Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 28. Rudolstadt, 13. April 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

[Spaltenumbruch] Prüfung und theilweise auf Selbstanschauung gestützten günstigen Ur-
theile über die für deutsche Niederlassungen sehr geeignete Lage dieses
großartigen Landes irre leiten lassen, da jene Unternehmungen nur
durch zufällige, jetzt gehobene
Hindernisse, und namentlich
nur durch den Mangel an tüchtiger Leitung mißglückten.

Jedenfalls übrigens, das Schicksal unserer nicht durch äußere Noth
oder selbstsüchtige Triebfedern hervorgerufenen Unternehmung mag sein,
welches es wolle, sind wir insgesammt fest entschlossen, dessen Fortgang
und Ergebniß der Oeffentlichkeit nicht vorzuenthalten, sondern die reine,
volle Wahrheit ohne Rücksichten irgend einer Art gegen uns oder Dritte
zu berichten.

Hierbei werden wir nicht durch glänzende Sätze dem fremden
Urtheile vorgreifen, sondern einfach die nackten Thatsachen sprechen
lassen, und bitten wir jeden Billigdenkenden und namentlich diejenigen,
welchen unsere Persönlichkeit näher bekannt ist, sich nicht durch voreilige,
ohne eigene Anschauung der Sache verfertigte, theils durch Jrrthum,
theils durch noch schlimmere Motive veranlaßte Angriffe irre leiten zu
lassen und sich jedes Urtheils über unsere Unternehmung bis zum Ein-
treffen sicherer Nachrichten von uns zu enthalten.

Bis dahin rufen wir unsern deutschen Landsleuten insgesammt und
namentlich unsern vielen zurückbleibenden Freunden und Bekannten hier-
mit ein herzliches Lebewohl zu und bitten sie, mit uns und unseren im
Herbst dieses Jahres nachfolgenden Gesellschaftsgenossen fortan wie bisher
dem Gedeihen unserer Ueternehmung ihre besten Wünsche zu weihen.
Darmstadt, Ende März 1847. Jm Namen und Auftrag der
Gesellschaft:

   
Gesetze und Verordnungen.
Akte zur Regelung der Passagierbeförderung
in Kauffahrteischiffen.
( Vom Congreß zu Washington am 23. Febr. 1847 fanctionirt, und am 31. Mai
in Kraft tretend. )

" Sei es verfügt vom Senate und Repräsentantenhause der Ver.
Staaten von Nordamerika, im Congresse versammelt: -- Wenn der
Capitän eines Fahrzeugs, welches ganz oder theilweise einem Bürger
der Ver. Staaten oder einem Bürger irgend eines fremden Landes
gehört, an irgend einem fremden Hafen oder Platze eine größere An-
zahl von Passagieren an Bord dieses Fahrzeugs nimmt, als im nach-
stehenden Verhältnisse zu dem von ihnen eingenommenen und zu ihrem
Gebrauche angewiesenen Raume, welcher nicht von Vorräthen oder
anderweitigen ( nicht zum persönlichen Gepäck der Passagiere gehörigen )
Frachtgütern eingenommen wird, -- nämlich auf dem unteren Deck
( on the tower deck or platform ) ein Passagier auf jede zwölf * ) volle
Fuß Deckoberfläche, wenn das betreffende Fahrzeug während der be-
treffenden Reise nicht die Tropen zu berühren hat; wenn es aber
während der Reise die Tropen berührt, dann ein Passagier auf jede
zwanzig volle Fuß Deckoberfläche; auf dem Orlopdeck aber in allen
Fällen, wenn überhaupt, nur ein Passagier auf jede dreißig volle F.
Deckoberfläche, -- mit der Absicht, die besagten Passagiere nach den
Ver. Staaten von Amerika zu bringen, -- und wenn er den besagten
Hafen oder Platz mit denselben verläßt und dieselben oder einen Theil
von ihnen innerhalb der Gerichtsbarkeit der Ver. Staaten bringt: --
oder wenn der Capitän eines solchen Fahrzeugs ine inem Hafen der
Ver. Staaten mehr als die oben bestimmte Anzahl von Passagieren
[Spaltenumbruch] an Bord nimmt um sie nach einem fremden Platze zu bringen: --
so soll jeder solche Capitän eines Vergehens schuldig erachtet und, nach
Ueberführung desselben vor einem Kreis = oder Bezirksgerichte der Ver.
Staaten, für einen jeden über das oben angegebene Verhältniß an
Bord genommenen Passagier mit der Summe von funfzig Dollars
gebüßt und darf er auch mit Gefängniß von höchstens einem Jahre
gestraft werden. Alles unter der Clausel daß diese Akte nicht so
ausgelegt werden soll, um irgend einem Schiffe oder Fahrzeuge zu ge-
statten, mehr als zwei Passagiere auf je funf Tons des betreffenden
Schiffs oder Fahrzeugs zu befördern.

