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Allgemeine Zeitung, Nr. 7, 7. Januar 1830.

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[Spaltenumbruch] auf die am 27 Jul. d. J. an ihn ergangene Ladung innerhalb
des vorgesezten Termins nicht erschienen ist, um sich wegen der
wider ihn vorhandenen Anschuldigung der Theilnahme an einem
Betrug zu verantworten, so wird derselbe zur Gerichtsstellung
innerhalb eines weitern Termins von drei Monaten mit
der Warnung aufgefordert, daß nach Verlaus dieses Termins
wider ihn als gegen einen Ungehorsamen den Gesezen gemäß
werde verfahren werden.

Augsburg, am 30 Okt. 1829.

Königl. bayerisches Kreis- und Stadtgericht.

v. Silberhorn, Direktor.

Mayr.



[37] Bekanntmachung.

Auf Andringen eines Hypothekgläubigers und auf den Grund
des rechtskräftig landgerichtlichen Beschlusses de dato 23 Sept.
d. J. wird unter Vorbehalt der kreditorischen Genehmigung das
sämtliche Anwesen der Riemermeisters-Wittwe Therese Diemer
zu Grafing hiemit zur öffentlichen Versteigerung gebracht, und
dazu Kommission auf 5 Febr. 1830 früh 10 Uhr im Orte Grafing
anberaumt, wozu Kaufslustige hiemit eingeladen werden.

Dieses Riemeranwesen besteht laut gerichtlichem Stadt-Kata-
ster-Extrakt H. Nro. 59. aus dem zweigädig gemauerten Wohn-
hause mit Trokenboden, Werkstätte und Neubau unter einem Schar-
schindeldache, ist bodenzinsig zur Marktskammer Grafing, und laut
Inventar vom 10 Jan. 1828 excl. des Mobiliars auf 1490 fl.
geschäzt.

Die darauf haftenden Abgaben, so wie die nähern Kaufbeding-
nisse werden bei der Versteigerung bekannt gemacht werden; übri-
gens haben sich Steigerer über Vermögen und guten Leumund ge-
hörjg auszuweisen.

Ebersberg, den 31 Dec. 1829.

Königlich bayerisches Landgericht Ebersberg.

Höß, Landrichter.

coll. Stangl, Rechtspraktikant.



[23] Vorladung.

Joseph und Altmar Zobel von Buxheim, seit dem rus-
sischen Feldzuge vermißte königl. bayerische Soldaten, oder ihre
Deszendenz, werden aufgefordert, binnen sechs Mouaten
von ihrem Leben und Aufenthalte hieher Nachricht zu ertheilen,
widrigenfalls ihr in 131 fl. 26 kr. bestehendes Vermögen ihren
nächsten Verwandten gegen Kaution hinausgegeben wird.

Buxheim, am 28 Dec. 1829.

Gräflich Waldbott Bassenheimisches
Herrschaftsgericht Buxheim.

Dr. Hellmuth, Herrschaftsrichter.



[19] Auszug
aus dem
Allgemeinen Intelligenzblatt
zur östreichisch-kaiserlichen privilegirten Wiener
Zeitung,
vom
Donnerstag, den 24 December 1829.

Mit allerhöchster Bewilligung.

Warnung.

Obschon Se. Exc., der k. k. wirkliche geheime Rath, Kämmerer
und General der Kavallerie, Andreas Graf Hadik v. Futak, unterm
4 Nov. vorigen Jahrs in dem Intelligenzblatte zu Nro. 88. der
Preßburger Zeitung, die Ungültigkeit des gräflich Adam Joseyh Ha-
dikschen Darlehens dargethan, und zur öffentlichen Warnung be-
kannt gab, so werden die, aus diesem vorgeblichen Darlehen ent-
standenen Partial-Obligationen, wenn auch zu sehr niedern Preisen,
stets noch unter Privaten veräußert.

