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Die Bayerische Presse. Nr. 230. Würzburg, 25. September 1850.

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[Spaltenumbruch] jede Regierung ohne Weiteres unmöglich zu ma-
chen, die nicht geradezu den Ständen gehorcht,
wird von der anderen Seite mit Recht vorgewor-
fen, daß es eine Lüge sei. Wie denn freilich so
Viele das monarchisch=konstitutionelle System auch
nur als eine Abschlagszahlung a conto der im
stillen Herzen erstrebten Republik betrachten und
sich in diesem Sinne als Constitutionelle brüsten.
-- Das Wesen der constitutionellen Staatsform
besteht aber nicht in diesem Herrschen Eines der
Faltoren der Regierung, sondern in der Einigung
Aller. Haben die Stände ein Recht, nicht zu be-
willigen und ihre Ansicht geltend zu machen, so
hat der Fürst eben so gut ein Recht, seine Die-
ner zu wählen. Freiheit soll allen Theilen in
Ausübung ihrer Rechte werden. Das ist nur
möglich, wenn sich Alle in dieser Ausübung mä-
ßigen, wenn sie sich gegenseitig achten. Auf diese
Weise ist es in England geschehen, daß seit der
Revolution die Sachen niemals zu dem Aeußer-
sten einer Verweigerung der Mittel und Wege
zur Regierung gediehen sind.    ( Schluß folgt. )

Louis Philipp.

( Schluß. ) Die Unruhen, welche zu jener Zeit
Spanien bewegten, traten der Erfüllung ihres
Wunsches hindernd entgegen, und nach einer mühe-
seligen Fahrt kehrten sie nach Twickenham zurück,
wo sie bis zum Tode des Herzogs von Mont-
pensier, am 18. Mai 1807, ungestört nur ihren
Studien lebten. Der Prinz wurde in der West-
münsterabtei beigesetzt. Bald begann auch der
Gesundheitszustand des Grafen von Beaujolais
bedenklich zu werden. Die Aerzte empfahlen ihm
ein wärmeres Clima und die beiden Brüder be-
gaben sich nach Malta, wo der Graf von Beau-
jolais im Jahre 1808 starb. Er wurde in der
Johanniskirche zu Lavaletta beerdigt. -- Der
Herzog von Orleans verließ Malta und reiste
auf Einladung des Königs Ferdinand nach Sici-
lien. Jn Palermo gewann er die Zuneigung der
Prinzessin Amalia, mit welcher er sich mit Be-
willigung des Königs und der Herzogin von Or-
leans im Jahre 1809 vermählte. Das Leben
des jungen Ehepaares war bis im Jahre 1814
durch kein wichtiges Ereigniß bezeichnet. Unmit-
telbar nach Napoleos Abdankung und der Restau-
ration der Bourbon'schen Familie schiffte sich der
Herzog von Orleans ein, und kam am 18. Mai
desseiben Jahres in Paris an, wo er bald im
Besitz der seinem Range gebührenden Ehren und
Würden gelangte. -- Napoleons Rückkehr im
Jahre 1815 störte auf's Neue seine Ruhe. Er
schickte seine Familie nach England, während er
selbst auf den Wunsch Ludwigs XVIII. das Com-
mando der Nordarmee übernahm, das er bis zum
24. März 1815 behielt, dann aber dem Herzog
von Treviso übergab, um sich abermals nach Twi-
ckenham zurückzuziehen. -- Nach den hundert Ta-
gen begab sich der Herzog von Orleans wieder
nach Paris, und zwar auf den Wunsch Ludwigs
XVIII., daß die Prinzen von Geblüte einen Sitz
in der Pairskammer einnehmen, in welcher er sich
aber bei seinen liberalen Ansichten der Regierung
so wenig beliebt machte, daß er sich auf's Neue
nach England begab, wo er bis 1817 verblieb.
Jn jenem Jahre kehrte er nach Frankreich zurück,
wo er als Privatmann bis 1830 lebte. Es ist
unnöthig, die Ereignisse einer Epoche zurückzuru-
fen, welche mit der Ernennung Ludwig Philipps
zum König endete. Seine Regierung und die Be-
gebenheiten, die ihr folgten, leben zu sehr im An-
denken Aller, als daß wir sie wieder in Erinne-
rung zu bringen brauchen.

Die Ereignisse in Kurhessen.

Hanau, 22. Sept. Nach einem Bericht in
der "Neuen Hess. Ztg." hat der hiesige Stadt-
rath heute folgende öffentliche Einladung erlassen:
Es ist die Pflicht des Landes, den verfassungsge-
treuen Staatsdienern, welche in der dermaligen
Krise der Gefahr ausgesetzt sind, demnächst viel-
leicht auf längere Zeit ihre Besoldungen und da-
[Spaltenumbruch] durch die Mittel zu ihrem und der Jhrigen Un-
terhalt zu entbehren, auf jede zweckdienliche Weise
unter die Arme zu greifen. Der hiesige Stadt-
rath nimmt daher Veranlassung, hiermit öffentlich
bekannt zu machen, daß alle diejenigen, welche
sich bei diesem Unternehmen betheiligen wollen,
eingeladen sind, sich zur vorläufigen Besprechung
und Bildung eines Comites mit dem Vicebürger-
meister Herold und den Stadtrathsmitgliedern C.
P. Braudt und Fr. König ins Einvernehmen zu
setzen. Hanau, am 21. Sept. 1850. Der Stadt-
rath dahier.

