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Allgemeine Zeitung, Nr. 79, 19. März 1848.

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[Spaltenumbruch] wirkliche Ausmünzung, so lange sich keine Unzuständigkeiten dabei er-
geben, den einzelnen Bundesstaaten wie seither überlassen bleiben, oder
ob sie, wie in Nordamerika, zur unmittelbaren und ausschließlichen
Bundessache erklärt werden soll; auf wessen Kosten, ob auf die der ur-
sprünglichen Ausgeber der alten Münzen oder auf die des Bundes, die
Umprägung der vorhandenen Münzen stattfinden soll etc.

Wie die Münz gesetzgebung, so dürfte auch die Gesetzgebung über
den Feingehalt in welchem edle Metalle zu verarbeiten sind, der
Bundesgesetzgebung vorzubehalten seyn. Die Verschiedenheit der be-
stehenden deutschen Gesetzgebungen hierüber ist eine wahre Geißel für
alle Gewerbe welche diese Metalle verarbeiten, und ein mächtiges Hin-
derniß ihres besseren Aufschwunges in Deutschland.

Was vom Münzwesen gilt, findet ganz gleiche Anwendung auf
Maße und Gewicht. Welches Chaos in dieser Hinsicht in Deutsch-
land, welcher Zeitverlust für den Handels- und Gewerbsstand durch
die Nothwendigkeit beständiger Zahlenreductionen! Auch diesem Uebel
kann nur dadurch abgeholfen werden daß der Bund hierüber zu be-
schließen hat.

Ein anderer Gegenstand für die Zuständigkeit des deutschen Bundes
-- man kann sagen von namenloser Wichtigkeit -- dürften die deutschen
Wasserstraßen seyn welche mehrere Gebiete durchströmen. Diese
Flüsse: der Rhein, Main, Neckar, die Ems, Weser und Elbe u. s. w.
treiben die Schamröthe in das Gesicht jedes Deutschen der 1) ihren
theilweisen Zustand von Vernachlässigung in Beziehung auf die Erhal-
tung der Wasserstraßen, 2) ihre Belastung mit erdrückenden Wasser-
zöllen und 3) die Beschädigung kennt welche ein Uferstaat gegen die
andern durch Begünstigung seines Handels und Gewerbfleißes vor dem
ihrigen mittelst einseitiger Nachlässe an diesen Wasserzöllen sich erlauben
darf, in welcher Beziehung insbesondere Preußen durch Benachtheili-
gung des Handels und Gewerbfleißes der übrigen deutschen Uferstaaten
des Rheins, Mains, Neckars u. s. w. sich auszeichnet. Man könnte
weinen wenn man die einzelnen deutschen Staaten auf ihren Strom-
antheilen, auf welchen im Mittelalter so viele Zollstätten durch Raub-
ritter gegründet wurden, noch heute mit der Waffe von Wasserzöllen
welche zum Theil den Betrag der Frachten übersteigen gleichsam weglagern,
den des Flußwegs ziehenden Handel der deutschen Bruderstaaten gleichsam
"werfen" und zum Entgelt theilweise nicht einmal für die Herstellung und
Erhaltung der Wasserstraßen erträglich sorgen, sondern aus den Wasser-
zöllen welche nach den Bestimmungen des Wiener Congresses hauptsächlich
zur Erhaltung der Wasserstraßen dienen sollen, auf manchen Flußstrecken,
wie z. B. auf dem badischen Neckar, eine beträchtliche Staatseinnahme
ziehen sieht, ohne daß sie ihren Pflichten für die Verbesserung oder Er-
haltung der Wasserstraße irgend entsprechend nachkämen.