" Sectio II. Und sei es ferner verfügt: Wenn die Passagiere,
die an Bord eines solchen Fahrzeugs aufgenommen und nach oder
von den Ver. Staaten transportirt sind, die in der letzten Section
bestimmte Zahl bis zur Zahl von zwanzig im Ganzen überschreiten, so
soll das betreffende Fahrzeug den Ver. Staaten verfallen, und belangt
und vertheilt werden, wie es mit verfallenem Eigenthum unter der
Akte Regelung der Einfuhrzölle und Tonnengelder geschieht.

" Sectio III. Und es sei ferner verfügt: Wenn ein solches Fahr-
zeug mehr als zwei Reihen Schlafstätten ( tiers of berths ) hat, oder
falls in einem solchen Fahrzeuge der Raum zwischen der Flur und dem
Deck oder Platform darunter nicht mindestens sechs Zoll beträgt, und
die Schlafstätten gut construirt sind, oder falls die Maße dieser Schlaf-
stätten nicht mindestens achtzehn Zoll in der Breite für jeden Passagier
sind, dann sollen der Capitän des betreffenden Fahrzeuges und die
Eigner desselben Jeder für sich (severally) in eine Buße von fünf
Dollars für jeden Passagier an Bord verfallen und dieselbe an jedwedes
Kreis = oder Bezirksgericht der Ver. Staaten, in dessen Gerichtssprengel
das betreffende Fahrzeug angekommen oder abgefahren sein mag, zu
entrichten haben.

" Sectio IV. Und sei es ferner verfügt: Daß bei Ausführung
dieser Akte in allen Fällen Kinder unter einem Jahre nicht als zur
Zahl der Passagiere gehörig gerechnet werden sollen.* )

" Sectio V. Und sei es ferner verfügt: Daß für den Betrag
der verschiedenen durch diese Akte festgesetzten Geldbußen die contra-
venirenden Fahrzeuge haften sollen, und daß solche Fahrzeuge demnach
in dem Bezirksgerichte der Ver. Staaten, in dessen Gerichtssprengel sie
ankommen, belangt und verkauft werden können."

Würtemberg. Eine Verfügung des Königl. Ministeriums
des Jnnern weist die Bezirksämter an, Auswanderungspässe mit der
Route über Belgien nur dann auszustellen, wenn die Betheiligten
über die an der belgischen Grenze aufzuzeigenden Reisemittel ( von
200 resp. 150 Franks a Person) und Transport = Verträge ( S. Ausw.
Z. Nr. 24. S. 183. ) sich schon zu Haus genügend auszuweisen vermögen.

Vermischte Nachrichten.

Die Newyorker Einwanderungs = Bill, welche schon so gut
wie gesetzlich sanctionirt ist, bestimmt, daß der Capitain jedes ankommen-
den Schiffes den Namen, Geburtsort, das letzte gesetzliche Domicil,
Alter und Beschäftigung eines jeden am Bord befindlichen nicht amerikani-
schen Passagiers, welcher nicht die gesetzliche Abgabe bezahlt hat oder
nicht gebondet worden ist, aufgeben soll, bei Strafe von 75 Doll.
für jede nicht oder fälschlich aufgegebene Person. Jeder fremde Passagier
ist einer Abgabe von 1 Dollar unterworfen, welche der Capitain der
Stadt zu bezahlen hat. Jst der Passagier alt oder schwach ( decrepid

* ) Ursprünglich hieß es "vierzehn Fuß"; ein von beiden Häusern ange.
nommenes Amendment substituirte die obige Zahl.
* ) Ein von beiden Häusern angenommenes Amendment strich die ursprüng-
liche Bestimmung dieser Section, nach welcher zwei Kinder unter acht Jahren
gleich einem Passagier gerechnet werden sollten. Kinder über ein Jahr alt
gelten demnach als Passagiere.

[Spaltenumbruch] Prüfung und theilweise auf Selbstanschauung gestützten günstigen Ur-
theile über die für deutsche Niederlassungen sehr geeignete Lage dieses
großartigen Landes irre leiten lassen, da jene Unternehmungen nur
durch zufällige, jetzt gehobene
Hindernisse, und namentlich
nur durch den Mangel an tüchtiger Leitung mißglückten.

Jedenfalls übrigens, das Schicksal unserer nicht durch äußere Noth
oder selbstsüchtige Triebfedern hervorgerufenen Unternehmung mag sein,
welches es wolle, sind wir insgesammt fest entschlossen, dessen Fortgang
und Ergebniß der Oeffentlichkeit nicht vorzuenthalten, sondern die reine,
volle Wahrheit ohne Rücksichten irgend einer Art gegen uns oder Dritte
zu berichten.