Fulda, 22. Sept. Die Kasseler Zeitung be-
richtet "aus glaubhafter Quelle" entgegen der
Mittheilung, nach welcher die Hauptstaatscassen-
direction sich im Stande gesehen habe, die Ge-
halte und Löhnungen auch für die zweite Hälfte
des Septembers zu zahlen, daß diese Auszahlung
nicht stattfinden werde, den Beamten der Haupt-
staatskasse vielmehr die Anzeige zugegangen sei,
daß sie persönlich zur Rückerstattung der in sol-
cher Weise verwandten Gelder angehalten werden
dürfen.

Kassel, 23. Sept. Gestern hat der bleibende
Ständeausschuß auf Veranlassung von Eingaben
aus Fulda zwei Anklagen wegen Verfassungsver-
letzung durch Vollziehung der "Verordnung" vom
7. Sept. gegen den Generalmajor Schirmer und
den Oberbürgermeister Mackenrodt daselbst be-
schlossen. Dieselben sind bereits an das Gene-
ralauditoriat hierselbst, beziehungsweise an die
Staatsprocuratur zu Fulda abgegangen.

   

Die "Kasseler Zeitung" bringt unter dem 25.
Sept. folgende Kurfürstliche Verordnung: Von
Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm I.,
Kurfürst ec. thun hiermit kund: "Jn Erwägung,
daß nach dem Geiste der Grundgesetze des Bun-
des sowohl, als auch nach positiven Bundesbe-
schlüssen, insbesondere nach der authentischen Jn-
terpretation der Art. 57 u. 58 der Wiener Schluß-
akte, wie sie in dem Bundesbeschlusse vom 28.
Juni 1832 chiff. 1 und 2 enthalten ist, den
Landständen ein Recht zur Verweigerung der zur
Führung der Regierung erforderlichen Steuern in
keiner Weise zustehe, daß demnach kein Beschluß
von Landständen, welcher eine solche Steuerver-
weigerung direkt oder indirekt enthält, die Ausü-
bung des landesherrlichen Besteuerungsrechtes hem-
men könne; in fernerer Erwägung, daß in Kur-
hessen der Fall der Steuerverweigerung vorliege,
auf welchen die Art. 25 und 26 der Wiener
Schlußakte zur Anwendung kommen müssen, wird

beschlossen:

1 ) Die Kurfürstlich=Hessische Regierung wird auf-
gefordert, alle einer Bundesregierung zustehen-
den Mittel anzuwenden, um die ernstlich be-
drohte landesherrliche Autorität im Kurfürsten-
thum sicher zu stellen;
2 ) Die Kurfürstlich=Hessische Regierung wird zu-
gleich ersucht, ungesäumt der Bundesversamm-
lung die in dieser Beziehung von ihr zu er-
greifenden Maßregeln sowie deren Erfolg an-
zuzeigen.
3 ) Die Bundesversammlung behält sich vor, alle
zur Sicherung oder Wiederherstellung des ge-
setzlichen Zustandes erforderlich werdenden An-
ordnungen zu treffen."

Wir bringen diesen Bundesbeschluß, zu dessen
Vollziehung die weiteren Anordnungen erfolgen
werden, hierdurch zur allgemeinen Kenntniß. Ur-
kundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift
und des beigedrückten Staatssiegels. So geschehen

