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Die Bayerische Presse. Nr. 271. Würzburg, 12. November 1850.

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[Spaltenumbruch] Frieden auszusprechen. Sie wenden sich an das
Herz des Landesherrn, an das Mitgefühl und
die Gerechtigkeit der deutschen Regierungen und
an die Weisheit der Großmächte, um als ersten
Schritt zum wirklichen Frieden die Einstellung der
Feindseligkeiten zu erlangen. Prälaten und Guts-
besitzer glauben sich hier jeder Aeußerung über
die Basis der Unterhandlungen, die künftige
Stellung der Herzogthümer betreffend, enthalten
zu müssen und können nur den sehnlichen Wunsch
ausdrücken, daß die endliche Vereinbarung jeden
Saamen der Zwietracht zerstören u. den Segen des Frie-
dens in diese früher so glücklichen Lander von neuem
zurückführen möge!" Die Veröffentlichung der vor-
stehenden Erklärung ist bisher unterblieben, weil
das Corps der Ritterschaft in einer an demselben
Tage abgehaltenen Versammlung dieser Erklär-
ung nur mit einigen Modificationen beitreten zu
wollen beschloß, nach welchen der specielle Antrag
auf Waffenstillstand wegfallen und der Wunsch
baldiger Vereinbarung näher dahin präcisirt wer-
den sollte, daß dieselbe auf dem Wege billiger
und gerechter Feststellung der gegenseitigen Rechts-
verhältnisse zu erstreben sei. Da nun die mit
den Mitgliedern der ersten Versammlung deßhalb
gepflogenen Unterhandlungen bisher zu einem be-
stimmten Ziele nicht geführt haben, so muß ich
mich gegen die gemeinschaftliche Versammlung von
Prälaten und Gutsbesitzern verpflichtet achten, den
von derselben gefaßten Beschluß, wie hiermittelst
geschieht, zur öffentlichen Kunde zu bringen. Jtze-
hoe, den 6. November 1850. M. Moltke, vor-
sitzender Prälat.

Hannover, 6. Nov. Jm Nachstehenden über-
sende ich Jhnen das von dem Bundestage an die
Statthalterschaft erlassene Jnhibitorium. Es lau-
ret, wie folgt: "Auszug aus dem Protokoll der
11. Sitzung der Bundesversammlung, geschehen
am 25. Okt., §. 33, Holstein. -- Die Bundes-
versammlung hat demnach mit Stimmenmehrheit
beschlossen: 1 ) sofort nach erfolgter Auswechselung
der Ratifikationsurkunden über den Frieden vom
2. Juli der Statthalterschaft in Kiel, als der
faktisch bestehenden obersten Landesbehörde Hol-
steins, ihren festen Willen kundgeben zu lassen,
daß sie fernere Feindseligkeiten nicht dulden werde,
die Statthalterschaft daher gemessenst angewiesen
werde, dafür Sorge zu tragen, daß kein Angriff
erfolge, die holsteinischen Truppen vielmehr südlich
der Eider zurückgezogen werden, und daß eine
Beurlaubung derselben von mindestens 2 / 3 statt-
finde, die Bundespräsidialgesandtschaft aber zu er-
suchen, diese Jntimation an die Statthalterschaft
auf geeignetem Wege zu bewerkstelligen; 2 ) hiebei
der k. dän. hohen Regierung gegenüber die be-
stimmte Voraussetzung auszusprechen, daß den Be-
stimmungen des Friedens vom 2. Juli gemäß,
wie sie namentlich nach Maßgabe des Schreibens
des englischen Bevollmächtigten vom 4. Juli in-
terpretirt werden müssen, auch kgl. dänischerseits
keine Ausdehnung militärischer Maßregeln auf
Holstein erfolge, daß auch in Folge der Beur-
laubung holsteinischer Truppen eine angemessene
Verringerung der dänischen Armee im Süden
Schleswigs stattfinden werde; 3 ) einen Bun-
descommissär zu ernennen, zu diesem Endzwecke
aber die königlich hannover'sche Regierung durch
Vermittelung zu ersuchen, einen ihrer höhe-
ren Beamten zu benennen, welcher zur Ueber-
nahme dieser Funktion geeignet ist, und denselben
zu alsbaldiger Anherkunft zu veranlassen, damit
er seine Vollmacht und Jnstruktion in Empfang
nehme; 4 ) den Ausschuß zu beauftragen, einen
Entwurf dieser Vollmacht und Jnstruktion unver-
züglich vorzulegen; 5 ) den Executionsausschuß mit
alsbaldiger Eröffnung seines Gutachtens über die
möglicherweise nöthig werdenden eventuellen Exe-
cutionsmaßregeln zu beauftragen; endlich 6 ) die
kgl. dänische, herzoglich lauenburgische höchste Re-
gierung von dem gegenwärtigen Beschlusse und
namentlich von der unter Nr. 2 desselben gesche-
henen Voraussetzung in Kenntniß zu setzen."

   
[Spaltenumbruch]
Deutschland.