Hierbei werden wir nicht durch glänzende Sätze dem fremden
Urtheile vorgreifen, sondern einfach die nackten Thatsachen sprechen
lassen, und bitten wir jeden Billigdenkenden und namentlich diejenigen,
welchen unsere Persönlichkeit näher bekannt ist, sich nicht durch voreilige,
ohne eigene Anschauung der Sache verfertigte, theils durch Jrrthum,
theils durch noch schlimmere Motive veranlaßte Angriffe irre leiten zu
lassen und sich jedes Urtheils über unsere Unternehmung bis zum Ein-
treffen sicherer Nachrichten von uns zu enthalten.

Bis dahin rufen wir unsern deutschen Landsleuten insgesammt und
namentlich unsern vielen zurückbleibenden Freunden und Bekannten hier-
mit ein herzliches Lebewohl zu und bitten sie, mit uns und unseren im
Herbst dieses Jahres nachfolgenden Gesellschaftsgenossen fortan wie bisher
dem Gedeihen unserer Ueternehmung ihre besten Wünsche zu weihen.
Darmstadt, Ende März 1847. Jm Namen und Auftrag der
Gesellschaft:

   
Gesetze und Verordnungen.
Akte zur Regelung der Passagierbeförderung
in Kauffahrteischiffen.
( Vom Congreß zu Washington am 23. Febr. 1847 fanctionirt, und am 31. Mai
in Kraft tretend. )

„ Sei es verfügt vom Senate und Repräsentantenhause der Ver.
Staaten von Nordamerika, im Congresse versammelt: -- Wenn der
Capitän eines Fahrzeugs, welches ganz oder theilweise einem Bürger
der Ver. Staaten oder einem Bürger irgend eines fremden Landes
gehört, an irgend einem fremden Hafen oder Platze eine größere An-
zahl von Passagieren an Bord dieses Fahrzeugs nimmt, als im nach-
stehenden Verhältnisse zu dem von ihnen eingenommenen und zu ihrem
Gebrauche angewiesenen Raume, welcher nicht von Vorräthen oder
anderweitigen ( nicht zum persönlichen Gepäck der Passagiere gehörigen )
Frachtgütern eingenommen wird, -- nämlich auf dem unteren Deck
( on the tower deck or platform ) ein Passagier auf jede zwölf * ) volle
Fuß Deckoberfläche, wenn das betreffende Fahrzeug während der be-
treffenden Reise nicht die Tropen zu berühren hat; wenn es aber
während der Reise die Tropen berührt, dann ein Passagier auf jede
zwanzig volle Fuß Deckoberfläche; auf dem Orlopdeck aber in allen
Fällen, wenn überhaupt, nur ein Passagier auf jede dreißig volle F.
Deckoberfläche, -- mit der Absicht, die besagten Passagiere nach den
Ver. Staaten von Amerika zu bringen, -- und wenn er den besagten
Hafen oder Platz mit denselben verläßt und dieselben oder einen Theil
von ihnen innerhalb der Gerichtsbarkeit der Ver. Staaten bringt: --
oder wenn der Capitän eines solchen Fahrzeugs ine inem Hafen der
Ver. Staaten mehr als die oben bestimmte Anzahl von Passagieren
[Spaltenumbruch] an Bord nimmt um sie nach einem fremden Platze zu bringen: --
so soll jeder solche Capitän eines Vergehens schuldig erachtet und, nach
Ueberführung desselben vor einem Kreis = oder Bezirksgerichte der Ver.
Staaten, für einen jeden über das oben angegebene Verhältniß an
Bord genommenen Passagier mit der Summe von funfzig Dollars
gebüßt und darf er auch mit Gefängniß von höchstens einem Jahre
gestraft werden. Alles unter der Clausel daß diese Akte nicht so
ausgelegt werden soll, um irgend einem Schiffe oder Fahrzeuge zu ge-
statten, mehr als zwei Passagiere auf je funf Tons des betreffenden
Schiffs oder Fahrzeugs zu befördern.

Sectio II. Und sei es ferner verfügt: Wenn die Passagiere,
die an Bord eines solchen Fahrzeugs aufgenommen und nach oder
von den Ver. Staaten transportirt sind, die in der letzten Section
bestimmte Zahl bis zur Zahl von zwanzig im Ganzen überschreiten, so
soll das betreffende Fahrzeug den Ver. Staaten verfallen, und belangt
und vertheilt werden, wie es mit verfallenem Eigenthum unter der
Akte Regelung der Einfuhrzölle und Tonnengelder geschieht.

