Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 57. Rudolstadt, 1. November 1847.[Spaltenumbruch]
alle die im Art. 4. benannten Attributionen in mehr als einem Quar- tiere ausüben mit 1,600 Reis pr. Tag, die Bürgermeister, welche dieselben Attributionen nur in einem Quartiere ausüben mit 1,400 Reis pr. Tag, und diejenigen, welche nur die, in den §§. 1, 2, 3 und 4, benannten Attributionen ausüben, mit 4 Milreis pr. Monat.* ) Art. 7. Es sollen wie bisher acht Schulen bestehen, wovon zwei ausschließlich für Mädchen und die andern sechs für Mädchen und Knaben. Diese Schulen werden vorläufig durch die dazu geeignet- sten Kolonisten geleitet werden, oder bei deren gänzlichem Mangel, durch irgend andere der deutschen Sprache mächtige Personen. Die Schulen werden besucht wie bisher durch Kinder verschiedener Con- fessionen, des Montags, Mittwochs, Donnerstags und Freitags; des Dienstags und Samstags aber gehen die Kinder katholischer Confession zu den katholischen Lehrern, und die evangelischer Confession zu den evangelischen Lehrern. An diesen letzteren Tagen wird nur Religions- unterricht und an den anderen Tagen Unterricht im Lesen, Schreiben und Rechnen ertheilt. Jn einer der Schulen wird den fähigsten Knaben: Geographie, Geschichte, Zeichnen und der Gebrauch der Magnetnadel gelehrt Art. 8. Die provisorischen Schullehrer beziehen einen monat- lichen Gehalt von 30 bin 40 Milreis. Art. 9. Es soll noch eine neunte und zwar eine Musikschule bestehen, in welcher den deutschen und brasilianischen Knaben unent- geldlich der Gebrauch der Jnstrumente und Gesang gelehrt werde; die Direction soll mit dieser Schule nicht mehr als 400 Milreis jähr- lich verausgaben. Art. 10. Die Direction ist autorisirt im Jnnern der Kolonie und für Rechnung der Consignation Schulhäuser zu erbauen, die Schulen mit Papier, Tinte, Federn, Tafeln und nöthigen Elementarbüchern zu versehen, sowie auch mit der Eröffnung und Verbesserung der Wege und dem Bau der Brücken im Jnnern der Kolonie fortzufahren. Art. 11. Es ist der Direction erlaubt, den Bedürftigsten, durch Krankheit zurückgekommenen oder mit vielen Kindern belasteten Familien mit Sämereien und Pflanzen zu Hülfe zu kommen und sie bei Er- bauung ihrer Häuser zu unterstützen. Art. 12. Es kömmt der Direction zu, den Kolonisten zur Aus- übung ihrer Religion behülflich zu sein, indem sie Geistliche beider Religionen zu diesem Zwecke einladet und die dazu nöthigen Kosten bestreitet, so lange die von der Regierung bezahlten Geistlichen noch nicht in ihr Amt traten. Art. 13. Der Director ernennt ad interim und die Regierung definitiv: den Vice = Director, die Schreiber, die Bau = Conducteure, den Arzt und den Aufseher des Magazins, aber die Wahl und Ent- lassung der Aufseher der Arbeitslisten, der Gehülfen der Schreiber, des Krankenwärters, der provisorischen Schullehrer und Lehrerinnen, der Werkmeister und Bürgermeister ist alleinige Attribution des Direc- tors, jedoch ist es seine Pflicht, solche Bürgermeister zu wählen, welche von den Kolonisten gern gesehen werden. Art. 14. Alle Beamten der Kolonie und Section, Bürger- meister, Schullehrer und Werkmeister