Karlsruhe, 8. Nov. Die von der Commis-
sion der zweiten Kammer in Bezug auf das Bünd-
niß mit Preußen an Se. k. Hoheit den Groß-
herzog beschlossene Adresse lautet, wie folgt:
Durchlauchtigster Großherzog! Gnädigster Fürst
und Herr! Euere königliche Hoheit ließen den
Kammern, und zwar zunächst der zweiten --
in geheimer Sitzung die Uebereinkunft vom 25.
Mai d. J. wegen Stellung und Verpflegung
der k. preußischen Truppen im Großherzogthum
Baden vom 1. Okt. 1849 an, und wegen Ver-
legung großh. badischer Truppen in preußische
Garnisonen, sowie den zu dem Art. VII. dieser
Convention vereinbarten Vorbehalt zur Kenntniß-
nahme und soweit solches verfassungsmäßig erfor-
derlich ist, zur nachträglichen Genehmhaltung ver-
legen. Die zweite Kammer Ew. königl. Hoheit
getreuen Stände hat zur gründlichen Prüfung
dieser Vorlage eine Commission niedergesetzt, de-
ren Bericht berathen und hierdurch die Ueberzeug-
ung gewonnen, daß die Uebereinkunft vom 25.
Mai d. J., in so weit sie die Verlegung der
großh. badischen Truppen in preußische Garnisonen
betrifft, nicht zum vertragsmäßigen Vollzuge ge-
kommen ist, daß für die Beseitigung der im Wege
stehenden Hinternisse innerhalb einer bestimmbaren
Frist keine Garantien vorliegen, daß die wesent-
lichen Voraussetzungen, von welchen bei der Ver-
legung ausgegangen wurde, theils nicht in Er-
füllung gegangen sind, theils nicht mehr bestehen,
daß durch die fortdauernde Anwendung der übri-
gen Bestimmungen der Uebereinkunft vom 25.
Mai ohne gleichzeitige Verlegung der badischen
Truppen die Staatskasse zur Ungebühr belaster
wird, und das Land auf die Dauer die ihm hier-
durch auferlegten unerschwinglichen Lasten zu tra-
gen außer Stand ist, daß die Forderung Preu-
ßens für Mobilmachung und Unterhaltung
des zur Unterdrückung des Aufstandes im
Groherzogthume aufgestellten Armeekorps, so
weit sie den Matricularbeitrag Badens über-
steigt, rechtlich nicht begründet ist, und der be-
rechnete Aufwand ohnehin nur zum geringeren
Theile durch Bekämpfung des badischen Aufstan-
des veranlaßt und gemacht wurde, daß die groß-
herzogliche Regierung zur Erzielung einer billigen
Abfindung neuerliche Verhandlungen eingeleitet hat,
deren Ergebniß nur durch die ständische Zustim-
mung rechtskräftig werden kann, daß aber die von
kgl. preuß. Finanzministerium angeordnete Rück-
behaltung der Zollgefälle in allen Fällen unstatt-
haft ist, sowohl wegen der Unzulässigkeit einer
Compensation des Jlliquiden mit dem Liquiden,
als auch, weil die erwähnte Entschädigungsforde-
rung von der kgl. preuß. Regierung gemacht wird,
hinsichtlich der Zollgefälle aber nicht Preußen,
sondern die Vereinskasse die Schuldnerin ist. Die
zweite Kammer Eurer kgl. Hoh. getreuen Stände
hat daher heute in öffentlicher Sitzung beschlossen:
Eure kgl. Hoh. unterthänigst zu bitten: I. Bei
den Unterhandlungen mit der kgl. preuß. Regie-
rung auf eine entsprechende Abänderung der Ue-
bereinkunft vom 25. Mai d. J., insbesondere aber
dahin wirken zu lassen: 1 ) daß sich die der Ent-
schädigungsberechnung des Art. III zum Grunde
liegende Contingentszahl vermindere, a ) um die
Zahl der in preuß. Garnisonen einmarschirten
großherzogl. Truppen von dem Tage ihrer An-
kunft daselbst, b ) um die Zahl der im Großher-
zogthume aufgestellten badischen Truppen von dem
Tage an, an welchem sie zum Ausmarsche bereit
waren oder zum Dienste verwendet werden können;
2 ) daß eine Verminderung der kgl. preuß. Be-
satzungstruppen außerhalb der Festung Rastatt
mindestens in so weit sie nothwendig ist, um für
die Unterbringung sämmtlicher großherzogl. badi-
scher Truppen in Kasernen Raum zu gewinnen,
baldmöglichst stattfinde; 3 ) daß von weiterer Ver-
legung bad. Truppen in k. prenß. Garnisonen Um-
gang genommen, auch die bereits dahin abgegange-
nen großh. bad. Truppen, sobald es die Umstände
erlauben, zurückgezogen werden. II. Gegen die
im Widerspruch mit allen Rechtsgrundsätzen fort-
[Spaltenumbruch] dauernde Beschlagnahme der Antheile Badens an
den Vereinszolleinkünften durch den k. preußischen
Finanzminister nochmals entschiedene Verwahrung
einlegen, nöthigenfalls aber auf geeignetem Wege,
etwa bei dem provis. Unionsschiedsgerichte, nach-
drücklich für die baldige rechtliche Erledigung die-
ses Gegenstandes wirken zu lassen. III. Höchst-
ihre Regierung anzuweisen: Eine Auflösung der
Uebereinkunft vom 25. Mai d. J. durch Anwen-
dung der Befugnisse, welche die Artikel I, Absatz
3 und Art. V, Abs. 2, einräumen -- sei es, weil
der Zweck der verabredeten Maßregeln erreicht ist,
oder eine entsprechende Aenderung auf dem Wege
der Unterhandlungen nicht zu erzielen wäre -- nur
unter solchen Voraussetzungen und mit solchen Er-
klärungen einzuleiten, welche keinen Zweifel darü-
ber aufkommen lassen, daß Baden in Treue und
Redlichkeit entschlossen ist, nach wie vor mit Preu-
ßen und denjenigen deutschen Staaten zusammen
zu gehen, welche sich durch das Bündnißstatut vom
26. Mai 1849 und zu den Zwecken desselben ver-
einigt haben.