Bundesbeschluß vom 28. Juni 1832,
die Steuerverweigerung betreffend.
Zur
Ergänzung und theilweisen Erläuterung einzelner
§§. dieser "Schlußakte" wurden in der Sitzung
der deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt
am Main am 28. Juni 1832 folgende Artikel
angenommen und als giltig für den ganzen deut-
schen Staatenbund bekannt gemacht. " I. Da nach
dem Artikel 57 der Wiener Schlußakte die ge-
[Spaltenumbruch] sammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des
Staates vereinigt bleiben muß, und der Souve-
rän durch eine landständische Verfassung nur in
der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwir-
kung der Stande gebunden werden kann: so ist
auch ein deutscher Souverän, als Mitglied des
Bundes, zur Verwerfung einer hiemit in Wider-
spruch stehenden Petition der Stände nicht nur
berechtigt, sondern die Verpflichtung zu dieser Ver-
werfung geht aus dem Zwecke des Bundes her-
vor. II. Da gleichfalls nach dem Geiste des eben
angeführten Art 57 der Schlußakte und der hier-
aus hervorgehenden Folgerung, welche der Art.
58 ausspricht, keinem deutschen Souverän durch
die Landstände die zur Führung der Bundespflich-
ten und der Landesverfassung entsprechenden Re-
gierung erforderlichen Mittel verweigert werden
dürfen: so werden Fälle, in welchen ständische
Versammlungen die Bewilligung der zur Führung
der Regierung erforderlichen Steuern auf eine
mittelbare oder unmittelbare Weise durch die
Durchsetzung anderweitiger Wünsche und Anträge
bedingen wollten, unter diejenigen Fälle zu zählen
sein, auf welche die Art. 25 und 26 der Schluß-
akte in Anwendung gebracht werden müßten. III.
Die innere Gesetzgebung der deutschen Bundesstaaten
darf weder dem Zwecke des Bundes, wie solcher in
dem Art. 2 der Bundesakte und in dem Art. 1
der Schlußakte ausgesprochen ist, irgend einen
Eintrag thun, noch darf dieselbe der Erfüllung
sonstiger bundesverfassungsmäßiger Verbindlichkei-
ten gegen den Bund, und namentlich der dahin
gehörigen Leistungen von Geldbeiträgen, hinder-
lich sein." Von den Gegnern des Bundesrechtes
wird behauptet, der hier wörtlich abgedruckte Bun-
desbeschluß gehöre unter die sogenannten Aus-
nahmsgesetze, und sei durch den Bundesbeschluß
vom 2. April 1848 aufgehoben worden. Diese
Behauptung ist unrichtig, einmal weil die Bun-
desversammlung niemals erklärt hat, daß der
Bundesbeschluß vom 28. Juni 1832 als ein
Ausnahmsgesetz zu betrachten sei, und dann weil
die diesem Beschlusse zu Grunde liegende Absicht
nicht auf Erreichung eines vorübergehenden Zwe-
ckes, sondern auf beständige Erfüllung der Pflich-
ten gegen den Bund, und auf Herbeischaffung
der zur Führung der Regierung unter allen Um-
ständen erforderlichen Mittel gerichtet war.
Der Bundesbeschluß vom 2. April 1848, durch
welchen alle Ausnahmsgesetze aufgehoben werden
sollten, hatte überhaupt ein merkwürdiges Schick-
sal; er bestimmte die Aufhebung im Allgemeinen,
unterließ es aber, die einzelnen Bundesbeschlüsse
zu bezeichnen, welche als Ausnahmen gelten soll-
ten. Da nun keine Behörde außerhalb des Bun-
destages ein Recht hat, das zu thun, was die
Bundesversammlung im Jahre 1848 selbst unter-
ließ, so bleibt nichts übrig, als nur solche Bun-
desgesetze für aufgehoben zu betrachten, welche sich
selbst ausdrücklich als Ausnahmsbestimmungen
charakterisiren. Dieß ist aber bezüglich der Ge-
setze gegen die Steuerverweigerung in keiner
Weise der Fall, da selbe nicht für eine bestimmte
Zeit oder für einen vorübergehenden Zweck, son-
dern zur Ergänzung und Erläuterung der Artikel
57 und 58 der Wiener Schlußakte gefaßt wurden.

Schleswig=holsteinische Ange-
legenheiten
.

Kiel, 19. Sept. Fast täglich tauchen jetzt in
der Landesversammlung Anträge auf, welche durch-
aus nutzlos sind und sich bei den gegenwärtigen
Verhältnissen wunderlich ausnehmen. Es wird
wohl so fortgehen, bis über die finanzielle Vor-
lage Bericht erstattet und der Versammlung da-
durch Gelegenheit dazu gegeben ist, sich mit dem
eigentlichen Zweck ihrer diesmaligen Berufung zu
beschäftigen. Einen solchen nutzlosen Antrag, da-
hin lautend: "Die Versammlung möge beschlie-
ßen: einen Ausschuß zur schleunigsten Entwerfung
einer Zuständigkeits= und Geschäftsordnung für
den Justizausschuß niederzusetzen," motivirte heute
der Prof. Stein. -- Eine viel praktischere Be-
deutung hatte der Antrag des Abg. Rosenhagen:

[Spaltenumbruch] jede Regierung ohne Weiteres unmöglich zu ma-
chen, die nicht geradezu den Ständen gehorcht,
wird von der anderen Seite mit Recht vorgewor-
fen, daß es eine Lüge sei. Wie denn freilich so
Viele das monarchisch=konstitutionelle System auch
nur als eine Abschlagszahlung á conto der im
stillen Herzen erstrebten Republik betrachten und
sich in diesem Sinne als Constitutionelle brüsten.
-- Das Wesen der constitutionellen Staatsform
besteht aber nicht in diesem Herrschen Eines der
Faltoren der Regierung, sondern in der Einigung
Aller. Haben die Stände ein Recht, nicht zu be-
willigen und ihre Ansicht geltend zu machen, so
hat der Fürst eben so gut ein Recht, seine Die-
ner zu wählen. Freiheit soll allen Theilen in
Ausübung ihrer Rechte werden. Das ist nur
möglich, wenn sich Alle in dieser Ausübung mä-
ßigen, wenn sie sich gegenseitig achten. Auf diese
Weise ist es in England geschehen, daß seit der
Revolution die Sachen niemals zu dem Aeußer-
sten einer Verweigerung der Mittel und Wege
zur Regierung gediehen sind.    ( Schluß folgt. )

Louis Philipp.