Was muß ein Nordamerikaner sagen wenn er solche Zustände auf
unsern Flüssen sieht! Noch einmal: dieser Gegenstand ist einer der
wichtigsten für Deutschland, für Eintracht und Wohlstand desselben,
und wenn nun auch die so günstige Gelegenheit der Bundesreform dafür
verloren gehen könnte, so müßte man an Deutschlands Geschicken ver-
zweifeln. Denn selbst die Eisenbahnen können die Wasserstraßen nicht
ersetzen, da der Transport auf letzteren, von Zöllen unbelastet, der
wohlfeilste ist. Wenn man aber weiß wie die Blüthe aller Erwerbs-
quellen einer Nation: des Bergbaues, der Landwirthschaft, des Ge-
werbfleißes und des Handels, von der möglichsten Wohlfeilheit der
Frachten abhängt; wenn man weiß daß die Flußschifffahrt den Aus-
gangspunkt und das Ziel des Seehandels einer Nation bildet, daß die
Wohlfeilheit der ersten Lebensbedürfnisse: als Bau - und Brennholz,
Steinkohlen, Getreide u. s. w., und der Urstoffe für den Gewerbsbe-
trieb: als Erze, rohe Metalle, Baumwolle, Farbhölzer u. s. w., sowie
die Möglichkeit der weiteren Versendung der schwereren Gewerbserzeug-
nisse, von der Wohlfeilheit der Frachten bedingt ist, so muß man tief
ergriffen seyn von dem verderblichen und ungerechten System der Zoll-
belastung und der ungleichen Behandlung des Handels der verschiedenen
deutschen Staaten auf den deutschen Strömen und Flüssen. Gänz-
liche Aufhebung der Wasserzölle für die Schiffe und für
die Waarenbeziehungen und Versendungen der Häfen und
Angehörigen aller deutschen Staaten im in- und ausländi-
schen Verkehr
muß der Ruf aller seyn denen es um das Wohl von
Deutschland zu thun ist. Mag man allerdings mit Recht die deutschen
Wasserzölle von den auf französischen, holländischen, belgischen Schiffen
ein-, aus- oder durchgehenden Waaren noch so lange erheben bis eine
wechselseitige gänzliche Aufhebung der Wasserzölle auf dem Rhein und
[Spaltenumbruch] den damit zusammenhängenden Wasserstraßen bis ins Meer mit diesen
Staaten erzielt ist -- aber für alle Bezüge und Versendungen deutscher
Angehörigen innerhalb des deutschen Bundesgebiets sowohl als aus
und nach dem Ausland ist die Aufhebung aller und jeder Wasserzölle
eine der wichtigsten Forderungen des Nationalwohls. Man wende
nicht ein daß die Uferstaaten die Ufer und die Wasserstraßen zu unter-
halten haben. Dieß ist ganz richtig. Dafür haben sie aber auch den
Vortheil des leichten Absatzes ihrer Erzeugnisse, des Handels, Gewerb-
fleißes und der Schifffahrt. Es geschieht niemand unrecht wenn jeder
Staat seine Strecke erhalten muß.

Nationalforderungen von der höchsten Wichtigkeit also dürften zu
seyn verdienen: 1) Die Aussprechung der so eben gedachten gänzlichen
Aufhebung der Wasserzölle auf allen deutschen Flüssen und Flußstrecken
für den Handel und für die Schifffahrt aller Angehörigen des deutschen
Bundes; jedenfalls aber 2) die Aussprechung der Grundsätze in der
neuen Bundesacte, a. daß kein deutscher Uferstaat die Waarenbezie-
hungen und Versendungen und die Schifffahrt der andern deutschen
Staaten und ihrer Angehörigen anders als die des eigenen Landes und
der Landesangehörigen behandeln, noch die letzteren vor den ersteren
durch Abgabennachlässe oder Rückerstattungen begünstigen dürfe; b.
daß auf deutschen Flüssen oder Flußstrecken nicht nur unter keinen Um-
ständen weitere oder höhere Wasserzölle und Nebenabgaben als die seit-
herigen auferlegt werden dürfen, sondern auch innerhalb der seither
durch Verträge festgesetzten Tarife künftig kein Wasserzoll noch andere
das Schiff oder die Waare treffende Hafen-, Krahnen-, Bohlwerks- und
dergleichen Abgaben erhoben werden dürfen, ohne daß das deutsche Par-
lament diese Erhebung votirt habe, und daß dieß je nur auf die Dauer
eines Jahres geschehen dürfe; c. daß dem Anfinnen an ein solches
Votum des Parlaments eine Nachweisung des auf die Wasserstraße
gemachten Aufwandes vorangehen müsse, und in keinem Fall ein höhe-
rer Wasserzoll als welcher den Kosten der Wasserstraße entspreche, be-
willigt werde; d. daß von Bundeswegen auf unklagbare Herstellung
und Unterhaltung der Wasserstraßen und auf Vermeidung der Beschä-
digung eines Userstaates durch nachtheilige Wasserbauten des an deren
zu halten sey, der Bund auch nach seinem Ermessen die Herstellung
durch seine eigenen Beauftragten anordnen und über Zuscheidung der
Kosten erkennen könne. Mögen diese Wünsche Eingang finden, möge
dadurch dem Aergerniß der gegenwärtigen Unterbindung der großen
Handelspulsadern Deutschlands und der hierüber bestehenden gerechten
Entrüstung gesteuert werden!

