theils, ihre Verpflichtungen durch Vertrag bestimmt wa- ren, jenen durch einseitiges Gesetz: viel fehlte daran daß sie, obgleich den Römern verwandt, größere Rechte genossen hätten.
Die Gesetze des Dictators Q. Pu- blilius.
Der Consul Ti. Aemilius, im Jahr 416, war mit dem Senat entzweyt, und ernannte, als ihm vorgeschrie- ben ward den Befehl der Armee einem Dictator zu über- geben, Q. Publilius Philo, einen heftigen Plebejer, aus dem Geschlecht, und vielleicht einen Nachkommen des Volkstribunen Volero, durch den die Gemeinde der Tri- bus ein Zweig der Gesetzgebung geworden war.
In dieser Würde berechtigt die Centurien zu ver- sammeln, und mächtig den Widerspruch der Aristo- kratie zu überwinden, führte Q. Publilius drey Ge- setze durch, welche die neue Verfassung zur Vollendung brachten.
Die Theilung der höchsten Gewalten zwischen beyden Ständen ward durch das erste auch auf die Censur mit gleicher Nothwendigkeit ausgedehnt. Ein zweytes hob das Veto der Curien in der Gesetzgebung auf, und erhielt nur zum Andenken eine vorläufige Genehmigung des Be- schlusses den die Centurien fassen würden 20); eine Förm- lichkeit die nachher als ganz unbedeutend aufgehört zu ha- ben scheint. Für die Wahlen blieb die Abstimmung der
20) Livius VIII. c. 12. Ut legum quae comitiis centuriatis ferrentur ante initum suffragium Patres auctores fierent.
theils, ihre Verpflichtungen durch Vertrag beſtimmt wa- ren, jenen durch einſeitiges Geſetz: viel fehlte daran daß ſie, obgleich den Roͤmern verwandt, groͤßere Rechte genoſſen haͤtten.
Die Geſetze des Dictators Q. Pu- blilius.
Der Conſul Ti. Aemilius, im Jahr 416, war mit dem Senat entzweyt, und ernannte, als ihm vorgeſchrie- ben ward den Befehl der Armee einem Dictator zu uͤber- geben, Q. Publilius Philo, einen heftigen Plebejer, aus dem Geſchlecht, und vielleicht einen Nachkommen des Volkstribunen Volero, durch den die Gemeinde der Tri- bus ein Zweig der Geſetzgebung geworden war.
In dieſer Wuͤrde berechtigt die Centurien zu ver- ſammeln, und maͤchtig den Widerſpruch der Ariſto- kratie zu uͤberwinden, fuͤhrte Q. Publilius drey Ge- ſetze durch, welche die neue Verfaſſung zur Vollendung brachten.
Die Theilung der hoͤchſten Gewalten zwiſchen beyden Staͤnden ward durch das erſte auch auf die Cenſur mit gleicher Nothwendigkeit ausgedehnt. Ein zweytes hob das Veto der Curien in der Geſetzgebung auf, und erhielt nur zum Andenken eine vorlaͤufige Genehmigung des Be- ſchluſſes den die Centurien faſſen wuͤrden 20); eine Foͤrm- lichkeit die nachher als ganz unbedeutend aufgehoͤrt zu ha- ben ſcheint. Fuͤr die Wahlen blieb die Abſtimmung der
20) Livius VIII. c. 12. Ut legum quæ comitiis centuriatis ferrentur ante initum suffragium Patres auctores fierent.
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theils, ihre Verpflichtungen durch Vertrag beſtimmt wa-
ren, jenen durch einſeitiges Geſetz: viel fehlte daran
daß ſie, obgleich den Roͤmern verwandt, groͤßere Rechte
genoſſen haͤtten.
Die Geſetze des Dictators Q. Pu-
blilius.
Der Conſul Ti. Aemilius, im Jahr 416, war mit
dem Senat entzweyt, und ernannte, als ihm vorgeſchrie-
ben ward den Befehl der Armee einem Dictator zu uͤber-
geben, Q. Publilius Philo, einen heftigen Plebejer, aus
dem Geſchlecht, und vielleicht einen Nachkommen des
Volkstribunen Volero, durch den die Gemeinde der Tri-
bus ein Zweig der Geſetzgebung geworden war.
In dieſer Wuͤrde berechtigt die Centurien zu ver-
ſammeln, und maͤchtig den Widerſpruch der Ariſto-
kratie zu uͤberwinden, fuͤhrte Q. Publilius drey Ge-
ſetze durch, welche die neue Verfaſſung zur Vollendung
brachten.
Die Theilung der hoͤchſten Gewalten zwiſchen beyden
Staͤnden ward durch das erſte auch auf die Cenſur mit
gleicher Nothwendigkeit ausgedehnt. Ein zweytes hob
das Veto der Curien in der Geſetzgebung auf, und erhielt
nur zum Andenken eine vorlaͤufige Genehmigung des Be-
ſchluſſes den die Centurien faſſen wuͤrden 20); eine Foͤrm-
lichkeit die nachher als ganz unbedeutend aufgehoͤrt zu ha-
ben ſcheint. Fuͤr die Wahlen blieb die Abſtimmung der
20) Livius VIII. c. 12. Ut legum quæ comitiis centuriatis
ferrentur ante initum suffragium Patres auctores fierent.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 522. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/538>, abgerufen am 22.11.2024.
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