Sectio III. Und es sei ferner verfügt: Wenn ein solches Fahr-
zeug mehr als zwei Reihen Schlafstätten ( tiers of berths ) hat, oder
falls in einem solchen Fahrzeuge der Raum zwischen der Flur und dem
Deck oder Platform darunter nicht mindestens sechs Zoll beträgt, und
die Schlafstätten gut construirt sind, oder falls die Maße dieser Schlaf-
stätten nicht mindestens achtzehn Zoll in der Breite für jeden Passagier
sind, dann sollen der Capitän des betreffenden Fahrzeuges und die
Eigner desselben Jeder für sich (severally) in eine Buße von fünf
Dollars für jeden Passagier an Bord verfallen und dieselbe an jedwedes
Kreis = oder Bezirksgericht der Ver. Staaten, in dessen Gerichtssprengel
das betreffende Fahrzeug angekommen oder abgefahren sein mag, zu
entrichten haben.

Sectio IV. Und sei es ferner verfügt: Daß bei Ausführung
dieser Akte in allen Fällen Kinder unter einem Jahre nicht als zur
Zahl der Passagiere gehörig gerechnet werden sollen.* )

Sectio V. Und sei es ferner verfügt: Daß für den Betrag
der verschiedenen durch diese Akte festgesetzten Geldbußen die contra-
venirenden Fahrzeuge haften sollen, und daß solche Fahrzeuge demnach
in dem Bezirksgerichte der Ver. Staaten, in dessen Gerichtssprengel sie
ankommen, belangt und verkauft werden können.“

Würtemberg. Eine Verfügung des Königl. Ministeriums
des Jnnern weist die Bezirksämter an, Auswanderungspässe mit der
Route über Belgien nur dann auszustellen, wenn die Betheiligten
über die an der belgischen Grenze aufzuzeigenden Reisemittel ( von
200 resp. 150 Franks à Person) und Transport = Verträge ( S. Ausw.
Z. Nr. 24. S. 183. ) sich schon zu Haus genügend auszuweisen vermögen.

Vermischte Nachrichten.

Die Newyorker Einwanderungs = Bill, welche schon so gut
wie gesetzlich sanctionirt ist, bestimmt, daß der Capitain jedes ankommen-
den Schiffes den Namen, Geburtsort, das letzte gesetzliche Domicil,
Alter und Beschäftigung eines jeden am Bord befindlichen nicht amerikani-
schen Passagiers, welcher nicht die gesetzliche Abgabe bezahlt hat oder
nicht gebondet worden ist, aufgeben soll, bei Strafe von 75 Doll.
für jede nicht oder fälschlich aufgegebene Person. Jeder fremde Passagier
ist einer Abgabe von 1 Dollar unterworfen, welche der Capitain der
Stadt zu bezahlen hat. Jst der Passagier alt oder schwach ( decrepid