In Beziehung auf Canäle, Landstraßen und Eisenbahnen
dürfte dem Bunde das Recht beizulegen seyn zwingende Verfügungen
im Interesse der Verbindung der deutschen Staaten in den Richtungen
zu treffen welche der Bund als die geeignetsten für den Verkehr oder
das Kriegswesen erkennt. Zu den volkswirthschaftlichen Anstalten
rechne ich ferner auch in hohem Grade die Kriegsflotte, die Kriegs-
häfen und See-Arsenale des Bundes. Diese dürften zur reinen Bun-
dessache zu erklären und unter die unmittelbare Verwaltung des Bundes
zu stellen seyn, schon weil der ganze Bund dabei interessirt ist, ihre
Kosten daher nicht den Uferstaaten aufgebürdet werden können, und
außerdem auch weil die Ostseehäfen wegen des Verfaulens der Schiffe
in dem minder gesalzenen Wasser der Ostsee und wegen ihres langen
Einwinterns, sowie wegen ihrer ungünstigen geographischen Lage sich
wenig eignen Hauptstationen für eine deutsche Flotte zu bilden, die
letztern also hauptsächlich in Häfen der deutschen Nordseestaaten zu
wählen seyn dürften, deren keiner eine Großmacht ist. Etwas weiteres
über die namenlose Wichtigkeit der Schaffung einer Bundesflotte für
die Beschützung und Beförderung des deutschen Handels und der davon
abhängenden Blüthe aller nationalen Ausfuhr- und Erwerbszweige,
sowie für die Macht und die Ehre Deutschlands zu sagen schiene mir
überflüssig. Daß bei der vollen Theilnahme Oesterreichs am Bunde
mit seinen Zolleinkünften etc. auch die österreichische Kriegsflotte Bun-
dessache werden und vom Bunde bezahlt werden müßte, versteht sich.

Ein anderer äußerst wichtiger volkswirthschaftlicher Gegenstand
der Bundeszuständigkeit dürfte es seyn, wenn dem Bunde das Recht
eingeräumt würde im Interesse der Kriegs- und Handelsmarine so-
wohl als in dem der Verhütung einer Verschlimmerung des deutschen
Klima und einer Vertrocknung der schiffbaren Ströme, sowie endlich
im allgemeinen Interesse des holzbedürftigen deutschen Volks gegen
Waldverwüstungen im Wege der Bundesgesetzgebung und Verfü-
gung einzuschreiten. Schon längst hätte Frankreich kein Schiffbauholz

[Spaltenumbruch] wirkliche Ausmünzung, ſo lange ſich keine Unzuſtändigkeiten dabei er-
geben, den einzelnen Bundesſtaaten wie ſeither überlaſſen bleiben, oder
ob ſie, wie in Nordamerika, zur unmittelbaren und ausſchließlichen
Bundesſache erklärt werden ſoll; auf weſſen Koſten, ob auf die der ur-
ſprünglichen Ausgeber der alten Münzen oder auf die des Bundes, die
Umprägung der vorhandenen Münzen ſtattfinden ſoll ꝛc.

Wie die Münz geſetzgebung, ſo dürfte auch die Geſetzgebung über
den Feingehalt in welchem edle Metalle zu verarbeiten ſind, der
Bundesgeſetzgebung vorzubehalten ſeyn. Die Verſchiedenheit der be-
ſtehenden deutſchen Geſetzgebungen hierüber iſt eine wahre Geißel für
alle Gewerbe welche dieſe Metalle verarbeiten, und ein mächtiges Hin-
derniß ihres beſſeren Aufſchwunges in Deutſchland.

Was vom Münzweſen gilt, findet ganz gleiche Anwendung auf
Maße und Gewicht. Welches Chaos in dieſer Hinſicht in Deutſch-
land, welcher Zeitverluſt für den Handels- und Gewerbsſtand durch
die Nothwendigkeit beſtändiger Zahlenreductionen! Auch dieſem Uebel
kann nur dadurch abgeholfen werden daß der Bund hierüber zu be-
ſchließen hat.