Der k. k. Kämmerer und Rittmeister, Gustav Graf Hadik
v. Futak, Sohn des Generals der Kavallerie, sieht sich aus dem
Grunde gezwungen, die unterm 4 Nov. vorigen Jahrs von seinem
[Spaltenumbruch] Vater erlassene Protestation zu wiederholen, und nebstdem öffent-
lich zu erklären: daß er eben so wenig einen Antheil an diesem
Darlehen habe, als sein Vater, und daß ferners dieses, auf die
dermalen noch in fremdem Besize sich befindlichen erst zu revidiren-
den Avitical-Herrschaften Futak und Cservits, dem Grafen Adam
Joseyh Hadik vorgeblich gemachte Darlehen, diese Herrschaften durch-
aus, selbst für die Zukunft nicht belasten könne, indem die Fami-
lien-Branchen des gedachten Grafen Adam Joseph Hadik, durch
das Testament und die Kodizille des Acquisitors, Sr. Exc. weiland
Hrn. Feldmarschalls und Hofkriegsrathspräsidenten, Grafen Andreas
Hadik, ausgeschlossen war, mithin die Ansprüche und Rechte des
Grafen Gustav Hadik auf diese Avitical-Familiengüter, an de-
ren Verkauf er keinen Einfluß hatte
, und solchen
auch nie anerkannt
hat, durch diesen Grafen Adam Joseph
Hadik durchaus nicht gefährdet werden können, sondern selbststän-
dig bestehen.

Daß auch die östreichische privilegirte Nationalbank für dieses
Anlehen pr. 5000 fl. Könv. Münze, worüber die Original-Obli-
gation zwar bei ihr deponirt ist, durchaus keine Art Garantie,
weder für Zinsen noch Kapitals-Rükzahlungen leistet, erhellt schon
daraus, daß hiefür nur ein einfacher Depositenschein ausgestellt
wurde.

Wien im November 1929.

Graf Gustav Hadik v. Futak,
k. k. wirklicher Kämmerer und Rittmeister
bei König Würtemberg-Husaren.



Nachtrag.

Der Artikel in der Preßburger Zeitung, Nro. 88., vom Dienstag
den 4 Nov. 1828, auf den sich hier berufen wird, lautet, wie folgt:

Dem Vernehmen nach hat der k. k. Kämmerer Graf Adam Ha-
dik, ein Kapital von 500,000 fl. Konv. Münze von einer anony-
men Gesellschaft Kapitalisten, angeblich zu dem Zweke aufgenom-
men, seine Avitical-Herrschaften Futak-Cservits zu reacquiriren,
und die disfällige Schuldeuverschreibung auf diese -- doch erst zu re-
vindizirenden, dermalen in fremdem Besize befindlichen Herrschaften,
somit anticipative beim löblichen Vacsercomitat unterm 25 Aug.
l. J. aus mir eben so unbekannten als unbegreiflichen Gründen
und Rechten intabuliren lassen.


Da nun vermöge des Testaments und der Kodizille des Acqui-
sitors Sr. Exc. des Feldmarschalls und Hof-Kriegsrathspräsidenten
Andreas Grafen Hadik, meines Vaters, so wie laut einem am
14 April 1801 vor einer dieserwegen auf allerhöchste Anordnung
zusammengesezten Komitatsdeputation zu Futak zu Stande ge-
kommenen, auf vorbenannte Dokumente basirten feierlichen Fami-
lienvertrag, die Administration der durch erwähntes Testament für
untheilbar erklärten Familiengüter, so wie das mit dieser Admini-
stration verbundene Ablösungsrecht derselben, einzig dem Unter-
zeichneten gebührt; dieses Recht aber durch gewaltsame Umstände,
die den testamentwidrigen Verkauf dieser Herrschaften herbeiführ-
ten, wohl unterbrochen, keineswegs aber vernichtet werden konnte; --
da ferner der Graf Adam Hadik für seine Person seinen allenfallsigen
Rechten nicht nur durch freiwillige Unterzeichnung des Verkaufs-
kontraktes, sondern wiederholt durch nachträglich genommene Auk-
tionen feierlich entsagt hat; -- und da die Erben des erwähnten
Hrn. Grafen im Sinne der angeführten Dispositionen des Acqui-
sitors und des daraus erfolgten Familienvertrags, keineswegs den
Besiz dieser Familienherrschaften selbst, wohl aber den Werth des
Drittheils derselben, in so weit nemlich dieser, den von dieser Li-
nie pro rata empfangenen Kaufschilling und nachträglich erhobene
Auktionssummen übersteigen dürfte, einst entsprechen können, so
sieht sich der Unterzeichnete als Haupt seiner Familie und einzig
vorhandener immediater Erbe des Testators und Acquisitors, weil.
Sr. Exc. des Feldmarschalls Andreas Grafen Hadik, verpflichtet,
zur Verwahrung eigener Rechte und zur allgemeinen Warnung
vorstehende Umstände zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.