Mainz, 10. Nov. Jm Laufe des heutigen
Tages, spätestens morgen werden die großherzogl.
badischen Truppen auf ihrem Rückmarsche aus den
bisherigen Garnisonen in Preußen hier eintreffen;
bereits waren für dieselben Quartiere in unserer
Stadt bestellt, da aber Gegenbefehle eintrafen,
werden jetzt die genannten Truppen ohne Aufent-
halt und so schnell als möglich per Dampfboot
weiter nach Mannheim befördert werden.

   

Dresden, 7. Nov. Jn der heutigen Sitzung
der ersten Kammer nahm der Minister des Aus-
wärtigen v. Beust das Wort, um sich über die
am 2. Nov. angeordnete Mobilifirung der Armee
auszusprechen. Der Hauptinhalt des langen Vor-
trags ist wesentlich folgender: Der sächsischen Re-
gierung ist die Berechtigung der " Bundesver-
sammlung " zu den von ihr getroffenen Maßre-
geln ebensowenig zweifelhaft, als ihre eigene Ver-
pflichtung, denselben in jeder Beziehung Folge zu
leisten und sich anzuschließen. Was die Rüstun-
gen selbst betrifft, so wurden sie, wie der Minister
erzählte, durch eine von dem hiesigen preußischen
Gesandten überreichte Note des Herrn v. Rado-
witz veranlaßt, welcher ziemlich kategorisch die
Frage an das Ministerium stellte, welche Hal-
tung man hier den zu erwartenden Conflicten in
Kurhessen gegenüber einzunehmen gedenke. Herr
v. Beust antwortete darauf, daß Sachsen die
"Bundesversammlung" treulich unterstützen werde,
doch glaubte die Regierung zugleich befürchten zu
müssen, sofort mit in diese Conflikte gezogen zu
werden, und rüstete deßhalb, modificirte aber auch
sofort die Rüstungen, als Hr. v. Radowitz aus
dem Ministerium getreten war. Als Herr v.
Beust seinen Vortrag geendet, wurde ihm von
mehreren Seiten der herzlichste Dank ausgespro-
chen, die Angelegenheit selbst aber endlich an die
erste Deputation gewiesen.

   

Berlin, 8. Nov. Der hiesige Gemeinderath
bewilligte gestern zum Ankauf von Pferden Be-
hufs der Mobilmachung der Armee die Summe
von 60,000 Thlr. aus Communalfonds. Aus
einem amtlichen Schreiben des Generals v.
Wrangel an die Militär=Commission geht hervor:
das dritte Armeecorps wird mit Ausnahme der
Landwehr=Cavallerie in seiner ganzen Stärke mo-
bil gemacht. Die Truppen, welche mobil ge-
macht sind, treten von dem Augenblicke, an wel-
chem sie aus der Garnison abrücken, auf den
Feldetat. Sämmtliche Festungen, für welche die
Kriegsarmirung nicht bereits befohlen ist, werden
unverzüglich armirt. Außer der Kriegsschule wer-
den auch die Reitschule, die Artillerie= und Jn-
genieurschule, sowie sämmtliche Divisionsschulen
unverzüglich aufgelöst.

   

Berlin, 9. Nov. Die Deutsche Wehrzeitung
sagt in Bezug auf die jetzigen allgemeinen Rü-
stungen: "Kommt es zum Kriege, so wird er ein
eben so blutiger, als erbitterter sein, denn es
kommen dann Gegensätze zum Conflikt und wir-
ken zusammen, die früher nur einzeln gewirkt ha-
ben. Wir haben Religionskriege, Bürgerkriege

[Spaltenumbruch] Frieden auszusprechen. Sie wenden sich an das
Herz des Landesherrn, an das Mitgefühl und
die Gerechtigkeit der deutschen Regierungen und
an die Weisheit der Großmächte, um als ersten
Schritt zum wirklichen Frieden die Einstellung der
Feindseligkeiten zu erlangen. Prälaten und Guts-
besitzer glauben sich hier jeder Aeußerung über
die Basis der Unterhandlungen, die künftige
Stellung der Herzogthümer betreffend, enthalten
zu müssen und können nur den sehnlichen Wunsch
ausdrücken, daß die endliche Vereinbarung jeden
Saamen der Zwietracht zerstören u. den Segen des Frie-
dens in diese früher so glücklichen Lander von neuem
zurückführen möge!“ Die Veröffentlichung der vor-
stehenden Erklärung ist bisher unterblieben, weil
das Corps der Ritterschaft in einer an demselben
Tage abgehaltenen Versammlung dieser Erklär-
ung nur mit einigen Modificationen beitreten zu
wollen beschloß, nach welchen der specielle Antrag
auf Waffenstillstand wegfallen und der Wunsch
baldiger Vereinbarung näher dahin präcisirt wer-
den sollte, daß dieselbe auf dem Wege billiger
und gerechter Feststellung der gegenseitigen Rechts-
verhältnisse zu erstreben sei. Da nun die mit
den Mitgliedern der ersten Versammlung deßhalb
gepflogenen Unterhandlungen bisher zu einem be-
stimmten Ziele nicht geführt haben, so muß ich
mich gegen die gemeinschaftliche Versammlung von
Prälaten und Gutsbesitzern verpflichtet achten, den
von derselben gefaßten Beschluß, wie hiermittelst
geschieht, zur öffentlichen Kunde zu bringen. Jtze-
hoe, den 6. November 1850. M. Moltke, vor-
sitzender Prälat.