* ) Ursprünglich hieß es „vierzehn Fuß“; ein von beiden Häusern ange.
nommenes Amendment substituirte die obige Zahl.
* ) Ein von beiden Häusern angenommenes Amendment strich die ursprüng-
liche Bestimmung dieser Section, nach welcher zwei Kinder unter acht Jahren
gleich einem Passagier gerechnet werden sollten. Kinder über ein Jahr alt
gelten demnach als Passagiere.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0006" n="212"/><cb/>
Prüfung und theilweise auf Selbstanschauung gestützten günstigen Ur-<lb/>
theile über die für deutsche Niederlassungen sehr geeignete Lage dieses<lb/>
großartigen Landes irre leiten lassen, da jene Unternehmungen <hi rendition="#g">nur<lb/>
durch zufällige, jetzt gehobene</hi> Hindernisse, und namentlich<lb/>
nur durch <hi rendition="#g">den Mangel an tüchtiger Leitung</hi> mißglückten.   </p><lb/>
        <p>Jedenfalls übrigens, das Schicksal unserer nicht durch äußere Noth<lb/>
oder selbstsüchtige Triebfedern hervorgerufenen Unternehmung mag sein,<lb/>
welches es wolle, sind wir insgesammt fest entschlossen, dessen Fortgang<lb/>
und Ergebniß der Oeffentlichkeit nicht vorzuenthalten, sondern die reine,<lb/>
volle Wahrheit ohne Rücksichten irgend einer Art gegen uns oder Dritte<lb/>
zu berichten.   </p><lb/>
        <p>Hierbei werden wir nicht durch glänzende Sätze dem fremden<lb/>
Urtheile vorgreifen, sondern einfach die nackten Thatsachen sprechen<lb/>
lassen, und bitten wir jeden Billigdenkenden und namentlich diejenigen,<lb/>
welchen unsere Persönlichkeit näher bekannt ist, sich nicht durch voreilige,<lb/>
ohne eigene Anschauung der Sache verfertigte, theils durch Jrrthum,<lb/>
theils durch noch schlimmere Motive veranlaßte Angriffe irre leiten zu<lb/>
lassen und sich jedes Urtheils über unsere Unternehmung bis zum Ein-<lb/>
treffen sicherer Nachrichten von uns zu enthalten.   </p><lb/>
        <p>Bis dahin rufen wir unsern deutschen Landsleuten insgesammt und<lb/>
namentlich unsern vielen zurückbleibenden Freunden und Bekannten hier-<lb/>
mit ein herzliches Lebewohl zu und bitten sie, mit uns und unseren im<lb/>
Herbst dieses Jahres nachfolgenden Gesellschaftsgenossen fortan wie bisher<lb/>
dem Gedeihen unserer Ueternehmung ihre besten Wünsche zu weihen.<lb/><hi rendition="#g">Darmstadt,</hi> Ende März 1847. Jm Namen und Auftrag der<lb/>
Gesellschaft:</p>
        <space dim="horizontal"/>
        <byline><docAuthor><hi rendition="#g">Wilhelm Friedrich,</hi></docAuthor> O. F. K. Accessist.<lb/><space dim="horizontal"/><docAuthor><hi rendition="#g">Fritz Schenck,</hi></docAuthor> Revierverwalter.<lb/><space dim="horizontal"/> <docAuthor><hi rendition="#g">Gustav Schleicher,</hi></docAuthor> Jngenieur.</byline>
      </div><lb/>
      <div type="jPoliticalNews">
        <div type="jPoliticalNews">
          <head> <hi rendition="#c"><hi rendition="#fr">Gesetze und Verordnungen.</hi><lb/>
Akte zur Regelung der Passagierbeförderung<lb/>
in Kauffahrteischiffen.<lb/>
( Vom Congreß zu Washington am 23. Febr. 1847 fanctionirt, und am 31. Mai<lb/>
in Kraft tretend. )</hi> </head><lb/>
          <p>&#x201E; Sei es verfügt vom Senate und Repräsentantenhause der Ver.<lb/>
Staaten von Nordamerika, im Congresse versammelt: -- Wenn der<lb/>
Capitän eines Fahrzeugs, welches ganz oder theilweise einem Bürger<lb/>
der Ver. Staaten oder einem Bürger irgend eines fremden Landes<lb/>
gehört, an irgend einem fremden Hafen oder Platze eine größere An-<lb/>
zahl von Passagieren an Bord dieses Fahrzeugs nimmt, als im nach-<lb/>
stehenden Verhältnisse zu dem von ihnen eingenommenen und zu ihrem<lb/>
Gebrauche angewiesenen Raume, welcher nicht von Vorräthen oder<lb/>
anderweitigen ( nicht zum persönlichen Gepäck der Passagiere gehörigen )<lb/>
Frachtgütern eingenommen wird, -- <hi rendition="#g">nämlich</hi> auf dem unteren Deck<lb/>
( <hi rendition="#aq">on the tower deck or platform</hi> ) ein Passagier auf jede zwölf <note place="foot" n="* )"> Ursprünglich hieß es &#x201E;vierzehn Fuß&#x201C;; ein von beiden Häusern ange.<lb/>
nommenes Amendment substituirte die obige Zahl.</note> volle<lb/>
Fuß Deckoberfläche, wenn das betreffende Fahrzeug während der be-<lb/>
treffenden Reise nicht die Tropen zu berühren hat; wenn es aber<lb/>
während der Reise die Tropen berührt, dann ein Passagier auf jede<lb/>