(L. S.).


[Spaltenumbruch] auf die am 27 Jul. d. J. an ihn ergangene Ladung innerhalb
des vorgeſezten Termins nicht erſchienen iſt, um ſich wegen der
wider ihn vorhandenen Anſchuldigung der Theilnahme an einem
Betrug zu verantworten, ſo wird derſelbe zur Gerichtsſtellung
innerhalb eines weitern Termins von drei Monaten mit
der Warnung aufgefordert, daß nach Verlauſ dieſes Termins
wider ihn als gegen einen Ungehorſamen den Geſezen gemäß
werde verfahren werden.

Augsburg, am 30 Okt. 1829.

Königl. bayeriſches Kreis- und Stadtgericht.

v. Silberhorn, Direktor.

Mayr.



[37] Bekanntmachung.

Auf Andringen eines Hypothekgläubigers und auf den Grund
des rechtskräftig landgerichtlichen Beſchluſſes de dato 23 Sept.
d. J. wird unter Vorbehalt der kreditoriſchen Genehmigung das
ſämtliche Anweſen der Riemermeiſters-Wittwe Thereſe Diemer
zu Grafing hiemit zur öffentlichen Verſteigerung gebracht, und
dazu Kommiſſion auf 5 Febr. 1830 früh 10 Uhr im Orte Grafing
anberaumt, wozu Kaufsluſtige hiemit eingeladen werden.

Dieſes Riemeranweſen beſteht laut gerichtlichem Stadt-Kata-
ſter-Extrakt H. Nro. 59. aus dem zweigädig gemauerten Wohn-
hauſe mit Trokenboden, Werkſtätte und Neubau unter einem Schar-
ſchindeldache, iſt bodenzinſig zur Marktskammer Grafing, und laut
Inventar vom 10 Jan. 1828 excl. des Mobiliars auf 1490 fl.
geſchäzt.

Die darauf haftenden Abgaben, ſo wie die nähern Kaufbeding-
niſſe werden bei der Verſteigerung bekannt gemacht werden; übri-
gens haben ſich Steigerer über Vermögen und guten Leumund ge-
hörjg auszuweiſen.

Ebersberg, den 31 Dec. 1829.

Königlich bayeriſches Landgericht Ebersberg.

Höß, Landrichter.

coll. Stangl, Rechtspraktikant.



[23] Vorladung.

Joſeph und Altmar Zobel von Buxheim, ſeit dem ruſ-
ſiſchen Feldzuge vermißte königl. bayeriſche Soldaten, oder ihre
Deszendenz, werden aufgefordert, binnen ſechs Mouaten
von ihrem Leben und Aufenthalte hieher Nachricht zu ertheilen,
widrigenfalls ihr in 131 fl. 26 kr. beſtehendes Vermögen ihren
nächſten Verwandten gegen Kaution hinausgegeben wird.

Buxheim, am 28 Dec. 1829.

Gräflich Waldbott Baſſenheimiſches
Herrſchaftsgericht Buxheim.

