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Allgemeine Zeitung, Nr. 163, 11. Juni 1860.

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[Spaltenumbruch] rung "in bürgerlicher und politischer Beziehung nicht mißfällig sind." Außer-
dem ist das allgemein verworfene und von der badischen Regierung als un-
haltbar selbst aufgegebene Staatspatronat wieder bis auf weiteres herge-
stellt (§. 17). "Das Vermögen welches den kirchlichen Bedürfnissen dient
(so heißt es immer mit einer höchst auffallenden Vermeidung der Bezeichnung als
"Kirchenvermögen"), wird unter gemeinsamer Leitung der Kirche und des Staats
verwaltet (§. 10). Nach dem Recht aber bekanntlich, und wo die Kirche wirklich
ihre Angelegenheiten frei und selbständig verwaltet, hat die Staatsgewalt nur
eine Oberaufsicht über die Verwaltung des Kirchenvermögens, nicht eine Mit-
verwaltung. In der badischen Convention mit dem päpstlichen Stuhl ist zwar
diese gemeinsame Verwaltung zugegeben worden, aber mit der Wahrung des
Princips daß die Verwaltung im Namen der Kirche und unter der Aufsicht
des Erzbischofs geführt werde. Die Bestimmung über die kirchliche Gerichts-
barkeit (§. 16) ist so gefaßt daß, wenn sie auch in den meisten concreten Dis-
ciplinarfällen ungehindert wird auszuüben seyn, dennoch das Princip einer
selbständigen kirchlichen Gerichtsbarkeit nicht anerkannt, sondern dieselbe dem
Staat untergeordnet wird, und so daß zugleich darin schon im voraus den
widerspänstigen Priestern der Staatsschutz in Aussicht gestellt wird. Was
sollen wir aber nun gar von dem letzten dieser sechs Gesetzentwürfe zur Ein-
führung der kirchlichen Freiheit und Selbständigkeit sagen, von dem Gesetze
die Bestrafung von Amtsmißbräuchen der Geiftlichen? Es gehörte wirklich
ein gewisser Muth dazu dieses Gesetz in Vorschlag zu bringen, in einer Epoche
wo man außer der Kirchenfreiheit eine neue Entwicklung der Freiheit in dem
gesammten Staatsleben verheißen hat. Nach den hier gegebenen Zusätzen zu
dem Strafgesetzbuch soll also jeder Geistliche welcher in öffentlichen Vorträgen
einzelne Classen, Stände und Genossenschaften der Staatsbürger "tadelnd
angreift" mit Gefängnißstrafe von vier Wochen bestraft werden. Es ist schwer
einzusehen wie dann noch ein Prediger die Standespflichten seinen Zuhörem
einschärfen und die gewöhnlichen Fehler und Sünden welche dagegen began
gen werden ihnen vorhalten kann. Es wird von Seiten gesetzeskundiger Juri-
sten behauptet: es sey diese Gesetzesbestimmung zur Zeit ein Unicum, jeden-
falls in der deutschen Gesetzgebung. Merkwürdig ist auch die Strafbestimmung
gegen Geistliche welche kirchliche Strafen androhen oder aussprechen, also z. B.
gegen den Erzbischof, welcher nach den Kirchengesetzen eine Excommunication
auszusprechen in der Lage ist, und gegen die Geistlichen welche nach dem kano-
nischen Gehorsam verbunden sind eine solche Excommunication zu verkündi-
gen. Man belächelt oder verhöhnt doch heutigen Tags meistens diese kirch-
lichen Waffen als ganz veraltet und unbrauchbar, so daß man meinen sollte
es reiche hin auszusprechen daß eine solche Kirchenstrafe keine bürgerliche Wir-
kung hat. Von Seiten unseres gegenwärtigen Ministeriums wird aber die
Sache ganz anders angesehen: man zeigt große Furcht vor den kirchlichen
Censuren. Wenn nämlich kirchliche Strafen zum Schutz kirchlicher Rechte,
also zum Besten der Kirche gegen Angriffe von Seiten ihrer eignen Mitglie-
der, angewendet werden, so fällt dieß nach diesem Gesetz unter dieselbe Ru-
brik mit dem Amtsmißbrauch von Seiten der Staatsdiener, welche zu ihrem
Privatvortheil durch ihre amtliche Stellung Erpressung und Gewalt gegen
jemanden verüben. Nach diesen Andeutungen wird man sich nicht wundern
wenn man in den katholischen Kreisen bei uns in Baden folgendes Gesammt-
urtheil über die neuen Gesetzvorlagen vernimmt, welchem gewiß auch manche
Stimme außerhalb dieser Kreise sich anschließen dürfte. Man sagt nämlich:
die in der Proclamation vom 7 April gemachte Zusicherung wird durch diese
Gesetzentwürfe nicht aufrecht erhalten. Nur der Satz: "daß die Kirchen ihre
Angelegenheiten frei und selbständig verwalten," ist aus der Proclamation
herübergenommen; aber es ist bei diesen Worten geblieben. Denn was dieser
Satz verspricht, das beschränken die übrigen Paragraphen, oder machen es doch
im höchsten Grad unsicher. In den Vorlagen ist kein Princip, kein System
consequent durchgeführt; sie enthalten ein Aggregat von Bestimmungen die
ganz verschiedenen Systemen, verschiedenen Gesetzgebungen entnommen sind:
Josephinische Anschauungen neben den großen Principien der Kirchenfreiheit;
anscheinendes Wohlwollen gegen die Kirche, neben Drakonischen Gesetzen gegen
die Geistlichen.