( Schluß. ) Die Unruhen, welche zu jener Zeit
Spanien bewegten, traten der Erfüllung ihres
Wunsches hindernd entgegen, und nach einer mühe-
seligen Fahrt kehrten sie nach Twickenham zurück,
wo sie bis zum Tode des Herzogs von Mont-
pensier, am 18. Mai 1807, ungestört nur ihren
Studien lebten. Der Prinz wurde in der West-
münsterabtei beigesetzt. Bald begann auch der
Gesundheitszustand des Grafen von Beaujolais
bedenklich zu werden. Die Aerzte empfahlen ihm
ein wärmeres Clima und die beiden Brüder be-
gaben sich nach Malta, wo der Graf von Beau-
jolais im Jahre 1808 starb. Er wurde in der
Johanniskirche zu Lavaletta beerdigt. -- Der
Herzog von Orleans verließ Malta und reiste
auf Einladung des Königs Ferdinand nach Sici-
lien. Jn Palermo gewann er die Zuneigung der
Prinzessin Amalia, mit welcher er sich mit Be-
willigung des Königs und der Herzogin von Or-
leans im Jahre 1809 vermählte. Das Leben
des jungen Ehepaares war bis im Jahre 1814
durch kein wichtiges Ereigniß bezeichnet. Unmit-
telbar nach Napoleos Abdankung und der Restau-
ration der Bourbon'schen Familie schiffte sich der
Herzog von Orleans ein, und kam am 18. Mai
desseiben Jahres in Paris an, wo er bald im
Besitz der seinem Range gebührenden Ehren und
Würden gelangte. -- Napoleons Rückkehr im
Jahre 1815 störte auf's Neue seine Ruhe. Er
schickte seine Familie nach England, während er
selbst auf den Wunsch Ludwigs XVIII. das Com-
mando der Nordarmee übernahm, das er bis zum
24. März 1815 behielt, dann aber dem Herzog
von Treviso übergab, um sich abermals nach Twi-
ckenham zurückzuziehen. -- Nach den hundert Ta-
gen begab sich der Herzog von Orleans wieder
nach Paris, und zwar auf den Wunsch Ludwigs
XVIII., daß die Prinzen von Geblüte einen Sitz
in der Pairskammer einnehmen, in welcher er sich
aber bei seinen liberalen Ansichten der Regierung
so wenig beliebt machte, daß er sich auf's Neue
nach England begab, wo er bis 1817 verblieb.
Jn jenem Jahre kehrte er nach Frankreich zurück,
wo er als Privatmann bis 1830 lebte. Es ist
unnöthig, die Ereignisse einer Epoche zurückzuru-
fen, welche mit der Ernennung Ludwig Philipps
zum König endete. Seine Regierung und die Be-
gebenheiten, die ihr folgten, leben zu sehr im An-
denken Aller, als daß wir sie wieder in Erinne-
rung zu bringen brauchen.

Die Ereignisse in Kurhessen.

Hanau, 22. Sept. Nach einem Bericht in
der „Neuen Hess. Ztg.“ hat der hiesige Stadt-
rath heute folgende öffentliche Einladung erlassen:
Es ist die Pflicht des Landes, den verfassungsge-
treuen Staatsdienern, welche in der dermaligen
Krise der Gefahr ausgesetzt sind, demnächst viel-
leicht auf längere Zeit ihre Besoldungen und da-
[Spaltenumbruch] durch die Mittel zu ihrem und der Jhrigen Un-
terhalt zu entbehren, auf jede zweckdienliche Weise
unter die Arme zu greifen. Der hiesige Stadt-
rath nimmt daher Veranlassung, hiermit öffentlich
bekannt zu machen, daß alle diejenigen, welche
sich bei diesem Unternehmen betheiligen wollen,
eingeladen sind, sich zur vorläufigen Besprechung
und Bildung eines Comites mit dem Vicebürger-
meister Herold und den Stadtrathsmitgliedern C.
P. Braudt und Fr. König ins Einvernehmen zu
setzen. Hanau, am 21. Sept. 1850. Der Stadt-
rath dahier.

Fulda, 22. Sept. Die Kasseler Zeitung be-
richtet „aus glaubhafter Quelle“ entgegen der
Mittheilung, nach welcher die Hauptstaatscassen-
direction sich im Stande gesehen habe, die Ge-
halte und Löhnungen auch für die zweite Hälfte
des Septembers zu zahlen, daß diese Auszahlung
nicht stattfinden werde, den Beamten der Haupt-
staatskasse vielmehr die Anzeige zugegangen sei,
daß sie persönlich zur Rückerstattung der in sol-
cher Weise verwandten Gelder angehalten werden
dürfen.

Kassel, 23. Sept. Gestern hat der bleibende
Ständeausschuß auf Veranlassung von Eingaben
aus Fulda zwei Anklagen wegen Verfassungsver-
letzung durch Vollziehung der „Verordnung“ vom
7. Sept. gegen den Generalmajor Schirmer und
den Oberbürgermeister Mackenrodt daselbst be-
schlossen. Dieselben sind bereits an das Gene-
ralauditoriat hierselbst, beziehungsweise an die
Staatsprocuratur zu Fulda abgegangen.