Dr. Hellmuth, Herrſchaftsrichter.



[19] Auszug
aus dem
Allgemeinen Intelligenzblatt
zur öſtreichiſch-kaiſerlichen privilegirten Wiener
Zeitung,
vom
Donnerſtag, den 24 December 1829.

Mit allerhöchſter Bewilligung.

Warnung.

Obſchon Se. Exc., der k. k. wirkliche geheime Rath, Kämmerer
und General der Kavallerie, Andreas Graf Hadik v. Futak, unterm
4 Nov. vorigen Jahrs in dem Intelligenzblatte zu Nro. 88. der
Preßburger Zeitung, die Ungültigkeit des gräflich Adam Joſeyh Ha-
dikſchen Darlehens dargethan, und zur öffentlichen Warnung be-
kannt gab, ſo werden die, aus dieſem vorgeblichen Darlehen ent-
ſtandenen Partial-Obligationen, wenn auch zu ſehr niedern Preiſen,
ſtets noch unter Privaten veräußert.

Der k. k. Kämmerer und Rittmeiſter, Guſtav Graf Hadik
v. Futak, Sohn des Generals der Kavallerie, ſieht ſich aus dem
Grunde gezwungen, die unterm 4 Nov. vorigen Jahrs von ſeinem
[Spaltenumbruch] Vater erlaſſene Proteſtation zu wiederholen, und nebſtdem öffent-
lich zu erklären: daß er eben ſo wenig einen Antheil an dieſem
Darlehen habe, als ſein Vater, und daß ferners dieſes, auf die
dermalen noch in fremdem Beſize ſich befindlichen erſt zu revidiren-
den Avitical-Herrſchaften Futak und Cſervits, dem Grafen Adam
Joſeyh Hadik vorgeblich gemachte Darlehen, dieſe Herrſchaften durch-
aus, ſelbſt für die Zukunft nicht belaſten könne, indem die Fami-
lien-Branchen des gedachten Grafen Adam Joſeph Hadik, durch
das Teſtament und die Kodizille des Acquiſitors, Sr. Exc. weiland
Hrn. Feldmarſchalls und Hofkriegsrathspräſidenten, Grafen Andreas
Hadik, ausgeſchloſſen war, mithin die Anſprüche und Rechte des
Grafen Guſtav Hadik auf dieſe Avitical-Familiengüter, an de-
ren Verkauf er keinen Einfluß hatte
, und ſolchen
auch nie anerkannt
hat, durch dieſen Grafen Adam Joſeph
Hadik durchaus nicht gefährdet werden können, ſondern ſelbſtſtän-
dig beſtehen.

Daß auch die öſtreichiſche privilegirte Nationalbank für dieſes
Anlehen pr. 5000 fl. Könv. Münze, worüber die Original-Obli-
gation zwar bei ihr deponirt iſt, durchaus keine Art Garantie,
weder für Zinſen noch Kapitals-Rükzahlungen leiſtet, erhellt ſchon
daraus, daß hiefür nur ein einfacher Depoſitenſchein ausgeſtellt
wurde.

Wien im November 1929.

Graf Guſtav Hadik v. Futak,
k. k. wirklicher Kämmerer und Rittmeiſter
bei König Würtemberg-Huſaren.



Nachtrag.

Der Artikel in der Preßburger Zeitung, Nro. 88., vom Dienſtag
den 4 Nov. 1828, auf den ſich hier berufen wird, lautet, wie folgt:

Dem Vernehmen nach hat der k. k. Kämmerer Graf Adam Ha-
dik, ein Kapital von 500,000 fl. Konv. Münze von einer anony-
men Geſellſchaft Kapitaliſten, angeblich zu dem Zweke aufgenom-
men, ſeine Avitical-Herrſchaften Futak-Cſervits zu reacquiriren,
und die disfällige Schuldeuverſchreibung auf dieſe — doch erſt zu re-
vindizirenden, dermalen in fremdem Beſize befindlichen Herrſchaften,
ſomit anticipative beim löblichen Vacſercomitat unterm 25 Aug.
l. J. aus mir eben ſo unbekannten als unbegreiflichen Gründen
und Rechten intabuliren laſſen.