Unter einer, trotz des strömenden Re-
gens, noch zahlreichern Betheiligung als bei der ersten fand heute Morgen
im Rathhaussaal zu Durlach die zweite evangelische Conferenz statt. Dem
früher erwählten Comite fiel die Leitung, dem ältern Pagenstecher
von Heidelberg das Präfidium derselben zu. Er eröffnete die Versammlung
im Hinblick auf die hochherzigen Entschließungen des Großherzogs durch ein
Hoch auf den Landesfürsten, dem die Anwesenden durch dreimaligen Zuruf
begeistert entsprachen. Nachdem Pfarrer Zittel über die Aussührung der frü-
hern Beschlüsse Bericht erstattet hatte, legten drei Redner die Aufgabe dar
welche durch die vorgelegten Gesetzentwürfe über die Stellung der Kirchen der
protestantischen zur Ausbildung ihrer zugesagten Selbständigkeit zufalle. Prof.
Joly sprach über ihre rechtliche Stellung, Prof. Schenkel aber hatte heute die
Hauptaufgabe zu lösen: er legte eine Verfassung der evangelischen Kirche, und
zwar in zehn Thesen vor, die er jedoch nicht an das Rathhaus zu Durlach an-
[Spaltenumbruch] schlug. Dieselbe ruht auf der Gemeinde als Urbestandtheil der Kirche, und
baut sich aus ihr durch Kirchengemeinderath, Diöcesan- und Generalsynode
zum Oberkirchenrath sämmtlich durch freie Wahlen bis zum obersten Landes-
bischof in der Person des Regenten auf. Prof. Häusser sodann gab den Weg
an auf welchem diese Erfordernisse erstrebt werden sollen. Dieß geschehe in-
dem die Staatsregierung gebeten werde eine außerordentliche Generalsynode
nach dem bisherigen Modus einzuberufen, welcher nur die einzige Aufgabe zu-
fallen solle ein Wahlgesetz zu schaffen. Als wünschenswerth wird hiefür be-
zeichnet daß die Synode zu gleichen Theilen aus geistlichen und weltlichen
Mitgliedern bestehe, statt daß bisher diese letztern nur den dritten Theil aus-
machten. Aus solchen Wahlen solle dann eine constituirende Generalsynode
hervorgehen, welche die Kirchenverfassung zu schaffen habe. Diese Vorträge
wurden mit der begeisternden und hinreißenden Beredsamkeit gehalten welche
diesen Rednern eigen ist, von Häusser in der ernsten, würdigen und immer
geistreichen Form, von Schenkel in einer populären mi Humor gewürgten
kernigen Volksweise, die seine Schweizerschule verräth. Diese vorbereitenden
Reden blieben nicht ohne entsprechenden Nachklang in der folgenden Discus-
sion, und selbst nicht ohne Widerspruch, indem Vertreter der herrschenden kirch-
lichen Richtung zwar nicht gegen den Kern der Sache sprachen, aber durch
Gegen- oder Seitenvorschläge sie abzuschwächen suchten. Die Versammlung,
in zu bestimmter Absicht vereinigt um hiedurch beirrt zu werden, sprach ihre
Zustimmung zu den von dem Comite vorgetragenen Vorschlägen im ganzen
aus. Nach vier Stunden trennte sich die Versammlung, um in getheilten
Kreisen bei einfachen Mahlen die Eindrücke sich gegenseitig auszusprechen, und
was bisher Arbeit gewesen als ein Fest zu beschließen.



Neueste Posten.

Heute Morgen um 11 Uhr sind JJ.
MM. der König Maximilian von Bayern und Gemahlin, von der fürst-
lichen Familie im Bahnhof Abschied nehmend, von hier abgereist, um über
Mainz die Pfalz zu besuchen. Der Großherzog hat mit der fürstlichen Fa-
milie nach dem Fürstenlager Auerbach an der Bergstraße sich begeben, um
dort in der Stille seinen heutigen Geburtstag, an welchem er in sein 55. Jahr
eintritt, zu begehen. Dort wird König Ludwig von Ludwigshöhe aus zum
Besuch erwartet. Der König Max hat hier in stiller Zurückgezogenheit gelebt,
jedoch eingedenk der Mission welcher er sich zum Heil des Vaterlandes ge-
widmet hat. Alle Segenswünsche folgen ihm.

Die Kass. Ztg. veröffentlicht heute das die Wahl
der Landstände betreffende Gesetz vom 30 Mai l. J. Es tritt, wie das Ver-
fassungsgesetz, am 1 Juli in Kraft.