zwanzig volle Fuß Deckoberfläche; auf dem Orlopdeck aber in allen<lb/>
Fällen, wenn überhaupt, nur ein Passagier auf jede dreißig volle F.<lb/>
Deckoberfläche, -- mit der Absicht, die besagten Passagiere nach den<lb/>
Ver. Staaten von Amerika zu bringen, -- und wenn er den besagten<lb/>
Hafen oder Platz mit denselben verläßt und dieselben oder einen Theil<lb/>
von ihnen innerhalb der Gerichtsbarkeit der Ver. Staaten bringt: --<lb/>
oder wenn der Capitän eines solchen Fahrzeugs ine inem Hafen der<lb/>
Ver. Staaten mehr als die oben bestimmte Anzahl von Passagieren<lb/><cb/>
an Bord nimmt um sie nach einem fremden Platze zu bringen: --<lb/>
so soll jeder solche Capitän eines Vergehens schuldig erachtet und, nach<lb/>
Ueberführung desselben vor einem Kreis = oder Bezirksgerichte der Ver.<lb/>
Staaten, für einen jeden über das oben angegebene Verhältniß an<lb/>
Bord genommenen Passagier mit der Summe von funfzig Dollars<lb/>
gebüßt und darf er auch mit Gefängniß von höchstens einem Jahre<lb/>
gestraft werden. Alles unter der <hi rendition="#g">Clausel</hi> daß diese Akte nicht so<lb/>
ausgelegt werden soll, um irgend einem Schiffe oder Fahrzeuge zu ge-<lb/>
statten, mehr als zwei Passagiere auf je funf Tons des betreffenden<lb/>
Schiffs oder Fahrzeugs zu befördern.   </p><lb/>
          <p>&#x201E; <hi rendition="#aq">Sectio II</hi>. Und sei es ferner verfügt: Wenn die Passagiere,<lb/>
die an Bord eines solchen Fahrzeugs aufgenommen und nach oder<lb/>
von den Ver. Staaten transportirt sind, die in der letzten Section<lb/>
bestimmte Zahl bis zur Zahl von zwanzig im Ganzen überschreiten, so<lb/>
soll das betreffende Fahrzeug den Ver. Staaten verfallen, und belangt<lb/>
und vertheilt werden, wie es mit verfallenem Eigenthum unter der<lb/>
Akte Regelung der Einfuhrzölle und Tonnengelder geschieht. </p><lb/>
          <p>&#x201E; <hi rendition="#aq">Sectio III</hi>. Und es sei ferner verfügt: Wenn ein solches Fahr-<lb/>
zeug mehr als zwei Reihen Schlafstätten ( <hi rendition="#aq">tiers of berths</hi> ) hat, oder<lb/>
falls in einem solchen Fahrzeuge der Raum zwischen der Flur und dem<lb/>
Deck oder Platform darunter nicht mindestens sechs Zoll beträgt, und<lb/>
die Schlafstätten gut construirt sind, oder falls die Maße dieser Schlaf-<lb/>
stätten nicht mindestens achtzehn Zoll in der Breite für jeden Passagier<lb/>
sind, dann sollen der Capitän des betreffenden Fahrzeuges und die<lb/>
Eigner desselben Jeder für sich (<hi rendition="#aq">severally</hi>) in eine Buße von fünf<lb/>
Dollars für jeden Passagier an Bord verfallen und dieselbe an jedwedes<lb/>
Kreis = oder Bezirksgericht der Ver. Staaten, in dessen Gerichtssprengel<lb/>
das betreffende Fahrzeug angekommen oder abgefahren sein mag, zu<lb/>
entrichten haben. </p><lb/>
          <p>&#x201E; <hi rendition="#aq">Sectio IV</hi>. Und sei es ferner verfügt: Daß bei Ausführung<lb/>
dieser Akte in allen Fällen Kinder unter einem Jahre nicht als zur<lb/>
Zahl der Passagiere gehörig gerechnet werden sollen.<note place="foot" n="* )"> Ein von beiden Häusern angenommenes Amendment strich die ursprüng-<lb/>
liche Bestimmung dieser Section, nach welcher zwei Kinder unter acht Jahren<lb/>
gleich einem Passagier gerechnet werden sollten. Kinder über ein Jahr alt<lb/>
gelten demnach als Passagiere.            </note></p><lb/>
          <p>&#x201E; <hi rendition="#aq">Sectio V</hi>. Und sei es ferner verfügt: Daß für den Betrag<lb/>
der verschiedenen durch diese Akte festgesetzten Geldbußen die contra-<lb/>
venirenden Fahrzeuge haften sollen, und daß solche Fahrzeuge demnach<lb/>
in dem Bezirksgerichte der Ver. Staaten, in dessen Gerichtssprengel sie<lb/>
ankommen, belangt und verkauft werden können.&#x201C;</p>
        </div><lb/>
        <div type="jPoliticalNews">
          <p>Würtemberg. Eine Verfügung des Königl. Ministeriums<lb/>
des Jnnern weist die Bezirksämter an, Auswanderungspässe mit der<lb/>
Route über Belgien nur dann auszustellen, wenn die Betheiligten<lb/>
über die an der belgischen Grenze aufzuzeigenden Reisemittel ( von<lb/>
200 <hi rendition="#aq">resp</hi>. 150 Franks <hi rendition="#aq">à</hi> Person) und Transport = Verträge ( S. Ausw.<lb/>
Z. Nr. 24. S. 183. ) sich schon zu Haus genügend auszuweisen vermögen. </p>
        </div>
      </div><lb/>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#c #fr"><hi rendition="#g">Vermischte Nachrichten</hi>.</hi> </head><lb/>