   

Die „Kasseler Zeitung“ bringt unter dem 25.
Sept. folgende Kurfürstliche Verordnung: Von
Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm I.,
Kurfürst ec. thun hiermit kund: „Jn Erwägung,
daß nach dem Geiste der Grundgesetze des Bun-
des sowohl, als auch nach positiven Bundesbe-
schlüssen, insbesondere nach der authentischen Jn-
terpretation der Art. 57 u. 58 der Wiener Schluß-
akte, wie sie in dem Bundesbeschlusse vom 28.
Juni 1832 chiff. 1 und 2 enthalten ist, den
Landständen ein Recht zur Verweigerung der zur
Führung der Regierung erforderlichen Steuern in
keiner Weise zustehe, daß demnach kein Beschluß
von Landständen, welcher eine solche Steuerver-
weigerung direkt oder indirekt enthält, die Ausü-
bung des landesherrlichen Besteuerungsrechtes hem-
men könne; in fernerer Erwägung, daß in Kur-
hessen der Fall der Steuerverweigerung vorliege,
auf welchen die Art. 25 und 26 der Wiener
Schlußakte zur Anwendung kommen müssen, wird

beschlossen:

1 ) Die Kurfürstlich=Hessische Regierung wird auf-
gefordert, alle einer Bundesregierung zustehen-
den Mittel anzuwenden, um die ernstlich be-
drohte landesherrliche Autorität im Kurfürsten-
thum sicher zu stellen;
2 ) Die Kurfürstlich=Hessische Regierung wird zu-
gleich ersucht, ungesäumt der Bundesversamm-
lung die in dieser Beziehung von ihr zu er-
greifenden Maßregeln sowie deren Erfolg an-
zuzeigen.
3 ) Die Bundesversammlung behält sich vor, alle
zur Sicherung oder Wiederherstellung des ge-
setzlichen Zustandes erforderlich werdenden An-
ordnungen zu treffen.“

Wir bringen diesen Bundesbeschluß, zu dessen
Vollziehung die weiteren Anordnungen erfolgen
werden, hierdurch zur allgemeinen Kenntniß. Ur-
kundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift
und des beigedrückten Staatssiegels. So geschehen

Bundesbeschluß vom 28. Juni 1832,
die Steuerverweigerung betreffend.
Zur
Ergänzung und theilweisen Erläuterung einzelner
§§. dieser „Schlußakte“ wurden in der Sitzung
der deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt
am Main am 28. Juni 1832 folgende Artikel
angenommen und als giltig für den ganzen deut-
schen Staatenbund bekannt gemacht. „ I. Da nach
dem Artikel 57 der Wiener Schlußakte die ge-
[Spaltenumbruch] sammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des
Staates vereinigt bleiben muß, und der Souve-
rän durch eine landständische Verfassung nur in
der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwir-
kung der Stande gebunden werden kann: so ist
auch ein deutscher Souverän, als Mitglied des
Bundes, zur Verwerfung einer hiemit in Wider-
spruch stehenden Petition der Stände nicht nur
berechtigt, sondern die Verpflichtung zu dieser Ver-
werfung geht aus dem Zwecke des Bundes her-
vor. II. Da gleichfalls nach dem Geiste des eben
angeführten Art 57 der Schlußakte und der hier-
aus hervorgehenden Folgerung, welche der Art.
58 ausspricht, keinem deutschen Souverän durch
die Landstände die zur Führung der Bundespflich-
ten und der Landesverfassung entsprechenden Re-
gierung erforderlichen Mittel verweigert werden
dürfen: so werden Fälle, in welchen ständische
Versammlungen die Bewilligung der zur Führung
der Regierung erforderlichen Steuern auf eine
mittelbare oder unmittelbare Weise durch die
Durchsetzung anderweitiger Wünsche und Anträge
bedingen wollten, unter diejenigen Fälle zu zählen
sein, auf welche die Art. 25 und 26 der Schluß-
akte in Anwendung gebracht werden müßten. III.
Die innere Gesetzgebung der deutschen Bundesstaaten
darf weder dem Zwecke des Bundes, wie solcher in
dem Art. 2 der Bundesakte und in dem Art. 1
der Schlußakte ausgesprochen ist, irgend einen
Eintrag thun, noch darf dieselbe der Erfüllung
sonstiger bundesverfassungsmäßiger Verbindlichkei-
ten gegen den Bund, und namentlich der dahin
gehörigen Leistungen von Geldbeiträgen, hinder-
lich sein.“ Von den Gegnern des Bundesrechtes
wird behauptet, der hier wörtlich abgedruckte Bun-
desbeschluß gehöre unter die sogenannten Aus-
nahmsgesetze, und sei durch den Bundesbeschluß
vom 2. April 1848 aufgehoben worden. Diese
Behauptung ist unrichtig, einmal weil die Bun-
desversammlung niemals erklärt hat, daß der
Bundesbeschluß vom 28. Juni 1832 als ein
Ausnahmsgesetz zu betrachten sei, und dann weil
die diesem Beschlusse zu Grunde liegende Absicht
nicht auf Erreichung eines vorübergehenden Zwe-
ckes, sondern auf beständige Erfüllung der Pflich-
ten gegen den Bund, und auf Herbeischaffung
der zur Führung der Regierung unter allen Um-
ständen erforderlichen Mittel gerichtet war.
Der Bundesbeschluß vom 2. April 1848, durch
welchen alle Ausnahmsgesetze aufgehoben werden
sollten, hatte überhaupt ein merkwürdiges Schick-
sal; er bestimmte die Aufhebung im Allgemeinen,
unterließ es aber, die einzelnen Bundesbeschlüsse
zu bezeichnen, welche als Ausnahmen gelten soll-
ten. Da nun keine Behörde außerhalb des Bun-
destages ein Recht hat, das zu thun, was die
Bundesversammlung im Jahre 1848 selbst unter-
ließ, so bleibt nichts übrig, als nur solche Bun-
desgesetze für aufgehoben zu betrachten, welche sich
selbst ausdrücklich als Ausnahmsbestimmungen
charakterisiren. Dieß ist aber bezüglich der Ge-
setze gegen die Steuerverweigerung in keiner
Weise der Fall, da selbe nicht für eine bestimmte
Zeit oder für einen vorübergehenden Zweck, son-
dern zur Ergänzung und Erläuterung der Artikel
57 und 58 der Wiener Schlußakte gefaßt wurden.