haben einen Diensteid vor dem Director abzulegen, welcher zu Protokoll genommen werden soll. Die von der Regierung definitiv zu ernennenden Beamten und die Aufseher der Arbeitslisten tragen als Kennzeichen ihres Amtes einen blauen tuchenen Oberrock, mit gelben metallnen Knöpfen, worauf das Wappen des Reichs, und eine blaue tuchene Kappe mit goldener Tresse. -- Die übrigen Angestellten und Meister haben nur eine Kappe zu tragen, vorn mit einer Platte von vergoldetem Kupfer mit den Buchstaben I. C. P. ( Imperial - Colonie de Petropolis. ) Art. 15. Kein Beamter kann sich von Petropolis entfernen ohne Erlaubniß des Directors und diese darf sich nicht über 8 Tage in einem Monate erstrecken, und wenn eine Erlaubniß für längere [Spaltenumbruch] Zeit nöthig ist, so soll diese von der Regierung durch Vermittlung des Directors und mit dessen Jnformation erbeten werden. Art. 16. Es ist der Direction erlaubt, den der Provinz noch schuldenden Kolonisten eine unbestimmte Erlaubniß zu geben, um außer- halb Petropolis ihr Fortkommen zu suchen, jedoch mit der Bedingung, daß der Kolonist, sobald er von der Regierung gerufen wird, sich sogleich einstellt. Der Director soll stets im Auge haben, daß un- mündige Knaben oder Mädchen nur bei bekannten, gut gesitteten Leuten unterkommen und soll in den Mieth = Contract auch stets die Bedingung mit aufgenommen werden, daß man den Kindern Gelegenheit gibt, Schulen zu besuchen, und Religionsunterricht zu genießen. ( Schluß folgt. ) Vermischte Nachrichten. Berlin, 18. Oct. Unser früherer Mitbürger, Hr. L. Con- * ) 1 Milreis oder 1000 Reis ungefähr == 1 Rl. 19 Sgr.
[Spaltenumbruch]
alle die im Art. 4. benannten Attributionen in mehr als einem Quar- tiere ausüben mit 1,600 Reis pr. Tag, die Bürgermeister, welche dieselben Attributionen nur in einem Quartiere ausüben mit 1,400 Reis pr. Tag, und diejenigen, welche nur die, in den §§. 1, 2, 3 und 4, benannten Attributionen ausüben, mit 4 Milreis pr. Monat.* ) Art. 7. Es sollen wie bisher acht Schulen bestehen, wovon zwei ausschließlich für Mädchen und die andern sechs für Mädchen und Knaben. Diese Schulen werden vorläufig durch die dazu geeignet- sten Kolonisten geleitet werden, oder bei deren gänzlichem Mangel, durch irgend andere der deutschen Sprache mächtige Personen. Die Schulen werden besucht wie bisher durch Kinder verschiedener Con- fessionen, des Montags, Mittwochs, Donnerstags und Freitags; des Dienstags und Samstags aber gehen die Kinder katholischer Confession zu den katholischen Lehrern, und die evangelischer Confession zu den evangelischen Lehrern. An diesen letzteren Tagen wird nur Religions- unterricht und an den anderen Tagen Unterricht im Lesen, Schreiben und Rechnen ertheilt. Jn einer der Schulen wird den fähigsten Knaben: Geographie, Geschichte, Zeichnen und der Gebrauch der Magnetnadel gelehrt Art. 8. Die provisorischen Schullehrer beziehen einen monat- lichen Gehalt von 30 bin 40 Milreis. Art. 9. Es soll noch eine neunte und zwar eine Musikschule bestehen, in welcher den deutschen und brasilianischen Knaben unent- geldlich der Gebrauch der Jnstrumente und Gesang gelehrt werde; die Direction