Ein anderer Gegenſtand für die Zuſtändigkeit des deutſchen Bundes
— man kann ſagen von namenloſer Wichtigkeit — dürften die deutſchen
Waſſerſtraßen ſeyn welche mehrere Gebiete durchſtrömen. Dieſe
Flüſſe: der Rhein, Main, Neckar, die Ems, Weſer und Elbe u. ſ. w.
treiben die Schamröthe in das Geſicht jedes Deutſchen der 1) ihren
theilweiſen Zuſtand von Vernachläſſigung in Beziehung auf die Erhal-
tung der Waſſerſtraßen, 2) ihre Belaſtung mit erdrückenden Waſſer-
zöllen und 3) die Beſchädigung kennt welche ein Uferſtaat gegen die
andern durch Begünſtigung ſeines Handels und Gewerbfleißes vor dem
ihrigen mittelſt einſeitiger Nachläſſe an dieſen Waſſerzöllen ſich erlauben
darf, in welcher Beziehung insbeſondere Preußen durch Benachtheili-
gung des Handels und Gewerbfleißes der übrigen deutſchen Uferſtaaten
des Rheins, Mains, Neckars u. ſ. w. ſich auszeichnet. Man könnte
weinen wenn man die einzelnen deutſchen Staaten auf ihren Strom-
antheilen, auf welchen im Mittelalter ſo viele Zollſtätten durch Raub-
ritter gegründet wurden, noch heute mit der Waffe von Waſſerzöllen
welche zum Theil den Betrag der Frachten überſteigen gleichſam weglagern,
den des Flußwegs ziehenden Handel der deutſchen Bruderſtaaten gleichſam
„werfen“ und zum Entgelt theilweiſe nicht einmal für die Herſtellung und
Erhaltung der Waſſerſtraßen erträglich ſorgen, ſondern aus den Waſſer-
zöllen welche nach den Beſtimmungen des Wiener Congreſſes hauptſächlich
zur Erhaltung der Waſſerſtraßen dienen ſollen, auf manchen Flußſtrecken,
wie z. B. auf dem badiſchen Neckar, eine beträchtliche Staatseinnahme
ziehen ſieht, ohne daß ſie ihren Pflichten für die Verbeſſerung oder Er-
haltung der Waſſerſtraße irgend entſprechend nachkämen.

Was muß ein Nordamerikaner ſagen wenn er ſolche Zuſtände auf
unſern Flüſſen ſieht! Noch einmal: dieſer Gegenſtand iſt einer der
wichtigſten für Deutſchland, für Eintracht und Wohlſtand desſelben,
und wenn nun auch die ſo günſtige Gelegenheit der Bundesreform dafür
verloren gehen könnte, ſo müßte man an Deutſchlands Geſchicken ver-
zweifeln. Denn ſelbſt die Eiſenbahnen können die Waſſerſtraßen nicht
erſetzen, da der Transport auf letzteren, von Zöllen unbelaſtet, der
wohlfeilſte iſt. Wenn man aber weiß wie die Blüthe aller Erwerbs-
quellen einer Nation: des Bergbaues, der Landwirthſchaft, des Ge-
werbfleißes und des Handels, von der möglichſten Wohlfeilheit der
Frachten abhängt; wenn man weiß daß die Flußſchifffahrt den Aus-
gangspunkt und das Ziel des Seehandels einer Nation bildet, daß die
Wohlfeilheit der erſten Lebensbedürfniſſe: als Bau – und Brennholz,
Steinkohlen, Getreide u. ſ. w., und der Urſtoffe für den Gewerbsbe-
trieb: als Erze, rohe Metalle, Baumwolle, Farbhölzer u. ſ. w., ſowie
die Möglichkeit der weiteren Verſendung der ſchwereren Gewerbserzeug-
niſſe, von der Wohlfeilheit der Frachten bedingt iſt, ſo muß man tief
ergriffen ſeyn von dem verderblichen und ungerechten Syſtem der Zoll-
belaſtung und der ungleichen Behandlung des Handels der verſchiedenen
deutſchen Staaten auf den deutſchen Strömen und Flüſſen. Gänz-
liche Aufhebung der Waſſerzölle für die Schiffe und für
die Waarenbeziehungen und Verſendungen der Häfen und
Angehörigen aller deutſchen Staaten im in- und ausländi-
ſchen Verkehr
muß der Ruf aller ſeyn denen es um das Wohl von
Deutſchland zu thun iſt. Mag man allerdings mit Recht die deutſchen
Waſſerzölle von den auf franzöſiſchen, holländiſchen, belgiſchen Schiffen
ein-, aus- oder durchgehenden Waaren noch ſo lange erheben bis eine
wechſelſeitige gänzliche Aufhebung der Waſſerzölle auf dem Rhein und
[Spaltenumbruch] den damit zuſammenhängenden Waſſerſtraßen bis ins Meer mit dieſen
Staaten erzielt iſt — aber für alle Bezüge und Verſendungen deutſcher
Angehörigen innerhalb des deutſchen Bundesgebiets ſowohl als aus
und nach dem Ausland iſt die Aufhebung aller und jeder Waſſerzölle
eine der wichtigſten Forderungen des Nationalwohls. Man wende
nicht ein daß die Uferſtaaten die Ufer und die Waſſerſtraßen zu unter-
halten haben. Dieß iſt ganz richtig. Dafür haben ſie aber auch den
Vortheil des leichten Abſatzes ihrer Erzeugniſſe, des Handels, Gewerb-
fleißes und der Schifffahrt. Es geſchieht niemand unrecht wenn jeder
Staat ſeine Strecke erhalten muß.