Schleswig=holsteinische Ange-
legenheiten
.

Kiel, 19. Sept. Fast täglich tauchen jetzt in
der Landesversammlung Anträge auf, welche durch-
aus nutzlos sind und sich bei den gegenwärtigen
Verhältnissen wunderlich ausnehmen. Es wird
wohl so fortgehen, bis über die finanzielle Vor-
lage Bericht erstattet und der Versammlung da-
durch Gelegenheit dazu gegeben ist, sich mit dem
eigentlichen Zweck ihrer diesmaligen Berufung zu
beschäftigen. Einen solchen nutzlosen Antrag, da-
hin lautend: „Die Versammlung möge beschlie-
ßen: einen Ausschuß zur schleunigsten Entwerfung
einer Zuständigkeits= und Geschäftsordnung für
den Justizausschuß niederzusetzen,“ motivirte heute
der Prof. Stein. -- Eine viel praktischere Be-
deutung hatte der Antrag des Abg. Rosenhagen:

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[0002] jede Regierung ohne Weiteres unmöglich zu ma- chen, die nicht geradezu den Ständen gehorcht, wird von der anderen Seite mit Recht vorgewor- fen, daß es eine Lüge sei. Wie denn freilich so Viele das monarchisch=konstitutionelle System auch nur als eine Abschlagszahlung á conto der im stillen Herzen erstrebten Republik betrachten und sich in diesem Sinne als Constitutionelle brüsten. -- Das Wesen der constitutionellen Staatsform besteht aber nicht in diesem Herrschen Eines der Faltoren der Regierung, sondern in der Einigung Aller. Haben die Stände ein Recht, nicht zu be- willigen und ihre Ansicht geltend zu machen, so hat der Fürst eben so gut ein Recht, seine Die- ner zu wählen. Freiheit soll allen Theilen in Ausübung ihrer Rechte werden. Das ist nur möglich, wenn sich Alle in dieser Ausübung mä- ßigen, wenn sie sich gegenseitig achten. Auf diese Weise ist es in England geschehen, daß seit der Revolution die Sachen niemals zu dem Aeußer- sten einer Verweigerung der Mittel und Wege zur Regierung gediehen sind. ( Schluß folgt. ) Louis Philipp. ( Schluß. ) Die Unruhen, welche zu jener Zeit Spanien bewegten, traten der Erfüllung ihres Wunsches hindernd entgegen, und nach einer mühe- seligen Fahrt kehrten sie nach Twickenham zurück, wo sie bis zum Tode des Herzogs von Mont- pensier, am 18. Mai 1807, ungestört nur ihren Studien lebten. Der Prinz wurde in der West- münsterabtei beigesetzt. Bald begann auch der Gesundheitszustand des Grafen von Beaujolais bedenklich zu werden. Die Aerzte empfahlen ihm ein wärmeres Clima und die beiden Brüder be- gaben sich nach Malta, wo der Graf von Beau- jolais im Jahre 1808 starb. Er wurde in der Johanniskirche zu Lavaletta beerdigt. -- Der Herzog von Orleans verließ Malta und reiste auf Einladung des Königs Ferdinand nach Sici- lien. Jn Palermo gewann er die Zuneigung der Prinzessin Amalia, mit welcher er sich mit Be- willigung des Königs und der Herzogin von Or- leans im Jahre 1809 vermählte. Das Leben des jungen Ehepaares war bis im Jahre 1814 durch kein wichtiges Ereigniß bezeichnet. Unmit- telbar nach Napoleos Abdankung und der Restau- ration der Bourbon'schen Familie schiffte sich der Herzog von Orleans ein, und kam am 18. Mai desseiben Jahres in Paris an, wo er bald im Besitz der seinem Range gebührenden Ehren und Würden gelangte. -- Napoleons Rückkehr im Jahre 1815 störte auf's Neue seine Ruhe. Er schickte seine Familie nach England, während er selbst auf den Wunsch Ludwigs XVIII. das Com- mando der Nordarmee übernahm, das er bis zum 24. März 1815 behielt, dann aber dem Herzog von Treviso übergab, um sich abermals nach Twi- ckenham zurückzuziehen. -- Nach den hundert Ta- gen begab sich der Herzog von Orleans wieder nach Paris, und zwar auf den Wunsch Ludwigs XVIII., daß die Prinzen von Geblüte einen Sitz in der Pairskammer einnehmen, in welcher er sich aber bei seinen liberalen Ansichten der Regierung so wenig beliebt machte, daß er sich auf's Neue nach England begab, wo er bis 1817 verblieb. Jn jenem Jahre kehrte er nach Frankreich zurück, wo er als Privatmann bis 1830 lebte. Es ist unnöthig, die Ereignisse einer Epoche zurückzuru- fen, welche mit der Ernennung Ludwig Philipps zum König endete. Seine Regierung und die Be- gebenheiten, die ihr folgten, leben zu sehr im An- denken Aller, als daß wir sie wieder in Erinne- rung zu bringen brauchen. Die Ereignisse in Kurhessen. Hanau, 22. Sept. Nach einem Bericht in der „Neuen Hess. Ztg.