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Bayreuther Zeitungen. Nr. 13. Bayreuth, 29. Januar 1752.

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mithin von dem sogenannten Reichs=Wald
ganz abgelegenen Herrschaft=Weges einige
Connexion mit denen anmaßlichen Nürnbergi-
schen Wald=Verbothen, und dißfalls vor Zei-
ten erschlichenen Verordnungen hat fingirt
werden wollen. Wie untichtig und ohnstich-
haltig dieser zu Bemäntelung des verübten
Muthwillens ausgedachte Vorwand sey, ist
mittelst des gefertigten Antwort=Schreibens
vom 7 hujus sub Num. 3 dem Nürnbergischen
Magistrat zwar zu Gemüth geführet worden;
weiln aber dessen ohnerachtet noch mehrere der-
gleichen gewaltthätige Inuasiones zu vermuthen
sind als hat Jhro zu Brandenburg=Culmbach
regierende Hochfürstliche Durchlaucht zu ge-
genwärtiger Reichsversammlung bevollmäch-
tigte Gesandtschaft in Verfolg des hierzu erhal-
tenen gnädigsten Special-Befehls sämmtliche
vortrefliche Gesandtschaften hiemit geziemend
ersuchen sollen, durch favorable Berichts=Er-
stattung es dahin einzuleiten, damit bey Verab-
fassung derer in der Eschenauer und Buckenho-
fer Recurs=Angelegenheit abzulegender Voto-
rum
sowohl auf diesen neuerlichen Vorgang
als besonders auf die in der Beylage sub Num.
4 deducirte wichtige Monumenta mit reflectiret
werden=und mittelst des zu erstattenden Reichs-
gutachtens dergleichen Landfriedbrüchigen Fa-
ctis
vor das zukünftige Einhalt geschehen mö-
ge. Wonebst zu sämmtlicher vortreflicher
Comitial=Gesandischaften beharrlicher Freund-
schaft und Wohlwollen Endes=unterschriebe-
ner sich ergebenst empfiehlet.

Hamburg / vom 19 Jan.

Unsere Kauf-
leute in Spanien haben, dem Verlaut nach,
auf Vorstellung des Französischen Gesandten
am dasigen Hofe eine Frist von 9 Monaten er-
halten, während welcher Zeit man sich bemü-
hen wird, die Verdrießlichkeiten zwischen sol-
chem Hofe und hiesiger Stadt beyzulegen.

[Spaltenumbruch]
Fortsezung der Königlich. Schwedi-
schen Versicherungsacte.

Art. 13 Wir verbinden Uns, keine Fremde
und Ausländer, sie seyen Fürsten, Prinzen oder
andere Personen, ohne Einrathung der Reichs-
Räthe, oder Einwilligung der Reichsstände,
ins Reich zu ziehen und zu naturalisiren; son-
dern es sollen elnzig und allein gebohrne
Schweden und Unterthanen im Rathe und
zu allen andern Reichs=Diensten, es sey bey
Hofe oder anderswo, gebrauchet werden.
Art. 14. Wir wollen Uns, ausser, dem Vor-
wissen und der Einwilligung der Reichsstände,
auch nicht aus dem Schwedischen Reche und
dessen Gränzen, auf kürzere oder längere Zeit
begeben; es sey dann, daß solches bey entstan-
denem Kriege zur Vertheidigung des Reichs ge-
schähe. Wie dann auch die Königliche Prin-
zen und Prinzeßinnen, ausser Unserem und der
Reichsstände Vorwissen und Beyfall, nicht
aus dem Reiche reisen und sich vermählen sollen.
Wann aber derselben Wohlfarth oder eine son-
derbare Angelegenheit des Reichs solches erfor-
dern möchte, so daß es keinen Verzug bis zur
Versammlung der Reichsstände dulden dürf-
te; so wollen Wir darüber mit Zuziehung des
Raths decretiren und verordnen. Wo auch
Uns durch Erbschaft, oder auf eine andere Art,
ein ausländisches Land, Fürstenthum oder
Herrschaft, zufallen möchte: so soll das Reich
davon einen würklichen Vortheil und Nutzen
zu erwarten haben; wobey Wir solches auf
keine andere Weise annehmen, als daß Wir
dennoch, zu Folge der Anno 1604 zu Norkö-
ping geschehenen Erbvereinigung, in Schwe-
den beständig wohnen bleiben, und Unsere Re-
gierung darinnen führen. Art. 15 Damit
auch alle Angelegenheiten, welche im Rathe
nach der Pluralität abgethan sind, schleunigst
und ohne Verzug mögen ausgefertiget werden;
so sollen die Reichs=Räthe, im Fall Wir mit
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] ratur des von Erlangen auf Bruck gehenden-
mithin von dem sogenannten Reichs=Wald
ganz abgelegenen Herrschaft=Weges einige
Connexion mit denen anmaßlichen Nürnbergi-
schen Wald=Verbothen, und dißfalls vor Zei-
ten erschlichenen Verordnungen hat fingirt
werden wollen. Wie untichtig und ohnstich-
haltig dieser zu Bemäntelung des verübten
Muthwillens ausgedachte Vorwand sey, ist
mittelst des gefertigten Antwort=Schreibens
vom 7 hujus ſub Num. 3 dem Nürnbergischen
Magistrat zwar zu Gemüth geführet worden;
weiln aber dessen ohnerachtet noch mehrere der-
gleichen gewaltthätige Inuaſiones zu vermuthen
sind als hat Jhro zu Brandenburg=Culmbach
regierende Hochfürstliche Durchlaucht zu ge-
genwärtiger Reichsversammlung bevollmäch-
tigte Gesandtschaft in Verfolg des hierzu erhal-
tenen gnädigsten Special-Befehls sämmtliche
vortrefliche Gesandtschaften hiemit geziemend
ersuchen sollen, durch favorable Berichts=Er-
stattung es dahin einzuleiten, damit bey Verab-
fassung derer in der Eschenauer und Buckenho-
fer Recurs=Angelegenheit abzulegender Voto-
rum
sowohl auf diesen neuerlichen Vorgang
als besonders auf die in der Beylage ſub Num.
4 deducirte wichtige Monumenta mit reflectiret
werden=und mittelst des zu erstattenden Reichs-
gutachtens dergleichen Landfriedbrüchigen Fa-
ctis
vor das zukünftige Einhalt geschehen mö-
ge. Wonebst zu sämmtlicher vortreflicher
Comitial=Gesandischaften beharrlicher Freund-
schaft und Wohlwollen Endes=unterschriebe-
ner sich ergebenst empfiehlet.