Die regierende Fürstin Helene von Schwarz-
burg-Rudolstadt, geborne Prinzessin zu Anhalt, ist am 3 d. M. von einem
Prinzen und einer Prinzessin entbunden worden, aber am 6 d., wie die Goth.
Ztg
. meldet, in Folge der schweren Entbindung gestorben.

Herzog Karl Theodor in Bayern ist am 6 d. von
Leipzig hier eingetroffen, und heute Mittag nach Wien abgereist. (Dresd. J.)

In dem Befinden des Königs ist in der vergangenen
Woche keine bemerkenswerthe Veränderung eingetreten. Der König war viel
n der freien Luft, und hat in den letzten Tagen Vor- und Nachmittags Spazier-
fahrten in die Umgebungen von Sanssouci unternommen. -- Staatsminister
v. Auerswald hat sich gestern zum Curgebrauch nach Karlsbad begeben. Graf
Pourtales wird sich morgen auf seinen Posten nach Paris begeben.

In der heutigen Sitzung des Reichsraths wurden das
Grundbuchgesetz und ein Gesetz über Vergleichsverfahren vorgelegt, und einem
Comite von sieben Mitgliedern überwiesen. Die Wahlen für Budgetcom-
mission waren in dem der Oesterr. Ztg. entlehnten Bericht (Beil. Nr. 161)
nicht ganz richtig angegeben, weßhalb hier noch die Liste der Gewählten nach
dem officiellen Bericht folgt. Es wurden nämlich gewählt: Ritter v. Krainski,
Frhr. v. Reyer, Graf Auersperg, Dr. Hein, Edler v. Mayer, Fürst Collo-
redo-Mannsfeld, Frhr. v. Sokcsevits, Dr. Strasser, Bischof Stroßmayer,
Graf Andrassy, Ritter v. Vraniczanyi, Graf Mercantin, Graf Apponyi,
Graf Clam-Martinitz, Graf St. Julien, Fabriksbesitzer Schöller, Baron
Salvotti, Graf Szecsen, v. Mailath, Fürst Auersperg und v. Mocsony.

Nach der heutigen "Wiener Ztg." tritt am 1 Jul.
die Statthalterei Ungarns ins Leben, und wird die Wirksamkeit der bisherigen
fünf Statthaltereiabtheilungen und Generalgouvernements gleichzeitig ein-
gestellt. Die Kreisbehörden Mährens und die Landesregierung von Troppau
sind aufgehoben, und Schlesien der mährischen Statthalterei untergeordnet
worden; es bleibt jedoch Schlesiens Stellung als Kronland mit besonderer
Landesvertretung gewahrt. (W. T. B.)

