Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.nach vorlauffe des Jars wieder in die Stadt / solt er die fürsatz mit ein vnd zwentzig Gülden vnd neun vnd zwentzig Pfenningen bessern / vnd darzu auch allen vorursachten vnkosten legen. DIss alles ist zuuornehmen / wo der Theter durch die flucht entrunne / vnd dar von keme / Würde er aber betretten vnd gefangen / er solte der straffe gewarten / die hernach auff den Hausfriedbruch vorordent ist. WO jemandt gröblicher breche / solt er auch nach gelegenheit herter gestraffet werden. TITVLVS 8. Von zuhaltung der Thor / Sontags vnd Feirtags. AN allen Sontagen vnd Feirtagen / sollen die Zingeln vor den Thoren zugehalten / vnd niemandt zu Ross oder Wagen / aus oder eingelassen werden / ohne sonderlichen erleub des Bürgermeisters in dem Weichbilde / darzu das Thor gehört / handelte ein nach vorlauffe des Jars wieder in die Stadt / solt er die fürsatz mit ein vnd zwentzig Gülden vnd neun vnd zwentzig Pfenningen bessern / vnd darzu auch allen vorursachten vnkosten legen. DIss alles ist zuuornehmen / wo der Theter durch die flucht entrunne / vnd dar von keme / Würde er aber betretten vnd gefangen / er solte der straffe gewarten / die hernach auff den Hausfriedbruch vorordent ist. WO jemandt gröblicher breche / solt er auch nach gelegenheit herter gestraffet werden. TITVLVS 8. Von zuhaltung der Thor / Sontags vnd Feirtags. AN allen Sontagen vnd Feirtagen / sollen die Zingeln vor den Thoren zugehalten / vnd niemandt zu Ross oder Wagen / aus oder eingelassen werden / ohne sonderlichen erleub des Bürgermeisters in dem Weichbilde / darzu das Thor gehört / handelte ein <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0012"/> nach vorlauffe des Jars wieder in die Stadt / solt er die fürsatz mit ein vnd zwentzig Gülden vnd neun vnd zwentzig Pfenningen bessern / vnd darzu auch allen vorursachten vnkosten legen.</p> <p>DIss alles ist zuuornehmen / wo der Theter durch die flucht entrunne / vnd dar von keme / Würde er aber betretten vnd gefangen / er solte der straffe gewarten / die hernach auff den Hausfriedbruch vorordent ist.</p> <p>WO jemandt gröblicher breche / solt er auch nach gelegenheit herter gestraffet werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 8.</head><lb/> </div> <div> <head>Von zuhaltung der Thor / Sontags vnd Feirtags.</head><lb/> <p>AN allen Sontagen vnd Feirtagen / sollen die Zingeln vor den Thoren zugehalten / vnd niemandt zu Ross oder Wagen / aus oder eingelassen werden / ohne sonderlichen erleub des Bürgermeisters in dem Weichbilde / darzu das Thor gehört / handelte ein </p> </div> </body> </text> </TEI> [0012]
nach vorlauffe des Jars wieder in die Stadt / solt er die fürsatz mit ein vnd zwentzig Gülden vnd neun vnd zwentzig Pfenningen bessern / vnd darzu auch allen vorursachten vnkosten legen.
DIss alles ist zuuornehmen / wo der Theter durch die flucht entrunne / vnd dar von keme / Würde er aber betretten vnd gefangen / er solte der straffe gewarten / die hernach auff den Hausfriedbruch vorordent ist.
WO jemandt gröblicher breche / solt er auch nach gelegenheit herter gestraffet werden.
TITVLVS 8.
Von zuhaltung der Thor / Sontags vnd Feirtags.
AN allen Sontagen vnd Feirtagen / sollen die Zingeln vor den Thoren zugehalten / vnd niemandt zu Ross oder Wagen / aus oder eingelassen werden / ohne sonderlichen erleub des Bürgermeisters in dem Weichbilde / darzu das Thor gehört / handelte ein
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/12>, abgerufen am 16.02.2025. |