Hamburg / vom 19 Jan.

Unsere Kauf-
leute in Spanien haben, dem Verlaut nach,
auf Vorstellung des Französischen Gesandten
am dasigen Hofe eine Frist von 9 Monaten er-
halten, während welcher Zeit man sich bemü-
hen wird, die Verdrießlichkeiten zwischen sol-
chem Hofe und hiesiger Stadt beyzulegen.

[Spaltenumbruch]
Fortsezung der Königlich. Schwedi-
schen Versicherungsacte.

Art. 13 Wir verbinden Uns, keine Fremde
und Ausländer, sie seyen Fürsten, Prinzen oder
andere Personen, ohne Einrathung der Reichs-
Räthe, oder Einwilligung der Reichsstände,
ins Reich zu ziehen und zu naturalisiren; son-
dern es sollen elnzig und allein gebohrne
Schweden und Unterthanen im Rathe und
zu allen andern Reichs=Diensten, es sey bey
Hofe oder anderswo, gebrauchet werden.
Art. 14. Wir wollen Uns, ausser, dem Vor-
wissen und der Einwilligung der Reichsstände,
auch nicht aus dem Schwedischen Reche und
dessen Gränzen, auf kürzere oder längere Zeit
begeben; es sey dann, daß solches bey entstan-
denem Kriege zur Vertheidigung des Reichs ge-
schähe. Wie dann auch die Königliche Prin-
zen und Prinzeßinnen, ausser Unserem und der
Reichsstände Vorwissen und Beyfall, nicht
aus dem Reiche reisen und sich vermählen sollen.
Wann aber derselben Wohlfarth oder eine son-
derbare Angelegenheit des Reichs solches erfor-
dern möchte, so daß es keinen Verzug bis zur
Versammlung der Reichsstände dulden dürf-
te; so wollen Wir darüber mit Zuziehung des
Raths decretiren und verordnen. Wo auch
Uns durch Erbschaft, oder auf eine andere Art,
ein ausländisches Land, Fürstenthum oder
Herrschaft, zufallen möchte: so soll das Reich
davon einen würklichen Vortheil und Nutzen
zu erwarten haben; wobey Wir solches auf
keine andere Weise annehmen, als daß Wir
dennoch, zu Folge der Anno 1604 zu Norkö-
ping geschehenen Erbvereinigung, in Schwe-
den beständig wohnen bleiben, und Unsere Re-
gierung darinnen führen. Art. 15 Damit
auch alle Angelegenheiten, welche im Rathe
nach der Pluralität abgethan sind, schleunigst
und ohne Verzug mögen ausgefertiget werden;
so sollen die Reichs=Räthe, im Fall Wir mit
[Ende Spaltensatz]