[Spaltenumbruch] rung „in bürgerlicher und politiſcher Beziehung nicht mißfällig ſind.“ Außer-
dem iſt das allgemein verworfene und von der badiſchen Regierung als un-
haltbar ſelbſt aufgegebene Staatspatronat wieder bis auf weiteres herge-
ſtellt (§. 17). „Das Vermögen welches den kirchlichen Bedürfniſſen dient
(ſo heißt es immer mit einer höchſt auffallenden Vermeidung der Bezeichnung als
„Kirchenvermögen“), wird unter gemeinſamer Leitung der Kirche und des Staats
verwaltet (§. 10). Nach dem Recht aber bekanntlich, und wo die Kirche wirklich
ihre Angelegenheiten frei und ſelbſtändig verwaltet, hat die Staatsgewalt nur
eine Oberaufſicht über die Verwaltung des Kirchenvermögens, nicht eine Mit-
verwaltung. In der badiſchen Convention mit dem päpſtlichen Stuhl iſt zwar
dieſe gemeinſame Verwaltung zugegeben worden, aber mit der Wahrung des
Princips daß die Verwaltung im Namen der Kirche und unter der Aufſicht
des Erzbiſchofs geführt werde. Die Beſtimmung über die kirchliche Gerichts-
barkeit (§. 16) iſt ſo gefaßt daß, wenn ſie auch in den meiſten concreten Dis-
ciplinarfällen ungehindert wird auszuüben ſeyn, dennoch das Princip einer
ſelbſtändigen kirchlichen Gerichtsbarkeit nicht anerkannt, ſondern dieſelbe dem
Staat untergeordnet wird, und ſo daß zugleich darin ſchon im voraus den
widerſpänſtigen Prieſtern der Staatsſchutz in Ausſicht geſtellt wird. Was
ſollen wir aber nun gar von dem letzten dieſer ſechs Geſetzentwürfe zur Ein-
führung der kirchlichen Freiheit und Selbſtändigkeit ſagen, von dem Geſetze
die Beſtrafung von Amtsmißbräuchen der Geiftlichen? Es gehörte wirklich
ein gewiſſer Muth dazu dieſes Geſetz in Vorſchlag zu bringen, in einer Epoche
wo man außer der Kirchenfreiheit eine neue Entwicklung der Freiheit in dem
geſammten Staatsleben verheißen hat. Nach den hier gegebenen Zuſätzen zu
dem Strafgeſetzbuch ſoll alſo jeder Geiſtliche welcher in öffentlichen Vorträgen
einzelne Claſſen, Stände und Genoſſenſchaften der Staatsbürger „tadelnd
angreift“ mit Gefängnißſtrafe von vier Wochen beſtraft werden. Es iſt ſchwer
einzuſehen wie dann noch ein Prediger die Standespflichten ſeinen Zuhörem
einſchärfen und die gewöhnlichen Fehler und Sünden welche dagegen began
gen werden ihnen vorhalten kann. Es wird von Seiten geſetzeskundiger Juri-
ſten behauptet: es ſey dieſe Geſetzesbeſtimmung zur Zeit ein Unicum, jeden-
falls in der deutſchen Geſetzgebung. Merkwürdig iſt auch die Strafbeſtimmung
gegen Geiſtliche welche kirchliche Strafen androhen oder ausſprechen, alſo z. B.
gegen den Erzbiſchof, welcher nach den Kirchengeſetzen eine Excommunication
auszuſprechen in der Lage iſt, und gegen die Geiſtlichen welche nach dem kano-
niſchen Gehorſam verbunden ſind eine ſolche Excommunication zu verkündi-
gen. Man belächelt oder verhöhnt doch heutigen Tags meiſtens dieſe kirch-
lichen Waffen als ganz veraltet und unbrauchbar, ſo daß man meinen ſollte
es reiche hin auszuſprechen daß eine ſolche Kirchenſtrafe keine bürgerliche Wir-
kung hat. Von Seiten unſeres gegenwärtigen Miniſteriums wird aber die
Sache ganz anders angeſehen: man zeigt große Furcht vor den kirchlichen
Cenſuren. Wenn nämlich kirchliche Strafen zum Schutz kirchlicher Rechte,
alſo zum Beſten der Kirche gegen Angriffe von Seiten ihrer eignen Mitglie-
der, angewendet werden, ſo fällt dieß nach dieſem Geſetz unter dieſelbe Ru-
brik mit dem Amtsmißbrauch von Seiten der Staatsdiener, welche zu ihrem
Privatvortheil durch ihre amtliche Stellung Erpreſſung und Gewalt gegen
jemanden verüben. Nach dieſen Andeutungen wird man ſich nicht wundern
wenn man in den katholiſchen Kreiſen bei uns in Baden folgendes Geſammt-
urtheil über die neuen Geſetzvorlagen vernimmt, welchem gewiß auch manche
Stimme außerhalb dieſer Kreiſe ſich anſchließen dürfte. Man ſagt nämlich:
die in der Proclamation vom 7 April gemachte Zuſicherung wird durch dieſe
Geſetzentwürfe nicht aufrecht erhalten. Nur der Satz: „daß die Kirchen ihre
Angelegenheiten frei und ſelbſtändig verwalten,“ iſt aus der Proclamation
herübergenommen; aber es iſt bei dieſen Worten geblieben. Denn was dieſer
Satz verſpricht, das beſchränken die übrigen Paragraphen, oder machen es doch
im höchſten Grad unſicher. In den Vorlagen iſt kein Princip, kein Syſtem
conſequent durchgeführt; ſie enthalten ein Aggregat von Beſtimmungen die
ganz verſchiedenen Syſtemen, verſchiedenen Geſetzgebungen entnommen ſind:
Joſephiniſche Anſchauungen neben den großen Principien der Kirchenfreiheit;
anſcheinendes Wohlwollen gegen die Kirche, neben Drakoniſchen Geſetzen gegen
die Geiſtlichen.