Nationalforderungen von der höchſten Wichtigkeit alſo dürften zu
ſeyn verdienen: 1) Die Ausſprechung der ſo eben gedachten gänzlichen
Aufhebung der Waſſerzölle auf allen deutſchen Flüſſen und Flußſtrecken
für den Handel und für die Schifffahrt aller Angehörigen des deutſchen
Bundes; jedenfalls aber 2) die Ausſprechung der Grundſätze in der
neuen Bundesacte, a. daß kein deutſcher Uferſtaat die Waarenbezie-
hungen und Verſendungen und die Schifffahrt der andern deutſchen
Staaten und ihrer Angehörigen anders als die des eigenen Landes und
der Landesangehörigen behandeln, noch die letzteren vor den erſteren
durch Abgabennachläſſe oder Rückerſtattungen begünſtigen dürfe; b.
daß auf deutſchen Flüſſen oder Flußſtrecken nicht nur unter keinen Um-
ſtänden weitere oder höhere Waſſerzölle und Nebenabgaben als die ſeit-
herigen auferlegt werden dürfen, ſondern auch innerhalb der ſeither
durch Verträge feſtgeſetzten Tarife künftig kein Waſſerzoll noch andere
das Schiff oder die Waare treffende Hafen-, Krahnen-, Bohlwerks- und
dergleichen Abgaben erhoben werden dürfen, ohne daß das deutſche Par-
lament dieſe Erhebung votirt habe, und daß dieß je nur auf die Dauer
eines Jahres geſchehen dürfe; c. daß dem Anfinnen an ein ſolches
Votum des Parlaments eine Nachweiſung des auf die Waſſerſtraße
gemachten Aufwandes vorangehen müſſe, und in keinem Fall ein höhe-
rer Waſſerzoll als welcher den Koſten der Waſſerſtraße entſpreche, be-
willigt werde; d. daß von Bundeswegen auf unklagbare Herſtellung
und Unterhaltung der Waſſerſtraßen und auf Vermeidung der Beſchä-
digung eines Uſerſtaates durch nachtheilige Waſſerbauten des an deren
zu halten ſey, der Bund auch nach ſeinem Ermeſſen die Herſtellung
durch ſeine eigenen Beauftragten anordnen und über Zuſcheidung der
Koſten erkennen könne. Mögen dieſe Wünſche Eingang finden, möge
dadurch dem Aergerniß der gegenwärtigen Unterbindung der großen
Handelspulsadern Deutſchlands und der hierüber beſtehenden gerechten
Entrüſtung geſteuert werden!

In Beziehung auf Canäle, Landſtraßen und Eiſenbahnen
dürfte dem Bunde das Recht beizulegen ſeyn zwingende Verfügungen
im Intereſſe der Verbindung der deutſchen Staaten in den Richtungen
zu treffen welche der Bund als die geeignetſten für den Verkehr oder
das Kriegsweſen erkennt. Zu den volkswirthſchaftlichen Anſtalten
rechne ich ferner auch in hohem Grade die Kriegsflotte, die Kriegs-
häfen und See-Arſenale des Bundes. Dieſe dürften zur reinen Bun-
desſache zu erklären und unter die unmittelbare Verwaltung des Bundes
zu ſtellen ſeyn, ſchon weil der ganze Bund dabei intereſſirt iſt, ihre
Koſten daher nicht den Uferſtaaten aufgebürdet werden können, und
außerdem auch weil die Oſtſeehäfen wegen des Verfaulens der Schiffe
in dem minder geſalzenen Waſſer der Oſtſee und wegen ihres langen
Einwinterns, ſowie wegen ihrer ungünſtigen geographiſchen Lage ſich
wenig eignen Hauptſtationen für eine deutſche Flotte zu bilden, die
letztern alſo hauptſächlich in Häfen der deutſchen Nordſeeſtaaten zu
wählen ſeyn dürften, deren keiner eine Großmacht iſt. Etwas weiteres
über die namenloſe Wichtigkeit der Schaffung einer Bundesflotte für
die Beſchützung und Beförderung des deutſchen Handels und der davon
abhängenden Blüthe aller nationalen Ausfuhr- und Erwerbszweige,
ſowie für die Macht und die Ehre Deutſchlands zu ſagen ſchiene mir
überflüſſig. Daß bei der vollen Theilnahme Oeſterreichs am Bunde
mit ſeinen Zolleinkünften ꝛc. auch die öſterreichiſche Kriegsflotte Bun-
desſache werden und vom Bunde bezahlt werden müßte, verſteht ſich.