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[51/0003] 51 ratur des von Erlangen auf Bruck gehenden- mithin von dem sogenannten Reichs=Wald ganz abgelegenen Herrschaft=Weges einige Connexion mit denen anmaßlichen Nürnbergi- schen Wald=Verbothen, und dißfalls vor Zei- ten erschlichenen Verordnungen hat fingirt werden wollen. Wie untichtig und ohnstich- haltig dieser zu Bemäntelung des verübten Muthwillens ausgedachte Vorwand sey, ist mittelst des gefertigten Antwort=Schreibens vom 7 hujus ſub Num. 3 dem Nürnbergischen Magistrat zwar zu Gemüth geführet worden; weiln aber dessen ohnerachtet noch mehrere der- gleichen gewaltthätige Inuaſiones zu vermuthen sind als hat Jhro zu Brandenburg=Culmbach regierende Hochfürstliche Durchlaucht zu ge- genwärtiger Reichsversammlung bevollmäch- tigte Gesandtschaft in Verfolg des hierzu erhal- tenen gnädigsten Special-Befehls sämmtliche vortrefliche Gesandtschaften hiemit geziemend ersuchen sollen, durch favorable Berichts=Er- stattung es dahin einzuleiten, damit bey Verab- fassung derer in der Eschenauer und Buckenho- fer Recurs=Angelegenheit abzulegender Voto- rum sowohl auf diesen neuerlichen Vorgang als besonders auf die in der Beylage ſub Num. 4 deducirte wichtige Monumenta mit reflectiret werden=und mittelst des zu erstattenden Reichs- gutachtens dergleichen Landfriedbrüchigen Fa- ctis vor das zukünftige Einhalt geschehen mö- ge. Wonebst zu sämmtlicher vortreflicher Comitial=Gesandischaften beharrlicher Freund- schaft und Wohlwollen Endes=unterschriebe- ner sich ergebenst empfiehlet. Hamburg / vom 19 Jan. Unsere Kauf- leute in Spanien haben, dem Verlaut nach, auf Vorstellung des Französischen Gesandten am dasigen Hofe eine Frist von 9 Monaten er- halten, während welcher Zeit man sich bemü- hen wird, die Verdrießlichkeiten zwischen sol- chem Hofe und hiesiger Stadt beyzulegen. Fortsezung der Königlich. Schwedi- schen Versicherungsacte. Art. 13 Wir verbinden Uns, keine Fremde und Ausländer, sie seyen Fürsten, Prinzen oder andere Personen, ohne Einrathung der Reichs- Räthe, oder Einwilligung der Reichsstände, ins Reich zu ziehen und zu naturalisiren; son- dern es sollen elnzig und allein gebohrne Schweden und Unterthanen im Rathe und zu allen andern Reichs=Diensten, es sey bey Hofe oder anderswo, gebrauchet werden. Art. 14. Wir wollen Uns, ausser, dem Vor- wissen und der Einwilligung der Reichsstände, auch nicht aus dem Schwedischen Reche und dessen Gränzen, auf kürzere oder längere Zeit begeben; es sey dann, daß solches bey entstan- denem Kriege zur Vertheidigung des Reichs ge- schähe. Wie dann auch die Königliche Prin- zen und Prinzeßinnen, ausser Unserem und der Reichsstände Vorwissen und Beyfall, nicht aus dem Reiche reisen und sich vermählen sollen. Wann aber derselben Wohlfarth oder eine son- derbare Angelegenheit des Reichs solches erfor- dern möchte, so daß es keinen Verzug bis zur Versammlung der Reichsstände dulden dürf- te; so wollen Wir darüber mit Zuziehung des Raths decretiren und verordnen. Wo auch Uns durch Erbschaft, oder auf eine andere Art, ein ausländisches Land, Fürstenthum oder Herrschaft, zufallen möchte: so soll das Reich davon einen würklichen Vortheil und Nutzen zu erwarten haben; wobey Wir solches auf keine andere Weise annehmen, als daß Wir dennoch, zu Folge der Anno 1604 zu Norkö- ping geschehenen Erbvereinigung, in Schwe- den beständig wohnen bleiben, und Unsere Re- gierung darinnen führen. Art. 15 Damit auch alle Angelegenheiten, welche im Rathe nach der Pluralität abgethan sind, schleunigst und ohne Verzug mögen ausgefertiget werden; so sollen die Reichs=Räthe, im Fall Wir mit

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Zitationshilfe: Bayreuther Zeitungen. Nr. 13. Bayreuth, 29. Januar 1752, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayreuther13_1752/3>, abgerufen am 11.06.2024.