Unter einer, trotz des ſtrömenden Re-
gens, noch zahlreichern Betheiligung als bei der erſten fand heute Morgen
im Rathhausſaal zu Durlach die zweite evangeliſche Conferenz ſtatt. Dem
früher erwählten Comité fiel die Leitung, dem ältern Pagenſtecher
von Heidelberg das Präfidium derſelben zu. Er eröffnete die Verſammlung
im Hinblick auf die hochherzigen Entſchließungen des Großherzogs durch ein
Hoch auf den Landesfürſten, dem die Anweſenden durch dreimaligen Zuruf
begeiſtert entſprachen. Nachdem Pfarrer Zittel über die Ausſührung der frü-
hern Beſchlüſſe Bericht erſtattet hatte, legten drei Redner die Aufgabe dar
welche durch die vorgelegten Geſetzentwürfe über die Stellung der Kirchen der
proteſtantiſchen zur Ausbildung ihrer zugeſagten Selbſtändigkeit zufalle. Prof.
Joly ſprach über ihre rechtliche Stellung, Prof. Schenkel aber hatte heute die
Hauptaufgabe zu löſen: er legte eine Verfaſſung der evangeliſchen Kirche, und
zwar in zehn Theſen vor, die er jedoch nicht an das Rathhaus zu Durlach an-
[Spaltenumbruch] ſchlug. Dieſelbe ruht auf der Gemeinde als Urbeſtandtheil der Kirche, und
baut ſich aus ihr durch Kirchengemeinderath, Diöceſan- und Generalſynode
zum Oberkirchenrath ſämmtlich durch freie Wahlen bis zum oberſten Landes-
biſchof in der Perſon des Regenten auf. Prof. Häuſſer ſodann gab den Weg
an auf welchem dieſe Erforderniſſe erſtrebt werden ſollen. Dieß geſchehe in-
dem die Staatsregierung gebeten werde eine außerordentliche Generalſynode
nach dem bisherigen Modus einzuberufen, welcher nur die einzige Aufgabe zu-
fallen ſolle ein Wahlgeſetz zu ſchaffen. Als wünſchenswerth wird hiefür be-
zeichnet daß die Synode zu gleichen Theilen aus geiſtlichen und weltlichen
Mitgliedern beſtehe, ſtatt daß bisher dieſe letztern nur den dritten Theil aus-
machten. Aus ſolchen Wahlen ſolle dann eine conſtituirende Generalſynode
hervorgehen, welche die Kirchenverfaſſung zu ſchaffen habe. Dieſe Vorträge
wurden mit der begeiſternden und hinreißenden Beredſamkeit gehalten welche
dieſen Rednern eigen iſt, von Häuſſer in der ernſten, würdigen und immer
geiſtreichen Form, von Schenkel in einer populären mi Humor gewürgten
kernigen Volksweiſe, die ſeine Schweizerſchule verräth. Dieſe vorbereitenden
Reden blieben nicht ohne entſprechenden Nachklang in der folgenden Discuſ-
ſion, und ſelbſt nicht ohne Widerſpruch, indem Vertreter der herrſchenden kirch-
lichen Richtung zwar nicht gegen den Kern der Sache ſprachen, aber durch
Gegen- oder Seitenvorſchläge ſie abzuſchwächen ſuchten. Die Verſammlung,
in zu beſtimmter Abſicht vereinigt um hiedurch beirrt zu werden, ſprach ihre
Zuſtimmung zu den von dem Comité vorgetragenen Vorſchlägen im ganzen
aus. Nach vier Stunden trennte ſich die Verſammlung, um in getheilten
Kreiſen bei einfachen Mahlen die Eindrücke ſich gegenſeitig auszuſprechen, und
was bisher Arbeit geweſen als ein Feſt zu beſchließen.



Neueſte Poſten.

Heute Morgen um 11 Uhr ſind JJ.
MM. der König Maximilian von Bayern und Gemahlin, von der fürſt-
lichen Familie im Bahnhof Abſchied nehmend, von hier abgereist, um über
Mainz die Pfalz zu beſuchen. Der Großherzog hat mit der fürſtlichen Fa-
milie nach dem Fürſtenlager Auerbach an der Bergſtraße ſich begeben, um
dort in der Stille ſeinen heutigen Geburtstag, an welchem er in ſein 55. Jahr
eintritt, zu begehen. Dort wird König Ludwig von Ludwigshöhe aus zum
Beſuch erwartet. Der König Max hat hier in ſtiller Zurückgezogenheit gelebt,
jedoch eingedenk der Miſſion welcher er ſich zum Heil des Vaterlandes ge-
widmet hat. Alle Segenswünſche folgen ihm.

Die Kaſſ. Ztg. veröffentlicht heute das die Wahl
der Landſtände betreffende Geſetz vom 30 Mai l. J. Es tritt, wie das Ver-
faſſungsgeſetz, am 1 Juli in Kraft.

Die regierende Fürſtin Helene von Schwarz-
burg-Rudolſtadt, geborne Prinzeſſin zu Anhalt, iſt am 3 d. M. von einem
Prinzen und einer Prinzeſſin entbunden worden, aber am 6 d., wie die Goth.
Ztg
. meldet, in Folge der ſchweren Entbindung geſtorben.

Herzog Karl Theodor in Bayern iſt am 6 d. von
Leipzig hier eingetroffen, und heute Mittag nach Wien abgereist. (Dresd. J.)

In dem Befinden des Königs iſt in der vergangenen
Woche keine bemerkenswerthe Veränderung eingetreten. Der König war viel
n der freien Luft, und hat in den letzten Tagen Vor- und Nachmittags Spazier-
fahrten in die Umgebungen von Sansſouci unternommen. — Staatsminiſter
v. Auerswald hat ſich geſtern zum Curgebrauch nach Karlsbad begeben. Graf
Pourtalés wird ſich morgen auf ſeinen Poſten nach Paris begeben.