Ein anderer äußerſt wichtiger volkswirthſchaftlicher Gegenſtand
der Bundeszuſtändigkeit dürfte es ſeyn, wenn dem Bunde das Recht
eingeräumt würde im Intereſſe der Kriegs- und Handelsmarine ſo-
wohl als in dem der Verhütung einer Verſchlimmerung des deutſchen
Klima und einer Vertrocknung der ſchiffbaren Ströme, ſowie endlich
im allgemeinen Intereſſe des holzbedürftigen deutſchen Volks gegen
Waldverwüſtungen im Wege der Bundesgeſetzgebung und Verfü-
gung einzuſchreiten. Schon längſt hätte Frankreich kein Schiffbauholz

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[1258/0010] wirkliche Ausmünzung, ſo lange ſich keine Unzuſtändigkeiten dabei er- geben, den einzelnen Bundesſtaaten wie ſeither überlaſſen bleiben, oder ob ſie, wie in Nordamerika, zur unmittelbaren und ausſchließlichen Bundesſache erklärt werden ſoll; auf weſſen Koſten, ob auf die der ur- ſprünglichen Ausgeber der alten Münzen oder auf die des Bundes, die Umprägung der vorhandenen Münzen ſtattfinden ſoll ꝛc. Wie die Münz geſetzgebung, ſo dürfte auch die Geſetzgebung über den Feingehalt in welchem edle Metalle zu verarbeiten ſind, der Bundesgeſetzgebung vorzubehalten ſeyn. Die Verſchiedenheit der be- ſtehenden deutſchen Geſetzgebungen hierüber iſt eine wahre Geißel für alle Gewerbe welche dieſe Metalle verarbeiten, und ein mächtiges Hin- derniß ihres beſſeren Aufſchwunges in Deutſchland. Was vom Münzweſen gilt, findet ganz gleiche Anwendung auf Maße und Gewicht. Welches Chaos in dieſer Hinſicht in Deutſch- land, welcher Zeitverluſt für den Handels- und Gewerbsſtand durch die Nothwendigkeit beſtändiger Zahlenreductionen! Auch dieſem Uebel kann nur dadurch abgeholfen werden daß der Bund hierüber zu be- ſchließen hat. Ein anderer Gegenſtand für die Zuſtändigkeit des deutſchen Bundes — man kann ſagen von namenloſer Wichtigkeit — dürften die deutſchen Waſſerſtraßen ſeyn welche mehrere Gebiete durchſtrömen. Dieſe Flüſſe: der Rhein, Main, Neckar, die Ems, Weſer und Elbe u. ſ. w. treiben die Schamröthe in das Geſicht jedes Deutſchen der 1) ihren theilweiſen Zuſtand von Vernachläſſigung in Beziehung auf die Erhal- tung der Waſſerſtraßen, 2) ihre Belaſtung mit erdrückenden Waſſer- zöllen und 3) die Beſchädigung kennt welche ein Uferſtaat gegen die andern durch Begünſtigung ſeines Handels und Gewerbfleißes vor dem ihrigen mittelſt einſeitiger Nachläſſe an dieſen Waſſerzöllen ſich erlauben darf, in welcher Beziehung insbeſondere Preußen durch Benachtheili- gung des Handels und Gewerbfleißes der übrigen deutſchen Uferſtaaten des Rheins, Mains, Neckars u. ſ. w. ſich auszeichnet. Man könnte weinen wenn man die einzelnen deutſchen Staaten auf ihren Strom- antheilen, auf welchen im Mittelalter ſo viele Zollſtätten durch Raub- ritter gegründet wurden, noch heute mit der Waffe von Waſſerzöllen welche zum Theil den Betrag der Frachten überſteigen gleichſam weglagern, den des Flußwegs ziehenden Handel der deutſchen Bruderſtaaten gleichſam „werfen“ und zum Entgelt theilweiſe nicht einmal für die Herſtellung und Erhaltung der Waſſerſtraßen erträglich ſorgen, ſondern aus den Waſſer- zöllen welche nach den Beſtimmungen des Wiener Congreſſes hauptſächlich zur Erhaltung der Waſſerſtraßen dienen ſollen, auf manchen Flußſtrecken, wie z. B. auf dem badiſchen Neckar, eine beträchtliche Staatseinnahme ziehen ſieht, ohne daß ſie ihren Pflichten für die Verbeſſerung oder Er- haltung der Waſſerſtraße irgend