        <div n="2">
          <p>Die <hi rendition="#g">Newyorker</hi> Einwanderungs = Bill, welche schon so gut<lb/>
wie gesetzlich sanctionirt ist, bestimmt, daß der Capitain jedes ankommen-<lb/>
den Schiffes den Namen, Geburtsort, das letzte gesetzliche Domicil,<lb/>
Alter und Beschäftigung eines jeden am Bord befindlichen nicht amerikani-<lb/>
schen Passagiers, welcher nicht die gesetzliche Abgabe bezahlt hat oder<lb/>
nicht gebondet worden ist, aufgeben soll, bei Strafe von 75 Doll.<lb/>
für jede nicht oder fälschlich aufgegebene Person. Jeder fremde Passagier<lb/>
ist einer Abgabe von 1 Dollar unterworfen, welche der Capitain der<lb/>
Stadt zu bezahlen hat. Jst der Passagier alt oder schwach ( <hi rendition="#aq">decrepid<lb/></hi></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[212/0006] Prüfung und theilweise auf Selbstanschauung gestützten günstigen Ur- theile über die für deutsche Niederlassungen sehr geeignete Lage dieses großartigen Landes irre leiten lassen, da jene Unternehmungen nur durch zufällige, jetzt gehobene Hindernisse, und namentlich nur durch den Mangel an tüchtiger Leitung mißglückten. Jedenfalls übrigens, das Schicksal unserer nicht durch äußere Noth oder selbstsüchtige Triebfedern hervorgerufenen Unternehmung mag sein, welches es wolle, sind wir insgesammt fest entschlossen, dessen Fortgang und Ergebniß der Oeffentlichkeit nicht vorzuenthalten, sondern die reine, volle Wahrheit ohne Rücksichten irgend einer Art gegen uns oder Dritte zu berichten. Hierbei werden wir nicht durch glänzende Sätze dem fremden Urtheile vorgreifen, sondern einfach die nackten Thatsachen sprechen lassen, und bitten wir jeden Billigdenkenden und namentlich diejenigen, welchen unsere Persönlichkeit näher bekannt ist, sich nicht durch voreilige, ohne eigene Anschauung der Sache verfertigte, theils durch Jrrthum, theils durch noch schlimmere Motive veranlaßte Angriffe irre leiten zu lassen und sich jedes Urtheils über unsere Unternehmung bis zum Ein- treffen sicherer Nachrichten von uns zu enthalten. Bis dahin rufen wir unsern deutschen Landsleuten insgesammt und namentlich unsern vielen zurückbleibenden Freunden und Bekannten hier- mit ein herzliches Lebewohl zu und bitten sie, mit uns und unseren im Herbst dieses Jahres nachfolgenden Gesellschaftsgenossen fortan wie bisher dem Gedeihen unserer Ueternehmung ihre besten Wünsche zu weihen. Darmstadt, Ende März 1847. Jm Namen und Auftrag der Gesellschaft: Wilhelm Friedrich, O. F. K. Accessist. Fritz Schenck, Revierverwalter. Gustav Schleicher, Jngenieur. Gesetze und Verordnungen. Akte zur Regelung der Passagierbeförderung in Kauffahrteischiffen. ( Vom Congreß zu Washington am 23. Febr. 1847 fanctionirt, und am 31. Mai in Kraft tretend. ) „ Sei es verfügt vom Senate und Repräsentantenhause der Ver. Staaten von Nordamerika, im Congresse versammelt: -- Wenn der Capitän eines Fahrzeugs, welches ganz oder theilweise einem Bürger der Ver. Staaten oder einem Bürger irgend eines fremden Landes gehört, an irgend einem fremden Hafen oder Platze eine größere An- zahl von Passagieren an Bord dieses Fahrzeugs nimmt, als im nach- stehenden Verhältnisse zu dem von ihnen eingenommenen und zu ihrem Gebrauche angewiesenen Raume, welcher nicht von Vorräthen oder anderweitigen ( nicht zum persönlichen Gepäck der Passagiere gehörigen ) Frachtgütern eingenommen wird, -- nämlich auf dem unteren Deck ( on the tower deck or platform ) ein Passagier auf jede zwölf * ) volle Fuß Deckoberfläche, wenn das betreffende Fahrzeug während der be- treffenden Reise nicht die Tropen zu berühren hat; wenn es aber während der Reise die Tropen berührt, dann ein Passagier auf jede zwanzig volle Fuß Deckoberfläche; auf dem Orlopdeck aber in allen Fällen, wenn überhaupt, nur ein Passagier auf jede dreißig volle F. Deckoberfläche, -- mit der Absicht, die besagten Passagiere nach den Ver. Staaten von Amerika zu bringen, -- und wenn er den besagten Hafen oder Platz mit denselben verläßt und dieselben oder einen Theil von ihnen innerhalb der Gerichtsbarkeit der Ver. Staaten bringt: -- oder wenn der Capitän eines solchen Fahrzeugs ine inem Hafen der Ver. Staaten mehr als die oben bestimmte Anzahl von Passagieren an Bord nimmt um sie nach einem fremden Platze zu