soll mit dieser Schule nicht mehr als 400 Milreis jähr- lich verausgaben. Art. 10. Die Direction ist autorisirt im Jnnern der Kolonie und für Rechnung der Consignation Schulhäuser zu erbauen, die Schulen mit Papier, Tinte, Federn, Tafeln und nöthigen Elementarbüchern zu versehen, sowie auch mit der Eröffnung und Verbesserung der Wege und dem Bau der Brücken im Jnnern der Kolonie fortzufahren. Art. 11. Es ist der Direction erlaubt, den Bedürftigsten, durch Krankheit zurückgekommenen oder mit vielen Kindern belasteten Familien mit Sämereien und Pflanzen zu Hülfe zu kommen und sie bei Er- bauung ihrer Häuser zu unterstützen. Art. 12. Es kömmt der Direction zu, den Kolonisten zur Aus- übung ihrer Religion behülflich zu sein, indem sie Geistliche beider Religionen zu diesem Zwecke einladet und die dazu nöthigen Kosten bestreitet, so lange die von der Regierung bezahlten Geistlichen noch nicht in ihr Amt traten. Art. 13. Der Director ernennt ad interim und die Regierung definitiv: den Vice = Director, die Schreiber, die Bau = Conducteure, den Arzt und den Aufseher des Magazins, aber die Wahl und Ent- lassung der Aufseher der Arbeitslisten, der Gehülfen der Schreiber, des Krankenwärters, der provisorischen Schullehrer und Lehrerinnen, der Werkmeister und Bürgermeister ist alleinige Attribution des Direc- tors, jedoch ist es seine Pflicht, solche Bürgermeister zu wählen, welche von den Kolonisten gern gesehen werden. Art. 14. Alle Beamten der Kolonie und Section, Bürger- meister, Schullehrer und Werkmeister haben einen Diensteid vor dem Director abzulegen, welcher zu Protokoll genommen werden soll. Die von der Regierung definitiv zu ernennenden Beamten und die Aufseher der Arbeitslisten tragen als Kennzeichen ihres Amtes einen blauen tuchenen Oberrock, mit gelben metallnen Knöpfen, worauf das Wappen des Reichs, und eine blaue tuchene Kappe mit goldener Tresse. -- Die übrigen Angestellten und Meister haben nur eine Kappe zu tragen, vorn mit einer Platte von vergoldetem Kupfer mit den Buchstaben I. C. P. ( Imperial - Colonie de Petropolis. ) Art. 15. Kein Beamter kann sich von Petropolis entfernen ohne Erlaubniß des Directors und diese darf sich nicht über 8 Tage in einem Monate erstrecken, und wenn eine Erlaubniß für längere [Spaltenumbruch] Zeit nöthig ist, so soll diese von der Regierung durch Vermittlung des Directors und mit dessen Jnformation erbeten werden. Art. 16. Es ist der Direction erlaubt, den der Provinz noch schuldenden Kolonisten eine unbestimmte Erlaubniß zu geben, um außer- halb Petropolis ihr Fortkommen zu suchen, jedoch mit der Bedingung, daß der Kolonist, sobald er von der Regierung gerufen wird, sich sogleich einstellt. Der Director soll stets im Auge haben, daß un- mündige Knaben oder Mädchen nur bei bekannten, gut gesitteten Leuten unterkommen und soll in den Mieth = Contract auch stets die Bedingung mit aufgenommen werden, daß man den Kindern Gelegenheit gibt, Schulen zu besuchen, und Religionsunterricht zu genießen. ( Schluß folgt. ) Vermischte Nachrichten. Berlin, 18. Oct. Unser früherer Mitbürger, Hr. L. Con- * ) 1 Milreis oder 1000 Reis ungefähr == 1 Rl. 19 Sgr.