Hannover, 6. Nov. Jm Nachstehenden über-
sende ich Jhnen das von dem Bundestage an die
Statthalterschaft erlassene Jnhibitorium. Es lau-
ret, wie folgt: „Auszug aus dem Protokoll der
11. Sitzung der Bundesversammlung, geschehen
am 25. Okt., §. 33, Holstein. -- Die Bundes-
versammlung hat demnach mit Stimmenmehrheit
beschlossen: 1 ) sofort nach erfolgter Auswechselung
der Ratifikationsurkunden über den Frieden vom
2. Juli der Statthalterschaft in Kiel, als der
faktisch bestehenden obersten Landesbehörde Hol-
steins, ihren festen Willen kundgeben zu lassen,
daß sie fernere Feindseligkeiten nicht dulden werde,
die Statthalterschaft daher gemessenst angewiesen
werde, dafür Sorge zu tragen, daß kein Angriff
erfolge, die holsteinischen Truppen vielmehr südlich
der Eider zurückgezogen werden, und daß eine
Beurlaubung derselben von mindestens 2 / 3 statt-
finde, die Bundespräsidialgesandtschaft aber zu er-
suchen, diese Jntimation an die Statthalterschaft
auf geeignetem Wege zu bewerkstelligen; 2 ) hiebei
der k. dän. hohen Regierung gegenüber die be-
stimmte Voraussetzung auszusprechen, daß den Be-
stimmungen des Friedens vom 2. Juli gemäß,
wie sie namentlich nach Maßgabe des Schreibens
des englischen Bevollmächtigten vom 4. Juli in-
terpretirt werden müssen, auch kgl. dänischerseits
keine Ausdehnung militärischer Maßregeln auf
Holstein erfolge, daß auch in Folge der Beur-
laubung holsteinischer Truppen eine angemessene
Verringerung der dänischen Armee im Süden
Schleswigs stattfinden werde; 3 ) einen Bun-
descommissär zu ernennen, zu diesem Endzwecke
aber die königlich hannover'sche Regierung durch
Vermittelung zu ersuchen, einen ihrer höhe-
ren Beamten zu benennen, welcher zur Ueber-
nahme dieser Funktion geeignet ist, und denselben
zu alsbaldiger Anherkunft zu veranlassen, damit
er seine Vollmacht und Jnstruktion in Empfang
nehme; 4 ) den Ausschuß zu beauftragen, einen
Entwurf dieser Vollmacht und Jnstruktion unver-
züglich vorzulegen; 5 ) den Executionsausschuß mit
alsbaldiger Eröffnung seines Gutachtens über die
möglicherweise nöthig werdenden eventuellen Exe-
cutionsmaßregeln zu beauftragen; endlich 6 ) die
kgl. dänische, herzoglich lauenburgische höchste Re-
gierung von dem gegenwärtigen Beschlusse und
namentlich von der unter Nr. 2 desselben gesche-
henen Voraussetzung in Kenntniß zu setzen.“

   
[Spaltenumbruch]
Deutschland.

