Absolution), und das Sündenbekenntniß ist der erste Akt dieser Genugthuung; nach dem Grade der Sündhaftigkeit bestimmt der von Gott bestellte Richter die weitere Genugthuung und eben darum muß er ein specielles Sündenbekenntniß verlangen. Die ersten Gläubigen erkannten es als Verpflichtung, ihre Sünden zu bekennen (Apostelgesch. XIX, 13) und so die späteren durch alle Jahrhunderte. Die B. war in den ältesten Zeiten eine öffentliche, vor der versammelten Gemeinde abgelegte oder eine private (Ohrenbeicht), die in der Regel der öffentlichen voranging; dies bezeugen die ältesten Kirchenväter und Concilien und es ist irrig, wenn man Leo I. oder Innocenz III. die gesetzliche Einführung der Ohrenbeichte zuschreibt. Die Reformation, welche die Buße aus ihren Sacramenten strich, konnte die B. nicht in der bisherigen Bedeutung auffassen; zwar behielt Luther die Privatbeicht, aber nur als ein pädagogisches Mittel bei und deßwegen auch hauptsächlich nur für junge Leute und das unwissende Volk, die andern Reformatoren aber setzten consequent an die Stelle der Privatbeicht die allgemeine öffentliche, wie sie nun auch bei den Bekennern der Augsburg. Confession Gebrauch ist. Beichtpfennig, die freiwillige Gabe, welche von dem Beichtkinde dem Beichtvater gegeben wird; gehört zu den Accidentien und ist bei den Katholiken fast überall in Abgang gekommen; besteht dagegen noch vielfach bei den Protestanten. Beichtsiegel, die Verpflichtung des Beichtvatersohne Erlaubniß des Beichtkindes nichts von dem zu offenbaren, was ihm in dem Beichtstuhle zur Erlangung der Absolution gesagt worden ist; diese Verpflichtung erleidet keine Ausnahme. Beichtspiegel, Verzeichniß der gewöhnlichen Sünden für den Zweck der Gewissenserforschung. Beichtstuhl, der nach bestimmten Vorschriften eingerichtete Sitz zur Spendung des Bußsacramentes. Beifuß, s. Artemisia. Beige (frz. Bäsch) oder sergebeige (särschbäsch), schwarze oder graue Serge, in Poitou aus ungefärbter Wolle gefertigt, daher auch natürliche, bunte Serge genannt. Beil, Joh. David, Schauspieler und dram. Dichter, geb. 1754 zu Chemnitz, studierte die Rechte zu Leipzig und trat als Student, Schulden halber, zum Theater. Zuerst bei einer kleinen Truppe kam er 1777 auf Dalbergs Empfehlung an das gothaische, dann an das Theater zu Mannheim; st. 1794. Von seinen Schauspielen sind am bekanntesten „die Spieler“ und „die Schauspielerschule.“ Beilager nennt man die von verschiedenen Feierlichkeiten begleitete Vollziehung der Ehe von Personen der höchsten Stände. Wie die Trauung, so wurde auch das B. oft durch einen Vertreter, Gesandten, abgehalten, was dadurch geschah, daß sich letzterer in Gegenwart der höchsten Herrschaften neben der hohen Braut einige Minuten auf ein Ruhebett legte. Beilbrief oder Bylbrief, das Zeugniß des Schiffszimmermanns oder der Hafenbehörden, daß ein Schiff gesetzmäßig und nach den Regeln der Schiffsbaukunst gebaut sei, ohne welches Zeugniß kein Schiff zum Personen- oder Waarentransport gebraucht werden darf. Beilegen, heißt in der Seemannssprache ein Schiff im Laufe anhalten. 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Die christliche Ordnung fordert sodann eine zeitliche Genugthuung von dem Sünder (vergl. Ablaß und Absolution), und das Sündenbekenntniß ist der erste Akt dieser Genugthuung; nach dem Grade der Sündhaftigkeit bestimmt der von Gott bestellte Richter die weitere Genugthuung und eben darum muß er ein specielles Sündenbekenntniß verlangen. Die ersten Gläubigen erkannten es als Verpflichtung, ihre Sünden zu bekennen (Apostelgesch. XIX, 13) und so die späteren durch alle Jahrhunderte. Die B. war in den ältesten Zeiten eine öffentliche, vor der versammelten Gemeinde abgelegte oder eine private (Ohrenbeicht), die in der Regel der öffentlichen voranging; dies bezeugen die ältesten Kirchenväter und Concilien und es ist irrig, wenn man Leo I. oder Innocenz III. die gesetzliche Einführung der Ohrenbeichte zuschreibt. Die Reformation, welche die Buße aus ihren Sacramenten strich, konnte die B. nicht in der bisherigen Bedeutung auffassen; zwar behielt Luther die Privatbeicht, aber nur als ein pädagogisches Mittel bei und deßwegen auch hauptsächlich nur für junge Leute und das unwissende Volk, die andern Reformatoren aber setzten consequent an die Stelle der Privatbeicht die allgemeine öffentliche, wie sie nun auch bei den Bekennern der Augsburg. 