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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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Spott. Aber sie empfanden das nicht kleinmüthig: als
das Jahr ablief, und der Tag kam die Militartribu-
nen des folgenden zu ernennen, verwehrten sie die Wahl.

Während fünf oder sechs Jahren blieb die Repu-
blik ohne curulische Magistrate: nothwendig unter einer
ununterbrochenen Folge von Interregen. Kriege konn-
ten diese nicht führen da jeder nur auf fünf Tage er-
nannt war, obwohl die innere Verwaltung, so unbe-
schäftigt im Alterthum, fortging; und da auch die be-
nachbarten Völker gern ruhten, so erhohlte sich das
Volk, befreyt von Steuern und Kriegsdienst, eben durch
die Regierungslosigkeit welche dem Anschein nach der
Republik Verderben drohte. Der Interrex hatte aller-
dings Jurisdiction 57); doch ist kein Zweifel daß die
Tribunen keines einzigen Rechtsspruchs Ausführung in
Schuldsachen duldeten. So mußte selbst den Gläubi-
gern die Beendigung eines Zustandes wünschenswerth
werden, dessen Verlängerung ihnen nachtheiliger war
als die Ausführung des vorgeschlagenen Gesetzes. Das
Tribunat des Licinius und Sextius ward von Jahr zu
Jahr erneuert: und wenn auch der Einfluß des Senats
hinreichte die Opposition durch Wiedererwählung, oder
die Ernennung andrer Anhänger, zu erhalten, bey dem
fortwährenden Ringen beyder Partheyen gewann die
des Volks immer mehr Grund: Freunde der licinischen
Gesetze wurden zu Tribunen erwählt, und die Zahl und
die Entschlossenheit der Widersacher nahmen allmählich
in gleichem Verhältnisse ab.


57) Livius XLI. c. 9.

Spott. Aber ſie empfanden das nicht kleinmuͤthig: als
das Jahr ablief, und der Tag kam die Militartribu-
nen des folgenden zu ernennen, verwehrten ſie die Wahl.

Waͤhrend fuͤnf oder ſechs Jahren blieb die Repu-
blik ohne curuliſche Magiſtrate: nothwendig unter einer
ununterbrochenen Folge von Interregen. Kriege konn-
ten dieſe nicht fuͤhren da jeder nur auf fuͤnf Tage er-
nannt war, obwohl die innere Verwaltung, ſo unbe-
ſchaͤftigt im Alterthum, fortging; und da auch die be-
nachbarten Voͤlker gern ruhten, ſo erhohlte ſich das
Volk, befreyt von Steuern und Kriegsdienſt, eben durch
die Regierungsloſigkeit welche dem Anſchein nach der
Republik Verderben drohte. Der Interrex hatte aller-
dings Jurisdiction 57); doch iſt kein Zweifel daß die
Tribunen keines einzigen Rechtsſpruchs Ausfuͤhrung in
Schuldſachen duldeten. So mußte ſelbſt den Glaͤubi-
gern die Beendigung eines Zuſtandes wuͤnſchenswerth
werden, deſſen Verlaͤngerung ihnen nachtheiliger war
als die Ausfuͤhrung des vorgeſchlagenen Geſetzes. Das
Tribunat des Licinius und Sextius ward von Jahr zu
Jahr erneuert: und wenn auch der Einfluß des Senats
hinreichte die Oppoſition durch Wiedererwaͤhlung, oder
die Ernennung andrer Anhaͤnger, zu erhalten, bey dem
fortwaͤhrenden Ringen beyder Partheyen gewann die
des Volks immer mehr Grund: Freunde der liciniſchen
Geſetze wurden zu Tribunen erwaͤhlt, und die Zahl und
die Entſchloſſenheit der Widerſacher nahmen allmaͤhlich
in gleichem Verhaͤltniſſe ab.


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[408/0424] Spott. Aber ſie empfanden das nicht kleinmuͤthig: als das Jahr ablief, und der Tag kam die Militartribu- nen des folgenden zu ernennen, verwehrten ſie die Wahl. Waͤhrend fuͤnf oder ſechs Jahren blieb die Repu- blik ohne curuliſche Magiſtrate: nothwendig unter einer ununterbrochenen Folge von Interregen. Kriege konn- ten dieſe nicht fuͤhren da jeder nur auf fuͤnf Tage er- nannt war, obwohl die innere Verwaltung, ſo unbe- ſchaͤftigt im Alterthum, fortging; und da auch die be- nachbarten Voͤlker gern ruhten, ſo erhohlte ſich das Volk, befreyt von Steuern und Kriegsdienſt, eben durch die Regierungsloſigkeit welche dem Anſchein nach der Republik Verderben drohte. Der Interrex hatte aller- dings Jurisdiction 57); doch iſt kein Zweifel daß die Tribunen keines einzigen Rechtsſpruchs Ausfuͤhrung in Schuldſachen duldeten. So mußte ſelbſt den Glaͤubi- gern die Beendigung eines Zuſtandes wuͤnſchenswerth werden, deſſen Verlaͤngerung ihnen nachtheiliger war als die Ausfuͤhrung des vorgeſchlagenen Geſetzes. Das Tribunat des Licinius und Sextius ward von Jahr zu Jahr erneuert: und wenn auch der Einfluß des Senats hinreichte die Oppoſition durch Wiedererwaͤhlung, oder die Ernennung andrer Anhaͤnger, zu erhalten, bey dem fortwaͤhrenden Ringen beyder Partheyen gewann die des Volks immer mehr Grund: Freunde der liciniſchen Geſetze wurden zu Tribunen erwaͤhlt, und die Zahl und die Entſchloſſenheit der Widerſacher nahmen allmaͤhlich in gleichem Verhaͤltniſſe ab. 57) Livius XLI. c. 9.

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/424>, abgerufen am 19.05.2024.