Karlsruhe, 8. Nov. Die von der Commis-
sion der zweiten Kammer in Bezug auf das Bünd-
niß mit Preußen an Se. k. Hoheit den Groß-
herzog beschlossene Adresse lautet, wie folgt:
Durchlauchtigster Großherzog! Gnädigster Fürst
und Herr! Euere königliche Hoheit ließen den
Kammern, und zwar zunächst der zweiten --
in geheimer Sitzung die Uebereinkunft vom 25.
Mai d. J. wegen Stellung und Verpflegung
der k. preußischen Truppen im Großherzogthum
Baden vom 1. Okt. 1849 an, und wegen Ver-
legung großh. badischer Truppen in preußische
Garnisonen, sowie den zu dem Art. VII. dieser
Convention vereinbarten Vorbehalt zur Kenntniß-
nahme und soweit solches verfassungsmäßig erfor-
derlich ist, zur nachträglichen Genehmhaltung ver-
legen. Die zweite Kammer Ew. königl. Hoheit
getreuen Stände hat zur gründlichen Prüfung
dieser Vorlage eine Commission niedergesetzt, de-
ren Bericht berathen und hierdurch die Ueberzeug-
ung gewonnen, daß die Uebereinkunft vom 25.
Mai d. J., in so weit sie die Verlegung der
großh. badischen Truppen in preußische Garnisonen
betrifft, nicht zum vertragsmäßigen Vollzuge ge-
kommen ist, daß für die Beseitigung der im Wege
stehenden Hinternisse innerhalb einer bestimmbaren
Frist keine Garantien vorliegen, daß die wesent-
lichen Voraussetzungen, von welchen bei der Ver-
legung ausgegangen wurde, theils nicht in Er-
füllung gegangen sind, theils nicht mehr bestehen,
daß durch die fortdauernde Anwendung der übri-
gen Bestimmungen der Uebereinkunft vom 25.
Mai ohne gleichzeitige Verlegung der badischen
Truppen die Staatskasse zur Ungebühr belaster
wird, und das Land auf die Dauer die ihm hier-
durch auferlegten unerschwinglichen Lasten zu tra-
gen außer Stand ist, daß die Forderung Preu-
ßens für Mobilmachung und Unterhaltung
des zur Unterdrückung des Aufstandes im
Groherzogthume aufgestellten Armeekorps, so
weit sie den Matricularbeitrag Badens über-
steigt, rechtlich nicht begründet ist, und der be-
rechnete Aufwand ohnehin nur zum geringeren
Theile durch Bekämpfung des badischen Aufstan-
des veranlaßt und gemacht wurde, daß die groß-
herzogliche Regierung zur Erzielung einer billigen
Abfindung neuerliche Verhandlungen eingeleitet hat,
deren Ergebniß nur durch die ständische Zustim-
mung rechtskräftig werden kann, daß aber die von
kgl. preuß. Finanzministerium angeordnete Rück-
behaltung der Zollgefälle in allen Fällen unstatt-
haft ist, sowohl wegen der Unzulässigkeit einer
Compensation des Jlliquiden mit dem Liquiden,
als auch, weil die erwähnte Entschädigungsforde-
rung von der kgl. preuß. Regierung gemacht wird,
hinsichtlich der Zollgefälle aber nicht Preußen,
sondern die Vereinskasse die Schuldnerin ist. Die
zweite Kammer Eurer kgl. Hoh. getreuen Stände
hat daher heute in öffentlicher Sitzung beschlossen:
Eure kgl. Hoh. unterthänigst zu bitten: I. Bei
den Unterhandlungen mit der kgl. preuß. Regie-
rung auf eine entsprechende Abänderung der Ue-
bereinkunft vom 25. Mai d. J., insbesondere aber
dahin wirken zu lassen: 1 ) daß sich die der Ent-
schädigungsberechnung des Art. III zum Grunde
liegende Contingentszahl vermindere, a ) um die
Zahl der in preuß. Garnisonen einmarschirten
großherzogl. Truppen von dem Tage ihrer An-
kunft daselbst, b ) um die Zahl der im Großher-
zogthume aufgestellten badischen Truppen von dem
Tage an, an welchem sie zum Ausmarsche bereit
waren oder zum Dienste verwendet werden können;
2 ) daß eine Verminderung der kgl. preuß. Be-
satzungstruppen außerhalb der Festung Rastatt
mindestens in so weit sie nothwendig ist, um für
die Unterbringung sämmtlicher großherzogl. badi-
scher Truppen in Kasernen Raum zu gewinnen,
baldmöglichst stattfinde; 3 ) daß von weiterer Ver-
legung bad. Truppen in k. prenß. Garnisonen Um-
gang genommen, auch die bereits dahin abgegange-
nen großh. bad. Truppen, sobald es die Umstände
erlauben, zurückgezogen werden. II. Gegen die
im Widerspruch mit allen Rechtsgrundsätzen fort-
[Spaltenumbruch] dauernde Beschlagnahme der Antheile Badens an
den Vereinszolleinkünften durch den k. preußischen
Finanzminister nochmals entschiedene Verwahrung
einlegen, nöthigenfalls aber auf geeignetem Wege,
etwa bei dem provis. Unionsschiedsgerichte, nach-
drücklich für die baldige rechtliche Erledigung die-
ses Gegenstandes wirken zu lassen. III. Höchst-
ihre Regierung anzuweisen: Eine Auflösung der
Uebereinkunft vom 25. Mai d. J. durch Anwen-
dung der Befugnisse, welche die Artikel I, Absatz
3 und Art. V, Abs. 2, einräumen -- sei es, weil
der Zweck der verabredeten Maßregeln erreicht ist,
oder eine entsprechende Aenderung auf dem Wege
der Unterhandlungen nicht zu erzielen wäre -- nur
unter solchen Voraussetzungen und mit solchen Er-
klärungen einzuleiten, welche keinen Zweifel darü-
ber aufkommen lassen, daß Baden in Treue und
Redlichkeit entschlossen ist, nach wie vor mit Preu-
ßen und denjenigen deutschen Staaten zusammen
zu gehen, welche sich durch das Bündnißstatut vom
26. Mai 1849 und zu den Zwecken desselben ver-
einigt haben.

Mainz, 10. Nov. Jm Laufe des heutigen
Tages, spätestens morgen werden die großherzogl.
badischen Truppen auf ihrem Rückmarsche aus den
bisherigen Garnisonen in Preußen hier eintreffen;
bereits waren für dieselben Quartiere in unserer
Stadt bestellt, da aber Gegenbefehle eintrafen,
werden jetzt die genannten Truppen ohne Aufent-
halt und so schnell als möglich per Dampfboot
weiter nach Mannheim befördert werden.

   

Dresden, 7. Nov. Jn der heutigen Sitzung
der ersten Kammer nahm der Minister des Aus-
wärtigen v. Beust das Wort, um sich über die
am 2. Nov. angeordnete Mobilifirung der Armee
auszusprechen. Der Hauptinhalt des langen Vor-
trags ist wesentlich folgender: Der sächsischen Re-
gierung ist die Berechtigung der „ Bundesver-
sammlung “ zu den von ihr getroffenen Maßre-
geln ebensowenig zweifelhaft, als ihre eigene Ver-
pflichtung, denselben in jeder Beziehung Folge zu
leisten und sich anzuschließen. Was die Rüstun-
gen selbst betrifft, so wurden sie, wie der Minister
erzählte, durch eine von dem hiesigen preußischen
Gesandten überreichte Note des Herrn v. Rado-
witz veranlaßt, welcher ziemlich kategorisch die
Frage an das Ministerium stellte, welche Hal-
tung man hier den zu erwartenden Conflicten in
Kurhessen gegenüber einzunehmen gedenke. Herr
v. Beust antwortete darauf, daß Sachsen die
„Bundesversammlung“ treulich unterstützen werde,
doch glaubte die Regierung zugleich befürchten zu
müssen, sofort mit in diese Conflikte gezogen zu
werden, und rüstete deßhalb, modificirte aber auch
sofort die Rüstungen, als Hr. v. Radowitz aus
dem Ministerium getreten war. Als Herr v.
Beust seinen Vortrag geendet, wurde ihm von
mehreren Seiten der herzlichste Dank ausgespro-
chen, die Angelegenheit selbst aber endlich an die
erste Deputation gewiesen.