Da nun vermöge des Teſtaments und der Kodizille des Acqui-
ſitors Sr. Exc. des Feldmarſchalls und Hof-Kriegsrathspräſidenten
Andreas Grafen Hadik, meines Vaters, ſo wie laut einem am
14 April 1801 vor einer dieſerwegen auf allerhöchſte Anordnung
zuſammengeſezten Komitatsdeputation zu Futak zu Stande ge-
kommenen, auf vorbenannte Dokumente baſirten feierlichen Fami-
lienvertrag, die Adminiſtration der durch erwähntes Teſtament für
untheilbar erklärten Familiengüter, ſo wie das mit dieſer Admini-
ſtration verbundene Ablöſungsrecht derſelben, einzig dem Unter-
zeichneten gebührt; dieſes Recht aber durch gewaltſame Umſtände,
die den teſtamentwidrigen Verkauf dieſer Herrſchaften herbeiführ-
ten, wohl unterbrochen, keineswegs aber vernichtet werden konnte; —
da ferner der Graf Adam Hadik für ſeine Perſon ſeinen allenfallſigen
Rechten nicht nur durch freiwillige Unterzeichnung des Verkaufs-
kontraktes, ſondern wiederholt durch nachträglich genommene Auk-
tionen feierlich entſagt hat; — und da die Erben des erwähnten
Hrn. Grafen im Sinne der angeführten Dispoſitionen des Acqui-
ſitors und des daraus erfolgten Familienvertrags, keineswegs den
Beſiz dieſer Familienherrſchaften ſelbſt, wohl aber den Werth des
Drittheils derſelben, in ſo weit nemlich dieſer, den von dieſer Li-
nie pro rata empfangenen Kaufſchilling und nachträglich erhobene
Auktionsſummen überſteigen dürfte, einſt entſprechen können, ſo
ſieht ſich der Unterzeichnete als Haupt ſeiner Familie und einzig
vorhandener immediater Erbe des Teſtators und Acquiſitors, weil.
Sr. Exc. des Feldmarſchalls Andreas Grafen Hadik, verpflichtet,
zur Verwahrung eigener Rechte und zur allgemeinen Warnung
vorſtehende Umſtände zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.


(L. S.).