bringen: -- so soll jeder solche Capitän eines Vergehens schuldig erachtet und, nach Ueberführung desselben vor einem Kreis = oder Bezirksgerichte der Ver. Staaten, für einen jeden über das oben angegebene Verhältniß an Bord genommenen Passagier mit der Summe von funfzig Dollars gebüßt und darf er auch mit Gefängniß von höchstens einem Jahre gestraft werden. Alles unter der Clausel daß diese Akte nicht so ausgelegt werden soll, um irgend einem Schiffe oder Fahrzeuge zu ge- statten, mehr als zwei Passagiere auf je funf Tons des betreffenden Schiffs oder Fahrzeugs zu befördern. „ Sectio II. Und sei es ferner verfügt: Wenn die Passagiere, die an Bord eines solchen Fahrzeugs aufgenommen und nach oder von den Ver. Staaten transportirt sind, die in der letzten Section bestimmte Zahl bis zur Zahl von zwanzig im Ganzen überschreiten, so soll das betreffende Fahrzeug den Ver. Staaten verfallen, und belangt und vertheilt werden, wie es mit verfallenem Eigenthum unter der Akte Regelung der Einfuhrzölle und Tonnengelder geschieht. „ Sectio III. Und es sei ferner verfügt: Wenn ein solches Fahr- zeug mehr als zwei Reihen Schlafstätten ( tiers of berths ) hat, oder falls in einem solchen Fahrzeuge der Raum zwischen der Flur und dem Deck oder Platform darunter nicht mindestens sechs Zoll beträgt, und die Schlafstätten gut construirt sind, oder falls die Maße dieser Schlaf- stätten nicht mindestens achtzehn Zoll in der Breite für jeden Passagier sind, dann sollen der Capitän des betreffenden Fahrzeuges und die Eigner desselben Jeder für sich (severally) in eine Buße von fünf Dollars für jeden Passagier an Bord verfallen und dieselbe an jedwedes Kreis = oder Bezirksgericht der Ver. Staaten, in dessen Gerichtssprengel das betreffende Fahrzeug angekommen oder abgefahren sein mag, zu entrichten haben. „ Sectio IV. Und sei es ferner verfügt: Daß bei Ausführung dieser Akte in allen Fällen Kinder unter einem Jahre nicht als zur Zahl der Passagiere gehörig gerechnet werden sollen. * ) „ Sectio V. Und sei es ferner verfügt: Daß für den Betrag der verschiedenen durch diese Akte festgesetzten Geldbußen die contra- venirenden Fahrzeuge haften sollen, und daß solche Fahrzeuge demnach in dem Bezirksgerichte der Ver. Staaten, in dessen Gerichtssprengel sie ankommen, belangt und verkauft werden können.“ Würtemberg. Eine Verfügung des Königl. Ministeriums des Jnnern weist die Bezirksämter an, Auswanderungspässe mit der Route über Belgien nur dann auszustellen, wenn die Betheiligten über die an der belgischen Grenze aufzuzeigenden Reisemittel ( von 200 resp. 150 Franks à Person) und Transport = Verträge ( S. Ausw. Z. Nr. 24. S. 183. ) sich schon zu Haus genügend auszuweisen vermögen. Vermischte Nachrichten. Die Newyorker Einwanderungs = Bill, welche schon so gut wie gesetzlich sanctionirt ist, bestimmt, daß der Capitain jedes ankommen- den Schiffes den Namen, Geburtsort, das letzte gesetzliche Domicil, Alter und Beschäftigung eines jeden am Bord befindlichen nicht amerikani- schen Passagiers, welcher nicht die gesetzliche Abgabe bezahlt hat oder nicht gebondet worden ist, aufgeben soll, bei Strafe von 75 Doll. für jede nicht oder fälschlich aufgegebene Person. Jeder fremde Passagier ist einer Abgabe von 1 Dollar unterworfen, welche der Capitain der Stadt zu bezahlen hat. Jst der Passagier alt oder schwach ( decrepid * ) Ursprünglich hieß es „vierzehn Fuß“; ein von beiden Häusern ange. nommenes Amendment substituirte die obige Zahl. * ) Ein von beiden Häusern angenommenes Amendment strich die ursprüng- liche Bestimmung dieser Section, nach welcher zwei Kinder unter acht Jahren gleich einem Passagier gerechnet werden sollten. Kinder über ein Jahr alt gelten demnach als Passagiere.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Institut für Deutsche Sprache, Mannheim: Bereitstellung der Bilddigitalisate und TEI Transkription
Peter Fankhauser: Transformation von TUSTEP nach TEI P5. Transformation von TEI P5 in das DTA TEI P5 Format.

Weitere Informationen:

Siehe Dokumentation




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer28_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer28_1847/6
Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 28. Rudolstadt, 13. April 1847, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer28_1847/6>, abgerufen am 24.11.2024.