Talenten zurück 51). Von Griechen zugefügt ein zwie- fach hartes Unrecht: denn Agylla allein war rein von Seeräuberey, und ehrte von alter Zeit her die griechi- schen Götter durch Geschenke und Theorieen; eine Ver- bindung woher am wahrscheinlichsten auch in die römi- sche Religion gekommen ist was schon in alten Zeiten ihr mit der griechischen gemeinschaftlich war.
Cäre ward beschuldigt heimlichen Antheil an den Streifereyen der Tarquinienser genommen zu haben. Rom rüstete sich zur Rache (402): die Bitten der Be- drohten entwaffneten sie, aber, nach Dio 52), nicht durch edelmüthige Erinnerung an die alte Freundschaft im Unglück 53), sondern um den harten Preis der Hälfte ihrer Landschaft, vielleicht ihres Gemeinlands, ward ihnen ein hundertjähriger Waffenstillstand gewährt.
Die Annalen des Zeitraums wo dieser erlosch, sind verlohren: aber im Jahr 547 ward Cäre noch unter den etruskischen Völkern genannt: es kann also damals noch nicht zu einer Tribus gerechnet seyn 54). Aber dasje- nige Bürgerrecht, welches nach ihnen benannt war, müssen sie schon vor der unglücklichen Störung ihres Friedens mit Rom gehabt haben, weil die Tusculaner schon früher es empfangen hatten 55). War jenes Recht Isopolitie und gegenseitig, aus einem ursprünglichen Verhältniß entstanden, so war auch ein Krieg zwischen beyden Staaten nicht für Rebellion zu achten.
51) Diodor XV. c. 14.
52) Dio, fragm. 142.
53) Livius VII. c. 20.
54) Derselbe XXVIII. c. 45.
55) Derselbe VI. c. 26. VIII. c. 14. vergl. mit Festus s. v. Municipes.
Talenten zuruͤck 51). Von Griechen zugefuͤgt ein zwie- fach hartes Unrecht: denn Agylla allein war rein von Seeraͤuberey, und ehrte von alter Zeit her die griechi- ſchen Goͤtter durch Geſchenke und Theorieen; eine Ver- bindung woher am wahrſcheinlichſten auch in die roͤmi- ſche Religion gekommen iſt was ſchon in alten Zeiten ihr mit der griechiſchen gemeinſchaftlich war.
Caͤre ward beſchuldigt heimlichen Antheil an den Streifereyen der Tarquinienſer genommen zu haben. Rom ruͤſtete ſich zur Rache (402): die Bitten der Be- drohten entwaffneten ſie, aber, nach Dio 52), nicht durch edelmuͤthige Erinnerung an die alte Freundſchaft im Ungluͤck 53), ſondern um den harten Preis der Haͤlfte ihrer Landſchaft, vielleicht ihres Gemeinlands, ward ihnen ein hundertjaͤhriger Waffenſtillſtand gewaͤhrt.
Die Annalen des Zeitraums wo dieſer erloſch, ſind verlohren: aber im Jahr 547 ward Caͤre noch unter den etruskiſchen Voͤlkern genannt: es kann alſo damals noch nicht zu einer Tribus gerechnet ſeyn 54). Aber dasje- nige Buͤrgerrecht, welches nach ihnen benannt war, muͤſſen ſie ſchon vor der ungluͤcklichen Stoͤrung ihres Friedens mit Rom gehabt haben, weil die Tusculaner ſchon fruͤher es empfangen hatten 55). War jenes Recht Iſopolitie und gegenſeitig, aus einem urſpruͤnglichen Verhaͤltniß entſtanden, ſo war auch ein Krieg zwiſchen beyden Staaten nicht fuͤr Rebellion zu achten.
51) Diodor XV. c. 14.
52) Dio, fragm. 142.
53) Livius VII. c. 20.
54) Derſelbe XXVIII. c. 45.
55) Derſelbe VI. c. 26. VIII. c. 14. vergl. mit Feſtus s. v. Municipes.
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Talenten zuruͤck 51). Von Griechen zugefuͤgt ein zwie-
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Seeraͤuberey, und ehrte von alter Zeit her die griechi-
ſchen Goͤtter durch Geſchenke und Theorieen; eine Ver-
bindung woher am wahrſcheinlichſten auch in die roͤmi-
ſche Religion gekommen iſt was ſchon in alten Zeiten
ihr mit der griechiſchen gemeinſchaftlich war.
Caͤre ward beſchuldigt heimlichen Antheil an den
Streifereyen der Tarquinienſer genommen zu haben.
Rom ruͤſtete ſich zur Rache (402): die Bitten der Be-
drohten entwaffneten ſie, aber, nach Dio 52), nicht durch
edelmuͤthige Erinnerung an die alte Freundſchaft im
Ungluͤck 53), ſondern um den harten Preis der Haͤlfte
ihrer Landſchaft, vielleicht ihres Gemeinlands, ward
ihnen ein hundertjaͤhriger Waffenſtillſtand gewaͤhrt.
Die Annalen des Zeitraums wo dieſer erloſch, ſind
verlohren: aber im Jahr 547 ward Caͤre noch unter den
etruskiſchen Voͤlkern genannt: es kann alſo damals noch
nicht zu einer Tribus gerechnet ſeyn 54). Aber dasje-
nige Buͤrgerrecht, welches nach ihnen benannt war,
muͤſſen ſie ſchon vor der ungluͤcklichen Stoͤrung ihres
Friedens mit Rom gehabt haben, weil die Tusculaner
ſchon fruͤher es empfangen hatten 55). War jenes Recht
Iſopolitie und gegenſeitig, aus einem urſpruͤnglichen
Verhaͤltniß entſtanden, ſo war auch ein Krieg zwiſchen
beyden Staaten nicht fuͤr Rebellion zu achten.
51) Diodor XV. c. 14.
52) Dio, fragm. 142.
53) Livius VII. c. 20.
54) Derſelbe XXVIII. c. 45.
55) Derſelbe VI. c. 26. VIII. c. 14. vergl. mit Feſtus s. v.
Municipes.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/482>, abgerufen am 22.11.2024.
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