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Nirgend in Deutschland mögen so tolle Begriffe über Aus-<lb/> wanderung und namentlich über Texas verbreitet sein, wie hier; jeder<lb/> „Jch hab' mein Sach' auf nichts gestellt,“ jede in ihren Grundmarken<lb/> faule Existenz blickt hier noch auf Texas, auf dieses naturwüchsige<lb/> Land, als auf ein Eldorado. Den deutschen Zuwachs, welchen Texas<lb/> aus Berlin erhält, mag man im Durchschnitte kaum als fördernd<lb/> und geeignet bezeichnen. Dieses bewährt sich auch wieder bei der<lb/> Anwesenheit Constant's. Er wird überlaufen von Menschen, die ihn<lb/> um Texas befragen und die dort <hi rendition="#aq">quand même</hi> ihr Glück machen wollen,<lb/> selbst wenn er es ihnen ehrlich ins Gesicht sagt, daß sie für die dortigen<lb/> Zustände und Verhältnisse nicht im mindesten passen. Constant hat<lb/> sich entschlossen, ehe er wieder über's Meer geht, seine Ansichten und<lb/> Erfahrungen über Texas in einem größeren Werke niederzulegen und<lb/> als Vorläufer dazu soeben eine kleine Broschüre erscheinen zu lassen,<lb/> unter dem Titel: „ <hi rendition="#g">Das Verderben deutscher Auswanderer<lb/> in Texas unter dem Schutze des Mainzer Vereins.</hi> “<lb/> Diese Schrift enthält schwere Bezüchtigungen gegen den Verein, sie<lb/> lassen sich reduciren auf folgende 6 Punkte: 1 ) daß Auswanderer<lb/> leichtsinnig nach Texas geschafft wurden; 2 ) daß die Emigranten am<lb/> Landungsplatze keine Transportmittel vorfanden, Monate lang dort<lb/> liegen blieben und in Folge davon jämmerlich starben; 3 ) daß der<lb/> Verein seine teranischen Ländereien niemals durch erfahrene Männer<lb/> bereisen ließ, daß er vielmehr Emigranten mit Versprechungen von<lb/> Landschenkungen nach Texas sandte, ohne daselbst Ländereien zu be-<lb/> sitzen, und daß als Folge dieser Täuschungen Demoralisation unter den<lb/> Kolonisten ausbrach; 4 ) daß auch jetzt noch die versprochenen Lände-<lb/> reien nicht gegeben werden können, und wenn es geschehen sein wird,<lb/> der Boden die Menschen nicht nähren kann; die Lage des Kolonial-<lb/> gebietes nämlich der Art ist, daß die etwaigen Producte des kost-<lb/> spieligen Transportes wegen nicht ausgeführt werden können; 5 ) daß<lb/> die Kolonialcasse in Texas die rechtmäßigen Forderungen der Kolonisten<lb/> nicht befriedigen kann; 6 ) daß das Werben für die Kolonie nur<lb/> scheinbar eingestellt ist. -- Es sind aber keine in der Luft hängen-<lb/> den Behauptungen, welche C. gegen den Verein vorbringt; er belegt<lb/> Alles, mit Specialien, selbst mit Zahlen, welche bisher in Deutschland<lb/> nicht bekannt waren, mit Bemerkungen und Schilderungen, welche<lb/> auf eifriger Selbstanschauung beruhen. Um so wichtiger ist das, was<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [448/0006]
alle die im Art. 4. benannten Attributionen in mehr als einem Quar-
tiere ausüben mit 1,600 Reis pr. Tag, die Bürgermeister, welche
dieselben Attributionen nur in einem Quartiere ausüben mit 1,400
Reis pr. Tag, und diejenigen, welche nur die, in den §§. 1, 2, 3
und 4, benannten Attributionen ausüben, mit 4 Milreis pr. Monat. * )
Art. 7. Es sollen wie bisher acht Schulen bestehen, wovon
zwei ausschließlich für Mädchen und die andern sechs für Mädchen
und Knaben. Diese Schulen werden vorläufig durch die dazu geeignet-
sten Kolonisten geleitet werden, oder bei deren gänzlichem Mangel,
durch irgend andere der deutschen Sprache mächtige Personen. Die
Schulen werden besucht wie bisher durch Kinder verschiedener Con-
fessionen, des Montags, Mittwochs, Donnerstags und Freitags; des
Dienstags und Samstags aber gehen die Kinder katholischer Confession
zu den katholischen Lehrern, und die evangelischer Confession zu den
evangelischen Lehrern. An diesen letzteren Tagen wird nur Religions-
unterricht und an den anderen Tagen Unterricht im Lesen, Schreiben
und Rechnen ertheilt. Jn einer der Schulen wird den fähigsten Knaben:
Geographie, Geschichte, Zeichnen und der Gebrauch der Magnetnadel
gelehrt
Art. 8. Die provisorischen Schullehrer beziehen einen monat-
lichen Gehalt von 30 bin 40 Milreis.