“ hat der hiesige Stadt- rath heute folgende öffentliche Einladung erlassen: Es ist die Pflicht des Landes, den verfassungsge- treuen Staatsdienern, welche in der dermaligen Krise der Gefahr ausgesetzt sind, demnächst viel- leicht auf längere Zeit ihre Besoldungen und da- durch die Mittel zu ihrem und der Jhrigen Un- terhalt zu entbehren, auf jede zweckdienliche Weise unter die Arme zu greifen. Der hiesige Stadt- rath nimmt daher Veranlassung, hiermit öffentlich bekannt zu machen, daß alle diejenigen, welche sich bei diesem Unternehmen betheiligen wollen, eingeladen sind, sich zur vorläufigen Besprechung und Bildung eines Comites mit dem Vicebürger- meister Herold und den Stadtrathsmitgliedern C. P. Braudt und Fr. König ins Einvernehmen zu setzen. Hanau, am 21. Sept. 1850. Der Stadt- rath dahier. Fulda, 22. Sept. Die Kasseler Zeitung be- richtet „aus glaubhafter Quelle“ entgegen der Mittheilung, nach welcher die Hauptstaatscassen- direction sich im Stande gesehen habe, die Ge- halte und Löhnungen auch für die zweite Hälfte des Septembers zu zahlen, daß diese Auszahlung nicht stattfinden werde, den Beamten der Haupt- staatskasse vielmehr die Anzeige zugegangen sei, daß sie persönlich zur Rückerstattung der in sol- cher Weise verwandten Gelder angehalten werden dürfen. Kassel, 23. Sept. Gestern hat der bleibende Ständeausschuß auf Veranlassung von Eingaben aus Fulda zwei Anklagen wegen Verfassungsver- letzung durch Vollziehung der „Verordnung“ vom 7. Sept. gegen den Generalmajor Schirmer und den Oberbürgermeister Mackenrodt daselbst be- schlossen. Dieselben sind bereits an das Gene- ralauditoriat hierselbst, beziehungsweise an die Staatsprocuratur zu Fulda abgegangen. ( N. H. Z. ) Die „Kasseler Zeitung“ bringt unter dem 25. Sept. folgende Kurfürstliche Verordnung: Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm I., Kurfürst ec. thun hiermit kund: „Jn Erwägung, daß nach dem Geiste der Grundgesetze des Bun- des sowohl, als auch nach positiven Bundesbe- schlüssen, insbesondere nach der authentischen Jn- terpretation der Art. 57 u. 58 der Wiener Schluß- akte, wie sie in dem Bundesbeschlusse vom 28. Juni 1832 chiff. 1 und 2 enthalten ist, den Landständen ein Recht zur Verweigerung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern in keiner Weise zustehe, daß demnach kein Beschluß von Landständen, welcher eine solche Steuerver- weigerung direkt oder indirekt enthält, die Ausü- bung des landesherrlichen Besteuerungsrechtes hem- men könne; in fernerer Erwägung, daß in Kur- hessen der Fall der Steuerverweigerung vorliege, auf welchen die Art. 25 und 26 der Wiener Schlußakte zur Anwendung kommen müssen, wird beschlossen: 1 ) Die Kurfürstlich=Hessische Regierung wird auf- gefordert, alle einer Bundesregierung zustehen- den Mittel anzuwenden, um die ernstlich be- drohte landesherrliche Autorität im Kurfürsten- thum sicher zu stellen; 2 ) Die Kurfürstlich=Hessische Regierung wird zu- gleich ersucht, ungesäumt der Bundesversamm- lung die in dieser Beziehung von ihr zu er- greifenden Maßregeln sowie deren Erfolg an- zuzeigen. 3 ) Die Bundesversammlung behält sich vor, alle zur Sicherung oder Wiederherstellung des ge- setzlichen Zustandes erforderlich werdenden An- ordnungen zu treffen.“ Wir bringen diesen Bundesbeschluß, zu dessen Vollziehung die weiteren Anordnungen erfolgen werden, hierdurch zur allgemeinen Kenntniß. Ur- kundlich Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. So geschehen Wilhelmsbad, 23. Sept. 1850. ( L. S. ) ( gez. ) Friedrich Wilhelm. vdt. Hassenpflug. Hay- nau. Baumbach. Bundesbeschluß vom 28. Juni 1832, die Steuerverweigerung betreffend. Zur Ergänzung und theilweisen Erläuterung einzelner §§. dieser „Schlußakte“ wurden in der Sitzung der deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt am Main am 28. Juni 1832 folgende Artikel angenommen und als giltig für den ganzen deut- schen Staatenbund