   

Berlin, 8. Nov. Der hiesige Gemeinderath
bewilligte gestern zum Ankauf von Pferden Be-
hufs der Mobilmachung der Armee die Summe
von 60,000 Thlr. aus Communalfonds. Aus
einem amtlichen Schreiben des Generals v.
Wrangel an die Militär=Commission geht hervor:
das dritte Armeecorps wird mit Ausnahme der
Landwehr=Cavallerie in seiner ganzen Stärke mo-
bil gemacht. Die Truppen, welche mobil ge-
macht sind, treten von dem Augenblicke, an wel-
chem sie aus der Garnison abrücken, auf den
Feldetat. Sämmtliche Festungen, für welche die
Kriegsarmirung nicht bereits befohlen ist, werden
unverzüglich armirt. Außer der Kriegsschule wer-
den auch die Reitschule, die Artillerie= und Jn-
genieurschule, sowie sämmtliche Divisionsschulen
unverzüglich aufgelöst.

   

Berlin, 9. Nov. Die Deutsche Wehrzeitung
sagt in Bezug auf die jetzigen allgemeinen Rü-
stungen: „Kommt es zum Kriege, so wird er ein
eben so blutiger, als erbitterter sein, denn es
kommen dann Gegensätze zum Conflikt und wir-
ken zusammen, die früher nur einzeln gewirkt ha-
ben. Wir haben Religionskriege, Bürgerkriege