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Beicht (althochdeutsch pijit, pigit Bekenntniß, confessio), die Selbstanklage des Büßers vor dem mit der Schlüsselgewalt ausgerüsteten Priester zur Erlangung der Lossprechungsgnade; sie ist die 2. Grundbedingung der Wiederversöhnung und beruhet auf der Natur des Bußsakraments und göttlicher Einsetzung. Den Aposteln und ihren Nachfolgern ist die Gewalt gegeben zu binden und zu lösen (Math. XVI, 19. XVIII, 18. Joh. XX, 21–23); die Ausübung einer solchen für Erde und Himmel geltenden Gewalt verlangt aber die genaueste Kenntniß des Thatbestandes und diese ist nur möglich durch das Selbstbekenntniß des Sünders. Die christliche Ordnung fordert sodann eine zeitliche Genugthuung von dem Sünder (vergl. Ablaß und Absolution), und das Sündenbekenntniß ist der erste Akt dieser Genugthuung; nach dem Grade der Sündhaftigkeit bestimmt der von Gott bestellte Richter die weitere Genugthuung und eben darum muß er ein specielles Sündenbekenntniß verlangen. Die ersten Gläubigen erkannten es als Verpflichtung, ihre Sünden zu bekennen (Apostelgesch. XIX, 13) und so die späteren durch alle Jahrhunderte. Die B. war in den ältesten Zeiten eine öffentliche, vor der versammelten Gemeinde abgelegte oder eine private (Ohrenbeicht), die in der Regel der öffentlichen voranging; dies bezeugen die ältesten Kirchenväter und Concilien und es ist irrig, wenn man Leo I. oder Innocenz III. die gesetzliche Einführung der Ohrenbeichte zuschreibt. Die Reformation, welche die Buße aus ihren Sacramenten strich, konnte die B. nicht in der bisherigen Bedeutung auffassen; zwar behielt Luther die Privatbeicht, aber nur als ein pädagogisches Mittel bei und deßwegen auch hauptsächlich nur für junge Leute und das unwissende Volk, die andern Reformatoren aber setzten consequent an die Stelle der Privatbeicht die allgemeine öffentliche, wie sie nun auch bei den Bekennern der Augsburg. Confession Gebrauch ist.
Beichtpfennig, die freiwillige Gabe, welche von dem Beichtkinde dem Beichtvater gegeben wird; gehört zu den Accidentien und ist bei den Katholiken fast überall in Abgang gekommen; besteht dagegen noch vielfach bei den Protestanten.
Beichtsiegel, die Verpflichtung des Beichtvatersohne Erlaubniß des Beichtkindes nichts von dem zu offenbaren, was ihm in dem Beichtstuhle zur Erlangung der Absolution gesagt worden ist; diese Verpflichtung erleidet keine Ausnahme.
Beichtspiegel, Verzeichniß der gewöhnlichen Sünden für den Zweck der Gewissenserforschung.
Beichtstuhl, der nach bestimmten Vorschriften eingerichtete Sitz zur Spendung des Bußsacramentes.
Beifuß, s. Artemisia.
Beige (frz. Bäsch) oder sergebeige (särschbäsch), schwarze oder graue Serge, in Poitou aus ungefärbter Wolle gefertigt, daher auch natürliche, bunte Serge genannt.
Beil, Joh. David, Schauspieler und dram. Dichter, geb. 1754 zu Chemnitz, studierte die Rechte zu Leipzig und trat als Student, Schulden halber, zum Theater. Zuerst bei einer kleinen Truppe kam er 1777 auf Dalbergs Empfehlung an das gothaische, dann an das Theater zu Mannheim; st. 1794. Von seinen Schauspielen sind am bekanntesten „die Spieler“ und „die Schauspielerschule.“
Beilager nennt man die von verschiedenen Feierlichkeiten begleitete Vollziehung der Ehe von Personen der höchsten Stände. Wie die Trauung, so wurde auch das B. oft durch einen Vertreter, Gesandten, abgehalten, was dadurch geschah, daß sich letzterer in Gegenwart der höchsten Herrschaften neben der hohen Braut einige Minuten auf ein Ruhebett legte.
Beilbrief oder Bylbrief, das Zeugniß des Schiffszimmermanns oder der Hafenbehörden, daß ein Schiff gesetzmäßig und nach den Regeln der Schiffsbaukunst gebaut sei, ohne welches Zeugniß kein Schiff zum Personen- oder Waarentransport gebraucht werden darf.
Beilegen, heißt in der Seemannssprache ein Schiff im Laufe anhalten. Dies geschieht entweder durch Einziehen der Segel oder durch solches Stellen
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