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[28/0008] auf die am 27 Jul. d. J. an ihn ergangene Ladung innerhalb des vorgeſezten Termins nicht erſchienen iſt, um ſich wegen der wider ihn vorhandenen Anſchuldigung der Theilnahme an einem Betrug zu verantworten, ſo wird derſelbe zur Gerichtsſtellung innerhalb eines weitern Termins von drei Monaten mit der Warnung aufgefordert, daß nach Verlauſ dieſes Termins wider ihn als gegen einen Ungehorſamen den Geſezen gemäß werde verfahren werden. Augsburg, am 30 Okt. 1829. Königl. bayeriſches Kreis- und Stadtgericht. v. Silberhorn, Direktor. Mayr. [37] Bekanntmachung. Auf Andringen eines Hypothekgläubigers und auf den Grund des rechtskräftig landgerichtlichen Beſchluſſes de dato 23 Sept. d. J. wird unter Vorbehalt der kreditoriſchen Genehmigung das ſämtliche Anweſen der Riemermeiſters-Wittwe Thereſe Diemer zu Grafing hiemit zur öffentlichen Verſteigerung gebracht, und dazu Kommiſſion auf 5 Febr. 1830 früh 10 Uhr im Orte Grafing anberaumt, wozu Kaufsluſtige hiemit eingeladen werden. Dieſes Riemeranweſen beſteht laut gerichtlichem Stadt-Kata- ſter-Extrakt H. Nro. 59. aus dem zweigädig gemauerten Wohn- hauſe mit Trokenboden, Werkſtätte und Neubau unter einem Schar- ſchindeldache, iſt bodenzinſig zur Marktskammer Grafing, und laut Inventar vom 10 Jan. 1828 excl. des Mobiliars auf 1490 fl. geſchäzt. Die darauf haftenden Abgaben, ſo wie die nähern Kaufbeding- niſſe werden bei der Verſteigerung bekannt gemacht werden; übri- gens haben ſich Steigerer über Vermögen und guten Leumund ge- hörjg auszuweiſen. Ebersberg, den 31 Dec. 1829. Königlich bayeriſches Landgericht Ebersberg. Höß, Landrichter. coll. Stangl, Rechtspraktikant. [23] Vorladung. Joſeph und Altmar Zobel von Buxheim, ſeit dem ruſ- ſiſchen Feldzuge vermißte königl. bayeriſche Soldaten, oder ihre Deszendenz, werden aufgefordert, binnen ſechs Mouaten von ihrem Leben und Aufenthalte hieher Nachricht zu ertheilen, widrigenfalls ihr in 131 fl. 26 kr. beſtehendes Vermögen ihren nächſten Verwandten gegen Kaution hinausgegeben wird. Buxheim, am 28 Dec. 1829. Gräflich Waldbott Baſſenheimiſches Herrſchaftsgericht Buxheim. Dr. Hellmuth, Herrſchaftsrichter. [19] Auszug aus dem Allgemeinen Intelligenzblatt zur öſtreichiſch-kaiſerlichen privilegirten Wiener Zeitung, vom Donnerſtag, den 24 December 1829. Mit allerhöchſter Bewilligung. Warnung. Obſchon Se. Exc., der k. k. wirkliche geheime Rath, Kämmerer und General der Kavallerie, Andreas Graf Hadik v. Futak, unterm 4 Nov. vorigen Jahrs in dem Intelligenzblatte zu Nro. 88. der Preßburger Zeitung, die Ungültigkeit des gräflich Adam Joſeyh Ha- dikſchen Darlehens dargethan, und zur öffentlichen Warnung be- kannt gab, ſo werden die, aus dieſem vorgeblichen Darlehen ent- ſtandenen Partial-Obligationen, wenn auch zu ſehr niedern Preiſen, ſtets noch unter Privaten veräußert. Der k. k. Kämmerer und Rittmeiſter, Guſtav Graf Hadik v. Futak, Sohn des Generals der Kavallerie, ſieht ſich aus dem Grunde gezwungen, die unterm 4 Nov. vorigen Jahrs von ſeinem Vater erlaſſene Proteſtation zu wiederholen, und nebſtdem öffent- lich zu erklären: daß er eben ſo wenig einen Antheil an dieſem Darlehen habe, als ſein Vater, und daß ferners dieſes, auf die dermalen noch in fremdem Beſize ſich befindlichen erſt zu revidiren- den Avitical-Herrſchaften Futak und Cſervits, dem Grafen Adam Joſeyh Hadik vorgeblich gemachte Darlehen, dieſe Herrſchaften durch- aus, ſelbſt für die Zukunft nicht belaſten könne, indem die Fami- lien-Branchen des gedachten Grafen Adam Joſeph Hadik, durch das Teſtament und die Kodizille des Acquiſitors, Sr. Exc. weiland Hrn. Feldmarſchalls und Hofkriegsrathspräſidenten, Grafen Andreas