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[0002] Frieden auszusprechen. Sie wenden sich an das Herz des Landesherrn, an das Mitgefühl und die Gerechtigkeit der deutschen Regierungen und an die Weisheit der Großmächte, um als ersten Schritt zum wirklichen Frieden die Einstellung der Feindseligkeiten zu erlangen. Prälaten und Guts- besitzer glauben sich hier jeder Aeußerung über die Basis der Unterhandlungen, die künftige Stellung der Herzogthümer betreffend, enthalten zu müssen und können nur den sehnlichen Wunsch ausdrücken, daß die endliche Vereinbarung jeden Saamen der Zwietracht zerstören u. den Segen des Frie- dens in diese früher so glücklichen Lander von neuem zurückführen möge!“ Die Veröffentlichung der vor- stehenden Erklärung ist bisher unterblieben, weil das Corps der Ritterschaft in einer an demselben Tage abgehaltenen Versammlung dieser Erklär- ung nur mit einigen Modificationen beitreten zu wollen beschloß, nach welchen der specielle Antrag auf Waffenstillstand wegfallen und der Wunsch baldiger Vereinbarung näher dahin präcisirt wer- den sollte, daß dieselbe auf dem Wege billiger und gerechter Feststellung der gegenseitigen Rechts- verhältnisse zu erstreben sei. Da nun die mit den Mitgliedern der ersten Versammlung deßhalb gepflogenen Unterhandlungen bisher zu einem be- stimmten Ziele nicht geführt haben, so muß ich mich gegen die gemeinschaftliche Versammlung von Prälaten und Gutsbesitzern verpflichtet achten, den von derselben gefaßten Beschluß, wie hiermittelst geschieht, zur öffentlichen Kunde zu bringen. Jtze- hoe, den 6. November 1850. M. Moltke, vor- sitzender Prälat. Hannover, 6. Nov. Jm Nachstehenden über- sende ich Jhnen das von dem Bundestage an die Statthalterschaft erlassene Jnhibitorium. Es lau- ret, wie folgt: „Auszug aus dem Protokoll der 11. Sitzung der Bundesversammlung, geschehen am 25. Okt., §. 33, Holstein. -- Die Bundes- versammlung hat demnach mit Stimmenmehrheit beschlossen: 1 ) sofort nach erfolgter Auswechselung der Ratifikationsurkunden über den Frieden vom 2. Juli der Statthalterschaft in Kiel, als der faktisch bestehenden obersten Landesbehörde Hol- steins, ihren festen Willen kundgeben zu lassen, daß sie fernere Feindseligkeiten nicht dulden werde, die Statthalterschaft daher gemessenst angewiesen werde, dafür Sorge zu tragen, daß kein Angriff erfolge, die holsteinischen Truppen vielmehr südlich der Eider zurückgezogen werden, und daß eine Beurlaubung derselben von mindestens 2 / 3 statt- finde, die Bundespräsidialgesandtschaft aber zu er- suchen, diese Jntimation an die Statthalterschaft auf geeignetem Wege zu bewerkstelligen; 2 ) hiebei der k. dän. hohen Regierung gegenüber die be- stimmte Voraussetzung auszusprechen, daß den Be- stimmungen des Friedens vom 2. Juli gemäß, wie sie namentlich nach Maßgabe des Schreibens des englischen Bevollmächtigten vom 4. Juli in- terpretirt werden müssen, auch kgl. dänischerseits keine Ausdehnung militärischer Maßregeln auf Holstein erfolge, daß auch in Folge der Beur- laubung holsteinischer Truppen eine angemessene Verringerung der dänischen Armee im Süden Schleswigs stattfinden werde; 3 ) einen Bun- descommissär zu ernennen, zu diesem Endzwecke aber die königlich hannover'sche Regierung durch Vermittelung zu ersuchen, einen ihrer höhe- ren Beamten zu benennen, welcher zur Ueber- nahme dieser Funktion geeignet ist, und denselben zu alsbaldiger Anherkunft zu veranlassen, damit er seine Vollmacht und Jnstruktion in Empfang nehme; 4 ) den Ausschuß zu beauftragen, einen Entwurf dieser Vollmacht und Jnstruktion unver- züglich vorzulegen; 5 ) den Executionsausschuß mit alsbaldiger Eröffnung seines Gutachtens über die möglicherweise nöthig werdenden eventuellen Exe- cutionsmaßregeln zu beauftragen; endlich 6 ) die kgl. dänische, herzoglich lauenburgische höchste Re- gierung von dem gegenwärtigen Beschlusse und namentlich von der unter Nr. 2 desselben gesche- henen Voraussetzung in Kenntniß zu setzen.“ ( H. N. ) Deutschland. Karlsruhe, 8. Nov. Die von der Commis- sion der zweiten Kammer in Bezug auf das Bünd- niß mit Preußen an Se. k. Hoheit den Groß- herzog beschlossene Adresse lautet, wie folgt: Durchlauchtigster Großherzog! Gnädigster Fürst und Herr! Euere königliche Hoheit ließen den Kammern, und zwar zunächst der zweiten -- in geheimer Sitzung die Uebereinkunft vom 25. Mai d. J. wegen Stellung und Verpflegung der k. preußischen Truppen im Großherzogthum Baden vom 1. Okt. 1849 an, und wegen Ver- legung großh. badischer Truppen in preußische Garnisonen, sowie den zu dem Art. VII. dieser Convention vereinbarten Vorbehalt zur Kenntniß- nahme und soweit solches verfassungsmäßig erfor- derlich ist, zur nachträglichen Genehmhaltung ver- legen. Die zweite Kammer Ew. königl. Hoheit getreuen Stände hat zur gründlichen Prüfung dieser Vorlage eine Commission niedergesetzt, de- ren Bericht berathen und hierdurch die Ueberzeug- ung gewonnen, daß die Uebereinkunft vom 25. Mai d. J., in so weit sie die Verlegung der großh. badischen Truppen in preußische Garnisonen betrifft, nicht zum vertragsmäßigen Vollzuge ge- kommen ist, daß für die Beseitigung der im Wege stehenden Hinternisse innerhalb einer bestimmbaren Frist keine Garantien vorliegen, daß die wesent- lichen Voraussetzungen, von welchen bei der Ver- legung ausgegangen wurde, theils nicht in Er- füllung gegangen sind, theils nicht mehr bestehen, daß durch die fortdauernde Anwendung der übri- gen Bestimmungen der Uebereinkunft vom 25. Mai ohne gleichzeitige Verlegung der badischen Truppen die Staatskasse zur Ungebühr belaster wird, und das Land auf die Dauer die ihm hier- durch auferlegten unerschwinglichen Lasten zu tra- gen außer Stand ist, daß die Forderung Preu- ßens für Mobilmachung und Unterhaltung des zur Unterdrückung des Aufstandes im Groherzogthume aufgestellten Armeekorps, so weit sie den Matricularbeitrag Badens über- steigt, rechtlich nicht begründet ist, und der be- rechnete Aufwand ohnehin nur zum geringeren Theile durch Bekämpfung des badischen Aufstan- des veranlaßt