In der heutigen Sitzung des Reichsraths wurden das
Grundbuchgeſetz und ein Geſetz über Vergleichsverfahren vorgelegt, und einem
Comité von ſieben Mitgliedern überwieſen. Die Wahlen für Budgetcom-
miſſion waren in dem der Oeſterr. Ztg. entlehnten Bericht (Beil. Nr. 161)
nicht ganz richtig angegeben, weßhalb hier noch die Liſte der Gewählten nach
dem officiellen Bericht folgt. Es wurden nämlich gewählt: Ritter v. Krainski,
Frhr. v. Reyer, Graf Auersperg, Dr. Hein, Edler v. Mayer, Fürſt Collo-
redo-Mannsfeld, Frhr. v. Sokcſevits, Dr. Straſſer, Biſchof Stroßmayer,
Graf Andráſſy, Ritter v. Vraniczanyi, Graf Mercantin, Graf Apponyi,
Graf Clam-Martinitz, Graf St. Julien, Fabriksbeſitzer Schöller, Baron
Salvotti, Graf Szécſen, v. Mailath, Fürſt Auersperg und v. Mocſóny.

Nach der heutigen „Wiener Ztg.“ tritt am 1 Jul.
die Statthalterei Ungarns ins Leben, und wird die Wirkſamkeit der bisherigen
fünf Statthaltereiabtheilungen und Generalgouvernements gleichzeitig ein-
geſtellt. Die Kreisbehörden Mährens und die Landesregierung von Troppau
ſind aufgehoben, und Schleſien der mähriſchen Statthalterei untergeordnet
worden; es bleibt jedoch Schleſiens Stellung als Kronland mit beſonderer
Landesvertretung gewahrt. (W. T. B.)

