Patricier noch ein halbes Jahrhundert länger, und bis sich die neue Nobilität völlig gebildet hatte. Bey diesen nämlich hatte der Senat schon längst keine Stimme mehr, während Gesetze den Centurien nur in Gemäßheit seines Beschlusses vorgeschlagen werden konnten; der Senat aber, nothwendig damals noch immer in einer weit überwie- genden Mehrheit aus Patriciern bestehend, repräsentirte hier ihren bisher in diesem Fall zwiefach entscheiden- den Stand.
Der Sinn des dritten Gesetzes, welches die Plebiscite für alle Bürger verbindlich machte, ist schon in einer Un- tersuchung der drey Gesetze die dasselbe verfügt zu haben scheinen, erörtert 721): es ist bemerkt worden daß die Ge- nehmigung oder die Initiative des Senats nicht aufgeho- ben, wahrscheinlich aber eine einfachere Form anstatt der Beschlüsse der Centurien für Gegenstände der Verwaltung eingeführt ward, die früher den Tribus nicht vorge- legt wurden.
Also ward damals die Verfassung vollendet, die in- nere Zwietracht verbannt, ein schnell ausgebreiteter weit- läuftiger Staat dauerhaft gegründet, und eine weit glän- zendere Zukunft vorbereitet: es begann jenes goldene Zeit- alter der römischen Tugend und Heldengröße, welches die erwachende Aufmerksamkeit der Griechen auf das
Wie es erwiesen ist daß die Sanction der Patres bey den Wahlen von den Patriciern und den Curien zu verstehen ist, so kann es auch hier nur auf diese, nicht auf den Senat bezo- gen werden.
721) Oben Th. II. S. 150.
Patricier noch ein halbes Jahrhundert laͤnger, und bis ſich die neue Nobilitaͤt voͤllig gebildet hatte. Bey dieſen naͤmlich hatte der Senat ſchon laͤngſt keine Stimme mehr, waͤhrend Geſetze den Centurien nur in Gemaͤßheit ſeines Beſchluſſes vorgeſchlagen werden konnten; der Senat aber, nothwendig damals noch immer in einer weit uͤberwie- genden Mehrheit aus Patriciern beſtehend, repraͤſentirte hier ihren bisher in dieſem Fall zwiefach entſcheiden- den Stand.
Der Sinn des dritten Geſetzes, welches die Plebiſcite fuͤr alle Buͤrger verbindlich machte, iſt ſchon in einer Un- terſuchung der drey Geſetze die daſſelbe verfuͤgt zu haben ſcheinen, eroͤrtert 721): es iſt bemerkt worden daß die Ge- nehmigung oder die Initiative des Senats nicht aufgeho- ben, wahrſcheinlich aber eine einfachere Form anſtatt der Beſchluͤſſe der Centurien fuͤr Gegenſtaͤnde der Verwaltung eingefuͤhrt ward, die fruͤher den Tribus nicht vorge- legt wurden.
Alſo ward damals die Verfaſſung vollendet, die in- nere Zwietracht verbannt, ein ſchnell ausgebreiteter weit- laͤuftiger Staat dauerhaft gegruͤndet, und eine weit glaͤn- zendere Zukunft vorbereitet: es begann jenes goldene Zeit- alter der roͤmiſchen Tugend und Heldengroͤße, welches die erwachende Aufmerkſamkeit der Griechen auf das
Wie es erwieſen iſt daß die Sanction der Patres bey den Wahlen von den Patriciern und den Curien zu verſtehen iſt, ſo kann es auch hier nur auf dieſe, nicht auf den Senat bezo- gen werden.
721) Oben Th. II. S. 150.
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Patricier noch ein halbes Jahrhundert laͤnger, und bis
ſich die neue Nobilitaͤt voͤllig gebildet hatte. Bey dieſen
naͤmlich hatte der Senat ſchon laͤngſt keine Stimme mehr,
waͤhrend Geſetze den Centurien nur in Gemaͤßheit ſeines
Beſchluſſes vorgeſchlagen werden konnten; der Senat aber,
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hier ihren bisher in dieſem Fall zwiefach entſcheiden-
den Stand.
Der Sinn des dritten Geſetzes, welches die Plebiſcite
fuͤr alle Buͤrger verbindlich machte, iſt ſchon in einer Un-
terſuchung der drey Geſetze die daſſelbe verfuͤgt zu haben
ſcheinen, eroͤrtert 721): es iſt bemerkt worden daß die Ge-
nehmigung oder die Initiative des Senats nicht aufgeho-
ben, wahrſcheinlich aber eine einfachere Form anſtatt der
Beſchluͤſſe der Centurien fuͤr Gegenſtaͤnde der Verwaltung
eingefuͤhrt ward, die fruͤher den Tribus nicht vorge-
legt wurden.
Alſo ward damals die Verfaſſung vollendet, die in-
nere Zwietracht verbannt, ein ſchnell ausgebreiteter weit-
laͤuftiger Staat dauerhaft gegruͤndet, und eine weit glaͤn-
zendere Zukunft vorbereitet: es begann jenes goldene Zeit-
alter der roͤmiſchen Tugend und Heldengroͤße, welches
die erwachende Aufmerkſamkeit der Griechen auf das
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721) Oben Th. II. S. 150.
20) Wie es erwieſen iſt daß die Sanction der Patres bey den
Wahlen von den Patriciern und den Curien zu verſtehen iſt,
ſo kann es auch hier nur auf dieſe, nicht auf den Senat bezo-
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 523. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/539>, abgerufen am 22.11.2024.
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