und gemacht wurde, daß die groß- herzogliche Regierung zur Erzielung einer billigen Abfindung neuerliche Verhandlungen eingeleitet hat, deren Ergebniß nur durch die ständische Zustim- mung rechtskräftig werden kann, daß aber die von kgl. preuß. Finanzministerium angeordnete Rück- behaltung der Zollgefälle in allen Fällen unstatt- haft ist, sowohl wegen der Unzulässigkeit einer Compensation des Jlliquiden mit dem Liquiden, als auch, weil die erwähnte Entschädigungsforde- rung von der kgl. preuß. Regierung gemacht wird, hinsichtlich der Zollgefälle aber nicht Preußen, sondern die Vereinskasse die Schuldnerin ist. Die zweite Kammer Eurer kgl. Hoh. getreuen Stände hat daher heute in öffentlicher Sitzung beschlossen: Eure kgl. Hoh. unterthänigst zu bitten: I. Bei den Unterhandlungen mit der kgl. preuß. Regie- rung auf eine entsprechende Abänderung der Ue- bereinkunft vom 25. Mai d. J., insbesondere aber dahin wirken zu lassen: 1 ) daß sich die der Ent- schädigungsberechnung des Art. III zum Grunde liegende Contingentszahl vermindere, a ) um die Zahl der in preuß. Garnisonen einmarschirten großherzogl. Truppen von dem Tage ihrer An- kunft daselbst, b ) um die Zahl der im Großher- zogthume aufgestellten badischen Truppen von dem Tage an, an welchem sie zum Ausmarsche bereit waren oder zum Dienste verwendet werden können; 2 ) daß eine Verminderung der kgl. preuß. Be- satzungstruppen außerhalb der Festung Rastatt mindestens in so weit sie nothwendig ist, um für die Unterbringung sämmtlicher großherzogl. badi- scher Truppen in Kasernen Raum zu gewinnen, baldmöglichst stattfinde; 3 ) daß von weiterer Ver- legung bad. Truppen in k. prenß. Garnisonen Um- gang genommen, auch die bereits dahin abgegange- nen großh. bad. Truppen, sobald es die Umstände erlauben, zurückgezogen werden. II. Gegen die im Widerspruch mit allen Rechtsgrundsätzen fort- dauernde Beschlagnahme der Antheile Badens an den Vereinszolleinkünften durch den k. preußischen Finanzminister nochmals entschiedene Verwahrung einlegen, nöthigenfalls aber auf geeignetem Wege, etwa bei dem provis. Unionsschiedsgerichte, nach- drücklich für die baldige rechtliche Erledigung die- ses Gegenstandes wirken zu lassen. III. Höchst- ihre Regierung anzuweisen: Eine Auflösung der Uebereinkunft vom 25. Mai d. J. durch Anwen- dung der Befugnisse, welche die Artikel I, Absatz 3 und Art. V, Abs. 2, einräumen -- sei es, weil der Zweck der verabredeten Maßregeln erreicht ist, oder eine entsprechende Aenderung auf dem Wege der Unterhandlungen nicht zu erzielen wäre -- nur unter solchen Voraussetzungen und mit solchen Er- klärungen einzuleiten, welche keinen Zweifel darü- ber aufkommen lassen, daß Baden in Treue und Redlichkeit entschlossen ist, nach wie vor mit Preu- ßen und denjenigen deutschen Staaten zusammen zu gehen, welche sich durch das Bündnißstatut vom 26. Mai 1849 und zu den Zwecken desselben ver- einigt haben. Mainz, 10. Nov. Jm Laufe des heutigen Tages, spätestens morgen werden die großherzogl. badischen Truppen auf ihrem Rückmarsche aus den bisherigen Garnisonen in Preußen hier eintreffen; bereits waren für dieselben Quartiere in unserer Stadt bestellt, da aber Gegenbefehle eintrafen, werden jetzt die genannten Truppen ohne Aufent- halt und so schnell als möglich per Dampfboot weiter nach Mannheim befördert werden. ( Mainz. J. ) Dresden, 7. Nov. Jn der heutigen Sitzung der ersten Kammer nahm der Minister des Aus- wärtigen v. Beust das Wort, um sich über die am 2. Nov. angeordnete Mobilifirung der Armee auszusprechen. Der Hauptinhalt des langen Vor- trags ist wesentlich folgender: Der sächsischen Re- gierung ist die Berechtigung der „ Bundesver- sammlung “ zu den von ihr getroffenen Maßre- geln ebensowenig zweifelhaft, als ihre eigene Ver- pflichtung, denselben in jeder Beziehung Folge zu leisten und sich anzuschließen. Was die Rüstun- gen selbst betrifft, so wurden sie, wie der Minister erzählte, durch eine von dem hiesigen preußischen Gesandten überreichte Note des Herrn v. Rado- witz veranlaßt, welcher ziemlich kategorisch die Frage an das Ministerium stellte, welche Hal- tung man hier den zu erwartenden Conflicten in Kurhessen gegenüber einzunehmen gedenke. Herr v. Beust antwortete darauf, daß Sachsen die „Bundesversammlung“ treulich unterstützen werde, doch glaubte die Regierung zugleich befürchten zu müssen, sofort mit in diese Conflikte gezogen zu werden, und rüstete deßhalb, modificirte aber auch sofort die Rüstungen, als Hr. v. Radowitz aus dem Ministerium getreten war. Als Herr v. Beust seinen Vortrag geendet, wurde ihm von mehreren Seiten der herzlichste Dank ausgespro- chen, die Angelegenheit selbst aber endlich an die erste Deputation gewiesen. ( D. A. Z. ) Berlin, 8. Nov. Der hiesige Gemeinderath bewilligte gestern zum Ankauf von Pferden Be- hufs der Mobilmachung der Armee die Summe von 60,000 Thlr. aus Communalfonds. Aus einem amtlichen Schreiben des Generals v. Wrangel an die Militär=Commission geht hervor: das dritte Armeecorps wird mit Ausnahme der Landwehr=Cavallerie in seiner ganzen Stärke mo- bil gemacht. Die Truppen, welche mobil ge- macht sind, treten von dem Augenblicke, an wel- chem sie aus der Garnison abrücken, auf den Feldetat. Sämmtliche Festungen, für welche die Kriegsarmirung nicht bereits befohlen ist, werden unverzüglich armirt. Außer der Kriegsschule wer- den auch die Reitschule, die Artillerie= und Jn- genieurschule, sowie sämmtliche Divisionsschulen unverzüglich aufgelöst. ( Berl. Z. ) Berlin, 9. Nov. Die Deutsche Wehrzeitung sagt in Bezug auf die jetzigen allgemeinen Rü- stungen: „Kommt es zum Kriege, so wird er ein eben so blutiger, als erbitterter sein, denn es kommen dann Gegensätze zum Conflikt und wir- ken zusammen, die früher nur einzeln gewirkt ha- ben. Wir haben Religionskriege, Bürgerkriege

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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 271. Würzburg, 12. November 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische271_1850/2>, abgerufen am 16.04.2024.