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[2724/0012] rung „in bürgerlicher und politiſcher Beziehung nicht mißfällig ſind.“ Außer- dem iſt das allgemein verworfene und von der badiſchen Regierung als un- haltbar ſelbſt aufgegebene Staatspatronat wieder bis auf weiteres herge- ſtellt (§. 17). „Das Vermögen welches den kirchlichen Bedürfniſſen dient (ſo heißt es immer mit einer höchſt auffallenden Vermeidung der Bezeichnung als „Kirchenvermögen“), wird unter gemeinſamer Leitung der Kirche und des Staats verwaltet (§. 10). Nach dem Recht aber bekanntlich, und wo die Kirche wirklich ihre Angelegenheiten frei und ſelbſtändig verwaltet, hat die Staatsgewalt nur eine Oberaufſicht über die Verwaltung des Kirchenvermögens, nicht eine Mit- verwaltung. In der badiſchen Convention mit dem päpſtlichen Stuhl iſt zwar dieſe gemeinſame Verwaltung zugegeben worden, aber mit der Wahrung des Princips daß die Verwaltung im Namen der Kirche und unter der Aufſicht des Erzbiſchofs geführt werde. Die Beſtimmung über die kirchliche Gerichts- barkeit (§. 16) iſt ſo gefaßt daß, wenn ſie auch in den meiſten concreten Dis- ciplinarfällen ungehindert wird auszuüben ſeyn, dennoch das Princip einer ſelbſtändigen kirchlichen Gerichtsbarkeit nicht anerkannt, ſondern dieſelbe dem Staat untergeordnet wird, und ſo daß zugleich darin ſchon im voraus den widerſpänſtigen Prieſtern der Staatsſchutz in Ausſicht geſtellt wird. Was ſollen wir aber nun gar von dem letzten dieſer ſechs Geſetzentwürfe zur Ein- führung der kirchlichen Freiheit und Selbſtändigkeit ſagen, von dem Geſetze die Beſtrafung von Amtsmißbräuchen der Geiftlichen? Es gehörte wirklich ein gewiſſer Muth dazu dieſes Geſetz in Vorſchlag zu bringen, in einer Epoche wo man außer der Kirchenfreiheit eine neue Entwicklung der Freiheit in dem geſammten Staatsleben verheißen hat. Nach den hier gegebenen Zuſätzen zu dem Strafgeſetzbuch ſoll alſo jeder Geiſtliche welcher in öffentlichen Vorträgen einzelne Claſſen, Stände und Genoſſenſchaften der Staatsbürger „tadelnd angreift“ mit Gefängnißſtrafe von vier Wochen beſtraft werden. Es iſt ſchwer einzuſehen wie dann noch ein Prediger die Standespflichten ſeinen Zuhörem einſchärfen und die gewöhnlichen Fehler und Sünden welche dagegen began gen werden ihnen vorhalten kann. Es wird von Seiten geſetzeskundiger Juri- ſten behauptet: es ſey dieſe Geſetzesbeſtimmung zur Zeit ein Unicum, jeden- falls in der deutſchen Geſetzgebung. Merkwürdig iſt auch die Strafbeſtimmung gegen Geiſtliche welche kirchliche Strafen androhen oder ausſprechen, alſo z. B. gegen den Erzbiſchof, welcher nach den Kirchengeſetzen eine Excommunication auszuſprechen in der Lage iſt, und gegen die Geiſtlichen welche nach dem kano- niſchen Gehorſam verbunden ſind eine ſolche Excommunication zu verkündi- gen. Man belächelt oder verhöhnt doch heutigen Tags meiſtens dieſe kirch- lichen Waffen als ganz veraltet und unbrauchbar, ſo daß man meinen ſollte es reiche hin auszuſprechen daß eine ſolche Kirchenſtrafe keine bürgerliche Wir- kung hat. Von Seiten unſeres gegenwärtigen Miniſteriums wird aber die Sache ganz anders angeſehen: man zeigt große Furcht vor den kirchlichen Cenſuren. Wenn nämlich kirchliche Strafen zum Schutz kirchlicher Rechte, alſo zum Beſten der Kirche gegen Angriffe von Seiten ihrer eignen Mitglie- der, angewendet werden, ſo fällt dieß nach dieſem Geſetz unter dieſelbe Ru- brik mit dem Amtsmißbrauch von Seiten der Staatsdiener, welche zu ihrem Privatvortheil durch ihre amtliche Stellung Erpreſſung und Gewalt gegen jemanden verüben. Nach dieſen Andeutungen wird man ſich nicht wundern wenn man in den katholiſchen Kreiſen bei uns in Baden folgendes Geſammt- urtheil über die neuen Geſetzvorlagen vernimmt, welchem gewiß auch manche Stimme außerhalb dieſer Kreiſe ſich anſchließen dürfte. Man ſagt nämlich: die in der Proclamation vom 7 April gemachte Zuſicherung wird durch dieſe Geſetzentwürfe nicht aufrecht erhalten. Nur der Satz: „daß die Kirchen ihre Angelegenheiten frei und ſelbſtändig verwalten,“ iſt aus der Proclamation herübergenommen; aber es iſt bei dieſen Worten geblieben. Denn was dieſer Satz verſpricht, das beſchränken die übrigen Paragraphen, oder machen es doch im höchſten Grad unſicher. In den Vorlagen iſt kein Princip, kein Syſtem conſequent durchgeführt; ſie enthalten ein Aggregat von Beſtimmungen die ganz verſchiedenen Syſtemen, verſchiedenen Geſetzgebungen entnommen ſind: Joſephiniſche Anſchauungen neben den großen Principien der Kirchenfreiheit; anſcheinendes Wohlwollen gegen die Kirche, neben Drakoniſchen Geſetzen gegen die Geiſtlichen. * Karlsruhe, 7 Jun. Unter einer, trotz des ſtrömenden Re- gens, noch zahlreichern Betheiligung als bei der erſten fand heute Morgen im Rathhausſaal zu Durlach die zweite evangeliſche Conferenz ſtatt. Dem früher erwählten Comité fiel die Leitung, dem ältern Pagenſtecher von Heidelberg das Präfidium derſelben zu. Er eröffnete die Verſammlung im Hinblick auf die hochherzigen Entſchließungen des Großherzogs durch ein Hoch auf den Landesfürſten, dem die Anweſenden durch dreimaligen Zuruf begeiſtert entſprachen. Nachdem Pfarrer Zittel über die Ausſührung der frü- hern Beſchlüſſe Bericht erſtattet hatte, legten drei Redner die Aufgabe dar welche durch die vorgelegten Geſetzentwürfe über die Stellung der Kirchen der proteſtantiſchen zur Ausbildung ihrer zugeſagten Selbſtändigkeit zufalle. Prof. Joly ſprach über ihre