entſprechend nachkämen. Was muß ein Nordamerikaner ſagen wenn er ſolche Zuſtände auf unſern Flüſſen ſieht! Noch einmal: dieſer Gegenſtand iſt einer der wichtigſten für Deutſchland, für Eintracht und Wohlſtand desſelben, und wenn nun auch die ſo günſtige Gelegenheit der Bundesreform dafür verloren gehen könnte, ſo müßte man an Deutſchlands Geſchicken ver- zweifeln. Denn ſelbſt die Eiſenbahnen können die Waſſerſtraßen nicht erſetzen, da der Transport auf letzteren, von Zöllen unbelaſtet, der wohlfeilſte iſt. Wenn man aber weiß wie die Blüthe aller Erwerbs- quellen einer Nation: des Bergbaues, der Landwirthſchaft, des Ge- werbfleißes und des Handels, von der möglichſten Wohlfeilheit der Frachten abhängt; wenn man weiß daß die Flußſchifffahrt den Aus- gangspunkt und das Ziel des Seehandels einer Nation bildet, daß die Wohlfeilheit der erſten Lebensbedürfniſſe: als Bau – und Brennholz, Steinkohlen, Getreide u. ſ. w., und der Urſtoffe für den Gewerbsbe- trieb: als Erze, rohe Metalle, Baumwolle, Farbhölzer u. ſ. w., ſowie die Möglichkeit der weiteren Verſendung der ſchwereren Gewerbserzeug- niſſe, von der Wohlfeilheit der Frachten bedingt iſt, ſo muß man tief ergriffen ſeyn von dem verderblichen und ungerechten Syſtem der Zoll- belaſtung und der ungleichen Behandlung des Handels der verſchiedenen deutſchen Staaten auf den deutſchen Strömen und Flüſſen. Gänz- liche Aufhebung der Waſſerzölle für die Schiffe und für die Waarenbeziehungen und Verſendungen der Häfen und Angehörigen aller deutſchen Staaten im in- und ausländi- ſchen Verkehr muß der Ruf aller ſeyn denen es um das Wohl von Deutſchland zu thun iſt. Mag man allerdings mit Recht die deutſchen Waſſerzölle von den auf franzöſiſchen, holländiſchen, belgiſchen Schiffen ein-, aus- oder durchgehenden Waaren noch ſo lange erheben bis eine wechſelſeitige gänzliche Aufhebung der Waſſerzölle auf dem Rhein und den damit zuſammenhängenden Waſſerſtraßen bis ins Meer mit dieſen Staaten erzielt iſt — aber für alle Bezüge und Verſendungen deutſcher Angehörigen innerhalb des deutſchen Bundesgebiets ſowohl als aus und nach dem Ausland iſt die Aufhebung aller und jeder Waſſerzölle eine der wichtigſten Forderungen des Nationalwohls. Man wende nicht ein daß die Uferſtaaten die Ufer und die Waſſerſtraßen zu unter- halten haben. Dieß iſt ganz richtig. Dafür haben ſie aber auch den Vortheil des leichten Abſatzes ihrer Erzeugniſſe, des Handels, Gewerb- fleißes und der Schifffahrt. Es geſchieht niemand unrecht wenn jeder Staat ſeine Strecke erhalten muß. Nationalforderungen von der höchſten Wichtigkeit alſo dürften zu ſeyn verdienen: 1) Die Ausſprechung der ſo eben gedachten gänzlichen Aufhebung der Waſſerzölle auf allen deutſchen Flüſſen und Flußſtrecken für den Handel und für die Schifffahrt aller Angehörigen des deutſchen Bundes; jedenfalls aber 2) die Ausſprechung der Grundſätze in der neuen Bundesacte, a. daß kein deutſcher Uferſtaat die Waarenbezie- hungen und Verſendungen und die Schifffahrt der andern deutſchen Staaten und ihrer Angehörigen anders als die des eigenen Landes und der Landesangehörigen behandeln, noch die letzteren vor den erſteren durch Abgabennachläſſe oder Rückerſtattungen begünſtigen dürfe; b. daß auf deutſchen Flüſſen oder Flußſtrecken nicht nur unter keinen Um- ſtänden weitere oder höhere Waſſerzölle und Nebenabgaben als die ſeit- herigen auferlegt werden dürfen, ſondern auch innerhalb der