bekannt gemacht. „ I. Da nach dem Artikel 57 der Wiener Schlußakte die ge- sammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben muß, und der Souve- rän durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwir- kung der Stande gebunden werden kann: so ist auch ein deutscher Souverän, als Mitglied des Bundes, zur Verwerfung einer hiemit in Wider- spruch stehenden Petition der Stände nicht nur berechtigt, sondern die Verpflichtung zu dieser Ver- werfung geht aus dem Zwecke des Bundes her- vor. II. Da gleichfalls nach dem Geiste des eben angeführten Art 57 der Schlußakte und der hier- aus hervorgehenden Folgerung, welche der Art. 58 ausspricht, keinem deutschen Souverän durch die Landstände die zur Führung der Bundespflich- ten und der Landesverfassung entsprechenden Re- gierung erforderlichen Mittel verweigert werden dürfen: so werden Fälle, in welchen ständische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise durch die Durchsetzung anderweitiger Wünsche und Anträge bedingen wollten, unter diejenigen Fälle zu zählen sein, auf welche die Art. 25 und 26 der Schluß- akte in Anwendung gebracht werden müßten. III. Die innere Gesetzgebung der deutschen Bundesstaaten darf weder dem Zwecke des Bundes, wie solcher in dem Art. 2 der Bundesakte und in dem Art. 1 der Schlußakte ausgesprochen ist, irgend einen Eintrag thun, noch darf dieselbe der Erfüllung sonstiger bundesverfassungsmäßiger Verbindlichkei- ten gegen den Bund, und namentlich der dahin gehörigen Leistungen von Geldbeiträgen, hinder- lich sein.“ Von den Gegnern des Bundesrechtes wird behauptet, der hier wörtlich abgedruckte Bun- desbeschluß gehöre unter die sogenannten Aus- nahmsgesetze, und sei durch den Bundesbeschluß vom 2. April 1848 aufgehoben worden. Diese Behauptung ist unrichtig, einmal weil die Bun- desversammlung niemals erklärt hat, daß der Bundesbeschluß vom 28. Juni 1832 als ein Ausnahmsgesetz zu betrachten sei, und dann weil die diesem Beschlusse zu Grunde liegende Absicht nicht auf Erreichung eines vorübergehenden Zwe- ckes, sondern auf beständige Erfüllung der Pflich- ten gegen den Bund, und auf Herbeischaffung der zur Führung der Regierung unter allen Um- ständen erforderlichen Mittel gerichtet war. Der Bundesbeschluß vom 2. April 1848, durch welchen alle Ausnahmsgesetze aufgehoben werden sollten, hatte überhaupt ein merkwürdiges Schick- sal; er bestimmte die Aufhebung im Allgemeinen, unterließ es aber, die einzelnen Bundesbeschlüsse zu bezeichnen, welche als Ausnahmen gelten soll- ten. Da nun keine Behörde außerhalb des Bun- destages ein Recht hat, das zu thun, was die Bundesversammlung im Jahre 1848 selbst unter- ließ, so bleibt nichts übrig, als nur solche Bun- desgesetze für aufgehoben zu betrachten, welche sich selbst ausdrücklich als Ausnahmsbestimmungen charakterisiren. Dieß ist aber bezüglich der Ge- setze gegen die Steuerverweigerung in keiner Weise der Fall, da selbe nicht für eine bestimmte Zeit oder für einen vorübergehenden Zweck, son- dern zur Ergänzung und Erläuterung der Artikel 57 und 58 der Wiener Schlußakte gefaßt wurden. Schleswig=holsteinische Ange- legenheiten . Kiel, 19. Sept. Fast täglich tauchen jetzt in der Landesversammlung Anträge auf, welche durch- aus nutzlos sind und sich bei den gegenwärtigen Verhältnissen wunderlich ausnehmen. Es wird wohl so fortgehen, bis über die finanzielle Vor- lage Bericht erstattet und der Versammlung da- durch Gelegenheit dazu gegeben ist, sich mit dem eigentlichen Zweck ihrer diesmaligen Berufung zu beschäftigen. Einen solchen nutzlosen Antrag, da- hin lautend: „Die Versammlung möge beschlie- ßen: einen Ausschuß zur schleunigsten Entwerfung einer Zuständigkeits= und Geschäftsordnung für den Justizausschuß niederzusetzen,“ motivirte heute der Prof. Stein. -- Eine viel praktischere Be- deutung hatte der Antrag des Abg. Rosenhagen:

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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 230. Würzburg, 25. September 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische230_1850/2>, abgerufen am 24.11.2024.