Art. 9. Es soll noch eine neunte und zwar eine Musikschule
bestehen, in welcher den deutschen und brasilianischen Knaben unent-
geldlich der Gebrauch der Jnstrumente und Gesang gelehrt werde;
die Direction soll mit dieser Schule nicht mehr als 400 Milreis jähr-
lich verausgaben.
Art. 10. Die Direction ist autorisirt im Jnnern der Kolonie
und für Rechnung der Consignation Schulhäuser zu erbauen, die Schulen
mit Papier, Tinte, Federn, Tafeln und nöthigen Elementarbüchern zu
versehen, sowie auch mit der Eröffnung und Verbesserung der Wege
und dem Bau der Brücken im Jnnern der Kolonie fortzufahren.
Art. 11. Es ist der Direction erlaubt, den Bedürftigsten, durch
Krankheit zurückgekommenen oder mit vielen Kindern belasteten Familien
mit Sämereien und Pflanzen zu Hülfe zu kommen und sie bei Er-
bauung ihrer Häuser zu unterstützen.
Art. 12. Es kömmt der Direction zu, den Kolonisten zur Aus-
übung ihrer Religion behülflich zu sein, indem sie Geistliche beider
Religionen zu diesem Zwecke einladet und die dazu nöthigen Kosten
bestreitet, so lange die von der Regierung bezahlten Geistlichen noch
nicht in ihr Amt traten.
Art. 13. Der Director ernennt ad interim und die Regierung
definitiv: den Vice = Director, die Schreiber, die Bau = Conducteure,
den Arzt und den Aufseher des Magazins, aber die Wahl und Ent-
lassung der Aufseher der Arbeitslisten, der Gehülfen der Schreiber,
des Krankenwärters, der provisorischen Schullehrer und Lehrerinnen,
der Werkmeister und Bürgermeister ist alleinige Attribution des Direc-
tors, jedoch ist es seine Pflicht, solche Bürgermeister zu wählen, welche
von den Kolonisten gern gesehen werden.
Art. 14. Alle Beamten der Kolonie und Section, Bürger-
meister, Schullehrer und Werkmeister haben einen Diensteid vor dem
Director abzulegen, welcher zu Protokoll genommen werden soll. Die
von der Regierung definitiv zu ernennenden Beamten und die Aufseher
der Arbeitslisten tragen als Kennzeichen ihres Amtes einen blauen
tuchenen Oberrock, mit gelben metallnen Knöpfen, worauf das Wappen
des Reichs, und eine blaue tuchene Kappe mit goldener Tresse. --
Die übrigen Angestellten und Meister haben nur eine Kappe zu tragen,
vorn mit einer Platte von vergoldetem Kupfer mit den Buchstaben
I. C. P. ( Imperial - Colonie de Petropolis. )
Art. 15. Kein Beamter kann sich von Petropolis entfernen
ohne Erlaubniß des Directors und diese darf sich nicht über 8 Tage
in einem Monate erstrecken, und wenn eine Erlaubniß für längere
Zeit nöthig ist, so soll diese von der Regierung durch Vermittlung
des Directors und mit dessen Jnformation erbeten werden.
Art. 16. Es ist der Direction erlaubt, den der Provinz noch
schuldenden Kolonisten eine unbestimmte Erlaubniß zu geben, um außer-
halb Petropolis ihr Fortkommen zu suchen, jedoch mit der Bedingung,
daß der Kolonist, sobald er von der Regierung gerufen wird, sich
sogleich einstellt. Der Director soll stets im Auge haben, daß un-
mündige Knaben oder Mädchen nur bei bekannten, gut gesitteten Leuten
unterkommen und soll in den Mieth = Contract auch stets die Bedingung
mit aufgenommen werden, daß man den Kindern Gelegenheit gibt,
Schulen zu besuchen, und Religionsunterricht zu genießen.
( Schluß folgt. )
Vermischte Nachrichten.