rechtliche Stellung, Prof. Schenkel aber hatte heute die Hauptaufgabe zu löſen: er legte eine Verfaſſung der evangeliſchen Kirche, und zwar in zehn Theſen vor, die er jedoch nicht an das Rathhaus zu Durlach an- ſchlug. Dieſelbe ruht auf der Gemeinde als Urbeſtandtheil der Kirche, und baut ſich aus ihr durch Kirchengemeinderath, Diöceſan- und Generalſynode zum Oberkirchenrath ſämmtlich durch freie Wahlen bis zum oberſten Landes- biſchof in der Perſon des Regenten auf. Prof. Häuſſer ſodann gab den Weg an auf welchem dieſe Erforderniſſe erſtrebt werden ſollen. Dieß geſchehe in- dem die Staatsregierung gebeten werde eine außerordentliche Generalſynode nach dem bisherigen Modus einzuberufen, welcher nur die einzige Aufgabe zu- fallen ſolle ein Wahlgeſetz zu ſchaffen. Als wünſchenswerth wird hiefür be- zeichnet daß die Synode zu gleichen Theilen aus geiſtlichen und weltlichen Mitgliedern beſtehe, ſtatt daß bisher dieſe letztern nur den dritten Theil aus- machten. Aus ſolchen Wahlen ſolle dann eine conſtituirende Generalſynode hervorgehen, welche die Kirchenverfaſſung zu ſchaffen habe. Dieſe Vorträge wurden mit der begeiſternden und hinreißenden Beredſamkeit gehalten welche dieſen Rednern eigen iſt, von Häuſſer in der ernſten, würdigen und immer geiſtreichen Form, von Schenkel in einer populären mi Humor gewürgten kernigen Volksweiſe, die ſeine Schweizerſchule verräth. Dieſe vorbereitenden Reden blieben nicht ohne entſprechenden Nachklang in der folgenden Discuſ- ſion, und ſelbſt nicht ohne Widerſpruch, indem Vertreter der herrſchenden kirch- lichen Richtung zwar nicht gegen den Kern der Sache ſprachen, aber durch Gegen- oder Seitenvorſchläge ſie abzuſchwächen ſuchten. Die Verſammlung, in zu beſtimmter Abſicht vereinigt um hiedurch beirrt zu werden, ſprach ihre Zuſtimmung zu den von dem Comité vorgetragenen Vorſchlägen im ganzen aus. Nach vier Stunden trennte ſich die Verſammlung, um in getheilten Kreiſen bei einfachen Mahlen die Eindrücke ſich gegenſeitig auszuſprechen, und was bisher Arbeit geweſen als ein Feſt zu beſchließen. Neueſte Poſten. *** Darmſtadt, 9 Jun. Heute Morgen um 11 Uhr ſind JJ. MM. der König Maximilian von Bayern und Gemahlin, von der fürſt- lichen Familie im Bahnhof Abſchied nehmend, von hier abgereist, um über Mainz die Pfalz zu beſuchen. Der Großherzog hat mit der fürſtlichen Fa- milie nach dem Fürſtenlager Auerbach an der Bergſtraße ſich begeben, um dort in der Stille ſeinen heutigen Geburtstag, an welchem er in ſein 55. Jahr eintritt, zu begehen. Dort wird König Ludwig von Ludwigshöhe aus zum Beſuch erwartet. Der König Max hat hier in ſtiller Zurückgezogenheit gelebt, jedoch eingedenk der Miſſion welcher er ſich zum Heil des Vaterlandes ge- widmet hat. Alle Segenswünſche folgen ihm. Kaſſel, 8 Jun. Die Kaſſ. Ztg. veröffentlicht heute das die Wahl der Landſtände betreffende Geſetz vom 30 Mai l. J. Es tritt, wie das Ver- faſſungsgeſetz, am 1 Juli in Kraft. Rudolſtadt, 8 Jun. Die regierende Fürſtin Helene von Schwarz- burg-Rudolſtadt, geborne Prinzeſſin zu Anhalt, iſt am 3 d. M. von einem Prinzen und einer Prinzeſſin entbunden worden, aber am 6 d., wie die Goth. Ztg. meldet, in Folge der ſchweren Entbindung geſtorben. Dresden, 8 Jun. Herzog Karl Theodor in Bayern iſt am 6 d. von Leipzig hier eingetroffen, und heute Mittag nach Wien abgereist. (Dresd. J.) Berlin, 9 Jun. In dem Befinden des Königs iſt in der vergangenen Woche keine bemerkenswerthe Veränderung eingetreten. Der König war viel n der freien Luft, und hat in den letzten Tagen Vor- und Nachmittags Spazier- fahrten in die Umgebungen von Sansſouci unternommen. — Staatsminiſter v. Auerswald hat ſich geſtern zum Curgebrauch nach Karlsbad begeben. Graf Pourtalés wird ſich morgen auf ſeinen Poſten nach Paris begeben. Wien, 8 Jun. In der heutigen Sitzung des Reichsraths wurden das Grundbuchgeſetz und ein Geſetz über Vergleichsverfahren vorgelegt, und einem Comité von ſieben Mitgliedern überwieſen. Die Wahlen für Budgetcom- miſſion waren in dem der Oeſterr. Ztg. entlehnten Bericht (Beil. Nr. 161) nicht ganz richtig angegeben, weßhalb hier noch die Liſte der Gewählten nach dem officiellen Bericht folgt. Es wurden nämlich gewählt: Ritter v. Krainski, Frhr. v. Reyer, Graf Auersperg, Dr. Hein, Edler v. Mayer, Fürſt Collo- redo-Mannsfeld, Frhr. v. Sokcſevits, Dr. Straſſer, Biſchof Stroßmayer, Graf Andráſſy, Ritter v. Vraniczanyi, Graf Mercantin, Graf Apponyi, Graf Clam-Martinitz, Graf St. Julien, Fabriksbeſitzer Schöller, Baron Salvotti, Graf Szécſen, v. Mailath, Fürſt Auersperg und v. Mocſóny. Wien, 9 Jun. Nach der heutigen „Wiener Ztg.“ tritt am 1 Jul. die Statthalterei Ungarns ins Leben, und wird die Wirkſamkeit der bisherigen fünf Statthaltereiabtheilungen und Generalgouvernements gleichzeitig ein- geſtellt. Die Kreisbehörden Mährens und die Landesregierung von Troppau ſind aufgehoben, und Schleſien der mähriſchen Statthalterei untergeordnet worden; es bleibt jedoch Schleſiens Stellung als Kronland mit beſonderer Landesvertretung gewahrt. (W. T. B.)

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen, Susanne Haaf: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription. (2022-04-08T12:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, Linda Kirsten, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 163, 11. Juni 1860, S. 2724. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine163_1860/12>, abgerufen am 15.06.2024.