Hadik, ausgeſchloſſen war, mithin die Anſprüche und Rechte des Grafen Guſtav Hadik auf dieſe Avitical-Familiengüter, an de- ren Verkauf er keinen Einfluß hatte, und ſolchen auch nie anerkannt hat, durch dieſen Grafen Adam Joſeph Hadik durchaus nicht gefährdet werden können, ſondern ſelbſtſtän- dig beſtehen. Daß auch die öſtreichiſche privilegirte Nationalbank für dieſes Anlehen pr. 5000 fl. Könv. Münze, worüber die Original-Obli- gation zwar bei ihr deponirt iſt, durchaus keine Art Garantie, weder für Zinſen noch Kapitals-Rükzahlungen leiſtet, erhellt ſchon daraus, daß hiefür nur ein einfacher Depoſitenſchein ausgeſtellt wurde. Wien im November 1929. Graf Guſtav Hadik v. Futak, k. k. wirklicher Kämmerer und Rittmeiſter bei König Würtemberg-Huſaren. Nachtrag. Der Artikel in der Preßburger Zeitung, Nro. 88., vom Dienſtag den 4 Nov. 1828, auf den ſich hier berufen wird, lautet, wie folgt: Dem Vernehmen nach hat der k. k. Kämmerer Graf Adam Ha- dik, ein Kapital von 500,000 fl. Konv. Münze von einer anony- men Geſellſchaft Kapitaliſten, angeblich zu dem Zweke aufgenom- men, ſeine Avitical-Herrſchaften Futak-Cſervits zu reacquiriren, und die disfällige Schuldeuverſchreibung auf dieſe — doch erſt zu re- vindizirenden, dermalen in fremdem Beſize befindlichen Herrſchaften, ſomit anticipative beim löblichen Vacſercomitat unterm 25 Aug. l. J. aus mir eben ſo unbekannten als unbegreiflichen Gründen und Rechten intabuliren laſſen. Da nun vermöge des Teſtaments und der Kodizille des Acqui- ſitors Sr. Exc. des Feldmarſchalls und Hof-Kriegsrathspräſidenten Andreas Grafen Hadik, meines Vaters, ſo wie laut einem am 14 April 1801 vor einer dieſerwegen auf allerhöchſte Anordnung zuſammengeſezten Komitatsdeputation zu Futak zu Stande ge- kommenen, auf vorbenannte Dokumente baſirten feierlichen Fami- lienvertrag, die Adminiſtration der durch erwähntes Teſtament für untheilbar erklärten Familiengüter, ſo wie das mit dieſer Admini- ſtration verbundene Ablöſungsrecht derſelben, einzig dem Unter- zeichneten gebührt; dieſes Recht aber durch gewaltſame Umſtände, die den teſtamentwidrigen Verkauf dieſer Herrſchaften herbeiführ- ten, wohl unterbrochen, keineswegs aber vernichtet werden konnte; — da ferner der Graf Adam Hadik für ſeine Perſon ſeinen allenfallſigen Rechten nicht nur durch freiwillige Unterzeichnung des Verkaufs- kontraktes, ſondern wiederholt durch nachträglich genommene Auk- tionen feierlich entſagt hat; — und da die Erben des erwähnten Hrn. Grafen im Sinne der angeführten Dispoſitionen des Acqui- ſitors und des daraus erfolgten Familienvertrags, keineswegs den Beſiz dieſer Familienherrſchaften ſelbſt, wohl aber den Werth des Drittheils derſelben, in ſo weit nemlich dieſer, den von dieſer Li- nie pro rata empfangenen Kaufſchilling und nachträglich erhobene Auktionsſummen überſteigen dürfte, einſt entſprechen können, ſo ſieht ſich der Unterzeichnete als Haupt ſeiner Familie und einzig vorhandener immediater Erbe des Teſtators und Acquiſitors, weil. Sr. Exc. des Feldmarſchalls Andreas Grafen Hadik, verpflichtet, zur Verwahrung eigener Rechte und zur allgemeinen Warnung vorſtehende Umſtände zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Preßburg, den 30 Okt. 1828. (L. S.). Andreas Graf Hadik v. Futak k. k. Geheimerath- und General der Kavallerie.

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Christopher Georgi, Manuel Wille, Jurek von Lingen: Bearbeitung und strukturelle Auszeichnung der durch die Grepect GmbH bereitgestellten Texttranskription. (2022-04-08T12:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 7, 7. Januar 1830, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine07_1830/8>, abgerufen am 22.12.2024.