Berlin, 18. Oct. Unser früherer Mitbürger, Hr. L. Con-
stant, ist aus Texas zurückgekehrt, um nun auch seine Familie mit
hinüberzunehmen, wo er fand, was er suchte: eine gesicherte
Zukunft für seine Kinder. Zur Zeit der „Vereine für das
Wohl der arbeitenden Classen“ gewann sich Constant hier durch den
Ernst, den Eifer und die Freimüthigkeit, womit er diese Angelegenheit
auffaßte, große Popularität; als auf polizeilichem Wege jene ganze
Bewegung wieder zu nichte geworden war, wanderte Constant aus,
um sich eine neue Heimath zu suchen. Er bereut es nicht und zeigt
gern die Hand, welche den texanischen Pflug und die texanische Axt
führt. Nirgend in Deutschland mögen so tolle Begriffe über Aus-
wanderung und namentlich über Texas verbreitet sein, wie hier; jeder
„Jch hab' mein Sach' auf nichts gestellt,“ jede in ihren Grundmarken
faule Existenz blickt hier noch auf Texas, auf dieses naturwüchsige
Land, als auf ein Eldorado. Den deutschen Zuwachs, welchen Texas
aus Berlin erhält, mag man im Durchschnitte kaum als fördernd
und geeignet bezeichnen. Dieses bewährt sich auch wieder bei der
Anwesenheit Constant's. Er wird überlaufen von Menschen, die ihn
um Texas befragen und die dort quand même ihr Glück machen wollen,
selbst wenn er es ihnen ehrlich ins Gesicht sagt, daß sie für die dortigen
Zustände und Verhältnisse nicht im mindesten passen. Constant hat
sich entschlossen, ehe er wieder über's Meer geht, seine Ansichten und
Erfahrungen über Texas in einem größeren Werke niederzulegen und
als Vorläufer dazu soeben eine kleine Broschüre erscheinen zu lassen,
unter dem Titel: „ Das Verderben deutscher Auswanderer
in Texas unter dem Schutze des Mainzer Vereins. “
Diese Schrift enthält schwere Bezüchtigungen gegen den Verein, sie
lassen sich reduciren auf folgende 6 Punkte: 1 ) daß Auswanderer
leichtsinnig nach Texas geschafft wurden; 2 ) daß die Emigranten am
Landungsplatze keine Transportmittel vorfanden, Monate lang dort
liegen blieben und in Folge davon jämmerlich starben; 3 ) daß der
Verein seine teranischen Ländereien niemals durch erfahrene Männer
bereisen ließ, daß er vielmehr Emigranten mit Versprechungen von
Landschenkungen nach Texas sandte, ohne daselbst Ländereien zu be-
sitzen, und daß als Folge dieser Täuschungen Demoralisation unter den
Kolonisten ausbrach; 4 ) daß auch jetzt noch die versprochenen Lände-
reien nicht gegeben werden können, und wenn es geschehen sein wird,
der Boden die Menschen nicht nähren kann; die Lage des Kolonial-
gebietes nämlich der Art ist, daß die etwaigen Producte des kost-
spieligen Transportes wegen nicht ausgeführt werden können; 5 ) daß
die Kolonialcasse in Texas die rechtmäßigen Forderungen der Kolonisten
nicht befriedigen kann; 6 ) daß das Werben für die Kolonie nur
scheinbar eingestellt ist. -- Es sind aber keine in der Luft hängen-
den Behauptungen, welche C. gegen den Verein vorbringt; er belegt
Alles, mit Specialien, selbst mit Zahlen, welche bisher in Deutschland
nicht bekannt waren, mit Bemerkungen und Schilderungen, welche
auf eifriger Selbstanschauung beruhen. Um so wichtiger ist das, was
* ) 1 Milreis oder 1000 Reis ungefähr == 1 Rl. 19 Sgr.
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Peter Fankhauser:
Transformation von TUSTEP nach TEI P5.
Transformation von TEI P5 in das DTA TEI P5 Format.
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