ſeither durch Verträge feſtgeſetzten Tarife künftig kein Waſſerzoll noch andere das Schiff oder die Waare treffende Hafen-, Krahnen-, Bohlwerks- und dergleichen Abgaben erhoben werden dürfen, ohne daß das deutſche Par- lament dieſe Erhebung votirt habe, und daß dieß je nur auf die Dauer eines Jahres geſchehen dürfe; c. daß dem Anfinnen an ein ſolches Votum des Parlaments eine Nachweiſung des auf die Waſſerſtraße gemachten Aufwandes vorangehen müſſe, und in keinem Fall ein höhe- rer Waſſerzoll als welcher den Koſten der Waſſerſtraße entſpreche, be- willigt werde; d. daß von Bundeswegen auf unklagbare Herſtellung und Unterhaltung der Waſſerſtraßen und auf Vermeidung der Beſchä- digung eines Uſerſtaates durch nachtheilige Waſſerbauten des an deren zu halten ſey, der Bund auch nach ſeinem Ermeſſen die Herſtellung durch ſeine eigenen Beauftragten anordnen und über Zuſcheidung der Koſten erkennen könne. Mögen dieſe Wünſche Eingang finden, möge dadurch dem Aergerniß der gegenwärtigen Unterbindung der großen Handelspulsadern Deutſchlands und der hierüber beſtehenden gerechten Entrüſtung geſteuert werden! In Beziehung auf Canäle, Landſtraßen und Eiſenbahnen dürfte dem Bunde das Recht beizulegen ſeyn zwingende Verfügungen im Intereſſe der Verbindung der deutſchen Staaten in den Richtungen zu treffen welche der Bund als die geeignetſten für den Verkehr oder das Kriegsweſen erkennt. Zu den volkswirthſchaftlichen Anſtalten rechne ich ferner auch in hohem Grade die Kriegsflotte, die Kriegs- häfen und See-Arſenale des Bundes. Dieſe dürften zur reinen Bun- desſache zu erklären und unter die unmittelbare Verwaltung des Bundes zu ſtellen ſeyn, ſchon weil der ganze Bund dabei intereſſirt iſt, ihre Koſten daher nicht den Uferſtaaten aufgebürdet werden können, und außerdem auch weil die Oſtſeehäfen wegen des Verfaulens der Schiffe in dem minder geſalzenen Waſſer der Oſtſee und wegen ihres langen Einwinterns, ſowie wegen ihrer ungünſtigen geographiſchen Lage ſich wenig eignen Hauptſtationen für eine deutſche Flotte zu bilden, die letztern alſo hauptſächlich in Häfen der deutſchen Nordſeeſtaaten zu wählen ſeyn dürften, deren keiner eine Großmacht iſt. Etwas weiteres über die namenloſe Wichtigkeit der Schaffung einer Bundesflotte für die Beſchützung und Beförderung des deutſchen Handels und der davon abhängenden Blüthe aller nationalen Ausfuhr- und Erwerbszweige, ſowie für die Macht und die Ehre Deutſchlands zu ſagen ſchiene mir überflüſſig. Daß bei der vollen Theilnahme Oeſterreichs am Bunde mit ſeinen Zolleinkünften ꝛc. auch die öſterreichiſche Kriegsflotte Bun- desſache werden und vom Bunde bezahlt werden müßte, verſteht ſich. Ein anderer äußerſt wichtiger volkswirthſchaftlicher Gegenſtand der Bundeszuſtändigkeit dürfte es ſeyn, wenn dem Bunde das Recht eingeräumt würde im Intereſſe der Kriegs- und Handelsmarine ſo- wohl als in dem der Verhütung einer Verſchlimmerung des deutſchen Klima und einer Vertrocknung der ſchiffbaren Ströme, ſowie endlich im allgemeinen Intereſſe des holzbedürftigen deutſchen Volks gegen Waldverwüſtungen im Wege der Bundesgeſetzgebung und Verfü- gung einzuſchreiten. Schon längſt hätte Frankreich kein Schiffbauholz

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Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 79, 19. März 1848, S. 1258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine79_1848/10>, abgerufen am 07.06.2024.